Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im allgemeinen und im einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers iSd Art 9 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der BRD ist aber ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Geschäftsführeres einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluß für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefaßt hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird (vgl auch B des BFH vom 15.11.1971, Gr S 1/71, BStBl 1972, Teil II, S 68). Befindet sich demnach der Sitz der betreffenden Gesellschaft im Inland, dann übt der Geschäftsführer nach dem Vorgesagten iSd § 98 Z 4 EStG 1972 in Verbindung mit Art 9 Abs 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens seine persönliche Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich im Inland aus.Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im allgemeinen und im einzelnen betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers iSd Artikel 9, des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der BRD ist aber ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Geschäftsführeres einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluß für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefaßt hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird vergleiche auch B des BFH vom 15.11.1971, Gr S 1/71, BStBl 1972, Teil römisch II, S 68). Befindet sich demnach der Sitz der betreffenden Gesellschaft im Inland, dann übt der Geschäftsführer nach dem Vorgesagten iSd Paragraph 98, Ziffer 4, EStG 1972 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens seine persönliche Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich im Inland aus.