Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über den Fristsetzungsantrag des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx & xxx Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, betreffend das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz, dem Wappengesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. römisch eins. Gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz wird der Fristsetzungsantrag als unzulässig Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtshofgesetz wird der Fristsetzungsantrag als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
III.römisch III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 2 Z 2 VfGG die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten langte der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 05.09.2016 ein.
Im Fristsetzungsantrag führte der Antragsteller aus, dass das belangte Verwaltungsgericht säumig sei und innerhalb der halbjährigen Entscheidungsfrist kein Erkenntnis erlassen habe. Der Antragsteller stelle daher infolge Untätigkeit des belangten Verwaltungsgerichtes den Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
Zum Sachverhalt brachte der Antragsteller vor, er sei mit Straferkenntnis vom xxx wegen des KFZ-Kennzeichens xxx und wegen auf der Heckscheibe seines Autos angebrachter Aufkleber von der Bezirkshauptmannschaft xxx bestraft worden. Grundlage der Verurteilung seien § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz, § 8 iVm § 4 Waffengesetz und § 83b Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis habe er mit xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Zum Sachverhalt brachte der Antragsteller vor, er sei mit Straferkenntnis vom xxx wegen des KFZ-Kennzeichens xxx und wegen auf der Heckscheibe seines Autos angebrachter Aufkleber von der Bezirkshauptmannschaft xxx bestraft worden. Grundlage der Verurteilung seien Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz, Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 4, Waffengesetz und Paragraph 83 b, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis habe er mit xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht habe auch am xxx eine Verhandlung durchgeführt, wobei die Ladung dieser Verhandlung vom xxx stamme. Somit sei das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls zum xxx anhängig gewesen. Allein schon seit diesem Zeitpunkt seien mehr als sechs Monate vergangen. Als Beweis werde der Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx in der Anlage vorgelegt. Es würden daher die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Frist zur Entscheidung setzen und gemäß § 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten (das Land Kärnten) schuldig sei, die dem Antragsteller durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß z.Hd. des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Landesverwaltungsgericht habe auch am xxx eine Verhandlung durchgeführt, wobei die Ladung dieser Verhandlung vom xxx stamme. Somit sei das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten jedenfalls zum xxx anhängig gewesen. Allein schon seit diesem Zeitpunkt seien mehr als sechs Monate vergangen. Als Beweis werde der Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx in der Anlage vorgelegt. Es würden daher die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Frist zur Entscheidung setzen und gemäß Paragraph 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung erkennen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten (das Land Kärnten) schuldig sei, die dem Antragsteller durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß z.Hd. des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:
1: Sie haben durch folgendes Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Durch die Verwendung des Wunschkennzeichens mit der Buchstabenkombination „xxx", die international (laut Wikipedia) für den Ausdruck „All Cops Are Bastards" steht, haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass Sie Ihrer Missachtung grundsätzlich allen Polizisten gegenüber als den Vertretern der Staatsgewalt ausdrücken wollten, was als strafbare Beleidigung der davon betroffenen Personengruppe zu werten war.
Tatzeit: Datum: xxx Uhrzeit: xxx Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx Straße, Richtung/Kreuzung: xxxweg
2: Sie haben am PKW insofern unbefugt das Bundeswappen geführt, als Sie auf der Heckscheibe des PKW Audi mit dem Kennzeichen xxx einen Aufkleber mit den Abmessungen von ca. 25 cm x 14 cm angebracht haben, auf dem u. a. das Bundeswappen abgebildet war.
Tatzeit: Datum: xxx Uhrzeit: xxx Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx Straße, Richtung/Kreuzung: xxxweg
3: Sie haben auf der Heckscheibe des PKW Audi mit dem Kennzeichen xxx einen im Polizeidesign (blau, rot) gehaltenen Aufkleber mit den Abmessungen von ca.
25 cm x 14 cm angebracht, auf dem u. a. das Wort „KIBARA" (das B und R spiegelverkehrt) und der weitere Wortlaut „INSPEKTOREN TREFFEN xxx, xxxSEE" prangte, was insofern eine unbefugte Verwendung der geschützten grafischen Darstellung der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden darstellt, als durch das dargestellte Design – Farbgebung und Schriftausführung – unter zusätzlicher (unzulässiger/siehe Punkt 2:) Verwendung des Bundesadlers die Eignung, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, gegeben war.
Tatzeit: Datum: xxx Uhrzeit: xxx Uhr
Tatort: Marktgemeinde xxx, xxx Straße, Richtung/Kreuzung: xxxweg
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1: § 1 Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz, LGBI. 74/77 i.d.g.F. 1: Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz, LGBI. 74/77 i.d.g.F.
2: § 8 Z 1 iVm. § 4 Wappengesetz 2: Paragraph 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Wappengesetz
3: § 83 b Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz iVm. § 1 und Anhang A 1 Polizeizeichenschutzverordnung 3: Paragraph 83, b Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph eins und Anhang A 1 Polizeizeichenschutzverordnung
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist Strafbestimmung
Ersatzfreiheitsstrafe von
1: 30,00 46 Stunden § 4 K-LSiG 74/77 i.d.g.F.Paragraph 4, K-LSiG 74/77 i.d.g.F.
2: 200,00 18 Stunden
3: 70,00 47 Stunden“
Dagegen erhob der Antragsteller am xxx Beschwerde, die bei der belangten Behörde am xxx einlangte und dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom xxxvorgelegt wurde.
Mit Ladungsbeschluss vom xxx wurde der Antragsteller zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx geladen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt, eine Verkündung der Entscheidung in der Verhandlung erfolgte nicht.
