Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen im Falle der Vermietung ein Gesamterfolg erwirtschaftbar sein muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10. Juli 1996, 92/15/0101). Dieser absehbare Zeitraum stimmt mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs 4 der LVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, BGBl 33/1993, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LVO überein, kommt daher sowohl bei der unter § 1 Abs 1 der LVO fallenden als auch bei der unter § 1 Abs 2 fallenden Gebäudevermietung zur Anwendung (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0166).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen im Falle der Vermietung ein Gesamterfolg erwirtschaftbar sein muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10. Juli 1996, 92/15/0101). Dieser absehbare Zeitraum stimmt mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach Paragraph 2, Absatz 4, der LVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt 33 aus 1993,, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des Paragraph 2, Absatz 3, der LVO überein, kommt daher sowohl bei der unter Paragraph eins, Absatz eins, der LVO fallenden als auch bei der unter Paragraph eins, Absatz 2, fallenden Gebäudevermietung zur Anwendung (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0166).