(Zur MieterschutzV) Die auf § 7 Abs 2 Z 1 MieterschutzV gestützte Kündigung ist wirksam, wenn die fruchtlos erteilte Nachzahlungsfrist zwar noch nicht am Tage der Überreichung, wohl aber bereits am Tage der Überreichung, wohl aber bereits am Tage der Zustellung der Kündigung abgelaufen war.(Zur MieterschutzV) Die auf Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, MieterschutzV gestützte Kündigung ist wirksam, wenn die fruchtlos erteilte Nachzahlungsfrist zwar noch nicht am Tage der Überreichung, wohl aber bereits am Tage der Überreichung, wohl aber bereits am Tage der Zustellung der Kündigung abgelaufen war.