Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 99/13/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7620 F/2001

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/13/0024

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0133 E 3. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz des Paragraph 115, Absatz eins, BAO schließt die Verpflichtung der Patei, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (Hinweis auf Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 269 und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130024.X01

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1999130024_20010530X01

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