Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W251 2148772-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W251 2148772-1

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2147896-1/28E

W251 2148772-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX römisch XXXX, geb. römisch XXXX und 2.) römisch XXXX, geb. römisch XXXX, beide StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, 1.) zur Zl. römisch XXXX und 2.) zur Zl. römisch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellten am 05.08.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 07.08.2015 (Erstbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Am 07.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Sohn ein Mädchen heiraten habe wollen. Deren Eltern seien jedoch gegen diese Heirat gewesen. Der Vater des Mädchens habe verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer eine seiner Töchter sowie seine Nichte, die Zweitbeschwerdeführerin, zur Zwangsheirat freigebe. Da er und sein Bruder sich dagegen geweigert hätten, seien sie aus Afghanistan ausgereist. Er sei nunmehr alleine mit seiner Nichte in Österreich, weil ihre Reisepässe am schnellsten fertig gewesen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie ca. 1 1/2 Jahre vor der Erstbefragung mit ihrem Cousin zwangsverheiratet hätte werden sollen.

3. Am 06.10.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Sohn mit einem Mädchen, römisch XXXX, das bereits verlobt gewesen sei, zusammen weggelaufen sei. Der Vater des ehemaligen Verlobten des Mädchens, General römisch XXXX, und die Onkel des Mädchens (zugleich Cousins des Erstbeschwerdeführers) hätten den Erstbeschwerdeführer festgehalten, mit einer Waffe bedroht und aufgefordert, bekannt zu geben wo sich sein Sohn und das Mädchen aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer habe beteuert, dass sein Sohn alleine in Indien sei. Seine Cousins und der General hätten bei Verwandten des Erstbeschwerdeführers nachgefragt und ihn nach ca. einer Stunde wieder gehen lassen. Zuhause habe der Erstbeschwerdeführer von seiner Frau erfahren, dass sein Sohn Kontakt zu römisch XXXX gehabt habe. Da der Erstbeschwerde-führer seinen Sohn daraufhin nicht erreicht habe, sei er sich sicher gewesen, dass sein Sohn tatsächlich mit römisch XXXX weggelaufen sei. Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder hätten daraufhin samt ihren Familien ihre Häuser und schließlich Afghanistan verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Cousin mit einem Mädchen namens römisch XXXX, die bereits dem Sohn von General römisch XXXX versprochen gewesen sei, weggelaufen sei. Der General und die Familie des Mädchens hätten daraufhin von ihrem Vater und von ihrem Onkel väterlicherseits - dem Erstbeschwerdeführer - verlangt, ihnen die Zweitbeschwerdeführerin sowie eine Tochter des Erstbeschwerdeführers zu übergeben um sie unter Zwang zu verheiraten. Die Familie der Zeitbeschwerdeführerin sowie ihr Onkel väterlicherseits und dessen Familie hätten Afghanistan daraufhin verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 4 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Bescheide des Bundesamtes Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht aktuell. Die Länderfeststellungen würden sich auch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer (Blutrache, außereheliche Beziehungen, Situation für Frauen in Afghanistan und für Rückkehrer aus westlichen Ländern) befassen. Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Durchführung von Nachforschungen vor Ort bei der Organisation "XXXX" um die von ihm geschilderten Ereignisse zu überprüfen. Das Bundesamt habe das junge Alter der Zweitbeschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführern jedenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkennen müssen. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

6. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde verspätet eingebracht. Dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.02.2017 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2015 stattgegeben.

7. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 lehnten die Beschwerdeführer die Beiziehung des Gutachtens von Mag. MahringerNächster Suchbegriff ab und stellten für den Fall, dass das Gutachten dennoch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde den Antrag auf Ladung des Gutachters zum Zwecke der Befragung um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen und entsprechende Erwiderungen vorzubringen. Unter einem wurde das Gutachten zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 samt Anlage, das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich und medizinische Befunde des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Verhandlung wurde nach Einvernahme der Beschwerdeführer zur fortgesetzten Einvernahme der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vertagt.

9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 gaben die Beschwerdeführer die Daten ihres in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bekannt.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 wurde für den Fall, dass Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen, der Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf Grundlage einer Vor-Ort-Recherche durch einen länderkundlichen Sachverständigen gestellt.

11. Am 22.06.2018 wurde die Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer fortgesetzt.

12. Mit Stellungnahme vom 18.07.2018 sind die Beschwerdeführer dem Länderinformations-blatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 nicht substantiiert entgegengetreten.

13. Mit Urkundenvorlage vom 29.09.2017, 02.08.2018 und 17.08.2018 legten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich, Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlungen sowie einen Bericht betreffend Anschläge in Kabul vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer führt den NamenXXXX XXXXund das Geburtsdatum römisch XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist der Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sprechen Dari als Muttersprache.

Der Erstbeschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat sechs

Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin ist weder verheiratet noch hat

sie Kinder (Akt W251 2147896-1 = BF 1 AS 21, 92 ff; Akt W251

2148772-1 = BF 2 AS 17, 87; Verhandlungsprotokoll vom 14.05.2018 =

VP 1, S. 8 f; Verhandlungsprotokoll vom 22.06.2018 = VP 2, S. 12).

Die Beschwerdeführer wurden in der Stadt römisch XXXX geboren und sind dort aufgewachsen. Der Erstbeschwerdeführer hat mit seiner Familie im unteren Stock eines zweistöckigen Hauses gewohnt, darüber im Stock hat sein Bruder mit dessen Familie - darunter die Zweitbeschwerdeführerin - gewohnt (BF 1 AS 94; BF 2 AS 90; VP 1, S. 8, 10; VP 2, S. 12 f). Der Erstbeschwerdeführer hat von 1969 bis 1981, sohin 12 Jahre lang die Schule in römisch XXXX besucht (BF 1 AS 21, 93 f; VP 1, S. 9). Die Zweitbeschwerdeführerin hat von 2009 bis 2014, sohin fünf Jahre lang die Schule in römisch XXXX besucht sowie einen Englischkurs absolviert (BF 2 AS 17, 89 f; VP 2, S. 13, 15). Der Erstbeschwerdeführer hat gemeinsam mit seinem Bruder - dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin - zwei Bekleidungsgeschäfte in römisch XXXX betrieben, mit denen sie ca. 8.000 US-Dollar Gewinn pro Monat erwirtschaftet haben (BF 1 AS 93 f, VP 1, S. 9, 13 f). Der Gewinn wurde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem Bruder - dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin - geteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass auch die weiteren drei Brüder des Erstbeschwerdeführers am Gewinn beteiligt gewesen sind.

Die Familie des Erstbeschwerdeführers bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin besaß ein Grundstück im Ausmaß von ca. 4,5 Jerib in der Provinz römisch XXXX, im Distrikt römisch XXXX, auf dem mehrere Weinstöcke und Obstbäume stehen, das Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers und dessen Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin), das Haus deren Eltern sowie ein weiteres Haus in römisch XXXX, das sie vermietet haben (BF 1 AS 94; BF 2 AS 91). Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan ca. 2014 immer in der StadtXXXX (VP 1, S. 9; VP 2, S. 13).

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 05.08.2015 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 07.08.2015 (Erstbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz (BF 1 AS 21 ff; BF 2 AS 17 ff).

Die Familie des Erstbeschwerdeführers (bestehend aus seiner Ehefrau und fünf seiner Kinder) leben derzeit in römisch XXXX, in Indien. Ein Sohn des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch XXXX (BF 1 AS 92 f; VP 1, S. 10). Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin (bestehend aus ihren Eltern und ihren drei Brüdern sowie zwei Schwestern) lebt gemeinsam mit der Familie des Erstbeschwerdeführers in römisch XXXX, Indien (BF 2 AS 88; VP 2, S. 13 f). Die Familie des Erstbeschwerdeführers wird von dessen Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin) versorgt.

Die Mutter des Erst-, bzw. die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie vier Schwestern des Erst-, bzw. vier Tanten väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Stadt römisch XXXX. Die Schwestern des Erst-, bzw. die Tanten väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin sind Hausfrauen, sechs ihrer Kinder (Nichten/Neffen des Erst-, bzw. Cousinen/Cousins der Zweitbeschwerdeführerin) sind berufstätig, wovon eine Nichte des Erst- bzw. eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin für das römisch XXXX in römisch XXXX arbeitet. Drei Brüder und eine Schwester des Erst-, bzw. drei Onkel und eine Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben in römisch XXXX (BF 1 AS 25, 92; BF 2 AS 88; VP 1, S. 10 ff; VP 2, S. 13).

Der Erstbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine Tante väterlicherseits sowie drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits samt deren Familien in Afghanistan (VP 1, S. 10). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt noch über zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in der Stadt römisch XXXX (VP 2, S. 14 f).

Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie und seinem Bruder in Indien sowie zu seiner Mutter und seinen Schwestern in römisch XXXX und seinem Sohn sowie seinen Geschwistern in römisch XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Familie in Indien sowie ihren Onkel und Tanten in römisch XXXX und ihren Onkel und Tanten in römisch XXXX (BF 1 AS 95; BF 2 AS 91; VP 1, S. 11; VP 2, S. 14 f).

Der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder (der Vater der Zweitbeschwerdeführerin) verfügen nach wie vor über ein Bekleidungsgeschäft in römisch XXXX, das derzeit von Angestellten betrieben wird. Der Bruder des Erst- bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin fährt regelmäßig nach römisch XXXX um nach dem Geschäft zu sehen und die Einnahmen einzuheben (VP 1, S. 12 f; VP 2, S. 6, 15). Die Familie des Erst- bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin verfügt noch über ein Eigentumshaus, nämlich das eigene Wohnhaus, in Afghanistan sowie über das Grundstück im Ausmaß von ca. 4,5 Jerib in der Provinz römisch XXXX, im Distrikt römisch XXXX mit Obstplantagen (VP 1, S. 12; VP 2, S. 9, 15). Der Obstgarten wird derzeit von Bauern bewirtschaftet (VP 2, S. 11). Das Vermögen des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan hat einen Wert von ca. 2 Millionen US-Dollar (VP 2, S. 9).

Der Erstbeschwerdeführer leidet an römisch XXXX und an einer römisch XXXX (BF 1 AS 111-113; Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie vom 12.03.2018; Befund eines Facharzt für Innere Medizin vom 23.04.2018; Labordaten vom 30.05.2017). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer römisch XXXX (F 43.0) und XXXX(F 41.2) (Psychotherapeutischer Kurzbericht vom 06.08.2018). Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Der Sohn des Erstbeschwerdeführers und die Enkelin des Bruders der Mutter des Erstbeschwerdeführers [Anm. BVwG: die Cousine 2. Grades des Sohnes des Erstbeschwerde-führers], namens römisch XXXX, sind aus Liebe heimlich gemeinsam von ihren Familien weggegangen. römisch XXXX war davor gegen ihren Willen mit einem Cousin verlobt. Nachdem sie von ihren Familien weggegangen sind, haben sie sich an die Organisation "XXXX" gewandt, die sich mit dem Fall befasst haben. Mit Gerichtsurteil des Familiengerichts römisch XXXX vom 09.04.2014 wurde die Verlobung von römisch XXXX als annulliert erklärt. Am 21.04.2014 haben der Sohn des Erstbeschwerdeführers und römisch XXXX vor dem Familiengericht der Stadt römisch XXXX geheiratet.

