Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W234 2228145-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W234 2228145-1

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
SeilbG 2003 §21
SeilbG 2003 §22
SeilbG 2003 §23
SeilbG 2003 §24
SeilbG 2003 §25
SeilbG 2003 §26
SeilbG 2003 §27
SeilbG 2003 §97
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

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W234 2228145-1/205E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) als Oberste Seilbahnbehörde vom 09.12.2019, Zl. BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, mit welchem der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb der „Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg“ gemäß Paragraphen 21, ff SeilbG 2003 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin wird die Konzession zum Bau und Betrieb der „Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg“ gemäß Paragraphen 21, ff SeilbG 2003 für die Dauer von 50 Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt.

römisch zwei. Die betriebspflichtigen Zeiträume der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff werden gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG 2003 wie folgt festgelegt:

Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist an mindestens 351 Tagen pro Jahr mindestens im Zeitraum von 10:00 bis 16:00 Uhr zu betreiben.

Von dieser Betriebspflicht sind zunächst Zeiträume ausgenommen, während der wegen zu starker Windgeschwindigkeiten ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht gewährleistet werden kann.

Ferner sind von dieser Betriebspflicht Zeiträume an Betriebstagen ausgenommen, während welcher das vorausschauende Handeln im Zuge der Betriebsführung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wegen der Erwartung zu stark ansteigender Windgeschwindigkeiten, bei welchen ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht mehr gewährleistet werden könnte, dem weiteren Betrieb entgegensteht.

römisch drei. Die Betriebseröffnungsfrist wird gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG 2003 mit drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text

, Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 25.04.2016 suchte die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Wien beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 24, SeilbG 2003 um Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg im Gemeindegebiet von Wien an. Die Anlage stellt eine Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je zehn Personen dar, die in zwei Teilstrecken ursprünglich von der U-Bahn-Station „U4-Heiligenstadt“ über die Donau und die Donauinsel zum Bereich der Jedleseer Brücke und dann weiter nach Strebersdorf und von dort wieder über die Donau zum Bereich des Kuchelauer Hafens und schließlich über das Kahlenbergerdorf auf den Kahlenberg (Parkplatz) führt.

1.2.    Seitens der belangten Behörde ergingen mit Schreiben vom 08.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0002-IV/SCH3/2016, sowie vom 18.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0001-IV/SCH3/2016, jeweils Verbesserungsaufträge hinsichtlich des kurz gefassten Bauentwurfes sowie der übrigen Konzessionsunterlagen.

1.3. Mittels Anträgen der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016 und vom 12.08.2016 wurden zwei weitere Konzessionsansuchen (Variante l: „Handels Kai U6 Station über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“ sowie Variante 2: „U1 Station Copa Beach - U6 Station Alte Donau über Donauinsel und Ostufer auf den Kahlenberg“), jedoch überwiegend ohne Vorlage der in Paragraph 24, SeilbG 2003 geforderten Unterlagen, eingebracht.

1.4.    Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.09.2016, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/SCH3/2016, erging aufgrund der zum Teil identischen Trassenführungen die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, eine Variantenprüfung vorzunehmen und bekanntzugeben, welches Projekt weiterverfolgt werde. Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12.12.2016 wurden die beiden später eingereichten Varianten wieder zurückgezogen. Mit weiterem Mängelschreiben vom 24.10.2016 (per E-Mail) sowie vom 22.11.2016, GZ. BMVIT-230.491/0005-IV/SCH3/2016, wurden wiederum Verbesserungsaufträge hinsichtlich der technischen Unterlagen sowie der Nachweise für die Kosten, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit der Anlage erteilt. Weiters wurde durch die belangte Behörde u. a. festgehalten, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt worden sei.

1.5. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens wurden auch mit Schreiben vom 07.11.2016, GZ. BMVIT-230.491/0012-IV/SCH3/2016, der Landeshauptmann von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann (und zugleich Vertreter der Standortgemeinde) gemäß Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG zur Abgabe einer Stellungnahme sowie das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) befasst. Mit Schreiben des BMLFUW vom 12.12.2016, GZ. BMLFUW-UW.4.1.11/0412-IV/2/2016, wurde mitgeteilt, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Konzession im Hinblick auf den Hochwasserschutz von Wien oder die Schifffahrtsverhältnisse in der Donau bestehen würden.

Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017, GZ. MA 64 - 920734 aus 2016,, wurde auf die Befassung beteiligter Institutionen, insbesondere der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18), aber auch der MA 5 und der MA 23, schließlich der Wiener Umweltanwaltschaft bzw. des Bezirksvorstehers für den 21. Bezirk Bezug genommen. Aus Sicht der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Bauten und Technik (unter Einbindung der MA 18) würde durch die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg in mehrfacher Weise maßgeblich in das gegebene Landschaftsbild eingegriffen werden. Weiters sei die propagierte Erschließungswirkung der nördlichen Donauinsel unerwünscht und eine Verlagerung des Ausflugsverkehrs auf den Kahlenberg vom Auto auf die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff werde stark bezweifelt. Es stünde sodann auch die neue Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in direkter Konkurrenz zur Buslinie 38A der Wiener Linien und werde allgemein eine Verlagerung vom öffentlichen Verkehr hin zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht gewünscht. Weiters werde die Berührung der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling kritisch gesehen und würden einzelne Bauwerke (wie der Bahnhof) bei der Station Strebersdorf eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung darstellen.

1.6.    Am 17.08.2017 wurden Projektänderungen (insbesondere die Umplanung der Station Kuchelau betreffend) persönlich seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingereicht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2017, GZ. BMVIT-230A91/0009-IV/E6/2017, wurden die Projektänderungen vom 17.08.2017 dem Landeshauptmann von Wien mit dem Ersuchen weitergeleitet, dahingehend Stellung zu nehmen, ob sich durch diese Änderungen an der Stellungnahme vom 01.08.2017 etwas ändere. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 05.09.2017, GZ. MA 64-920734/2016, wurde ausgeführt, dass keine Ergänzung der Stellungnahme vom 01.08.2017 aufgrund der Projektänderungen vom 17.08.2017 als erforderlich erachtet werde.

1.7. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.10.2017 wurde der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien vom 01.08.2017 entgegnet, dass die darin als der Konzessionserteilung entgegenstehende Interessen angeführten Aspekte solche seien, die im seilbahnrechtlichen Verfahren nicht zu behandeln seien oder bloße Behauptungen darstellen würden, denen eine fundierte Begründung fehle. Insbesondere sei dieses Schreiben Ausdruck eines politischen Willens der Stadt Wien, das gegenständliche Seilbahnvorhaben abzulehnen. Weiters würden Belange in einer Weise geltend gemacht, die dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vorgreifen würden. Unter einem wurden befürwortende Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna‘s leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg vorgelegt. Schließlich wurde seitens der Beschwerdeführerin angeregt, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach Paragraph 38, AVG 1991 auszusetzen, sobald bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung eingebracht werde. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass naturschutzfachliche Aspekte auch im Konzessionsverfahren nach dem SeilbG 2003 bedeutsam seien. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.10.017 wurde ein aktualisiertes Inhaltsverzeichnis der Projektunterlagen vorgelegt.

1.8. Sodann wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, auf Grundlage des am 22.12.2017 bei der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, eingebrachten Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, das Konzessionsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Naturschutzbehörde ausgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei.

1.9. Mit Schreiben vom 03.04.2018, eingelangt am 06.04.2018, wurde seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, mit welchem das Konzessionsverfahren ausgesetzt wurde, erhoben. Begründend wurde insbesondere aus den Materialen zur Stammfassung des Paragraph 24, SeilbG 2003 Folgendes zitiert: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff." Daraus lasse sich ableiten, dass eine „Entscheidung der Naturschutzbehörde" vor diesem Hintergrund nicht erforderlich wäre.

1.10.   Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 07.05.2018 wurde zunächst bekanntgegeben, dass diese den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der MA 22 zurückgezogen habe. Ferner wurde die Beschwerde vom 03.04.2018 zurückgezogen, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018 ohnehin durch die dadurch bedingte Einstellung des naturschutzrechtlichen Verfahrens - was als „Entscheidung der Naturschutzbehörde“ angesehen werde - seine Gültigkeit verloren hätte.

1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, wurde verfügt, dass das Konzessionsverfahren fortgeführt werde, weil die Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG - nämlich ein anhängiges Verfahren eine Vorfrage betreffend - nicht mehr vorliege. Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für einen Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig sei.

