Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 19e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

Paragraph 19 e,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß Paragraph 19 c, festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 nicht verletzt werden.
  2. Absatz 2Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß Paragraph 19 c, Absatz eins, Ziffer 8, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40202712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19e/NOR40202712

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