1.2.2. Weder der Erstbeschwerdeführer noch sein Bruder (der Vater der Zweitbeschwerdeführerin) wurden vom ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater (General römisch XXXX) oder der Familie von römisch XXXX konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht. Weder der Erstbeschwerdeführer noch sein Bruder sind aufgefordert worden diesen zwei Mädchen ihrer Familie - darunter die Zweitbeschwerdeführerin - zu übergeben. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte nicht unter Zwang verheiratet werden sollen. Der Erstbeschwerdeführer wurde von seinem Cousin weder zu einer Polizeistation bestellt noch wurde er von seinem Cousin oder von anderen Personen mit einer Waffe bedroht.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Familien haben römisch XXXX weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater (General römisch XXXX), der Familie von römisch XXXX oder durch andere Personen.

1.2.3. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus einer gebildeten, wohlhabenden und sehr offenen sowie liberalen Familie. Sie hat in Afghanistan die Schule besucht und hat sich dort leger gekleidet sowie, wie ihre Mutter und ihre Tante, ein nur locker sitzendes Kopftuch getragen. Sie führte damals in römisch XXXX ein dem Alter entsprechendes freies Leben. Ihren weiblichen Verwandten ist es nach wie vor möglich ein selbstbestimmtes Leben in römisch XXXX zu führen und sich frei zu bewegen, sich zu bilden sowie einer eigenständigen Arbeit nachzugehen.

Die bisherige in Afghanistan gelebte und aktuelle Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin verstößt aufgrund ihrer offenen und gebildeten Familie sowie der (finanziellen) Stellung ihrer Familie nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in urbanen Gebieten Afghanistans, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und sie exponierend wahrgenommen wird.

In Afghanistan besteht Schulpflicht, ein Schulangebot ist faktisch auch vorhanden. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn der Zweitbeschwerdeführerin eine grundlegende Bildung zukommt. Der Erstbeschwerdeführer würde die Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX in die Schule schicken und ihr in römisch XXXX ein Studium ermöglichen. Die Zweitbeschwerdeführerin kann inXXXX nach dem Studium einer Arbeit nachgehen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Afghanistan nicht gezwungen sich gänzlich zu verschleiern.

Die Zweitbeschwerdeführerin kann in römisch XXXX die Kontakte zu ihren Cousinen und Cousins aufrechterhalten und auch neue Kontakte und Freundschaften knüpfen.

Der Zweitbeschwerdeführerin droht in Afghanistan auch nicht die Gefahr zwangsverheiratet zu werden.

1.2.4. Der Zweitbeschwerdeführerin droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan weder physische noch psychische Gewalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt römisch XXXX kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Die Wohnraum- und Versorgungslage in römisch XXXX ist sehr angespannt. Die Beschwerdeführer können in römisch XXXX jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Beschwerdeführer verfügen in römisch XXXX über ein soziales und familiäres Netzwerk. Der Erstbeschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach römisch XXXX sein Bekleidungsgeschäft selber weiterbetreiben. Er kann auch auf die Erträge aus den Grundstücken im Distrikt römisch XXXX, Provinz römisch XXXX sowie das Vermögen seiner Familie in Form seines Eigentumshaus in Afghanistan zurückgreifen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer mit Unterstützung ihrer Verwandten in römisch XXXX, zB. durch die Vermittlung einer Unterkunft oder die vorrübergehende Zurverfügungstellung einer Unterkunft, rechnen. Die Beschwerdeführer könne auch im eigenen Eigentumshaus in römisch XXXX, in dem sie auch bisher mit ihren Kernfamilien gelebt haben, wohnen. Der Erstbeschwerdeführer kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sowie für das der Zweitbeschwerdeführerin sorgen.

Der Zweitbeschwerdeführerin ist es möglich nach einer Rückkehr in die Stadt römisch XXXX eine Schule zu besuchen und sich an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan (wieder) anzupassen, nämlich neue Kontakte zu knüpfen, die begonnene Schulbildung fortzusetzen, zu studieren, einen Beruf zu lernen, einer eigenständigen Arbeit nachzugehen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache zu vertiefen. Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer, kann sich die Zweitbeschwerdeführerin aussuchen welche Schule und welche Universität sie besuchen möchte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es in der Familie der Beschwerdeführer bereits zu Vorfällen häuslicher Gewalt oder Gewalt im Familienverband gekommen wäre oder es dazu in der Zukunft kommen würde.

Es ist den Beschwerdeführern somit möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in der Stadt römisch XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Antragsstellung am 05.08.2015 (Zweitbeschwerde-führerin) bzw. 07.08.2015 (Erstbeschwerdeführer) aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig.

Der Erstbeschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht (BF 1 AS 131, 145, 147) und die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A2 bestanden (ÖSD Zertifikat A2 vom 04.08.2017). Derzeit besucht er einen Deutschkurs B1 (VP 2, S. 8).

Der Erstbeschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er arbeitet seit 04.05.2016 gemeinnützig in einem Seniorenheim (BF 1 AS 119-127; Bestätigung Beschäftigung im Seniorenheim vom 17.04.2018). In seiner Freizeit spielt er Tennis, das er bereits in XXXXgelernt hat (VP 2, S. 8). Er hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können (VP 2, S. 9).

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die Hauptschule als ordentliche Schülerin (Schreiben des Klassenvorstands über Leistungsstand der BF 2; vier Schreiben der Lehrer; Klassenfoto). Sie hat freundschaftliche Kontakte zu ihren Mitschülern knüpfen können, mit denen sie sich auch außerhalb der Schule trifft (VP 2, S. 15 f).

Die Beschwerdeführer verfügen über einen Neffen (Erstbeschwerdeführer) bzw. Cousin (Zweitbeschwerdeführerin) in Österreich zu dem sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 - LIB 29.06.2018, S. 20).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 29.06.2018, S. 20).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 29.06.2018, S. 24).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 29.06.2018, S. 32).

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 29.06.2018, S. 25).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 29.06.2018, S. 25).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB 29.06.2018, S. 25).

Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 29.06.2018, S. 26 ff, 30).

Taliban:

Die Taliban konzentrierten sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" nicht. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 ist auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (LIB 29.06.2018, S. 34).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

4.679.648 geschätzt (LIB 29.06.2018, S. 46).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (LIB 29.06.2018, S. 46).

Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 29.06.2018, S. 47, 221 f).

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (LIB 29.06.2018, S. 47).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (LIB 29.06.2018, S. 48).

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungs-institutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind. Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt. Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen. Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (LIB 29.06.2018, S. 49).

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul, auch das Haqqani-Netzwerk soll Angriffe in der Stadt Kabul verübt haben. So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (LIB 29.06.2018, S. 49).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (LIB 29.06.2018, S. 49).

Rachehandlungen, Blutfehde

Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt. Es kommt auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor, jedoch in einem geringeren Ausmaß als bei Paschtunen (Beilage ./IV, S. 1 f, 5).

Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten sowie durch die Verletzung der Ehre und Streitigkeiten um Eigentum (Beilage ./IV, S. 1 ff).

Schlechte Taten (ebenso wie gute) erfordern eine reziproke Reaktion. Handelt es sich bei der schlechten Tat um einen Angriff auf die Ehre oder körperliche Integrität einer Person ist dafür Rache zu nehmen. Diese Rache habe das Ziel, das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Personen und Gruppen sowie die Ehre wiederherzustellen. Dieses Gleichgewicht wird auch als "badal" bezeichnet. Ein Zyklus gewaltsamer Vergeltungstaten könne in eine Blutfehde münden. Diese Fehden würden nicht deshalb "Blutfehden" genannt, weil es dabei unbedingt zu Blutvergießen kommen müsse, sondern weil sie von blutsverwandten Familiengruppen ausgeführt werden. Rachehandlungen können durch patrilineare Verwandte (d.h. Verwandte in männlicher Linie) der verletzten, getöteten oder anderweitig geschädigten bzw. entehrten Person vorgenommen werden und können sich gegen den Täter selbst oder einen von dessen patrilinealen Verwandten richten. Frauen, Mädchen und Buben sind von Blutrache ausgenommen (Beilage ./IV, S. 3 f).

Ehrverletzungen aufgrund eines gemeinsamen "Weglaufens" einer Frau und eines Mannes können eine Blutfehde auslösen, wenn der Familienverband des Mannes dem Paar Schutz biete und es zu keiner Einigung mit der Familie der Frau komme. In 95 Prozent der Fälle (Ehebruch ausgenommen) gibt es eine Möglichkeit, den Konflikt friedlich zu lösen (Beilage ./IV, S. 4).

Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen und können verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten können. Außereheliche Beziehungen stellen für alle ethnische Gruppen ein höchst sensibles Thema dar, jedoch haben Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle werden von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt (Beilage ./IV, S. 6).

Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken sind allgemein offen dafür Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig sind, würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden. Zumeist werden Vermittlungen von traditionellen Streitschlichtungsorganen geleitet, jedoch kommt es auch vor, dass sich Familien an Gerichte wenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Familien eine Verhandlungslösung etwaigen "Strafreaktionen" vorziehen. Es gibt diesbezüglich große Unterschiede zwischen den Städten und den ländlichen Gebieten (Beilage ./IV, S. 6).

Es kommt jedoch auch vor, dass sowohl die Familie der Frau als auch die des Mannes die Tötung eines Partners bzw. beider Partner in Betracht ziehen, um die Familienehre wiederherzustellen (Beilage ./IV, S. 6).

Medizinische Versorgung

Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Sie ist in Afghanistan - insbesondere in Kabul mit 10 staatlichen Krankenhäusern - jedoch grundlegend gegeben. Das afghanische Gesundheitsministerium bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an:

das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten, diese Kosten müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden (LIB 29.06.2018, S. 317).

Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw. der Tazkira erforderlich (LIB 29.06.2018, S. 319).

Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. So bieten landesweit alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Zudem existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik (LIB 29.06.2018, S. 318).

Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte bereits reduziert werden (LIB 29.06.2018, S. 318).

Frauen

Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Beilage ./V, S. 10).

Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Beilage ./V, S. 2).

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt. Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung. Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (LIB 29.06.2018, S. 283). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (LIB 29.06.2018, S. 284).

Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen (Beilage ./V, S. 22).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen (LIB 29.06.2018, S. 285 f).

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden) (LIB 29.06.2018, S. 290).

Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, eine Vielzahl von Beispielen: So existiert etwa ein "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. Es gibt auch einen sogenannten "Frauen-Garten" in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen Arbeiterinnen und Arbeitern (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zu den Einrichtungen des Gartens. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden am Tag von einem Sicherheitsteam bewacht (Beilage ./V, S. 29 ff).

Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt (LIB 29.06.2018, S. 296).

Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (LIB 29.06.2018, S. 296).

Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. Jedoch wird durch UNICEF in Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet um auch diesen Kindern Zugang zu Bildung zu ermöglichen. In von den Taliban kontrollierten Gegenden sind gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand (LIB 29.06.2018, S. 296 f).

Wirtschaft:

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 29.06.2018, S. 311).

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 29.06.2018, S. 312).

Rückkehrer:

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (LIB 29.06.2018, S. 324 f).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 29.06.2018, S. 326 f).

IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (LIB 29.06.2018, S. 327 f).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (LIB 29.06.2018, S. 328).

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 29.06.2018, S. 329 f).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 29.06.2018, S. 330).

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 29.06.2018, S. 330).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer, alleine aufgrund dieses Merkmals, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer, durch Einvernahme der Beschwerdeführer sowie der Zeugin römisch XXXX in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./V (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation über Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017 - Beilage ./II; Gutachten Mag. Vorheriger SuchbegriffMahringerNächster Suchbegriff vom 05.03.2017 - Beilage ./III; Anfragebeantwortung ACCORD betreffend Rachehandlungen, Blutrache vom 23.02.2017 - Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017 - Beilage ./V) und Beilage ./A bis ./C (Schreiben des Klassenvorstands über Leistungsstand der BF 2- Beilage ./A; Englisch Diplom 2018 betreffend BF 2- Beilage ./B; Bestätigung Behandlungstermin betreffend BF 2- Beilage ./C) und in das mit Parteiengehör vom 03.07.2018 übermittelte Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation über Afghanistan vom 29.06.2018 sowie in die Schriftsätze und die darin vorgelegten Urkunden vom 29.09.2017 (ÖSD Zertifikat A2 betreffend BF 1 vom 04.08.2017), vom 07.05.2018 (Gutachten zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 samt Anlage; Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018; Konvolut von Fotos der Beschwerdeführer in Österreich; betreffend BF 1: Bestätigung Beschäftigung im Seniorenheim vom 17.04.2018; Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie vom 12.03.2018; Befund eines Facharzt für Innere Medizin vom 23.04.2018; Labordaten vom 30.05.2017; betreffend BF 2: vier Schreiben der Lehrer; Klassenfoto; Englisch Diplom 2017), vom 25.05.2018, vom 20.06.2018, vom 18.07.2018, vom 02.08.2018 (3 Bestätigungen über psychotherapeutischen Behandlungstermine der BF 2 sowie deren Terminkarte) und vom 17.08.2018 (Bericht des Radio Free Europe/Radio Libery über die Einnahme einer Armeebasis im Norden Afghanistans vom 14.08.2018; Artikel des Standards betreffend einen Anschlag auf eine Moschee in Afghanistan vom 03.08.2018; Psychotherapeutischer Kurzbericht betreffend BF 2 vom 06.08.2018).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Minderjährige handelt und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Die Zweitbeschwerdeführerin war bei der Erstbefragung ca. 13 Jahre und bei der Einvernahme beim Bundesamt ca. 14 Jahre alt, bei beiden Beschwerdeverhandlungsterminen vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Zweitbeschwerdeführerin 16 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive einer Minderjährigen erfolgte.

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und ihrem Lebenslauf (ihr Aufwachsen sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan, die Schulausbildung der Beschwerdeführer und die Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers) sowie ihre Familienverhältnis gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer, weshalb das Bundesverwaltungs-gericht keine Veranlassung hat, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten.

2.1.2. Die Feststellungen zum Betreiben eines Bekleidungsgeschäftes des Erstbeschwerde-führers gemeinsam mit seinem Bruder sowie zum monatlichen Gewinn dieser Geschäfte, ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und gleichgebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren (BF 1 AS 93 f, VP 1, S. 9, 13 f). Da der Erstbeschwerde-führer die Geschäfte gemeinsam mit seinem Bruder betrieben hat, ist es schlüssig, dass sie den Gewinn der Geschäfte geteilt haben. Unplausibel scheint jedoch, dass die Geschäfte auch den drei weiteren Brüdern des Erstbeschwerdeführers, die in römisch XXXX leben, gehören würden (VP 1, S. 13) und die Gewinne daher auch mit diesen zu teilen seien. Dies insbesondere deshalb, weil die drei Brüder des Erstbeschwerdeführers bereits seit langer Zeit, jedenfalls bereits vor der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, in römisch XXXX leben (VP 2, S. 14) und der Erstbeschwerdeführer die Geschäfte gemeinsam mit seinem Bruder selbst gegründet hat und nicht einfach von seinem Vater bzw. seiner Familie übernommen hat (VP 1, S. 11). Dass seine in römisch XXXX lebenden Brüder etwas zur Gründung der Geschäfte beigetragen oder beim Betreiben der Geschäfte mitgeholfen haben, hat der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht, sondern hat er stets angegeben lediglich mit seinem nunmehr in Indien lebenden Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin) die Geschäfte betrieben zu haben. Es ist daher unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer die Gewinne seiner gemeinsam mit seinem in Indien lebenden Bruder selbst aufgebauten Geschäfte mit seinen in römisch XXXX lebenden Brüdern, die nichts mit den Geschäften zu tun haben, teilen muss. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan ist und diese zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, die die Männer der Familie verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Das Gericht spricht dem Erstbeschwerdeführer auch nicht ab, dass er seinen in römisch XXXX lebenden Brüdern in schwierigen finanziellen Situationen finanziell aushelfen würde, dass er jedoch von vornherein den Gewinn mit seinen in römisch XXXX lebenden Brüder teilt, die nichts zu den Geschäften beitragen bzw. beigetragen haben, scheint unplausibel.

2.1.3. Die Feststellungen zu den in Afghanistan, insbesondere in römisch XXXX, in Indien und in römisch XXXX lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer (BF 1 AS 25, 92 f; BF 2 AS 88; VP 1, S. 10 ff; VP 2, S. 13 f).

Dass die Familie des Erstbeschwerdeführers von dessen Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin) versorgt wird, ergibt sich daraus, dass diese nach der Ausreise der Beschwerdeführer Richtung Europa, gemeinsam nach Indien gegangen sind und bereits davor schon immer Synergien im Familienverband des Erstbeschwerdeführers und seines Bruders bestanden haben, zumal sie gemeinsam zwei Bekleidungsgeschäfte betrieben und in römisch XXXX im selben Haus gewohnt haben. Zudem gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass die regelmäßigen Einnahmen seines Bekleidungsgeschäfts seiner Familie in Indien zufließen (BF 1 AS 95). In der Beschwerdeverhandlung führte er weiter aus, dass sein Bruder nach wie vor hin und wieder nach XXXXfahre um etwas Geld für die Ausgaben in Indien abzuholen (VP 1, S. 13), sodass davon auszugehen ist, dass der Bruder des Erst-, bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin für die Ausgaben aller in Indien aufhältigen Familienangehörigen aufkommt und der Familie des Erstbeschwerdeführers dadurch die Einnahmen des Geschäftes zugute kommen. Es war daher festzustellen, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers dessen Familie in Indien versorgt.

Dass die Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu ihren Verwandten in römisch XXXX, in Indien und römisch XXXX haben, ergibt sich ebenfalls aus ihren diesbezüglich schlüssigen und gleichlautenden Angaben (BF 1 AS 95; BF 2 AS 91; VP 1, S. 11; VP 2, S. 14 f).

2.1.4. Dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder nach wie vor ein Bekleidungsgeschäft in römisch XXXX betreibt, ergibt sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (VP 1, S. 12 f; VP 2, S. 9, 15). Die Feststellungen zum noch verfügbaren Vermögen des Erstbeschwerdeführers bzw. seiner Familie in Afghanistan, zum Bewirtschaften des Obstgartens durch Bauern und zum Wert der gesamten Vermögensgüter des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan, stützen sich auf die diesbezüglich plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VP 1, S. 12; VP 2, S. 9, 11, 15).

Die Feststellungen zur XXXXerkrankung des Erstbeschwerdeführer sowie den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Befunden (BF 1 AS 111-113; Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie vom 12.03.2018;

Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.04.2018;

Labordaten vom 30.05.2017, Psychotherapeutischer Kurzbericht vom 06.08.2018). Dass der Erstbeschwerde-führer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, wonach der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine gemeinnützige Tätigkeit ausübt und auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des Erstbeschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen sind.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zum gemeinsamen Verlassen des Sohnes des Erstbeschwerdeführers mit römisch XXXX, zur Verlobung von römisch XXXX gegen deren Willen mit ihrem Cousin, zur Intervention der Organisation "XXXX", zur Annullierung der Verlobung von römisch XXXX und ihrem Cousin sowie zur Heirat des Sohnes des Erstbeschwerdeführers und römisch XXXX ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer mit den beim Bundesamt vorgelegten zahlreichen Unterlagen der Organisation "XXXX" sowie des Familiengerichtes römisch XXXX (Zuweisungsformular für die Zuweisung der Klientin von Familienberaterin zur Anwältin vom 03.05.2014 [BF 1 AS 173-177]; Bittschrift der Organisation "XXXX" an den Sicherheitsdirektor der Stadt römisch XXXX vom 18.03.2014 [BF 1 AS 189-191]; Anfrage des Familiengerichts der Stadt römisch XXXX an den Bürgermeister des römisch XXXX Bezirks der Stadt römisch XXXX vom 24.03.2014 samt Antwort [BF 1 AS 193-179]; Verkündung des Gerichtsurteils des Familiengerichts der Stadt römisch XXXX vom 09.04.2014 [BF 1 AS 203-205]; Heiratsurkunde des Familiengerichts der Stadt XXXXvom 21.04.2014 [BF 1 AS 207-217];

Aufnahmeformular einer neuen Klientin der Organisation "XXXX" vom 22.04.2014 und 22.04.2014 [BF 1 AS 219-223; 229-233]; Mitteilung des Familiengerichts der Stadt römisch XXXX vom 23.04.2014 [BF 1 AS 225-227];

Informationsformular der Rechtsberaterin für Familienberater über endgültige Erledigung des Falles vom 03.05.2014 [BF 1 AS 235-237];

Maßnahmen und Berichte der Anwältin der Organisation "XXXX" vom 03.05.2014 [BF 1 AS 247-251]).

Sofern in der Übersetzung der Heiratsurkunde vom 21.04.2014 vom Dolmetscher angemerkt wurde, dass wichtige Seiten der Heiratsurkunde zu den genauen Personalien der Ehegatten und der Ehegattin fehlen würden, ist festzuhalten, dass die vorgelegte Heiratsurkunde sämtliche Seiten umfasst, diese jedoch lediglich nicht ausgefüllt worden sind. Die Personalien der Ehegatten ergeben sich jedoch aus der ersten Seite der Heiratsurkunde [BF 1 AS 207-217].