1.12.   Mit Schreiben vom 02.07.2018 wurde sodann das Konzessionsansuchen geändert und dementsprechend angepasste Unterlagen eingereicht. Bei diesen Änderungen handelte es sich im Wesentlichen um den Entfall der Station Kuchelau und der Tiefgarage bei der Station Kahlenberg sowie um die zusätzliche Errichtung einer Park & Ride-Anlage im Bereich der Station Strebersdorf. Weiters wurde aufgrund der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien die Ausleuchtung der Stationen geändert. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.09.2018 wurden überarbeitete Unterlagen, mit E-Mail vom 25.09.2018 ein aktuelles Inhaltsverzeichnis und mit Schreiben vom 05.10.2018 aktualisierte Rodungsunterlagen vorgelegt.

1.13.   Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 19.10.2018, GZ. BMVIT-230.491/0009-IV/E6/2018, wurde der Beschwerdeführerin erneut aufgetragen, bis zum 30.11.2018 bei der MA 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen. Weiters wurde angeordnet, die aufgrund der Projektänderungen vorgelegten Rodungsunterlagen und verkehrstechnischen Unterlagen bis zum 09.11.2018 zu verbessern bzw. noch erforderliche Unterlagen nachzureichen.

1.14. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 09.01.2019, MA 64 - 879012 aus 2018,, wurde zu den Projektänderungen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass durch die neu vorgesehene Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdorf die Verkehrsbelastung nur verstärkt werden würde sowie die Erholungsnutzung und der Grüncharakter gefährdet wären. Weiters wurde eingewendet, dass ein vom Bau der gegenständlichen Anlage betroffenes Grundstück den Bestimmungen des Wiener Weinbaugesetzes 1995 unterliege und eine weinbaufremde Nutzung unzulässig wäre. Hingegen wurde der Entfall der Station Kuchelau und der Tiefgarage bei der Station Kahlenberg positiv beurteilt. Zum gesamten Projekt wurden jedoch noch einmal - inhaltlich nahezu ident mit der Stellungnahme vom 01.08.2017 - eine Reihe von Bedenken geäußert und schließlich wiederum die Ablehnung des gegenständlichen Vorhabens zum Ausdruck gebracht.

1.15. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.02.2019 wurden aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 19.10.2018 aktualisierte Rodungsunterlagen sowie eine Äußerung der römisch 40 vom 14.02.2019 vorgelegt, die besagt, dass der Entfall der Station Kuchelau nur geringe verkehrliche Auswirkungen im Umfeld habe, sodass die früheren gutachtlichen Aussagen zum Verkehr unverändert aufrecht bleiben würden. Unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003, wonach dem Konzessionsantrag „Angaben und Unterlagen auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" beizuschließen seien, wurde ein naturschutzrechtliches Einreichoperat, verfasst von römisch 40 vom 22.12.2017, übermittelt. Dieses Operat solle die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in naturschutzfachlicher Hinsicht verdeutlichen.

1.16.   Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02.2019 wurden inhaltliche Entgegnungen gegen die Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien vom 09.01.2019 erhoben. Insbesondere würde seitens des Landeshauptmanns nicht auf den enormen Vorteil einer weiteren Donauquerung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel eingegangen und verkannt, dass die Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdorf eine umweltschonende Verbindung zur U4-Endstelle in Heiligenstadt darstelle. Weiters sei die behauptete Konkurrenz mit der Buslinie 38A der Wiener Linien nicht wesentlich. Der Landeshauptmann von Wien habe sich mit dem Vorhaben nicht konkret auseinandergesetzt, da übersehen worden sei, dass die ursprünglich geplante Ausleuchtung der Stationen mit 1.000-Natriumhochdruckdampfstrahlern, welche nun wiederum kritisiert werde, infolge von Projektänderungen gar nicht mehr realisiert werden solle. Schließlich werde den Bedenken betreffend der weinbaufremden Nutzung eines Grundstücks entgegengehalten, dass eine Stütze nur eine geringe Aufstandsfläche habe und es daher verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn darin ein Verstoß gegen das Wiener Weinbaugesetz 1995 erblickt werden würde. Generell werde u.a. moniert, dass die verkehrlichen bzw. verkehrspolitischen Bedenken sowie andere zahlreiche Bedenken unter Berufung auf die „Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik (insbesondere unter Einbindung der MA 18)" vorgetragen worden seien. Weiters werde kritisiert, dass eigentlich zuständige Magistratsabteilungen nicht befasst worden seien. Daher werde angeregt, dem Landeshauptmann von Wien die Vorlage jener Einzelstellungnahmen der diversen Dienststellen aufzutragen, auf die sich seine zusammenfassende Stellungnahme vom 09.01.2019 beziehe.

