hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von Paragraph 77, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;