Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben bewirkt (Hinweis E 8.6.1967, 45/67, VwSlg 3625 F/1967). Eine Anwendbarkeit des § 1422 ABGB kommt für eine Abtretung von Abgabenforderungen nicht in Betracht (Hinweis E 7.5.1965, 894/64). Die AbgBeh geht daher zu Recht davon aus, daß durch eine erfolgte Einlösung einer Abgabenschuld dieselbe als nicht entrichtet anzusehen ist.Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben bewirkt (Hinweis E 8.6.1967, 45/67, VwSlg 3625 F/1967). Eine Anwendbarkeit des Paragraph 1422, ABGB kommt für eine Abtretung von Abgabenforderungen nicht in Betracht (Hinweis E 7.5.1965, 894/64). Die AbgBeh geht daher zu Recht davon aus, daß durch eine erfolgte Einlösung einer Abgabenschuld dieselbe als nicht entrichtet anzusehen ist.