Der Mündige kann gemäß § 151 ABGB nur über jene Sache frei verfügen, die ihm zum freien Gebrauche und Verbrauche übergeben wurden.Der Mündige kann gemäß Paragraph 151, ABGB nur über jene Sache frei verfügen, die ihm zum freien Gebrauche und Verbrauche übergeben wurden.