Seit der mit 1.1.1973 erfolgten Gesetzesänderung (Wegfall des Geschäftswertes und Firmenwertes in der Aufzählung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter im § 6 Z 2 EStG) ist die Zulässigkeit einer Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG vom Geschäftswert oder Firmenwert davon abhängig, ob es sich dabeiSeit der mit 1.1.1973 erfolgten Gesetzesänderung (Wegfall des Geschäftswertes und Firmenwertes in der Aufzählung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter im Paragraph 6, Ziffer 2, EStG) ist die Zulässigkeit einer Absetzung für Abnutzung nach Paragraph 7, EStG vom Geschäftswert oder Firmenwert davon abhängig, ob es sich dabei
nach den Umständen des konkreten Falles um ein abnutzbares oder ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Die Schlußfolgerung, ein durch außergewöhnlich günstigen Standort und die durch ihn bedingt sich anhaltend verbessernde Ertragslage eines Betriebes gestützter Firmenwert unterliege im Prinzip keiner Abnutzung, ist nicht unrichtig.