1.17.   Mit Schreiben vom 19.04.2019, GZ. BMVIT-230.491/0008-IV/E6/2019, griff die belangte Behörde diese Anregung auf und ersuchte den Landeshauptmann von Wien um Vorlage jener Stellungnahmen der Fachabteilungen, auf die sich die Stellungnahme vom 09.01.2019 bezog.

1.18. Mit Schreiben des Landeshauptmanns von Wien vom 27.05.2019, GZ. MA 64 - 879012 aus 2018,, wurde ausgeführt, dass alle Dienststellen, deren Zuständigkeitsbereiche durch das gegenständliche Konzessionsansuchen berührt würden, entsprechend der internen Geschäftseinteilung gleichermaßen einbezogen und deren Stellungnahmen in dem Schreiben vom 09.01.2019 inhaltlich wiedergegeben worden seien. Die Übermittlung der gesonderten Stellungnahmen der befassten Abteilungen werde abgelehnt.

1.19.   Mit Schreiben vom 30.08.2019 wurde sodann eine abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Konzessionsverfahren eingebracht. Darin wurde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung und der Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg im öffentlichen Interesse gelegen sei. Durch diese könne das öffentliche Verkehrsnetz entlastet werden und werde zudem eine neue Donauquerung für ein öffentliches Personennahverkehrsmittel geschaffen. Weiters werde damit der Fremdenverkehr gefördert. Schließlich komme der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu und werde beantragt, dass die Behörde ein verkehrstechnisches Gutachten einhole. Schließlich wären ausschließlich auf Grund der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien getroffene Feststellungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen des öffentlichen Interesses nicht ausreichend ermittelt und daher nicht rechtskonform.

2.1. Mit Bescheid vom 09.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.04.2016, zuletzt geändert mit Schreiben vom 02.07.2018, gemäß Paragraphen 21, ff SeilbG 2003, BGBI. l Nr. 103 aus 2003,, ab. Begründend führte sie aus, dass sofern sich im Konzessionsverfahren ergebe, dass einem Projekt einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen, von der Behörde eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen sei, ob das öffentliche Interesse am betreffenden Projekt überwiege. Erst wenn ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff festgestellt und auch alle anderen von der Konzessionswerberin vorgelegten Unterlagen als positiv beurteilt werden würden, sei die Konzession mittels Bescheid zu verleihen. In den Erläuterungen zur Novelle 2018 des SeilbG 2003 (ErlRV 274 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode werde zu Paragraphen 23 und 24 Folgendes festgehalten: „Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.“ Die Anhörungsrechte des Landeshauptmanns und der örtlich berührten Gemeinde würden dazu dienen, öffentliche Interessen aus regionaler und örtlicher Sicht einzubringen. Wenn einzelne öffentliche Interessen entgegenstehen würden, sei in einer Abwägung zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse am Bau und Betrieb der Eisenbahn überwiege und daher die Gemeinnützigkeit anzunehmen sei. vergleiche Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz² [2011], Anmerkung 6 zu Paragraph 14 a,).

In den Erläuterungen zu Paragraph 21, SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode werde Folgendes ausgeführt: „Gemeinnützigkeit im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet, dass das öffentliche Interesse an einer bestimmten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nachgewiesen ist oder dass das öffentliche Interesse die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Gemeinnützigkeit bedeutet nicht Gemeinwirtschaftlichkeit im Sinn von Verkehrsdiensten öffentlicher Unternehmungen."

Aus den Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sei Folgendes maßgeblich: „Die unter Ziffer 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff." Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Realisierung eines Projektes erfolge daher auch die Betrachtung und Berücksichtigung von Bereichen, die an sich nicht in der Zuständigkeit der Seilbahnbehörde liegen würden, wie z. B. von Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes. Die Ergebnisse der diesbezüglich von anderen Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verfahren würden von der Seilbahnbehörde in ihre Interessenabwägung miteinbezogen. Es sei daher das Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung.

