Bundesrecht konsolidiert

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

10.11.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenverrechnung von Kontrollen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
  3. Absatz 3Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
  4. Absatz 4Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 und 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099176

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