Bietet der Vermieter in einer Kündigung aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 9, 11 oder 14 bis 16 MRG in der Kündigung selbst Ersatzobjekte an, so hat das Gericht mit Zwischenurteil nach § 32 Abs 1 Satz 2 MRG vorzugehen, wenn der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen erhebt, die nicht berechtigt sind, und das Gericht den Kündigungsgrund für verwirklicht hält.Bietet der Vermieter in einer Kündigung aus den Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9,, 11 oder 14 bis 16 MRG in der Kündigung selbst Ersatzobjekte an, so hat das Gericht mit Zwischenurteil nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 MRG vorzugehen, wenn der Mieter gegen diese Aufkündigung Einwendungen erhebt, die nicht berechtigt sind, und das Gericht den Kündigungsgrund für verwirklicht hält.