Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0031
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
Norm
EURallg
31985L0337 UVP-RL Art3
32011L0092 UVP-RL Art3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Rechtssatz
Nach Art. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) dient die UVP dazu, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts u.a. auf das Klima zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten. Im Wesentlichen Gleiches sah bereits die davor bestehende Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vor, die in ihrem Art. 3 u.a. das Klima als Schutzgut der UVP anführte.Nach Artikel 3, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) dient die UVP dazu, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts u.a. auf das Klima zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten. Im Wesentlichen Gleiches sah bereits die davor bestehende Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vor, die in ihrem Artikel 3, u.a. das Klima als Schutzgut der UVP anführte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J18
Im RIS seit
12.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030031_20190306J14