Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/14/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/14/0156

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
53 Wirtschaftsförderung;

Norm

EStG 1972 §1;
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z4;
EStG 1972 §6 Z9;
EStG 1972 §8 Abs2 Z3;
InvestPrämG §2 Abs2 Z4;
  1. EStG 1972 § 1 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 10 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 10 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  5. EStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. EStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  7. EStG 1972 § 10 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  8. EStG 1972 § 10 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerden des N gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 12. Juni 1989, 1. Zl. 14/9/2-Bk/S-1989, betreffend Gewerbesteuer 1982, 2. Zl. 14/10/2-Bk/S-1989, betreffend Einkommensteuer 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,--, zusammen S 5.520,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer trat die Gesamtrechtsnachfolge seines am 14. Juli 1982 verstorbenen Vaters an. In der Verlassenschaft befand sich auch ein protokolliertes Geflügelmast-Einzelunternehmen. Im Testament setzte der Verstorbene für drei Personen folgende Legate aus: Wohn- und Wirtschaftsgebäude in St., Wohn- und Wirtschaftsgebäude in B. sowie einen (nicht streitgegenständlichen) Pkw.

Diese Wirtschaftsgüter befanden sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Betriebsvermögen. Der Beschwerdeführer führte den Betrieb zu Buchwerten weiter und kam seiner Verpflichtung zur Herausgabe der genannten Legate nach.

Im Zuge einer Betriebsprüfung einigten sich die vom Beschwerdeführer und von der Finanzverwaltung beauftragten Sachverständigen auf Verkehrswerte der beiden Grundstückslegate. Der Betriebsprüfer wertete die Herausgabe der Legate als Entnahme von Wirtschaftsgütern durch den Beschwerdeführer. Das Finanzamt legte diese Ansicht den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden für 1982 zu Grunde.

In seinen dagegen erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, Entnahme bzw. Betriebsaufgabe seien beim Erblasser anzunehmen; es handle sich bei den Legaten um selbständige Teilbetriebe, weshalb die für eine Teilbetriebsveräußerung vorgesehenen Begünstigungen zustünden.

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden ab. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei hinsichtlich der Legate eine Gewinnrealisierung beim Beschwerdeführer als Erben und nicht beim Erblasser vorzunehmen. Für einen Geflügelmastbetrieb seien Einrichtungen wie Schlachtanlagen, Rupfanlagen usw. notwendig, die im Hauptbetrieb vorhanden seien und dort auch den Zweigbetrieben zur Verfügung gestanden, den Erwerbern der Zweigbetriebe aber nicht mehr zur Verfügung stünden, sodaß ihnen eine Fortsetzung der gleichen Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres möglich sei. Da somit keine Teilbetriebe im Sinne der Rechtsprechung vorlägen, könne die Begünstigung gemäß Paragraph 37, EStG nicht gewährt werden und sei der Gewinn aus der Entnahme als Gewerbeertrag anzusehen.

Gegen den die Gewerbesteuer 1982 betreffenden Bescheid richtet sich die zur Zl. 89/14/0156, gegen den die Einkommensteuer 1982 betreffenden Bescheid die zur Zl. 89/14/0157 protokollierte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Bescheide in seinen Rechten "auf richtige Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 6, Absatz eins, GewStG bzw. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, EStG, auf Zuerkennung einer Teilbetriebsveräußerung sowie auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß der Erbe hinsichtlich des Nachlaßvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und daß, wenn im Nachlaß Betriebsvermögen enthalten ist, der Erbe die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1985, Zl. 85/14/0015). Er erkennt auch, daß im Falle der Aussetzung von Legaten dem Vermächtnisnehmer - der anders als der Erbe die Person des Erblassers nicht unmittelbar fortsetzt, sondern nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses erwirbt - das vermachte Gut und seine Erträgnisse einkommensteuerlich erst mit der Übertragung durch den Erben zugerechnet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1978, Zl. 2913/76).

Strittig ist im Beschwerdefall aber, ob es sich bei den beiden in Rede stehenden Legaten um Teilbetriebe oder um (einzelne) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens handelte.

