Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 97/15/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/15/0088

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (Paragraph 309, Absatz eins, ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in Paragraph 13, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd Paragraph 13, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 (Hinweis E 25.6.1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150088.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1997150088_19991021X01

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