Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
E3144/2018
Entscheidungsdatum
12.12.2018
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung abzuändern.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3144.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Dokumentnummer
JFR_20181212_18E03144_01