Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall ebenso wie die Frage, ob dieser bestimmt genug ist und der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutionsantrag den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bildet (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62 ua; RIS-Justiz RS0004745, RS0004662; zuletzt 3 Ob 162/05b). Die Frage, ob durch die Behauptung, der Verpflichtete habe in bestimmten Verfahren der Behörde nicht mitgeteilt, dass er nicht mehr vertrete, und habe auch keine „Löschung als Vertreter" angestrebt, schlüssig und ausreichend bestimmt das Zuwiderhandeln gegen das Verbot gewerbsmäßiger Parteienvertretung dargelegt werde, entzieht sich daher der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall ebenso wie die Frage, ob dieser bestimmt genug ist und der Betreibende dem Erfordernis genügt hat, im Exekutionsantrag den Titelverstoß schlüssig und ausreichend bestimmt zu bezeichnen, - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bildet (3 Ob 17/90 = RZ 1990/62 ua; RIS-Justiz RS0004745, RS0004662; zuletzt 3 Ob 162/05b). Die Frage, ob durch die Behauptung, der Verpflichtete habe in bestimmten Verfahren der Behörde nicht mitgeteilt, dass er nicht mehr vertrete, und habe auch keine „Löschung als Vertreter" angestrebt, schlüssig und ausreichend bestimmt das Zuwiderhandeln gegen das Verbot gewerbsmäßiger Parteienvertretung dargelegt werde, entzieht sich daher der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Ausführungen dazu, warum das bloße Unterlassen der Mitteilung, nicht mehr zu vertreten, oder der „Löschung als Vertreter" eine weitere laufende entgeltliche Tätigkeit bilde, enthält der Exekutionsantrag nicht. Der Versuch, solche im Rechtsmittelverfahren allenfalls nachzutragen, verstößt gegen das auch für Rekurse im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot (stRsp; RIS-Justiz RS0002371; zuletzt 3 Ob 319/04i).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).