Bereits im ersten Verbesserungsauftrag vom 18.07.2016, GZ. BMVIT-230.491/0001-IV/5CH3/2016, sei die Antragstellerin aufgefordert worden, den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid nachzureichen. Ebenso sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2016, GZ. BMVIT-230A91/0005-IV/SCH3/2016, festgehalten worden, dass der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 20.10.2017 sei selbst von Seiten der Konzessionswerberin angeregt worden, das Konzessionsverfahren bis zur Entscheidung der Naturschutzbehörde nach Paragraph 38, AVG auszusetzen, weil naturschutzfachliche Aspekte im Konzessionserteilungsverfahren eine Vorfrage darstellen würden. Ebenso sei im Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2018, GZ. BMVIT-230A91/0001-IV/E6/2018, mit welchem das Verfahren ausgesetzt worden sei, begründend ausgeführt worden, dass Voraussetzung für die abschließende Beurteilung des Bestehens des öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Rahmen des Konzessionsverfahrens das Vorliegen entweder eines positiven naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Prüfungsergebnisses durch die Naturschutzbehörde sei. Nachdem die Konzessionswerberin den naturschutzrechtlichen Antrag zurückgezogen hatte, sei dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.05.2018, GZ. BMVIT-230.491/0003-IV/E6/2018, aufgetragen worden, bei der MA 22 um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt anzusuchen, weil für den Abschluss des Konzessionsverfahrens weiterhin eine Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig wäre. Schließlich sei der Konzessionswerberin nochmals mit Verbesserungsauftrag vom 19.10.2018, GZ. BMVIT-230.491/0009-IV/E6/2018, aufgetragen worden, binnen gesetzter Frist bei der MA 22 um Erteilung der Bewilligung für das gegenständliche Seilbahnprojekt nach dem Wiener Naturschutzgesetz anzusuchen. Diesen Aufträgen sei nicht entsprochen worden. Es sei keine positive Beurteilung durch die zuständige Naturschutzbehörde erfolgt. Aus diesem Grunde könne seitens der der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung der gegenständlichen Seilbahnanlage - zumal auch Landschaftsschutzgebiete berührt würden - nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz hätte und daher wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

Zur Lawinengefahr für Schifahrer als Hindernis für die Konzessionserteilung für eine Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff habe der VwGH ausgesprochen, dass die Sicherheit der Benutzer einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ein wesentliches öffentliches Interesse darstelle und es im Falle des Zutreffens einer Gefährdung keiner weiteren Interessenabwägung bedürfe vergleiche VwGH vom 3.7.1991, ZI. 91/03/0019). Ebenso stelle das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses der Naturschutzbehörde eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 24, Ziffer 15, SeilbG 2003 dar, deren Nichtvorliegen wegen möglicher nachteiliger Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete auch nicht durch eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen kompensiert werden könne. Die Vorlage des naturschutzrechtlichen Einreichoperats reiche zur Erfüllung dieser zentralen Voraussetzung jedenfalls nicht aus. Diese Rechtsansicht basiere auch auf dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, welches von der Gleichwertigkeit der Staatsaufgaben von Bund und Ländern ausgehe. Im Hinblick auf die wichtigen Interessen des Naturschutzes solle dem Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens nicht dadurch vorgegriffen werden, dass durch die Konzessionsbehörde bereits die Gemeinnützigkeit einer Seilbahnanlage festgestellt werde, obwohl noch keine Interessenabwägung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz vorgenommen worden sei.

Trotz des Nichtvorliegens dieser wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Konzession für die gegenständliche Anlage werde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG 2003 dennoch eine inhaltliche Interessenabwägung vorgenommen. Wie sich aus Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 sowie aus den diesbezüglichen Erläuterungen im Rahmen der letzten Novelle ergebe, sei das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.

