Im Verfahren über die Löschung oder über die Nichtigerklärung einer Marke ist der Prozesserfolg – dem kostenersatzrechtlichen Vereinfachungsprinzip folgend – durch eine (im Zweifel überschlägige) Gegenüberstellung der gelöschten zu den erhalten gebliebenen Waren und Dienstleistungen zu ermitteln.