(3)Absatz 3Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.