Im gegenständlichen Verfahren seien insgesamt vier Stellungnahmen seitens des Landeshauptmanns von Wien abgegeben worden. In diesen Stellungnahmen - insbesondere in der ersten vom 01.08.2017 sowie in jener vom 09.01.2019, welche aufgrund der Projektänderungen im Jahr 2018 erging - sei eindeutig der ablehnende Wille zum Ausdruck gekommen. Es würden u. a. maßgebliche Eingriffe in das Landschaftsbild, die Unerwünschtheit der Erschließungswirkung für die nördliche Donauinsel, die Ablehnung der Verlagerung vom öffentlichen Verkehr hin zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, die Berührung der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling, eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung und des Grüncharakters im Bereich der Station Strebersdorf sowie wegen der vorgesehenen Park & Ride-Anlage eine Verstärkung der Verkehrsbelastung eingewendet. Insbesondere aufgrund der Einwendungen hinsichtlich der Berührung der Landschafts-Schutzgebiete Floridsdorf und Döbling wäre der Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens als zentrale Vorfrage abzuwarten gewesen, was der Konzessionswerberin auch mehrmals mitgeteilt worden sei bzw. seien mehrfach dementsprechende Verbesserungsaufträge erteilt worden, welchen nicht nachgekommen worden sei.

Die befürwortenden Stellungnahmen der Österreichischen Hoteliervereinigung, der WKO Wien - Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, der Flughafen Wien AG, der Gemeinde Klosterneuburg, der Vienna's leading Hotels, des Andreas Ottenschläger (NR-Abgeordneter) sowie des Forstbetriebes Stift Klosterneuburg hinsichtlich Förderung des Fremdenverkehrs könnten die überwiegenden entgegenstehenden Interessen nicht aufwiegen. Schließlich könne dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme des Landeshauptmanns von Wien komme nicht die Qualität eines Sachverständigengutachtens zu, entgegnet werden, dass insbesondere durch die Einbindung der MA 18 (Stadtentwicklung und Stadtplanung) sowie der Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik die zur Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens im Rahmen des Anhörungsrechts gemäß Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 zuständigen und kompetenten Fachdienststellen einbezogen worden seien. Dies könne auch ein Auszug aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien (Stand: 01.02.2019) hinsichtlich der MA 18 verdeutlichen. Demnach würden u. a. folgende Bereiche in deren Zuständigkeit fallen: Systematische Erfassung, Analyse und Zusammenführung aller für die Stadtentwicklung maßgeblichen Faktoren unter besonderer Beachtung der regionalen Zusammenhänge; Fortschreibung des Stadtentwicklungsplanes und des Mobilitätskonzeptes als aktualisierte Darstellung des Planungs- und Wissensstandes und als Entscheidungsgrundlage in allen wichtigen Fragen der Stadtplanung sowie Beobachtung ihrer Umsetzung; Allgemeine und übergeordnete Angelegenheiten der Mobilitätsplanung und der Hauptverkehrsnetze (...); Generelle stadträumliche Fachplanungen für Wohnstätten, Arbeitsstätten, Landschaft und Freiraum, weiters für Belange der Freizeit, der Erholung und des Verkehrs (...). Es ergebe sich daher keine Notwendigkeit, von Amts wegen ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen.

Es sei daher festzustellen, dass die der Konzessionserteilung entgegenstehenden Interessen im gegenständlichen Fall überwiegen, wobei in erster Linie bereits aufgrund des Nichtvorliegens eines positiven naturschutzrechtlichen Prüfungsergebnisses der gegenständliche Antrag auf Erteilung der Konzession für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg abzuweisen gewesen sei.

2.2. Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/201. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch diesen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Konzession, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraphen 21, ff SeilbG 2003, insbesondere Paragraph 23, Absatz eins,), verletzt.

Begründend brachte sie zusammengefasst vor, dass Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG 2003 demonstrativ jene Unterlagen erwähne, die dem Konzessionsantrag zur Beurteilung des öffentlichen Interesses anzuschließen seien. Gemäß Paragraph 24, Ziffer 15, leg cit würden dazu „Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz" zählen. In den Materialien zur Stammfassung des SeilbG 2003 werde zu diesen Unterlagen Folgendes ausgeführt: „Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff.". Auch aus dem Vorbild des SeilbG 2003, dem EisbG 1957, ergebe sich, dass die Konzession eine vorhabens- und personenbezogene unternehmerische Berechtigung sei. Ihr komme die Funktion einer Art Marktzulassung zu, alle weiteren Aspekte, wie etwa die Auswirkungen auf den Naturschutz, würden den vorhabensspezifischen Genehmigungen vorbehalten bleiben.

Die Stadt Wien hätte der Beschwerdeführerin ursprünglich ihre Zustimmung als betroffene Grundeigentümerin zum Seilbahnvorhaben gegeben. Da diese befristet gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin um deren Verlängerung bemüht, die aber nicht mehr erreicht worden sei (da das ursprünglich von der Stadt Wien gewollte Projekt zwischenzeitig von der Stadt Wien abgelehnt worden sei). Daher habe die Beschwerdeführerin diese schriftliche Zustimmung durch die Stadt Wien, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG eine Antragsbeilage darstellen würde, nicht verlängert erhalten. Aufgrund des Fehlens dieser im naturschutzrechtlichen Verfahren erforderlichen Antragsbeilage habe es zu keinem Ermittlungsverfahren in der Sache durch die MA 22 als Naturschutzbehörde kommen können, was aber wiederum die belangte Behörde als Voraussetzung für die Konzessionserteilung ansehen würde. Das von der belangten Behörde geforderte Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren als wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung sei in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003 nicht gefordert. Die erforderlichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2017 vorgelegt (Unterlagen der römisch 40 ). Mehr als die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen erfordere das SeilbG 2003 nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke keinesfalls die Pflicht zur Vorlage eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder von Sachverständigengutachten aus einem solchen Verfahren. Für diese Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde fehle es an einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber.

Die belangte Behörde dürfe die Beurteilung des Natur- und Umweltschutzes im Konzessionsverfahren keinesfalls an die MA 22 als Naturschutzbehörde delegieren. Es sei keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin gesetzlich festgelegt, das naturschutzrechtliche Verfahren vor dem Verfahren über die seilbahnrechtliche Konzessionserteilung zu durchlaufen oder abzuschließen. Die belangte Behörde hätte daher eine Anfrage an die Naturschutzbehörde (MA 22) richten oder selbst einen Sachverständigen bestellen müssen. Nichts dergleichen sei geschehen, weil die Oberste Seilbahnbehörde, den verfehlten Materialien folgend, vermeinte, diesbezüglich keine Ermittlungsschritte setzen zu müssen. Hinzu komme, dass die belangte Behörde dieses Verständnis nicht konsequent durchgehalten habe. Im Hinblick auf die mit der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff verbundenen und nach dem ForstG 1975 zu beurteilenden Rodungsmaßnahmen habe sich die Oberste Seilbahnbehörde damit begnügt, dass der BMLFUW mit Schreiben vom 23.02.2017 mitteilte, dass die Rodungsunterlagen nunmehr vollständig seien. Diese Vorgangsweise sei widersprüchlich und verstoße gegen das Prinzip der Einheit der Auslegung der Rechtsordnung.

Nach dem Wiener Naturschutzgesetz sei vorgesehen, dass im öffentlichen Interesse stehende Vorhaben auch dann bewilligungsfähig seien, wenn sie wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter (Landschaftshaushalt, Landschaftsgestalt, Erholungswirkung) nach sich ziehen würden, sofern die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung ergebe, dass das Vorhaben gegenüber den Interessen des Naturschutzes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten sei (Paragraphen 18, Absatz 6, [allgemeiner Bewilligungstatbestand], 24 Absatz 7, [Ausnahme von den Verboten in Bezug auf Landschaftsschutzgebiete]). Die belangte Behörde konstruiere einen Vorrang des Naturschutzrechts, der sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Richtigerweise stelle das seilbahnrechtliche Konzessionserteilungsverfahren den ersten Schritt dar. Mit der Konzession werde die Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff festgestellt, das öffentliche Interesse werde also rechtlich manifest. Die Konzessionserteilung vorausgesetzt könne der Konzessionär in den Materienverfahren, u.a. im naturschutzrechtlichen Verfahren und im Rodungsverfahren nach dem ForstG, das öffentliche Interesse geltend machen und die erforderlichen Konsense erwirken. Dieselbe Abfolge ergebe sich auch für die nachfolgenden Verfahren nach dem SeilbG 2003 selbst (Baugenehmigung, Betriebsbewilligung). Erst ab Erteilung der Konzession stehe dem Konzessionär auch das Enteignungsrecht offen (Paragraph 97, SeilbG 2003), dh erst dann sei er in der Lage, im Wege von Zwangsrechten die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (welche gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener NSchG zu den notwendigen Einreichunterlagen zähle) zu substituieren. Dies habe die belangte Behörde verkannt, indem sie in gesetzwidriger Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 15, SeilbG 2003 ein positives Ermittlungsergebnis der Naturschutzbehörde gefordert habe. Dafür bestehe keine Rechtsgrundlage.

