Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.4.1983, 82/14/0150 sinngemäß ausgeführt hat, sind auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht.