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Rechtssatz für 12Os88/18k (12Os89/18g, ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132364

Geschäftszahl

12Os88/18k (12Os89/18g, 12Os90/18d, 12Os122/18k, 12Os123/18g)

Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

ARHG §56 Abs2
Vertrag Österreich ‑ Tschechien über die Ergänzung der RHStrÜbk ArtXI Abs2

Rechtssatz

Verlangt das Verfahrensrecht des ersuchenden Staates für die Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft, so bedarf es einer solchen Entscheidung auch dann, wenn diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an eine österreichische Staatsanwaltschaft gestellt wird. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich Gewähr dafür geboten, dass eine entsprechende Überprüfung des diese Maßnahme begründenden Tatverdachts unter den gleichen Bedingungen, wie sie im ersuchenden Staat für eine inländische Anordnung gelten, stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 88/18k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2018 12 Os 88/18k
    Beisatz: Hier: Beschlagnahme. (T1)

Schlagworte

CZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132364

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20181206_OGH0002_0120OS00088_18K0000_001

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