Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/14/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8006 F/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/14/0024

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Liebhabereiverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, (im Folgenden: LVO) stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LVO ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins, LVO) nachvollziehbar ist. Fallen bei Betätigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen. Dabei kommt dem in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, LVO angeführten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen -

besondere Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0219; E 7. Oktober 2003, 99/15/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140024.X01

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002140024_20050223X01

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