Die Beschwerdeführerin ist Masseverwalterin in dem mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 1996 über das Vermögen der P-GmbH i.L. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkurs. Strittig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988 (idF BGBl 680/1994). Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 war diese Steuer - bei einem Einkommen von "0" - mit dem Betrag von 15.000 S (entsprechend den Vorauszahlungen) vorgeschrieben worden.Die Beschwerdeführerin ist Masseverwalterin in dem mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 1996 über das Vermögen der P-GmbH i.L. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkurs. Strittig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1996 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nach Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 680 aus 1994,). Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 war diese Steuer - bei einem Einkommen von "0" - mit dem Betrag von 15.000 S (entsprechend den Vorauszahlungen) vorgeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid. Sie brachte vor, der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei am 3. April 1996 eingestellt (sodann abgewickelt) und seit Beginn der Konkurseröffnung kein steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielt worden. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die vom Finanzamt festgelegte Mindestkörperschaftsteuer. Der Umstand der Konkurseröffnung sei für die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer nicht von Relevanz, weil damit weder die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschuldnerin untergegangen noch ihr gesamtes Vermögen auf andere Personen übergegangen sei (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, 95/15/0016, und vom 27. März 1995, 94/15/0223).
Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 6. März 1998, B 207/98-4, abgelehnt. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Unterbleiben der Vorschreibung einer Körperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung BGBl. 1994/680" verletzt.Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 6. März 1998, B 207/98-4, abgelehnt. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf "Unterbleiben der Vorschreibung einer Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung BGBl. 1994/680" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den auch insbesondere wieder in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 1999, 98/13/0088-8, aus Anlass des Beschwerdefalles dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 10 der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. 680/1994 entgegensteht.Zu den auch insbesondere wieder in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 1999, 98/13/0088-8, aus Anlass des Beschwerdefalles dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Artikel 10, der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung einer Abgabe gemäß der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 680 aus 1994, entgegensteht.
Im Urteil vom 18. Jänner 2001, Rechtssache C-113/99, hat der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften diese Frage wie folgt beantwortet:
"Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist."
Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ergangene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind verbindlich. In diesem Sinne erweist sich damit auch die gegenständliche Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer als gemeinschaftsrechtskonform.
Innerstaatlich hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem im Erkenntnis vom 15. November 1995, 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des in Rede stehenden § 24 Abs. 4 KStG 1988 eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an. Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung (vgl. § 4 Abs. 2 KStG 1988) liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben ist (vgl. z.B. das auch von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, 95/15/0016). Dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1996 nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder einer - laut Beschwerde - schon vorher begonnen Liquidation bereits in diesem Sinne voll beendet gewesen wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Damit waren aber, auch ungeachtet der Sonderbestimmungen betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung in § 19 KStG 1988, die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, an welche die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 die Verpflichtung zur Entrichtung der dort normierten Mindeststeuer als Rechtsfolge allein geknüpft hat. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 1996 fiel somit Mindestkörperschaftsteuer von jeweils 3.750 S an. Die Beschwerde zeigt sohin in Ansehung des geltend gemachten Beschwerdepunktes der Vorschreibung der Körperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG idF BGBl. 680/1994 keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf.Innerstaatlich hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem im Erkenntnis vom 15. November 1995, 95/13/0101, zum Ausdruck gebracht, dass mit der Bestimmung des in Rede stehenden Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände (Erzielung einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert wurde, eine wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, EStG 1988 zu behandelnde Mindeststeuer im festgelegten Ausmaß zu entrichten. Für solche unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, denen die Auswirkung der Anrechnungsregelung der Norm mangels Entstehens einer tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen nicht zugute kommt, hat die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 im Ergebnis einen Steuertatbestand eigener Art geschaffen. Dieser knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an. Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, KStG 1988) liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben ist vergleiche z.B. das auch von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, 95/15/0016). Dass die Gemeinschuldnerin im Jahr 1996 nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder einer - laut Beschwerde - schon vorher begonnen Liquidation bereits in diesem Sinne voll beendet gewesen wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Damit waren aber, auch ungeachtet der Sonderbestimmungen betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung in Paragraph 19, KStG 1988, die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben, an welche die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988 die Verpflichtung zur Entrichtung der dort normierten Mindeststeuer als Rechtsfolge allein geknüpft hat. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 1996 fiel somit Mindestkörperschaftsteuer von jeweils 3.750 S an. Die Beschwerde zeigt sohin in Ansehung des geltend gemachten Beschwerdepunktes der Vorschreibung der Körperschaftsteuer nach Paragraph 24, Absatz 4, KStG in der Fassung Bundesgesetzblatt 680 aus 1994, keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf.
Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Di Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Di Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 27. Februar 2001