Am xxx langte der Fristsetzungsantrag des Antragstellers gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.Am xxx langte der Fristsetzungsantrag des Antragstellers gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenNach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.Gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung überNach Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Nach Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetze eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetze eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind die Abs. 1 und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind die Absatz eins und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.
Nach § 43 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist gemäß Abs. 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und 51 VwGVG nicht eingerechnet.Nach Paragraph 43, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist gemäß Absatz eins, die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 51 VwGVG nicht eingerechnet.
Nach den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (RV 2009 Blg.Nr., 24. Gb, Seite 8) entspricht die Verjährungsbestimmung des § 43 VwGVG der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 43 VwGVG, Anm. 2).Nach den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (RV 2009 Blg.Nr., 24. Gb, Seite 8) entspricht die Verjährungsbestimmung des Paragraph 43, VwGVG der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 43, VwGVG, Anmerkung 2).
Die Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 Art. 7 Z 43, BGBl I Nr. 33/2013 aufgehoben wurde, lautete:Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 Artikel 7, Ziffer 43,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, aufgehoben wurde, lautete:
„Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. ....“
Nach ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG die Auffassung vertreten, dass damit der vormaligen Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war ausgeschlossen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gem. Art. 132 B-VG aF) war daher unzulässig (Beschlüsse des VwGH vom 22. März 1996, Zahl: 95/17/0450 und vom 29. Mai 2013, Zahl: 2013/01/0004). Der Gesetzgeber hat im § 43 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dieselbe 15Nach ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG die Auffassung vertreten, dass damit der vormaligen Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt war, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist war ausgeschlossen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 27, VwGG aF konnte nicht zum Tragen kommen. Eine vor Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erhobene Säumnisbeschwerde (gem. Artikel 132, B-VG aF) war daher unzulässig (Beschlüsse des VwGH vom 22. März 1996, Zahl: 95/17/0450 und vom 29. Mai 2013, Zahl: 2013/01/0004). Der Gesetzgeber hat im Paragraph 43, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dieselbe 15-monatige Frist, wie zuvor im § 51 Abs. 7 VStG für den Fall, eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses, festgelegt. Demgemäß tritt § 43 VwGVG ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (VwGH E 26. August 2014, Zahl: Ro 2014/02/0106 und Beschluss vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Judikatur die Auffassung, dass diese „Rechtsprechung“ – infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehaltes des § 51 Abs. 7 VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz – auf die Bestimmung des § 43 VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG übertragbar ist. Dieser Rechtsprechung folgend wird daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG die lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, z.B. im Fall der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Bei der Regelung der 15 Monate Frist handelt es sich um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VWGVG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, a.a.O, K 9. zu § 38 VwGG).monatige Frist, wie zuvor im Paragraph 51, Absatz 7, VStG für den Fall, eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses, festgelegt. Demgemäß tritt Paragraph 43, VwGVG ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (VwGH E 26. August 2014, Zahl: Ro 2014/02/0106 und Beschluss vom 18.12.2014, Fr 2014/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Judikatur die Auffassung, dass diese „Rechtsprechung“ – infolge der dargestellten Fortschreibung des Regelungsgehaltes des Paragraph 51, Absatz 7, VStG für das neue System des Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte erster Instanz – auf die Bestimmung des Paragraph 43, VwGVG bzw. auf die Frage der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG übertragbar ist. Dieser Rechtsprechung folgend wird daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG die lex specialis zur Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird, z.B. im Fall der Erhebung einer Amtsbeschwerde zu Lasten des Beschuldigten sowie in einem Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeverfahren. Bei der Regelung der 15 Monate Frist handelt es sich um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und Paragraph 34, Absatz eins, VWGVG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, a.a.O, K 9. zu Paragraph 38, VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, dass eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, auch aus Rechtschutzerwägungen nicht geboten sei, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 41 VwGVG) und dem Rechtschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15 Monate-Frist Rechnung getragen wird (vgl. auch die Gesetzesmaterialen zu Art. 130 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 Beilagen Nr. 24 GB, Seite 13, wonach dem „Rechtschutzbedürfnis bereits durch ein ex lege Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist“. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, dass eine gegenteilige Sichtweise, wonach auch im Falle der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschuldigten die Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung komme bzw. ein Fristsetzungsantrag nach ungenütztem Ablauf dieser Frist erhoben werden könne, auch aus Rechtschutzerwägungen nicht geboten sei, zumal der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 41, VwGVG) und dem Rechtschutzbedürfnis durch die Rechtsfolge des Außerkrafttretens des Straferkenntnisses nach Ablauf der 15 Monate-Frist Rechnung getragen wird vergleiche auch die Gesetzesmaterialen zu Artikel 130, B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 Beilagen Nr. 24 GB, Seite 13, wonach dem „Rechtschutzbedürfnis bereits durch ein ex lege Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist“.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Antragsteller gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx bei der belangten Behörde am xxx eingelangt ist. Der am xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Fristsetzungsantrag ist daher unzulässig, da die 15-monatige Entscheidungsfrist erst am xxx ablaufen würde. Bei diesem Ergebnis erwies sich daher der Fristsetzungsantrag wegen mangelnder Berechtigung zu dessen Erhebung als unzulässig und war somit gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Ausgehend von dieser Rechtslage ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Antragsteller gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx bei der belangten Behörde am xxx eingelangt ist. Der am xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Fristsetzungsantrag ist daher unzulässig, da die 15-monatige Entscheidungsfrist erst am xxx ablaufen würde. Bei diesem Ergebnis erwies sich daher der Fristsetzungsantrag wegen mangelnder Berechtigung zu dessen Erhebung als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Mittlerweile ist eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die
Beschwerde gegen das Straferkenntnis bereits ergangen.
Hinweis:
Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.