[9] Der Revisionsrekurs zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher unzulässig.
[10] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]; zum Fall der Zurückweisung mangels Beschwer siehe 3 Ob 177/24m Rz 5). 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Absatz eins,) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]; zum Fall der Zurückweisung mangels Beschwer siehe 3 Ob 177/24m Rz 5).
[11] 2. Wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Rechtsmittelwerber dieser Begründung beitritt. Er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts auseinandersetzen (RS0102059 [T21]). Diesen Voraussetzungen entspricht der Revisionsrekurs der Beklagten nicht.
[12] Von dem Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel eine Beschwer – ein Rechtsschutzbedürfnis – voraussetzt, diese auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muss, und bei ihrem Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0043815 [T29]; RS0041868 [T15]; vgl auch RS0041770, insb [T71, T83] ua), ist das Rekursgericht nicht abgegangen. Von dem Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel eine Beschwer – ein Rechtsschutzbedürfnis – voraussetzt, diese auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muss, und bei ihrem Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0043815 [T29]; RS0041868 [T15]; vergleiche auch RS0041770, insb [T71, T83] ua), ist das Rekursgericht nicht abgegangen.
[13] Der Revisionsrekurs verweist zwar auf die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts. Er setzt sich aber nicht mit den von diesem dargestellten, in Lehre und Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Ansichten zur Frage auseinander, ob die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO eine Beschwer des die bereits aufgehobene einstweilige Verfügung mit Rekurs bekämpfenden Antragsgegners begründet. Die Beklagte geht damit auch nicht auf die Begründung des Rekursgerichts ein, warum im vorliegenden Fall jener Rechtsansicht der Vorzug zu geben sei, wonach der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der einstweiligen Verfügung zukomme. Auch der pauschale Verweis auf die Entscheidungen 8 Ob 5/12m und 7 Ob 133/17k, die im Übrigen jeweils die Frage der Beschwer in solchen Fällen behandelten, in denen die einstweilige Verfügung (nur) inhaltlich überholt war, jedoch – anders als hier – nicht aufgehoben wurde, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Rekursgerichts nicht erkennen. Der Revisionsrekurs verweist zwar auf die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts. Er setzt sich aber nicht mit den von diesem dargestellten, in Lehre und Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Ansichten zur Frage auseinander, ob die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 394, EO eine Beschwer des die bereits aufgehobene einstweilige Verfügung mit Rekurs bekämpfenden Antragsgegners begründet. Die Beklagte geht damit auch nicht auf die Begründung des Rekursgerichts ein, warum im vorliegenden Fall jener Rechtsansicht der Vorzug zu geben sei, wonach der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der einstweiligen Verfügung zukomme. Auch der pauschale Verweis auf die Entscheidungen 8 Ob 5/12m und 7 Ob 133/17k, die im Übrigen jeweils die Frage der Beschwer in solchen Fällen behandelten, in denen die einstweilige Verfügung (nur) inhaltlich überholt war, jedoch – anders als hier – nicht aufgehoben wurde, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Rekursgerichts nicht erkennen.
[14] 3. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die pauschale Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichts, bei einer rechtskräftigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung liege kein durchzusetzender Exekutionstitel mehr vor, sei unzutreffend, geht neuerlich nicht auf die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Argumente ein, warum gerade im vorliegenden Fall eines Rekurses nach (rechtskräftiger) Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Klägers gemäß § 39 Abs 1 Z 6 iVm § 399 Abs 1 Z 5 EO der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Sachentscheidung über ihren Rekurs zukomme (vgl RS0043603; RS0043654). 3. Auch sonst zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die pauschale Behauptung, die Rechtsansicht des Rekursgerichts, bei einer rechtskräftigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung liege kein durchzusetzender Exekutionstitel mehr vor, sei unzutreffend, geht neuerlich nicht auf die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Argumente ein, warum gerade im vorliegenden Fall eines Rekurses nach (rechtskräftiger) Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 5, EO der Beklagten kein Rechtsschutzbedürfnis an der Sachentscheidung über ihren Rekurs zukomme vergleiche RS0043603; RS0043654).
[15] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[16] 5. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Weist die gefährdete Partei – wie hier – erfolgreich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Verfügungsgegners hin, so sind ihr die Kosten der aufgrund einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt (5 Ob 50/12g; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.117). 5. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Weist die gefährdete Partei – wie hier – erfolgreich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Verfügungsgegners hin, so sind ihr die Kosten der aufgrund einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus Paragraph 393, Absatz eins, EO abgeleiteten Kostenvorbehalt (5 Ob 50/12g; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.117).