Die Vorschriften des Art IV NYÜ sollen den Vollstreckungsgegner davor schützen, durch nicht authentische Schiedssprüche verpflichtet zu werden. Dieses Schutzes bedarf die verpflichtete Partei nicht mehr, wenn sie in ihrem Rekurs bloß formale Mängel am durchzusetzenden Schiedsspruch rügt, aber weder dessen Existenz noch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter darauf bestreitet. Die Verbesserung von Formmängeln an den in Art IV NYÜ vorgesehenen Urkunden kann daher unterbleiben.Die Vorschriften des Art römisch IV NYÜ sollen den Vollstreckungsgegner davor schützen, durch nicht authentische Schiedssprüche verpflichtet zu werden. Dieses Schutzes bedarf die verpflichtete Partei nicht mehr, wenn sie in ihrem Rekurs bloß formale Mängel am durchzusetzenden Schiedsspruch rügt, aber weder dessen Existenz noch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter darauf bestreitet. Die Verbesserung von Formmängeln an den in Art römisch IV NYÜ vorgesehenen Urkunden kann daher unterbleiben.