Es wurde darüber hinaus noch eine Anfrage der Staatsanwaltschaft, Abteilung für Bekämpfung der Kriminalität vorgelegt, aus dem ein anderer Name des Cousins von römisch XXXX sowie andere Daten bezüglich dem gemeinsamen Fortgehen von römisch XXXX und dem Sohn des Erstbeschwerdeführers hervorgehen. Da die übrigen vorgelegten Urkunden jedoch bezüglich des gemeinsamen Fortgehens von römisch XXXX und dem Sohn des Erstbeschwerdeführers, der Annullierung der Verlobung von römisch XXXX und deren Heirat ein diesbezüglich schlüssiges Gesamtbild ergeben, waren dennoch die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2.2. Sofern die Beschwerdeführer jedoch vorbrachten, dass ihnen aufgrund des gemeinsamen Weggehens des Sohnes des Erstbeschwerdeführers mit römisch XXXX eine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater - General römisch XXXX - oder der Familie von römisch XXXX drohe, kommt ihnen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks über die Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihres Vorbringens betreffend die angebliche Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater oder der Familie von römisch XXXX keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen sind die Beschwerdeführer betreffend die angebliche Verfolgung jedoch nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeführer präsentierten bezüglich der Verfolgung lediglich eine bloße Rahmengeschichte, die sie selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnten. Zudem ergaben sich viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch minderjährig ist und die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und unplausiblen Weise schildern würden, wäre allerdings auch für eine Minderjährige nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Die Angaben der Beschwerdeführer bezüglich den konkreten Drohungen sind derart vage und oberflächlich, dass nicht hervorgeht, von wem die Beschwerdeführer konkret bedroht worden sein sollen. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass ihm gegenüber immer wieder indirekte Drohungen ausgesprochen worden seien, die ihm dann von anderen Leuten ausgerichtet worden seien (BF 1 AS 99). In der Beschwerdeverhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer konkret zu den Drohungen befragt. Er ist den Fragen häufig ausgewichen und hat diese auch auf mehrfache Nachfrage nur vage und oberflächlich beantworten können:

"R: Wie viele Bedrohungen gab es insgesamt?

BF1: Bis heute noch werden wir von römisch XXXX [Anm. BVwG: dem ehemaligen Verlobten von XXXX] bedroht. Solange er sich nicht ans uns gerächt hat, sagte er über Verwandte, würde er uns nicht in Ruhe lassen.

R: Wieviele Bedrohungen gab es insgesamt?

BF: Ich bin mehrmals telefonisch bedroht worden.

R: Wann war das?

BF: Als wir in Pakistan waren.

R: Wie viele Bedrohungen gab es, ausgenommen diesen telefonischen Bedrohungen?

BF1: Ein entfernter Verwandter war gestorben. Es war der Sohn eines Großonkels väterlicherseits meines Vaters. Auf der Beerdigung ist römisch XXXX [Anm. BVwG: ein Onkel von XXXX] erschienen. Er wollte wissen, ob ich mich dort befinden würde.

R wiederholt die Frage.

BF1: Einmal bei der Beerdigung, einmal bei der Festnahme beim Container. Über die Verwandten haben sie mir Drohungen ausgesprochen.

R: Wie viele Bedrohungen gab es über die Verwandten? Und wer hat die ausgesprochen?

BF1: Sie sagten es meinem Onkel mütterlicherseits mündlich. Sie haben den Verwandten auch erzählt, dass sie mich überall finden werden. Egal wo ich hingehe, sie würden mich finden.

R: Wer hat das wem, wann gesagt?

BF1: Das hat mir die Schwiegertochter meiner Schwester erzählt. Auch mein Cousin mütterlicherseits sagte mir, General römisch XXXX sei ein einflussreicher Mann und ich solle mich seinem Willen beugen. Auch mein Cousin mütterlicherseits, der Sohn vom Bruder meiner Mutter, sagte mir, wenn ich und meine Kinder weiterhin leben möchten, müsste ich ihnen zwei meiner Töchter geben. Auch das Fällen der Bäume war eine Drohung. Wenn sie mit meinen Bäumen auch so umgehen, werden sie mich sicher auch umbringen, wenn sie mich finden. Sie werden mich und meine Kinder umbringen.

R: Wann waren diese indirekten Drohungen, wo Ihnen etwas von Familienangehörigen ausgerichtet wurde?

BF1: Zu der Zeit, als wir in Pakistan waren. Am Anfang wollten sie uns überreden, ihnen unsere Töchter zu geben. Nachdem ich nicht einwilligte und dass das nicht rechtens sei, römisch XXXX und römisch XXXX geheiratet haben und Afghanistan verlassen haben, und wir nach Pakistan gegangen sind, haben sie danach ihre Drohungen immer wieder ausgesprochen.

R: Wer hat Ihnen von wem, wann, was ausgerichtet?

BF1: Seitesn der Schwiegertochter meiner Schwester, der Sohn der Schwester meiner Mutter und der Sohn vom Bruder meiner Mutter. Auch dem Landwirt, der für mich gearbeitet hat sagten sie, als sie die Bäume gefällt haben, so wie wir diese Bäume gefällt haben, würden sie mich und meine Kinder enthaupten.

R: Von wem war die Nachricht und wann war das?

BF1: Diese Drohungen wurden von römisch XXXX [Anm. BVwG: dem ehemaligen Verlobten von XXXX], General römisch XXXX, XXXXund römisch XXXX [Anm. BVwG: zwei Onkel von XXXX] ausgesprochen.

R: Welche Nachricht wurde konkret von wem ausgesprochen?

BF1: Die Drohung, wo sie sagten, dass sie mich auch auf der Spitze des Berges finden werden, kam von GeneralXXXX. Und es war auch von den anderen.

R: Von wem wurde wann, welche Botschaft in Auftrag gegeben?

BF1: Seitdem ich in Österreich bin, wussten sie, dass ich nicht mehr in der Gegend bin.

R wiederholt die Frage.

BF1: Ich habe diese Drohungen nicht direkt empfangen. Ich habe es von jemand anderem gehört.

R: Was haben Sie von wem gehört und von wem war die Nachricht?

BF1: Sie sagten, ich solle mich mit General römisch XXXX einigen und meine Töchter hergeben.

BFV: Wenn Sie nicht wissen, von wem die Nachricht stammt, können Sie das sagen.

BF1: Ich bin nicht direkt angesprochen und bedroht worden. Ich kann es daher nicht sagen. Das erste Mal weiß ich aber, dass General römisch XXXX sagte, wenn mein Sohn mit dieser Geschichte zu tun hat, würde keiner von meiner Familie das überleben." (VP 1, S. 19 ff).

Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den - wenn auch nur indirekt ausgesprochenen - Drohungen derart vage und oberflächlich sind, ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Erstbeschwerdeführer diese doch sehr ernst genommen hätte, zumal er nach wie vor angibt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vom ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater und der Familie von römisch XXXX getötet zu werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer - wären die Drohungen tatsächlich ausgesprochen worden - zumindest angeben hätte können, von wem ihm die Drohungen ausgerichtet worden seien und welchen Inhalt sie gehabt haben sollen. Darüber hinaus fällt auf, dass aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht hervorgeht wann und wie (direkte bzw. indirekte Ansprache) der Erstbeschwerdeführer aufgefordert worden sei zwei Mädchen seiner Familie herzugeben. Er hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass als der Vater des ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, General römisch XXXX, und die Familie von römisch XXXX von deren Flucht mit seinem Sohn erfahren hätten, General römisch XXXX und der Vater von römisch XXXX zu ihm gesagt hätten, er müsse ihnen dafür zwei seiner Töchter, eine davon General römisch XXXX, eine weitere dem Vater von römisch XXXX, geben (VP 1, S. 14 f) und dass sie am Anfang versucht hätten ihn und seinen Bruder zu überreden ihre Töchter herzugeben (VP 1, S. 21). Daraus geht jedoch einerseits nicht hervor, wie (direkte oder indirekte Ansprache, telefonisch oder persönlich) sie dies dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt haben sollen. Andererseits ist der Aussage des Erstbeschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, wann die Familien schließlich von der Flucht von römisch XXXX und dem Sohn des Erstbeschwerdeführers erfahren haben sollen, zumal sie doch bereits beim Vorfall in der Polizeistation davon ausgegangen seien, dass römisch XXXX und der Sohn des Erstbeschwerdeführers gemeinsam weggegangen seien. Dass sie bereits im Zuge des Vorfalls im Rohbau die Übergabe von zwei Mädchen aus der Familie des Erstbeschwerdeführers verlangt hätten, hat er weder beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung widersprüchlich angegeben, dass er aufgefordert worden sei, eine seiner Töchter sowie seine Nichte - die Zweitbeschwerdeführerin - zu übergeben, weil seine andere Tochter noch zu jung gewesen sei (VP 2, S. 5).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung hingegen angegeben, dass sie die Anrufe der Familie von römisch XXXX mitbekommen und dabei gehört habe, dass zwei Mädchen aus ihrer Familie verlangt worden seien (VP 2, S. 20). Dies scheint jedoch unplausibel, zumal die Zweitbeschwerdeführerin selber angegeben hat, dass als ihr Vater und ihr Onkel Anrufe erhalten hätten, alle Kinder aufgefordert worden seien das Zimmer zu verlassen (VP 2, S. 20). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Zweitbeschwerdeführerin die Anrufe und insbesondere die Forderungen von der Familie von römisch XXXX durch das Telefon habe hören sollen.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Vorfall bei der Polizeistation sind sehr widersprüchlich. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er zunächst mit zwei oder drei Soldaten, drei Cousins und General römisch XXXX in der Polizeistation, einem Container, gewartet habe. Danach sei er in einen Rohbau gebracht worden, wo ein Cousin ihn mit einer Schusswaffe bedroht habe. Die anderen Cousins des Erstbeschwerdeführers hätten diesen jedoch festgehalten (BF 1 AS 96, 98). In der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer hingegen an, dass er zunächst zehn Minuten in der Polizeistation, wo zwei bis drei Polizisten gewesen seien, gewartet habe und ihn dann sein Cousin abgeholt und in einen Rohbau gebracht habe. Dort seien bereits zwei weitere Cousins des Erstbeschwerde-führers sowie General römisch XXXX gewesen. Ein Cousin des Erstbeschwerdeführers habe ihm sodann eine Waffe an den Kopf gehalten, seine anderen Cousins hätten diesem jedoch die Waffe weggenommen und ihn zurückgehalten (VP 1, S. 16, 19). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu macht, wo er auf General römisch XXXX und die weiteren Cousins getroffen sei. Dabei müsste es sich jedoch um ein einprägsames Detail handeln, sodass nicht plausibel ist, weswegen der Beschwerdeführer derart unterschiedliche Angaben zur Fluchtgeschichte macht.

