Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/11/0039
Entscheidungsdatum
13.03.2019
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2019/11/0040
Rechtssatz
Die Verpflichtung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG 1993, die erforderlichen Lohnunterlagen über Aufforderung zu übermitteln, hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber das Werk im Rahmen eines Werkvertrages selbst erbringt, oder die Arbeitskräfte zum Zweck der Herstellung des Werkes einem Dritten überlässt.Die Verpflichtung des Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG 1993, die erforderlichen Lohnunterlagen über Aufforderung zu übermitteln, hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber das Werk im Rahmen eines Werkvertrages selbst erbringt, oder die Arbeitskräfte zum Zweck der Herstellung des Werkes einem Dritten überlässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110039.L01
Im RIS seit
12.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2019110039_20190313L01