Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XXII

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Befreiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder andere Begünstigungen eingeschränkt werden, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer dieses Staates eingeräumt werden.
  2. Absatz 2Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können die zur Auslegung und Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044411

Alte Dokumentnummer

N3196335547J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A22/NOR12044411

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