Unplausibel scheint, warum der Vater von römisch XXXX nicht bei diesem Vorfall dabei gewesen sei, sondern lediglich drei seiner Brüder [Anm. BVwG: Onkel von XXXX]. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass der Vater von XXXXseine Brüder geschickt habe, weil diese in Ministerien oder bei der Polizei arbeiten würden und den Erstbeschwerdeführer deshalb leicht foltern oder ihn festnehmen könnten (VP 1, S. 19). Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung jedoch an, dass einer seiner Cousins, der ebenfalls bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei, beruflich als Fahrer tätig sei (VP 1, S. 16) und daher auch dieser nicht direkt in einem Ministerium arbeite. Es ist daher nicht plausibel, dass der Vater von römisch XXXX nur, weil er kein Polizist gewesen sei oder nicht für ein Ministerium gearbeitet habe, nicht dabei gewesen sei. Dass sich der Vater von XXXXnicht direkt um die Angelegenheit kümmert, sondern er seine Brüder schickt, obwohl insbesondere seine Ehre aufgrund der Flucht seiner Tochter verletzt worden wäre und er auch der älteste seiner Brüder gewesen wäre (VP 1, S. 19), ist daher absolut nicht nachvollziehbar.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Verfahren immer wieder an, dass der Vater des ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, General römisch XXXX, ein hoher Beamter im Verteidigungsministeriums in Afghanistan und deshalb ein einflussreicher Mann sei und dieser im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan nach nur wenigen Tagen davon erfahren und sie festnehmen bzw. töten würde (BF 1 AS 97; VP 1, S. 20; VP 2, S. 10). Absolut unplausibel scheint daher, dass es dem Sohn des Erstbeschwerdeführers nach dessen Flucht mit römisch XXXX möglich gewesen sein soll sich bis zu seiner Heirat mit römisch XXXX, die ca. drei Monate nach ihrer Flucht in römisch XXXX stattgefunden habe, bei einem Freund in römisch XXXX aufzuhalten (VP 1, S. 18), wenn doch alle nach ihm gesucht hätten und General römisch XXXX sehr einflussreich sei.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Bruder des Erst-, bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor gelegentlich nach römisch XXXX kommt um nach dem Geschäft zu sehen (VP 1, S. 12 f; VP 2, S. 6, 15). Dass dieser Probleme bei seinen Aufenthalten inXXXX gehabt habe oder bedroht worden sei, wurde von den Beschwerdeführern mit keinem Wort erwähnt. Dass der Bruder des Erst-, bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bei seinen Aufenthalten in römisch XXXX keine Probleme habe, weil er sich dort nicht lange aufhalte und niemand von seiner Reise wisse (VP 2, S. 6), scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil General römisch XXXX doch sehr einflussreich sein solle. Würde daher tatsächlich eine Blutfehde zwischen dem ehemaligen Verlobten, dessen Vater sowie der Familie von römisch XXXX auf der einen Seite und der Familie der Beschwerdeführer auf der anderen Seite oder ein Interesse an Vergeltungsmaßnahmen bestehen, wäre es General römisch XXXX aufgrund seiner Position doch sicher möglich gewesen, herauszufinden wann sich der Bruder des Erst-, bzw. der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX aufhält um nach dem Geschäft zu sehen. Es scheint daher als habe es nie konkrete Drohungen oder Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer gegeben und bestünde auch kein Interesse an der Person der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist zudem unplausibel, weshalb General römisch XXXX, der über sehr viel Einfluss verfüge, den Weiterbetrieb des Geschäfts der Familie der Beschwerdeführer weiterhin dulden sollte. Würde eine Blutfehde vorliegen oder Vergeltungsmaßnahmen geplant sein, so hätte der einflussreiche General römisch XXXX wohl dafür gesorgt, dass das Geschäft nicht mehr weiterbetrieben werden kann. Die Angaben der Beschwerdeführer sind daher nicht nachvollziehbar.

Dies wird auch darin bestätigt, dass aus der Bittschrift der Organisation "XXXX" an den Sicherheitsdirektor der Stadt römisch XXXX vom 18.03.2014 hervor geht, dass der ehemalige Verlobte von römisch XXXX sämtliche behördliche Ladungen und Vorladungen des Gerichts ignoriert hat [BF 1 AS 189-191]. Auch der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der ehemalige Verlobte von römisch XXXX zu keiner Vernehmung des Familiengerichts XXXXerschienen sei (VP 1, S. 18). Da der ehemalige Verlobte von römisch XXXX sich im Verfahren nicht einmal negativ dazu geäußert oder sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Verlobung bekundet hat und er daher keinerlei Interesse am Verfahren zur Annullierung seiner Verlobung gezeigt hat, geht das Gericht davon aus, dass der ehemalige Verlobte von römisch XXXX nicht gegen die Annullierung seiner Verlobung gewesen ist und er damit kein Problem gehabt hat. Es ist daher auch in Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass der ehemalige Verlobte von römisch XXXX ein Interesse daran hat, sich an römisch XXXX oder an ihrem nunmehrigen Ehemann sowie dessen Familie zu rächen.

Aus den Länderberichten geht hervor, dass insbesondere Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken allgemein offen dafür sind Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig sind, würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Da es sich bei der Familie des Erstbeschwerdeführers und der Familie des ehemaligen Verlobten (sein Vater, General römisch XXXX, sei ein hoher Beamter des Verteidigungsministeriums gewesen) um Familie mit einem hohen Bildungsniveau in einer Großstadt gehandelt habe, geht das Gericht davon aus, dass spätestens mit der endgültigen Entscheidung des Familiengerichts betreffend die Annullierung der Verlobung von römisch XXXX auch angebliche Streitigkeiten beendet gewesen wären, zumal der ehemalige Verlobte von römisch XXXX im Verfahren gar kein Interesse daran bekundet hat, weiterhin mit römisch XXXX verlobt zu bleiben.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der ehemalige Verlobte von römisch XXXX nach wie vor nicht geheiratet habe, weil er der Meinung sei sich an der Familie des Erstbeschwerdeführers rächen zu müssen, weshalb er nur ein Mädchen aus der Familie des Erstbeschwerdeführers heiraten wolle (VP 2, S. 10). Dies scheint jedoch deshalb absolut unplausibel, weil der ehemalige Verlobte von römisch XXXX doch insbesondere durch die Verheiratung von römisch XXXX mit dem Sohn des Erstbeschwerdeführers, somit durch die Familie des Erstbeschwerdeführers, in seiner Ehre verletzt worden sei. Dass er dann unbedingt ein Mädchen aus der Familie, die ihn in der Ehre verletzt hat, heiraten möchte, ist daher lebensfremd. Selbst die Zweitbeschwerdeführerin kann sich nicht vorstellen, dass "diese Leute" [Anm. BVwG: damit wohl den ehemaligen Verlobten von römisch XXXX und dessen Familie gemeint] jemanden heiraten würden, der aus der Familie ihrer Feinde stammt (VP 2, S. 22). Nach Vorhalt ihrer Aussage in der Erstbefragung, wonach sie mit ihrem Cousin zwangsverheiratet werden hätte sollen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie das nicht gesagt habe (VP 2, S. 22). Erst nach Vorhalt ihrer Aussage beim Bundesamt, wonach die Familie des ehemaligen Verlobten von römisch XXXX und die Familie von römisch XXXX die Zwangsverheiratung mit zwei Mädchen ihrer Familie gefordert hätten (BF 2 AS 92), gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater und ihr Onkel (der Erstbeschwerdeführer) dazu gezwungen worden seien zwei Mädchen aus der Familie herzugeben. Die Mädchen wären wahrscheinlich gezwungen worden die Söhne aus der Familie des ehemaligen Verlobten und der Familie von römisch XXXX zu heiraten. Die Mädchen wären aber sicher wie Sklavinnen behandelt und geschlagen worden (VP 2, S. 23). Es scheint als habe die Zweitbeschwerde-führerin schließlich lediglich um ihre Widersprüche zu erklären, angeben, dass die Mädchen zwangsverheiratet werden würden, sie sich dies aber dennoch nicht vorstellen könne.

Aufgrund der derart unplausiblen und vagen Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, ist es den Beschwerdeführern weder gelungen glaubhaft zu machen, dass der Erstbeschwerdeführer oder sein Bruder (der Vater der Zweitbeschwerdeführerin) vom ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater (General römisch XXXX) oder der Familie von römisch XXXX konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden sind noch, dass sie aufgefordert worden sind ihnen zwei Mädchen ihrer Familie - darunter die Zweitbeschwerdeführerin - zu übergeben oder die Zweitbeschwerdeführerin zwangsverheiratet hätte werden sollen. Auch der Vorfall, wonach der Erstbeschwerdeführer von seinem Cousin zu einer Polizeistation bestellt und danach in einem Rohbau von seinem Cousin mit einer Waffe bedroht worden sei, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

In einer Gesamtschau des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass es tatsächlich zu Streitigkeiten in der Großfamilie der Beschwerdeführer gekommen sei und ein Interesse daran bestehe der Familie der Beschwerdeführer psychische oder physische Schäden zuzufügen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den ehemaligen Verlobten der römisch XXXX, dessen Vater (General römisch XXXX), der Familie von römisch XXXX oder durch andere Personen droht.

Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen haben.

2.2.3. Dass die Beschwerdeführer aus einer offenen, liberalen und gebildeten Familie kommen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer, den die erkennende Richterin in den Beschwerdeverhandlungen gewinnen konnte. Zudem beschrieb die Zweitbeschwerdeführerin ihre Familie ebenso (VP 2, S. 19). Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX und zur Rolle der Frauen in ihrer Familie und jener ihres Onkels beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens. Dass es den weiblichen Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor möglich ist ein selbstbestimmtes Leben in römisch XXXX zu führen und sich frei zu bewegen sowie einer Arbeit nachzugehen, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach zwar seine Schwestern Hausfrauen und nicht berufstätig seien, deren Kinder (somit die Cousinen und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin) jedoch berufstätig seien und insbesondere eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin für das römisch XXXX arbeitet (VP 1, S. 12). Dass diese Probleme aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit habe bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt sei bzw. das Haus nicht alleine verlassen dürfe, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht. Die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie damals in Afghanistan nicht allein, sondern nur in Begleitung das Haus verlassen habe dürfen, sind in Zusammenschau mit ihrem Alter in XXXXzu sehen. Die Beschwerdeführerin war ca. 13 Jahre alt als sie nach Österreich gekommen ist. Davor hat sie bereits ein Jahr in Pakistan gelebt, so dass sie lediglich bis ca. zu ihrem zwölften Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat. Auch hierzulande ist es üblich Kinder im Volksschulalter zu begleiten.

