Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0207
98/16/0206
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0140 E 14. April 1986 VwSlg 6104 F/1986 RS 2
Stammrechtssatz
Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn
die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn vorliegen) und
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (Hinweis E 17.3.1985, 84/15/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X01
Dokumentnummer
JWR_1998160205_20010315X01