Gewährleistung. "Ablieferung" im Sinne des § 933 ABGB ist nicht durchaus gleichbedeutend mit "Übergabe" im Sinne der §§ 425 ff ABGB.Gewährleistung. "Ablieferung" im Sinne des Paragraph 933, ABGB ist nicht durchaus gleichbedeutend mit "Übergabe" im Sinne der Paragraphen 425, ff ABGB.