Die lediglich pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführer zur derzeitigen Situation von Frauen in römisch XXXX, wonach Frauen bzw. Mädchen nicht alleine das Haus verlassen dürfen, wirkten wie einstudierte Behauptungen, die mit den sonstigen konkreten Angaben betreffend die weiblichen Familienangehörigen in römisch XXXX nicht in Einklang zu bringen waren. So gaben die Beschwerdeführer selbst an, dass die Frau des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin alleine, ohne männliche Begleitung, in Afghanistan einkaufen gegangen sind (VP 2, S. 9, 14). Auch aus den Länderberichten zur Lage in XXXXist eine Verfolgungsgefahr alleine aufgrund des alleinigen Verlassens eines Hauses einer Frau ohne männliche Begleitung in römisch XXXX nicht ableitbar.

Zu den Angaben wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach römisch XXXX gezwungen wäre ein Kopftuch zu tragen, ist auszuführen, dass die Frauenkleidung in Afghanistan - insbesondere in den urbanen Zentren wie römisch XXXX, Mazar-e Sharif und Herat - ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - umfasst und diese sich je nach Bevölkerungsgruppe unterscheiden vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Die Zweitbeschwerdeführerin und die Frauen aus der Familie der Beschwerdeführer haben bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lediglich ein loses Kopftuch getragen bei dem der Haaransatz zu sehen war (VP 1, S. 13; VP 2, S. 7, 14). Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach seine Frau zur Zeit als sie geheiratet hätten in Afghanistan Röcke getragen habe, dies aber mit der Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, weil die Bekleidungsvorschriften immer strenger geworden seien, sind nicht mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen. Das Nichttragen eines Kopftuches ist auch noch nicht ein solcher wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden, dass von ihr nicht erwartet werden kann dieses Verhalten im Herkunftsland zu unterdrücken, zumal sie erst seit ca. 2 bis 2 1/2 Jahren kein Kopftuch mehr trägt und sie die Traditionen ihrer Heimat, wie Henna-Tattoos für Ramadan-Feierlichkeiten, auch in Österreich noch lebt (VP 2, S. 17 f).

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin angegeben hat, dass es ihr nicht möglich sei in Afghanistan ein Mobiltelefon zu tragen oder sich mit (männlichen und weiblichen) Freunden zu treffen, ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin aus einer gebildeten und sehr offenen, liberalen Familie stammt. Die erkennende Richterin konnte sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch ein Bild der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern machen, das von einem rücksichtsvollen Umgang geprägt ist, es gab nicht einmal ansatzweise einen Hinweis von entmündigender Dominanz des Erstbeschwerdeführers oder von Gewaltvorfällen in der Familie vergleiche auch VP 2, S. 11). Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach XXXXvon ihrem Onkel bei einer selbstbestimmten Lebensweise unterstützen und ihr die nötigen Freiräume zum Treffen ihrer Freunde geben wird, zumal er sie auch in Österreich unterstützt. Zudem ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Mobiltelefone in Afghanistan, insbesondere in urbanen Zentren, weit verbreitet sind vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Dass Frauen oft keine eigenen Mobiltelefone besitzen liegt zumeist daran, dass es für viele Familien in Afghanistan nicht leistbar ist, mehrere Mobiltelefone pro Familie zu besitzen, sondern sich die Familie ein Telefon teilt. Aufgrund der finanziellen Situation der Familie und der offenen und liberalen Haltung ist jedoch kein Grund zu erkennen, aus dem die Beschwerdeführer in Afghanistan kein Mobiltelefon besitzen sollte. Darüber hinaus ist eine selbstbestimmte Lebensweise nicht an den Besitz eines Mobiltelefons gebunden.

Daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrens einmal angegeben hat unbedingt Pilotin werden zu wollen (VP 2, S. 15), im Zuge der Verhandlung jedoch ausführte, dass sie gerne Flugzeugtechnik studieren und Ingenieurin werden möchte sowie für eine Airline arbeiten und Flugzeuge reparieren möchte (VP 2, S. 23), zeigt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch keine konkreten und gefestigten Berufs- bzw. Zukunftsvorstellungen hat. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Frauen in urbanen Zentren wie römisch XXXX, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl von beruflichen Feldern (öffentlicher Dienst, Privatwirtschaft, in der Bildung, den Medien, im Gesundheitsbereich, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw.) aktiv sind vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Der Zweitbeschwerde-führerin wird es daher möglich sein einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit in römisch XXXX nachzugehen. Eine faktische Unmöglichkeit einer spezifischen Beschäftigung ist im Übrigen nicht gleichbedeutend mit einem Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit von Frauen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für Frauen in Afghanistan grundsätzlich restriktiver ist als in Österreich. Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan und insbesondere in urbanen Zentren wie römisch XXXX, Mazar-e Sharif und Herat hängen jedoch entscheidend von den Faktoren Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität ab. Die erkennende Richterin hat sich aufgrund der Aktenlage und dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer ein gutes Bild von der Familie der Beschwerdeführer und deren (finanzielle) Stellung in Afghanistan machen können. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selber angegeben, dass sie eine sehr offene und gebildete Familie darstellen. Den weiblichen Angehörigen der Familie der Beschwerdeführer war und ist es aufgrund der Unterstützung ihrer männlichen Familienangehörigen und ihrer (finanziellen) Stellung nach wie vor möglich die Schule zu besuchen, zu studieren, einer Berufstätigkeit nachzugehen, sicher freier zu bewegen und sich legerer zu kleiden als es vielleicht anderen Frauen in Afghanistan möglich ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass es der Zweitbeschwerdeführerin möglich ist ihre altersentsprechende selbstbestimmte Lebensweise, wie sie vor ihrer Ausreise altersentsprechend bereits bestanden hat, im Falle einer Rückkehr nach römisch XXXX wiederaufzunehmen. In der Gesamtschau aus Verhandlung und Aktenlage bestehen auch keine Zweifel des Gerichts daran, dass die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Onkel im Falle einer Rückkehr nach römisch XXXX bei einer selbstbestimmten Lebensweise unterstützt wird. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die bisherige in Afghanistan gelebte und aktuelle Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach römisch XXXX derart gegen die sozialen Normen in urbanen Gebieten Afghanistans verstoßen würde, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und sie exponierend wahrgenommen wird.

Der Erstbeschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dar, dass ihm die (Aus)Bildung und spätere Berufstätigkeit seiner Nichte ein großes Anliegen ist und er diese diesbezüglich in jeder Hinsicht unterstützen wird (VP 1, S. 13; VP 2, S. 6, 7). Der Ausbildungswunsch, wie ein Studium sowie die spätere Berufstätigkeit der Zweitbeschwerde-führerin stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung und auch Studien keineswegs verboten, sondern seitens des afghanischen Staates auch für Mädchen/Frauen ausdrücklich unterstützt wird und in Afghanistan, insbesondere in den urbanen Zentrenten wie römisch XXXX, Mazar-e Sharif und Herat, auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind. Darüber hinaus steht Frauen in Afghanistan der Zugang einer Vielzahl von beruflichen Feldern offen vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin ist in römisch XXXX sogar im römisch XXXX tätig (VP 1, S. 12). Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX bereits fünf Jahre die Schule besucht sowie einen Englischkurs absolviert und haben auch andere Frauen ihrer Familie die Schule besucht (VP 1, S. 13; VP 2, S. 6 f, 13), so dass auch davon auszugehen ist, dass auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin einen Schulbesuch nicht verhindern würden. Der Erstbeschwerdeführer hat auch angegeben, dass er einen Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin nicht verhindern würde (VP 2, S. 7).

Die Feststellung, dass der Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan keine Zwangsverheiratung droht, ergibt sich einerseits daraus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war vergleiche Punkt römisch II.1.2.2.) und andererseits aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach er und sein Bruder - der Vater der Zweitbeschwerdeführerin - die Zweitbeschwerdeführerin nicht unter Zwang verheiraten würden (VP 2, S. 10). Da die Gefahr einer Zwangsheirat ausschließlich von dem Familienverband ausgeht, ist aufgrund der Aussage des Erstbeschwerdeführers gesichert, dass ihr keine Zwangsheirat droht.

2.2.4. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein sechzehnjähriges Mädchen, das gemeinsam im Familienverband mit ihrem Onkel nach Afghanistan zurückkehren würde.

Zur allgemeinen Situation von Kindern in Afghanistan ist auszuführen, dass diese zu einer vulnerablen Gruppe zählen. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Versorgung, Gewalt, Zugang zu Schulbildung und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihrem Onkel. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gewalt oder Kinderarbeit ausgesetzt wäre. Laut den Länderinformationen geht Gewalt gegen Mädchen überwiegend von Familienangehörigen aus, es gab jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Onkel Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren habe. Es ist zu erwarten, dass der Onkel die Zweitbeschwerdeführerin vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen oder aus sonstigen aus Gefahrenquellen stammenden Vorgängen schützen würde und auf Grund der Bildung, Stellung und finanziellen Situation der Familie dazu auch in der Lage ist.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Mit der Stellungnahme vom 07.05.2018 wurde das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, 7 K 1757/16.WI.A vorgelegt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestünde. Das Gesamtniveau der Gewalt würde sich aus einer Kombination von Gewaltformen (Gefahr ausgehend von Aufständischen, staatlichen Akteuren oder privaten Akteuren) konstituieren, dass grundsätzlich landesweit drohen würde. Jedoch ist zu beachten, dass im gegenständlichen Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und -interpretation vorgenommen wurde und von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit geschlossen werden. Die Gutachterin trifft insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen - die einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen - und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Außerdem sind die Schlussfolgerungen der Gutachterin, dass eine Ansiedlung in Kabul ohne familiäre oder soziale Unterstützung nicht möglich ist, aufgrund der zugrundeliegenden Quellen zu allgemein gehalten, um daraus eine verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende Feststellung zu treffen. Es wird zwar seitens der Gutachterin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufgezeigt, dass es für afghanische Rückkehrer schwer ist in Kabul eine Arbeit und eine Wohnung zu finden, sie liefert jedoch keinen Nachweis dafür, dass sich die beschriebenen Risiken bei einer bestimmten Anzahl von Rückkehrern tatsächlich realisiert haben und deswegen jeder Rückkehrer einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre.

Schließlich weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht auch nicht denselben Beweiswert auf, wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, sodass das Gericht seine Feststellungen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und ACCORD stützt.

Zu der in der Stellungnahme vom 07.05.2018 genannten Entscheidung des französischen COUR NATIONALE DU DROIT D'ASILE vom 09.03.2018 ist festzustellen, dass die Entscheidung nur beispielhaft einige in jüngster Zeit in Kabul stattgefundenen Anschläge (mit durchaus hohen Opferzahlen auch in der Zivilbevölkerung) anführt und sodann aus dem EASO-Bericht vom Dezember 2017 "Country of Origin Information Report: Afghanistan Security Situation" sowie aus dem UNAMA-Bericht von Februar 2018 "Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017" zitiert, dass Kabul die am meisten von Selbstmordanschlägen und komplexen Attentaten betroffene afghanische Stadt ist und dort die höchsten Zahlen an zivilen Opfern zu beklagen waren. Aus dieser Tatsache schlussfolgerte das französische Gericht, dass diese "blinde Gewalt" als Folge des bewaffneten internen Konflikts, bei "bloßer Anwesenheit im Gebiet dieser Stadt" zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung und einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK führe. Angesichts der Größe von Kabul, der Art der ausgewählten Anschlagsziele und der hohen Anzahl der Einwohner, die nach wie vor unbehelligt dort leben, überzeugt die Begründung der französischen Entscheidung nicht, dass eine "bloße Anwesenheit im Gebiet dieser Stadt" zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung und einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK führe. Im Gegensatz zur Entscheidung des französischen Berufungsgerichts kommt das Landesverwaltungsgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 11.04.2018, A 11 S 1729/17, zu dem Schluss, dass auch unter Beachtung des Gutachtens von Stahlmann derzeit im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiärem oder sozialem Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach Paragraph 60, Absatz 5, Paragraph 60, Absatz 5, AufenthG, Artikel 3, EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können. Die Entscheidung des französischen Berufungsgerichts ist daher nicht als europäischer Konsens zu betrachten. Schließlich hat die Entscheidung des französischen COUR NATIONALE DU DROIT D'ASILE keine Bindungswirkung für österreichische Gerichte.

Auch aus den sonstigen in den Schriftsätzen der Beschwerdeführer verwiesenen Länderberichte ergeben sich keine exzeptionellen Gründe, die eine Ansiedlung der Beschwerdeführer in römisch XXXX unzumutbar machen würden oder die eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer aufzeigen würden.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Stadt römisch XXXX, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o.a. Länderberichten zu römisch XXXX und aus den Angaben der Beschwerdeführer.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Kabul zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.

Dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Kabul zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist. Auch gibt es nicht genügend Arbeitsplätze.

Afghanische Frauen sind in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Zwar sind sie nach wie vor Diskriminierungen im Beruf ausgesetzt und kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit, es ist ihnen jedoch grundsätzlich möglich am Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auch die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin arbeitet in römisch XXXX im römisch XXXX und ist kein Grund ersichtlich aus dem die Zweitbeschwerdeführerin an der Ausübung einer derartigen Arbeit gehindert sein sollte.

Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann, der über eine zwölfjährige Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung verfügt.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt gemeinsam mit seinem Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin) nach wie vor über ein Bekleidungsgeschäft in römisch XXXX, dass derzeit von Angestellten betrieben und von seinem Bruder durch Besuche regelmäßig kontrolliert wird. Der Erstbeschwerdeführer kann daher auf die Einnahmen des Bekleidungsgeschäfts zurückgreifen. Zudem verfügt die Familie des Erstbeschwerdeführers über ein Haus, sowie Grundstücke in Afghanistan, die nach wie vor bewirtschaftet werden. Der Beschwerdeführer kann daher auch auf diese Erträge sowie das Vermögen seiner Familie zurückgreifen. Insgesamt verfügt der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan über Vermögensgüter im Wert von ca. zwei Millionen US-Dollar.

Da die Beschwerdeführer noch über Verwandte in der Stadt römisch XXXX verfügen und sie nach wie vor Kontakt zu diesen pflegen und aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Großfamilie die zentrale soziale Institution in Afghanistan bildet und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt sowie eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der die Männer der Familie verpflichtet sind, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen vergleiche Punkt römisch II.1.5.), geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung ihrer in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt römisch XXXX eine Schule besuchen kann, ergibt sich daraus, dass in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot - insbesondere in den größeren Städten wie römisch XXXX, Mazar-e Sharif und Herat - auch faktisch vorhanden ist. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren wiederholt angegeben, dass sie in römisch XXXX bereits fünf Jahre die Schule besucht und darüber hinaus einen Englischkurs absolviert hat (BF 2 AS 17, 89 f; VP 2, S. 13, 15). Auch der Erstbeschwerdeführer hat angegeben, dass seine Töchter und die Zweitbeschwerdeführerin in römisch XXXX die Schule besucht haben und er einen Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin nicht verhindern würde (VP 2, S. 6 f). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin, sich nicht an die sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan anpassen können sollte vergleiche insbesondere die Ausführungen zu Punkt römisch II.2.2.2.). Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, aus dem die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage wäre in der Stadt römisch XXXX neue Kontakte zu knüpfen, die begonnene Schulbildung fortzusetzen, einen Beruf zu lernen und die Sprachkenntnisse über die Muttersprache zu vertiefen. Es sind im Verfahren diesbezüglich keine Hinderungsgründe hervorgekommen.

Das Gericht geht aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Stadt römisch XXXX für sich sowie für die Zweitbeschwerdeführerin eine Existenz ohne unbillige Härte sichern kann.

2.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, ihren Deutschkenntnissen und ihrer Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere die Auszüge aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauszug), auf die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP 2, S. 7 ff, 15 ff) sowie auf die von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Erstbeschwerdeführer noch über einen Neffen bzw. die Zweitbeschwerdeführerin über einen Cousin in Österreich verfügen, ergibt sich einerseits aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, andererseits aus den Aussagen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (VP 1, S. 12; VP 2, S. 8, 16). Eine etwaige ausgeprägte Abhängigkeit oder Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu ihrem Neffen bzw. Cousin konnte jedoch nicht erkannt werden:

Die Beschwerdeführer haben zwar regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihrem Neffen bzw. Cousin in Österreich und sie besuchen diesen auch ab und zu in Österreich und übernachten im Zuge dessen bei ihm. Sie wohnen jedoch nicht gemeinsam in einem Haushalt, zumal sie in verschiedenen Bundesländern aufhältig sind (VP 2, S. 8, 16). Allein aus dem aufrechten Kontakt kann keine Abhängigkeit und feste Beziehungsintensität abgeleitet werden. Weitere Umstände, die auf eine Abhängigkeit der Beschwerdeführer zu ihrem Neffen bzw. Cousin hindeuten würden, haben die Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben. Da im Rahmen der Grundversorgung die existenziellen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer abgedeckt wurden und nach wie vor werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit zu ihrem Neffen bzw. Cousin erkennen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug jeweils vom 08.05.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es konnte jedoch keine Verfolgung durch den ehemaligen Verlobten von römisch XXXX, dessen Vater (General römisch XXXX) uoder der Familie von römisch XXXX oder durch andere Personen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer wurden nie in Afghanistan bedroht. Es ist daher keine Verfolgung der Beschwerdeführer und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführer erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat.

Vor dem Hintergrund der familiären und finanziellen Situation der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer in Afghanistan bisher gelebten Lebensweise ergibt sich in Zusammenschau mit der Situation von Frauen in urbanen Gebieten nicht, dass die aktuelle Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin von der von den weiblichen Angehörigen ihrer Familie in römisch XXXX gelebten Lebensweise in wesentlichen Punkten abweicht. Die Zweitbeschwerdeführerin verletzt mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan, jedenfalls in urbanen Zentren und im Hinblick auf die offene und liberale Haltung, dem Bildungsniveau und der (finanziellen) Stellung ihrer Familie, nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung ihres aktuellen Lebensstils, insb. Schulbesuch, späteres Studium bzw. Ausüben einer Erwerbstätigkeit) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Soweit in Afghanistan vorherrschende Kleidungsvorschriften in Kalkül zu ziehen sind, kam im Verfahren nicht hervor, dass ihre Bekleidungsgewohnheiten Teil ihrer Identität geworden sind.

Es ist daher kein Bruch mit den vorherrschenden Normen in urbanen Zentren ersichtlich, der eine Verfolgung auslösen würde. Im Falle einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nach römisch XXXX besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung.

Da in Afghanistan prinzipiell Schulpflicht besteht und ein Schulangebot auch faktisch vorhanden ist, stellt ein Schulbesuch keinen Bruch mit den Gegebenheiten in Afghanistan dar. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn der Zweitbeschwerdeführerin eine grundlegende Bildung zukommt. Der Onkel würde der Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt römisch XXXX einen Schulbesuch und eine fundierte Ausbildung ermöglichen. Die Stadt römisch XXXX steht unter Kontrolle der Regierung, sodass keine Gefahr besteht, dass die Zweitbeschwerde-führerin von einem Schulbesuch, einem Studium oder einer Ausbildung abgehalten werden könnte.

Auch die Gefahr einer Zwangsheirat betreffend die Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht erkannt werden.

3.1.4. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132). Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass (abstrakt mögliche) altersspezifische Gefährdungen in der Person der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin bestehen oder sich in ihrer Person verdichten, sodass die Verwirklichung solcher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.1.5. Der Erstbeschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Durchführung von Nachforschungen vor Ort bei der Organisation "XXXX" um die von ihm geschilderten Ereignisse zu überprüfen (BF 1 AS 485). Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (Seite 2) wurde die Einholung eines Gutachtens auf Grundlage einer Vor-Ort-Recherche durch einen länderkundigen Sachverständigen beantragt, weil sich durch die Befragung der dortigen Angestellten ergäbe, dass die Tochter im Frauenhaus untergebracht gewesen sei und das Vorbringen damit glaubhaft sei. Den Beweisanträgen war nicht zu folgen. Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Beweisanträge waren daher nicht zulässig.

3.1.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in Afghanistan steht daher als solche einer Rückführung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.2. Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Die Beschwerdeführer stammen aus der Hauptstadt römisch XXXX. Dass ihnen im Fall ihrer Rückkehr nachXXXX die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu römisch XXXX vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung sowie nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Laut den Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).

3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Erstbeschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat jahrelang gemeinsam mit seinem Bruder zwei Bekleidungsgeschäfte in römisch XXXX betrieben, so dass er auch eine jahrelange Berufserfahrung in römisch XXXX vorweisen kann.

Die Beschwerdeführer haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Afghanistan, in der Stadt römisch XXXX, verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut sind und dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie sind auch mit den örtlichen Gegebenheiten in römisch XXXX vertraut und sprechen Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, als Muttersprache.

Bei der Familie der Beschwerdeführer handelt es sich um eine in Afghanistan finanziell sehr gut situierte Familie, die in Afghanistan nach wie vor über Vermögenswerte im Wert von insgesamt ca. 2 Millionen US-Dollar verfügt. So betreibt der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder nach wie vor in römisch XXXX ein Bekleidungsgeschäft, das regelmäßige Einnahmen erwirtschaftet. Der Erstbeschwerdeführer kann daher auf die regelmäßigen Einnahmen dieses Geschäfts zurückgreifen. Zudem verfügt die Familie des Erstbeschwerdeführers über ein Grundstück samt Obstplantagen, die auch noch bewirtschaftet werden, so dass der Beschwerdeführer auch auf diese regelmäßigen Erträge zurückgreifen kann. Darüber hinaus verfügt die Familie des Erstbeschwerdeführers über ein Eigentumshaus in römisch XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist in Afghanistan ausreichend abgesichert und kann auf das Vermögen seiner Familie in Afghanistan zurückgreifen und mit der Zweitbeschwerdeführerin in seinem eigenen Wohnhaus in XXXXleben.

