Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodass die Verjährung, aber auch der Verfall von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0076711; 8 ObS 9/03m ua). Die hier geltend gemachten Beendigungsansprüche, nämlich Abfertigung und Urlaubsersatzleistung entstehen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (8 ObS 111/02k; 8 ObS 21/06f). Die zwischen dem Kläger und der nunmehrigen Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung ist als „volle" Stundung im Sinn der Hinausschiebung der Fälligkeit aufzufassen. Schon daraus, dass der Kläger nach der Vereinbarung berechtigt war, die Beendigungsansprüche jederzeit „zu verlangen", also „fällig zu stellen", ergibt sich das Hinausschieben der Fälligkeit. Eine Vereinbarung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Wiedereinstellungszusage anzunehmen hätte, wurde nicht getroffen, sondern vielmehr die Vereinbarung samt Wiedereinstellungszusage mehrfach verlängert, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Anerkenntnis verjährter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen gegen die beklagte Partei (8 ObS 9/03m mwH). Diese Rechtsprechung beruht auch auf der Überlegung, dass Vereinbarungen, bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des beklagten Fonds, gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig sind. Außerhalb der Bindungsanordnung des § 7 Abs 1 IESG sind daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinn des § 1 Abs 2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist (SZ 61/249; 8 ObS 9/03m; 8 ObS 14/06a). Die hier zu beurteilende Vereinbarung entspricht nun in ihren Konsequenzen weitestgehend einem „Verjährungsverzicht" des Arbeitgebers. Während die „typische" Wiedereinstellungsvereinbarung insoweit unbedenklich ist, als der Arbeitnehmer zu einem im Vorhinein festgesetzten Zeitpunkt oder jedenfalls innerhalb eines relativ eng umschriebenen Zeitrahmens das zwar beendete, aber - nicht endabgerechnete - Dienstverhältnis wieder antritt, hat die vorliegende Konstellation außer den noch später erörterten Konsequenzen zur Folge, dass die ursprüngliche Wiedereinstellungsvereinbarung mit der Geltungsdauer von einem Jahr durch mehrfache Verlängerung, zu einem Hinausschieben der Fälligkeit der Beendigungsansprüche deutlich über den Zeitpunkt hinaus, zu dem ohne eine derartige Vereinbarung die Verjährung eingetreten wäre, führte. Berücksichtigt man weiters, dass es der Kläger unterlassen hat, sowohl von der Wiedereinstellungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und damit die Anrechnung der Vordienstzeiten zu erreichen oder auch innerhalb der Verjährungsfrist die Beendigungsansprüche fällig zu stellen, besteht kein Zweifel, dass eine derartige Regelung im Ergebnis zu Lasten des Fonds geht. Die Stundungsvereinbarung ist daher gegenüber der beklagten Partei unbeachtlich.
Soweit sich der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf § 9 Abs 6 AlVG stützt und daraus ableitet, dass schon kraft dieser gesetzlichen Anordnung die Verjährung der klägerischen Ansprüche nicht eingetreten sei, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese nach § 9 Abs 6 AlVG spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallsfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung 9 ObA 271/98p mit der identischen Vorgängerregelung des § 9 Abs 7 AlVG ausführlich auseinandergesetzt. Zweck der nicht ganz systemkonformen Regelung des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG sei die Schaffung von Spezialnormen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, wobei arbeitsvertraglich unerwünschte Konsequenzen in den Absätzen 6 und 7 leg cit vermieden werden sollten (DRdA 1997/23 unter Zitat von Brodil). Demgemäß seien wohl arbeitsrechtliche Normen geschaffen worden, die aber nicht losgelöst vom sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund gesehen werden dürfen. Der Arbeitnehmer sollte von Schadenersatzfolgen aus der Nichtzuhaltung einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung ausgenommen werden. Seine Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis sollten dennoch gewahrt bleiben, dies aber nur vor dem Hintergrund des eindeutigen Zusammenhanges mit der Arbeitslosenversicherung, weil der Arbeitnehmer im Rahmen der „Beendigung" des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt hat. Solche Ansprüche stünden aber mit dem Regelungszweck des § 12 AlVG und dem Grundkonzept des Gesetzes im Zusammenhang, wonach nur jene Einkommensverluste ausgeglichen werden sollen, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes (im Sinne einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zurückzuführen seien. Die Versicherungspflicht sei nämlich eine Funktion des Vorliegens eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (DRdA 1997/23 mwN). Der Verlust des Arbeitsplatzes sei aber mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Nur dadurch sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs 1 AlVG erfüllt (JBl 1993, 470). Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Tatbestand der Arbeitslosigkeit hingegen nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung stehe. In diesem Fall fehle auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Runggaldier zu ZAS 1996/9, 66, 68; Brodil, Aussetzungsvereinbarungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht, ZAS 1996, 37, 42 RdW 1993, 112; DRdA 1997/23).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt nun zwar keine Karenzierung, sondern eine Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zur späteren Gemeinschuldnerin vor, doch kommen die zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidung auch hier zum Tragen. Durch die der „Wiedereinstellungszusage" zugrundeliegende Vereinbarung wurde der Kläger nachhaltig dem allgemeinen Arbeitsmarkt entzogen. Ziel der mit der späteren Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung war nämlich die Aufnahme einer Tätigkeit bei arbeitgebernahen Institutionen, nicht aber, dem Kläger den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Der Kläger war bis zur Konkurseröffnung zu keinem Zeitpunkt „arbeitslos". Bedenkt man, dass der Kläger überdies seine Beendigungsansprüche jederzeit hätte fällig stellen können, fehlt es an einer besonderen Schutzwürdigkeit. Während die Regelung des § 9 Abs 6 AlVG bei „typischen" saisonalen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage selbstverständlich auch der beklagten Partei gegenüber volle Wirksamkeit entfaltet, scheidet bei der vorliegenden Konstellation, die keinen wie immer gearteten Bezug zur Arbeitslosenversicherung aufweist, eine Berufung auf § 9 Abs 6 AlVG dem Fonds gegenüber aus denselben Erwägungen aus, wie eine Berufung auf die zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossene Vereinbarung.
Der Revision der beklagten Partei ist somit Folge zu geben.