Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/16/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/16/0205

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0207 98/16/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn

  1. Litera a
    die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
  2. Litera b
    der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und
                  c)              der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1998160205_20010315X01

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