Ein "dauernd getrennt Leben" iSd § 57 Abs 2 EStG 1972 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt.Ein "dauernd getrennt Leben" iSd Paragraph 57, Absatz 2, EStG 1972 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt.