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Rechtssatz für 9ObA89/18f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132482

Geschäftszahl

9ObA89/18f

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

KollV für die Angestellten der Landeshypothekenbanken idF 01.04.2000 §1 Abs3 litb

Rechtssatz

Bei dieser Ausnahmebestimmung kommt es nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrags sonst leicht zu umgehen wären. Der Begriff der „üblichen“ banktechnischen Arbeit ist auf im Bankgeschäft in dieser Art immer wieder vorkommende Tätigkeiten zu beziehen. Der Begriff des leitenden Angestellten nach dieser Bestimmung ist – wie nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG – entscheidend, ob der Arbeitnehmer über maßgebliche Personalbefugnisse verfügt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 ObA 89/18f
    Beisatz: Auch wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Abschlusses des (befristeten) Sondervertrags vorgelegen sein mögen, war dies nach Fristablauf, als es zur Verlängerung des Vertrags kam, nicht mehr der Fall. Dass die Beklagte die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung nicht mehr prüfte (oder irrig als weiter gegeben erachtete), darf iSd § 3 Abs 1 ArbVG aber nicht dazu führen, dass dem Kläger bei der Verlängerung seines Dienstvertrags einzelvertraglich der Schutz des Kollektivvertrags entzogen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132482

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20190124_OGH0002_009OBA00089_18F0000_001

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