Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen -
zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1995, 95/13/0010, vom 15. Februar 2006, 2005/13/0176, und vom 6. Juli 2006, 2006/17/0042). Darauf, dass ganz allgemein die Auswirkungen genereller Normen oder auch die Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses keine sachliche Unbilligkeit darstellen, wird hingewiesen (vgl. Ritz, BAO3, § 236 Tz 13, mwN). zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1995, 95/13/0010, vom 15. Februar 2006, 2005/13/0176, und vom 6. Juli 2006, 2006/17/0042). Darauf, dass ganz allgemein die Auswirkungen genereller Normen oder auch die Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses keine sachliche Unbilligkeit darstellen, wird hingewiesen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 13, mwN).