Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 98/03/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/03/0273

Entscheidungsdatum

18.11.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0254 E 16. Dezember 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des TM in S, vertreten durch Dr. Michael Hasberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 31. Juli 1998, Zl. UVS-3/5735/12-1998, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem als Straferkenntnis bezeichneten Schriftstück vom 9. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt.

Im Kopf dieses Schriftstückes ist nur angeführt "Land Salzburg,

Für unseren Pongau! Hauptstraße 1, (06412)6101-242 DW".

Am Schluß des Schriftstückes steht in Maschinschrift: "Für den Bezirkshauptmann: Schwarzenberger".

Am unteren Ende jeder Seite findet sich folgende, in kleiner

Schriftgröße gedruckte Briefleiste:

"BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. JOHANN römisch eins. PG. A-5600 TELEFON (06412)6101-0* FAX (06412)6101-219

DVR 0077470 SBG. SPARKASSE BANK AG. NR. 07008101925 ÖSTERR. POSTSPARKASSE, KTO.NR. 1876.109"

Über die Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung (mit der Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde, daß zwei Übertretungen nach der erstinstanzlichen Erledigung zu einer Übertretung - mit einer neuen Tatumschreibung - zusammengefaßt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid allein deshalb, weil mit diesem von der belangten Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich abgesprochen wurde, anstatt sie - nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtsrichtig - mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.

Gemäß dem - nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden - Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Nach Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG genügt (u.a.) bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder aus dem "Spruch" des erstinstanzlichen Schreibens vom 9. Oktober 1997 noch aus dessen "Kopf" oder aus der "Fertigungsklausel" sei erkennbar, welche Behörde vom "Land Salzburg" entscheiden habe wollen. Die Briefleiste könne nicht das gesetzlich notwendige Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ersetzen, zumal es sich bei der Briefleiste um einen Vordruck handle, welcher sich auf allen schriftlichen Ausfertigungen - mit und ohne Bescheidcharakter - der offenbar erstinstanzlichen Behörde befinde. Auch die angeführte Adresse "Hauptstraße 1"sei, insbesondere mangels einer Ortsangabe, keine gesetzmäßige Behördenbezeichnung. Ebenso schließe die Fertigungsklausel dieses Schriftstückes nicht jeden Zweifel aus, ob der genehmigende Organwalter "Für den Bezirkshauptmann" der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingeschritten sei. Weil die fehlende bzw. für einen Laien nicht erkennbare Bezeichnung der Behörde die Zurechnung des Schreibens vom 9. Oktober 1997 zu einer bestimmten Behörde gefährde, sei auch durch das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bzw. der Beglaubigungsklausel (selbst nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Slg. Nr. 11.590) der verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzstandard beseitigt. Das Schriftstück vom 9. Oktober 1997 enthalte keine Unterschrift oder Beglaubigung. Einem solchen Schriftstück fehle überhaupt der Charakter eines Bescheides. Einer derartigen Ausfertigung könne nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes keine rechtliche Verbindlichkeit zukommen. In einer Erledigung, der keine Unterschrift beigesetzt sei, trete keine behördliche Willensbildung in Erscheinung. Es fehlten daher wesentliche Erfordernisse für die Bescheideigenschaften einer behördlichen Erledigung. Einem Schriftstück schon mit einem einzigen dieser Mängel fehle von vornherein der Bescheidcharakter. Das Schriftstück vom 9. Oktober 1997 weise beide Unterlassungen auf.

Es mag im Sinne der Beschwerdeausführungen zutreffen, daß in der erstinstanzlichen Erledigung nicht gerade augenfällig die bescheiderlassende Behörde zum Ausdruck kommt.

Entscheidend für die Frage, ob das betreffende Schriftstück als Bescheid angesehen werden kann, ist aber, daß "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0086). Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0142, unter Hinweis auf Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, 1987, Anmerkung 10 zu Paragraph 18, AVG, 276). Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden vergleiche nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995 und die dort angegebene hg. Rechtsprechung).

Diesem Erfordernis kommt die erstinstanzliche Erledigung (noch) nach, ist doch die Erledigung "Für den Bezirkshauptmann" gezeichnet und läßt sich aus der Briefleiste am unteren Seitenende erkennen, daß der Organwalter für die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gehandelt hat. Daß es sich bei der Briefleiste um einen Vordruck handelt, welcher sich auf allen schriftlichen Ausfertigungen befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Eine darüber hinausgehende Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer derartigen Gestaltung behördlicher Ausfertigungen, die zu Zweifeln und Irrtümern Anlaß geben kann, ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner auf eine Rechtskontrolle beschränkten Aufgabe verwehrt.

Was das weitere Beschwerdevorbringen betrifft, weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (vom Beschwerdeführer unwidersprochen) darauf hin, daß die Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Dafür sprechen die Anführung der DVR-Nummer und auch das Schriftbild. In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, daß ein Bescheid auch dann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wird, wenn - wie im Beschwerdefall - der Bescheidtext, der Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthält, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert ist, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieses Datenverarbeitungssystems erstellt werden kann ( vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0398). Die Beschwerde enthält nichts, was der Annahme, die Ausfertigung des Bescheides sei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden, widersprechen würde.

Im Falle der Erstellung einer behördlichen Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung genügt aber gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Die Unterschrift des Genehmigenden auf der Urschrift ist auf dem im Akt erliegenden Bescheidoriginal beigesetzt, sodaß dem Erfordernis des Paragraph 18, Absatz 2, AVG jedenfalls entsprochen ist. Bei der erstinstanzlichen Erledigung handelt es sich somit auch unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdevorbringens entgegen der Meinung des Beschwerdeführers um einen Bescheid.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 18. November 1998

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030273.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998030273_19981118X00

Navigation im Suchergebnis