Dies ist hier insoferne von Bedeutung, als der Erbe von Betriebsvermögen, der einem Vermächtnisnehmer in Erfüllung der ihm testamentarisch auferlegten Pflichten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überträgt, eine Entnahme tätigt; er führt diese Wirtschaftsgüter in Erfüllung des Testamentes (wie im Falle einer Schenkung) betriebsfremden Zwecken zu vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 6. Juni 1978, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 Paragraph 4, Tz 46 und 47, sowie auch Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 Tz 55, Seite 38 f). Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 erhöht der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, EStG mit dem Teilwert anzusetzende Wert der Entnahme den Gewinn. Eine Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 Ziffer 2, EStG bzw. ein gewerbesteuerlicher Nichtansatz vergleiche Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 6-11 ff) käme nicht in Frage, da im Sinne des Paragraph 24, EStG kein Betrieb veräußert oder aufgegeben würde.

Waren Gegenstand der Legate hingegen Teilbetriebe, so würde ebenfalls keine Veräußerung, die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorganges voraussetzt, vorliegen, sondern ein unentgeltlicher Vorgang vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg a.a.O. Paragraph 24, Tz 11). Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes stellt aber keine Entnahme dar, die mit dem Teilwert anzusetzen wäre. In diesem Fall wäre der Erwerber des Betriebes (hier: die Vermächtnisnehmer) gemäß Paragraph 6, Ziffer 9, EStG verpflichtet, die Buchwerte seines Vorgängers (hier: des Erben) weiterzuführen. Dieser würde also den Teilbetrieb zum Buchwert übertragen und müßte den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert nicht versteuern vergleiche Hofstätter-Reichel a.a.O. Seite 43 f, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1983, Zlen. 82/14/0243, 0258). Mangels Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe, damit mangels möglichen Veräußerungsgewinnes (Paragraph 24, EStG) bedürfte es auch keiner Begünstigung (Paragraph 37, EStG).

Bei einem Teilbetrieb handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, Zl. 87/13/0066, Hofstätter-Reichel a.a.O. Paragraph 24, EStG 1972 Tz 19, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg a.a.O Paragraph 24, Tz 17 f). Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere schon vor einer Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus der Sicht des Übertragenden zu beantworten ist. Eine nur betriebsinterne Selbstständigkeit genügt nicht; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten vergleiche zur Veräußerung eines Teilbetriebes die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1983, Zl. 82/14/0330, und vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/13/0079).

Im Beschwerdefall kann nun nach der Aktenlage keine Rede davon sein, daß die erwähnten Voraussetzungen gegeben wären. Nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde bestanden die Legate in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, somit lediglich in Betriebsliegenschaften. Hinweise auf die Hinterlassung von Teilbetrieben ergeben sich daraus nicht. Die Behörde hat auch erhoben, daß in diesen Gebäuden eine Reihe von für einen Geflügelmastbetrieb notwendigen Einrichtungen nicht vorhanden war, sodaß den Legataren die gleiche Erwerbstätigkeit nach Abtrennung vom durch den Beschwerdeführer weiter geführten Betrieb nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Irgendwelche Hinweise auf eine nach außen hin in Erscheinung tretende selbständige Führung von Betriebsteilen vor Hingabe der Legate liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel geltend, die Erhebungen der belangten Behörde wären nicht ausreichend gewesen.

Verfahrensmängel können aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 591). Der Beschwerdeführer hat nun weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde, in der er insoweit überwiegend lediglich Fragen aufwirft, konkret erläutern können, worin - abgesehen von der unstrittigen räumlichen Trennung der Gebäude - die Selbständigkeit der angeblichen Teilbetriebe liegen soll. Er behauptet auch jetzt nicht, daß die von ihm als festzustellend genannten Merkmale, wie getrennte Wirtschaftsführung, getrennter Wirtschaftsplan, aber auch gesonderte Betriebsrechnung vergleiche das vom Beschwerdeführer zitierte, einen fortwirtschaftlichen Teilbetrieb betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1987, Zl. 85/14/0110) vorlägen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich die Behörde durch ihre Anfrage bei der Landwirtschaftskammer, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte, ohnehin um eine betriebstypische Betrachtungsweise bemüht hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Daß im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses vom 6. Juni 1978 auf Grund einer in die Wirklichkeit umgesetzten Vereinbarung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer eine Bewirtschaftung der Verlassenschaft auf gemeinsame Rechnung vorgenommen worden wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Sollte er mit seinen nunmehrigen Ausführungen dies geltend machen wollen, würde es sich um eine unzulässige Neuerung handeln, auf die der Gerichtshof nicht eingehen kann.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer erfüllten Legate keine Teilbetriebe, sondern (einzelne) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zum Gegenstand hatten. Es lagen daher ertragsteuerlich (unbegünstigt) zu erfassende Entnahmen vor.

Die vorliegenden Beschwerden waren demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140156.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1989140156_19901120X00

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