Anders als die Anklageschrift (§ 211 StPO) hat der Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt) den Prozessgegenstand nicht auch rechtlich zu bewerten (vgl § 211 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), sondern bloß auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass im Regelungsbereich des DSt eine Informationspflicht im Sinn des § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.Anders als die Anklageschrift (Paragraph 211, StPO) hat der Einleitungsbeschluss (Paragraph 28, DSt) den Prozessgegenstand nicht auch rechtlich zu bewerten vergleiche Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO), sondern bloß auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO folgt daraus, dass im Regelungsbereich des DSt eine Informationspflicht im Sinn des Paragraph 262, StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.