Bundesrecht konsolidiert

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Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung Art. 2

Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 2

Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

20000042

Dokumentnummer

NOR40000542

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