Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2010/16/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/16/0028

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KommStG 1993 §6a;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des Paragraph 6 a, KommStG entspricht insofern der bisherigen Rechtslage nach Paragraph 7, WAO sowie der Rechtslage nach Paragraphen 9,, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iS des Paragraph 7, Absatz eins, WAO annehmen darf. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht vergleiche für viele das Erkenntnis vom 30. September 2009, Zl. 2007/13/0048, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160028.X01

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2010160028_20100311X01

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