Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - K-BHG § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - K-BHG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/1982

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Außerkrafttretensdatum

08.11.2021

Abkürzung

K-BHG

Index

06 Organisation der Landesverwaltung

Text

Paragraph 10,

Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung

  1. Absatz einsDer Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung Bereichsleiter beauftragen, bestimmte Aufgaben, die nach der Geschäftseinteilung ihrem Bereich zugewiesen sind, selbständig zu erledigen.
  2. Absatz 2Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen Erledigung gemäß Absatz eins, übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
  3. Absatz 3Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch Aufträge gemäß Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 4Soweit die Geschäftsbehandlung dadurch besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bezirkshauptmann geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters unberührt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

10000085

Dokumentnummer

LKT12000720

Alte Dokumentnummer

N4198210068R

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