Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0071812
Geschäftszahl
2Rv72/20
Entscheidungsdatum
13.04.1920
Rechtssatz
Bei zufälligem Untergange einer mit Eigentumsvorbehalt verkauften Sache vor gänzlicher Entrichtung des Kaufpreises findet die Bestimmung des § 2 RatenG keine sinngemäße Anwendung.Bei zufälligem Untergange einer mit Eigentumsvorbehalt verkauften Sache vor gänzlicher Entrichtung des Kaufpreises findet die Bestimmung des Paragraph 2, RatenG keine sinngemäße Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0071812
Dokumentnummer
JJR_19200413_OGH0002_0020RV00072_2000000_001