Die Beschwerdeführer stehen auch mit ihren Familienangehörigen in Indien in Kontakt. Die Ehefrau und die Kinder des Erstbeschwerdeführers in Indien werden von seinem Bruder (dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin) versorgt. Es liegt daher keine solche Situation vor, in der der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr, abgesehen vom Lebensunterhalt für ihn und seine Nichte, auch für die Existenz seiner Familie sorgen müsste, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Vielmehr werden im Familienverband mit dem Bruder des Erst-, bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin Synergien (gegenseitige Unterstützung der Familienmitglieder, gemeinsames Betreiben eines Geschäftes) zur gegenseitigen Absicherung erzielt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Synergien des Familienverbandes außer Stande setzen sollte.

Auch durch die in römisch XXXX lebenden Familienangehörigen können die Beschwerdeführer Unterkunft, Verpflegung und Unterstützung erhalten. Zu diesen stehen die Beschwerdeführer noch in regelmäßigen Kontakt.

Darüber hinaus können die Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in römisch XXXX das Auslangen finden, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass der Erstbeschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt sowie den der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Dem Erstbeschwerdeführer ist es aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich sowie der Zweitbeschwerdeführerin dort - etwa durch Weiterbetreiben seines Geschäftes und den Erträgen der Obstplantage sowie dem vorhandenen Vermögen seiner Familie in Afghanistan - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Die Beschwerdeführer gehören im gemeinsamen Familienverband auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr im Familienverband durch die Erwerbs-fähigkeit des Erstbeschwerdeführers und durch die Unterstützung im Familienverband durch die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen abgesichert. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu befürchten, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor ihr Onkel in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage gerate. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits den Großteil ihres Lebens in Afghanistan verbracht, sodass es ihr möglich ist, sich in das afghanische Gesellschaftssystem wiedereinzugliedern.

Minderjährige Kinder gelten zwar vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in Afghanistan als besonders vulnerable Antragsteller (gefährdet besonders durch Munitionsrückstände, körperliche Übergriffe durch Erwachsene, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sowie auch durch die angespannte Versorgungslage), doch bestehen im konkreten Fall intakte Familienverhältnisse und mehrere Verwandte in Afghanistan, die eine Gefährdungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Stadt römisch XXXX ausschließen lassen. In der Stadt römisch XXXX ist Nahrung, Wohnraum, Arbeitsplätze sowie medizinische Versorgung grundsätzlich vorhanden. Die Stadt ist auch für Minderjährige ausreichend sicher und steht unter Kontrolle der Regierung. In der Stadt gibt es auch Bildungsmöglichkeiten. Der Erstbeschwerdeführer kann für den Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin aufkommen. Durch die Synergien im Familienverband mit dem Bruder des Erst-, bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Indien (gegenseitige Unterstützung, gemeinsames Betreiben eines Geschäftes) ist sichergestellt, dass die minderjährige Zweitbeschwerde-führerin ausreichend abgesichert ist.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Familie der Beschwerdeführer, die finanziell vermögend ist, von einer angespannten Versorgungslage betroffen sein soll. Es gibt auch keine Hinweise auf familiäre Gewalt bei den Beschwerdeführern und ihren Familien. Es sind auch keine Hinweise vorhanden, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von Munitionsrückständen in römisch XXXX betroffen sein soll. Da die Familie der Zweitbeschwerdeführerin sehr vermögend ist, kann sich diese bzw. der Erstbeschwerdeführer für diese die Schule in römisch XXXX wohl aussuchen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Übergriffen in der Schule schutzlos ausgeliefert wäre.

Die Beschwerdeführer haben auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihnen im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

3.2.3.3. Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht ersichtlich, dass (psychische) Erkrankungen bzw. sonstige Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in jener besonderen Schwere vorliegen, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Afghanistan und eine Ansiedlung in der Stadt Kabul als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:

Den o.a. Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt ist, jedoch - insbesondere in Kabul mit 10 staatlichen Krankenhäusern - grundsätzlich gegeben ist. Medikamente sind in Afghanistan grundsätzlich erhältlich. Es gibt jedoch keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet zwar nicht in ausreichendem Maße statt, ist aber u.a. in Kabul grundsätzlich gegeben (Punkt römisch II.1.5.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers in Form der XXXXerkrankung weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Afghanistan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in römisch XXXX über ein familiäres und soziales Netzwerk sowie über Vermögen, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Der Erstbeschwerdeführer hat weder vorgebracht noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass er sich an besondere Ernährungsvorschriften zu halten hat und diese Lebensmittel in Afghanistan nicht erhältlich sind. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich betreffend seine XXXXerkrankung medizinisch behandelt, sodass davon auszugehen ist, dass er aufgeklärt und entsprechend eingeschult wurde.

Auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Afghanistan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.

Nach den Länderfeststellungen ist in Kabul der Zugang zur Gesundheitsversorgung grundsätzlich gegeben und findet auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Kabul grundsätzlich statt. Weiters ist die Verfügbarkeit von Medikamenten (Insulin) grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich Medikamente (Insulin) nicht gleichwertig und schwerer zugänglich sind. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführer.

Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer erreicht somit im Hinblick auf die in Afghanistan grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

3.2.4. Die Angaben der Beschwerdeführer legen eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit nicht dar:

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Afghanistan sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführer haben für ihren Einzelfall keine individuellen, konkret ihre Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

3.2.5. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach römisch XXXX in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Stadt römisch XXXX entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Stadt römisch XXXX möglich und auch zumutbar ist.

3.2.6. Mit Schriftsatz 07.05.2018 (Seite 3) stellten die Beschwerdeführer im Falle der Heranziehung des Gutachtens von Mag. Vorheriger SuchbegriffMahringerNächster Suchbegriff vom 05.03.2017 die Ladung des Gutachters Mag. Karl Vorheriger SuchbegriffMahringer zum Zwecke der Befragung um die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen und entsprechende Erwiderungen vorzubringen.

Aus dem gestellten Antrag wird jedoch nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (VwGH vom 24.06.2015, 2013/04/0041). Der pauschale Verweis auf Unschlüssigkeiten und Mängel ersetzen die Bezeichnung des Beweisthemas nicht. Es ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wie dadurch die individuelle, relevante Lage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr bewiesen werden soll.

Ferner stützt das Gericht seine Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers primär auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (VwGH 08.01.2018, Ra 2017/01/0432). Dessen Qualität wird ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien nicht in Zweifel gezogen (Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G).

Insgesamt ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen bei einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu einer individuell relevanten Änderung des Sachverhaltes kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21. 3. 1991, 90/09/0097; 19. 3. 1992, 91/09/0187; 16. 10. 1997, 96/06/0004; 13. 9. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12. 3. 1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.

3.2.7. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)

Nachdem mit heutigem Tag gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, könnte lediglich in ihr Privatleben, nicht jedoch in ihr Familienleben eingegriffen werden.

Die Beschwerdeführer verfügen abgesehen von einander noch über einen Neffen (Erstbeschwerdeführer) bzw. Cousin (Zweitbeschwerdeführerin) zu dem sie auch regelmäßig Kontakt haben. Es liegt jedoch weder eine entsprechende Beziehungsintensität noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Wohnsitz vor.

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführer auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung im August 2015, somit seit etwas mehr als drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz, verfügt haben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" scheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der Erstbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht, die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A2 bestanden und nimmt derzeit an einem Deutschkurs für die Stufe B1 teil. Er arbeitet seit 04.05.2016 gemeinnützig in einem Seniorenheim. Er lebt jedoch von der Grundversorgung. In seiner Freizeit spielt er Tennis. Er hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die Hauptschule als ordentliche Schülerin. Sie hat freundschaftliche Kontakte zu ihren Mitschülern knüpfen können, mit denen sie sich auch außerhalb der Schule trifft.

Insgesamt kann daher von einer zufriedenstellenden, jedoch nicht außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.

Soweit Kinder bzw. Minderjährige von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatland begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem sprachlichen und kulturellen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie in einem anpassungsfähigen Alter sind. Führt die Überprüfung der Kriterien nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu dem Ergebnis, dass ein Minderjähriger zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird dies - vorausgesetzt er ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad der Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass er sich im Falle einer Rückkehr an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw. wieder anpassen werde (VwGH vom 30.08.2017, Rab2017/18/0070).

Die Zweitbeschwerdeführerin lebte sowohl in Afghanistan als auch in Österreich in einem Familienverband, sodass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl in Afghanistan als auch in Österreich in ihrem afghanischen Familienverband aufwachsen und sie mit der Sprache und der afghanischen Kultur vertraut sind. Da die Zweitbeschwerdeführerin immer im Familienverband gelebt hat, stellt der Familienverband für sie den wichtigsten sozialen Bezugspunkt dar. Sie ist in ihrem afghanischen Familienverband und damit mit starkem Bezug zu sozialen und kulturellen Gegebenheiten Afghanistans aufgewachsen. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Dari - eine Landessprache Afghanistans - auf muttersprachlichem Niveau. Dadurch und da sie starke familiäre Anknüpfungspunkte in römisch XXXX hat und ihr in römisch XXXX auch Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten offen stehen, ist zu erwarten, dass sie sich an die Verhältnisse in ihrem Heimatland anpassen kann.

Im Gegensatz dazu sind die Bindungen der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich weniger stark ausgeprägt. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die Schule in Österreich und hat freundschaftliche Kontakte zu ihren Mitschülern knüpfen können. Es ist von einer durchschnittlichen Anbindung im Schulverband auszugehen.

Darüber hinaus ist von einer sehr engen Bindung der Beschwerdeführer nach Afghanistan auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie wurden in Afghanistan sozialisiert und bestritten dort ihren Lebensunterhalt. Die Beschwerdeführer sprechen auch Dari, eine der Landessprachen Afghanistans als Muttersprache. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan haben und der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan noch über Vermögen im Wert von ca. 2 Millionen US-Dollar verfügt. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von ca. 4 Jahren (Aufenthalt von ca. einem Jahr in Pakistan) kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sie sich in Afghanistan problemlos wieder eingliedern werden können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführer mit etwas mehr als drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte (freundschaftlich geknüpfte Kontakte des Erstbeschwerdeführers, Kontakte der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Mitschülern) ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.3.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

3.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan ist daher zulässig. Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise, die sogar über den gesetzlichen Mindestbestimmungen liegt, jedenfalls angemessen ist.

Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Familienverband, geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubwürdigkeit,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige, non
refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage, soziale
Gruppe, Verfolgungsgefahr, Versorgungslage, Zwangsehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2148772.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

BVWGT_20181008_W251_2148772_1_00

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