Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (Paragraph 309, Absatz eins, ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in Paragraph 13, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd Paragraph 13, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.