Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen Art. 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1955 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

  1. Absatz einsDieses Abkommen ist erstmalig auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden.
  2. Absatz 2Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 erhoben werden, sind der Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 weiterhin anzuwenden.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042848

Alte Dokumentnummer

N3195524387L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/221/A23/NOR12042848

Navigation im Suchergebnis