Eine abschließende Entscheidung über das vom Betreibenden erhobene Rechtsmittel kann derzeit aus nachstehenden Erwägungen noch nicht erfolgen:
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, und zwar nicht nur pauschal, sondern hinsichtlich jenes Teils des Exekutionsbegehrens, welchen das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, und zwar nicht nur pauschal, sondern hinsichtlich jenes Teils des Exekutionsbegehrens, welchen das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.
Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 3 Ob 164/04w).Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623; zuletzt 3 Ob 164/04w).
Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung des erhobenen Rechtsmittels abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung des erhobenen Rechtsmittels abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).
Über das vom Verpflichteten erhobene Rechtsmittel kann allerdings sofort entschieden werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten, der sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist unzulässig.
Soweit das Rekursgericht die Abweisung mehrerer Anträge überprüfte, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 226/02k; E. Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 4 mwN). Der bestätigende, der abändernde und der aufhebende Teil der Entscheidung des Rekursgerichts stehen in keinem unlösbaren Sachzusammenhang, der ein gesondertes rechtliches Schicksal der jeweils betroffenen Anträge (Antragsteile) der betreibenden Partei ausschlösse. Somit unterliegt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im bestätigenden und im abändernden sowie aufhebenden Teil einer gesonderten Beurteilung.Soweit das Rekursgericht die Abweisung mehrerer Anträge überprüfte, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 528, ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen (3 Ob 226/02k; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 4 mwN). Der bestätigende, der abändernde und der aufhebende Teil der Entscheidung des Rekursgerichts stehen in keinem unlösbaren Sachzusammenhang, der ein gesondertes rechtliches Schicksal der jeweils betroffenen Anträge (Antragsteile) der betreibenden Partei ausschlösse. Somit unterliegt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im bestätigenden und im abändernden sowie aufhebenden Teil einer gesonderten Beurteilung.
In dem Umfang, in dem das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch auf die Verwirklichung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO ankäme, liegt doch hier der Ausnahmefall der erstgenannten Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).In dem Umfang, in dem das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, ohne dass es noch auf die Verwirklichung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ankäme, liegt doch hier der Ausnahmefall der erstgenannten Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vor (RIS-Justiz RS0112314).
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher zurückzuweisen.