Werden bei der Entscheidung im Verfahren nach § 50 TKG 2003 die Zusammenschaltungsentgelte auf Basis einer in einem vorangegangenen Marktanalysebescheid nach § 37 TKG 2003 getroffenen Entgeltfestlegung geregelt, wird also der Zusammenschaltungsbescheid auf Basis des Marktanalysebescheids erlassen und steht mit diesem in unlösbarem Zusammenhang, bewirkt die Aufhebung des Marktanalysebescheids, dass dem Zusammenschaltungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist (vgl. nur etwa VwGH 3.9.2008, 2008/03/0065).Werden bei der Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 50, TKG 2003 die Zusammenschaltungsentgelte auf Basis einer in einem vorangegangenen Marktanalysebescheid nach Paragraph 37, TKG 2003 getroffenen Entgeltfestlegung geregelt, wird also der Zusammenschaltungsbescheid auf Basis des Marktanalysebescheids erlassen und steht mit diesem in unlösbarem Zusammenhang, bewirkt die Aufhebung des Marktanalysebescheids, dass dem Zusammenschaltungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde, weshalb er gleichfalls aufzuheben ist vergleiche nur etwa VwGH 3.9.2008, 2008/03/0065).