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Rechtssatz für 4Ob240/18z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132422

Geschäftszahl

4Ob240/18z

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Rechtssatz

Der Begriff „Streitigkeit“ in Paragraph 8, VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (Paragraph 8, Absatz eins, VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 240/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 240/18z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132422

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0040OB00240_18Z0000_002

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