Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/17/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/17/0125

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0177 E 10. November 1995 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen TROTZ BEMÜHENS UM AUFKLÄRUNG eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (Hinweis E 21.5.1980, 779/79). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hinweis: Ritz, BAO Rz 1 zu Paragraph 184,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X05

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170125_20111214X05

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