Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für V164/2015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

20126

Geschäftszahl

V164/2015

Entscheidungsdatum

12.12.2016

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Wr BauO 1930 §1 Abs4, §4 Abs2, §53
Plandokument Nr 7195, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 14.12.2000
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche in einem Wiener Plandokument; Interessenabwägung zwischen privaten Interessen der Grundeigentümer und öffentlichen Interessen vorgenommen

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des Plandokuments 7195 hinsichtlich einer mit "§ 53" bezeichneten Fläche (betr eine Wendefläche im Bereich Schafflerhofstraße in Eßling).

Überarbeitung des zuvor geltenden PD 6495 im Jahr 2000 auf Grund maßgeblicher Entwicklungen unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Im Verordnungserlassungsverfahren zum PD 7195 wurde auf Grund einer Stellungnahme der MA 64 festgestellt, dass eine andere raumordnungsrechtliche Einordnung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche, nämlich die Festlegung einer §53-Verkehrsfläche im Bauland, exakt der geplanten Nutzung entsprechen würde. Die Widmung der Verkehrsfläche als "Sondergebiet" hätte daher §4 Abs2 Punkt D litg der Wr BauO 1930 - BO in der Fassung Landesgesetzblatt 44 aus 1996, widersprochen. Mit der BO-Novelle Landesgesetzblatt 46 aus 1998, war zudem die Antragspflicht der Eigentümer für die Festlegung von §53-Verkehrsflächen weggefallen, sodass dem Gemeinderat eine Festlegung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als §53-Verkehrsfläche im Bauland auch "von Amts wegen" möglich war. Unter diesen Umständen war der Gemeinderat als Verordnungsgeber - unabhängig von den in der BO demonstrativ aufgezählten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - nicht nur berechtigt, sondern auf Grund des Art18 B-VG sogar verpflichtet, die rechtswidrige Widmung zu korrigieren.

Die verordnungserlassende Behörde hat auch die privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen abgewogen.

Die Bewahrung ihres Grundeigentums ist das primäre Interesse der beschwerdeführenden Parteien des Anlassverfahrens. Der Gemeinderat hatte als Verordnungsgeber des PD 7195 von Gesetzes wegen aber nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Anordnung einer Übernahme der Herstellungs- und Erhaltungskosten durch die Gemeinde Wien verbunden mit einer Abtretung der Grundfläche zur Gänze in das öffentliche Gut (§53 Abs3 BO in der Fassung Landesgesetzblatt 46 aus 1998,) oder die Festlegung einer im Privateigentum verbleibenden §53-Verkehrsfläche. Indem der Gemeinderat sich für diese zweite Variante einer §53-Verkehrsfläche entschied, hat er die Interessen der beschwerdeführenden Parteien insofern möglichst berücksichtigt, weil bei dieser Variante lediglich eine Enteignung einer Teilfläche von 46 m² erforderlich war, wohingegen sonst eine Fläche von 264 m2 ins öffentliche Gut abzutreten gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • V164/2015
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2016 V164/2015

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verkehrsflächen, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V164.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Dokumentnummer

JFR_20161212_15V00164_01

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