Bundesrecht konsolidiert

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Einheitliches Scheckgesetz § 0

Kurztitel

Einheitliches Scheckgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.03.1931

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Titel

ANLAGE I. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ.
StF: BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959 (DFB)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedsstaaten: siehe Titeldokument des Abkommens, BGBl. Nr. 47/1959.

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...

unter den in Anlage römisch II, Artikel 6, 14, 15, 16 Absatz 2,, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10001978

Dokumentnummer

NOR11002001

Alte Dokumentnummer

N2195912374T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/P0/NOR11002001

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