Anderes würde nur gelten, wenn aus den Unterlagen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 15, SeilbG 2003 ein eindeutiger, dem naturschutzrechtlichen Konsens entgegenstehender Aspekt ersichtlich wäre, also ein absolutes Genehmigungshindernis. Dies sei aber nicht der Fall, weil es sehr wahrscheinlich sei, dass die für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg durchzuführende Interessenabwägung - schon allein durch die Ermöglichung einer emissionsfreien weiteren Donauquerung für den öffentlichen Verkehr - ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegenüber den naturschutzrechtlichen (ebenso wie den forstgesetzlichen) Interessen überwiege. Diese Interessenabwägung verweigere die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, indem sie - ohne jede Rechtsgrundlage - entsprechende Unterlagen mit dem Erfordernis eines für das Seilbahnvorhaben positiven Ermittlungsergebnisses gleichsetze. Daraus ergebe sich eine zentrale inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde sei zudem der Meinung, dass dem naturschutzrechtlichen Verfahren im Falle der Erteilung der Konzession vorgegriffen werden würde. Die Naturschutzbehörde habe jedoch aufgrund des verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzips unabhängig von der Seilbahnbehörde die öffentlichen Interessen zu prüfen. Das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot werde dadurch nicht verletzt: Sollte sich im Naturschutzverfahren die mangelnde Konsensfähigkeit des Vorhabens herausstellen, sei der Antrag von der Naturschutzbehörde abzuweisen und das Vorhaben könne nicht umgesetzt werden, obwohl die Konzession nach dem SeilbG 2003 zuvor erteilt worden sei.

Zur Stellungnahme des Landeshauptmannes und Bürgermeisters der Stadt Wien nach Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass darin nach Ansicht der belangten Behörde entgegenstehende öffentliche Interessen vorgebracht worden seien, die durch die mit dem Seilbahnvorhaben verbundenen Interessen nicht aufgewogen werden können. Trotz Fehlens eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren, welches laut belangter Behörde für sich genommen die Abweisung rechtfertige, sei die belangte Behörde daher in eine Interessenabwägung eingetreten, die aufgrund der Stellungnahmen der Stadt Wien gegen das Seilbahnvorhaben ausgefallen sei. Dazu sei anzumerken, dass die Stellungnahmemöglichkeit des Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 ihr Vorbild in Paragraph 14 a, Absatz 3, EisbG finde, wonach den Landeshauptleuten und den Standortgemeinden vor Verleihung der eisenbahnrechtlichen Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Dadurch könnten sie die Interessen der Bevölkerung wahrnehmen und auf einschlägige öffentliche Interessen hinweisen. Dies sei ein bloßes Anhörungsrecht, eine Parteistellung oder Antrags- oder Rechtsmittellegitimationen würden dadurch nicht begründet. Bereits dieser Umstand verbiete es, den Stellungnahmen der Stadt Wien ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vorbringen der Konzessionswerberin. Auch sei deutlich erkennbar, dass in den Stellungnahmen der Stadt Wien die politische Ablehnung des Seilbahnvorhabens zum Ausdruck komme, Sachargumente würden hingegen fehlen. So habe sich die Stellungnahme der Stadt Wien vom 09.01.2019 auf die (teilweise sogar wörtliche) Wiedergabe ihrer Stellungnahme vom 01.08.2017 beschränkt, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Projektänderungen außer Acht gelassen worden seien (z.B.: Entfall der Station Kuchelau und Errichtung einer Park & Ride-Anlage in der Station Strebersdorf, Änderung der Beleuchtung). Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auch auf ihre Stellungnahme vom 21.02.2019.

Bezüglich des Vorbringens der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Stellungnahmen der Stadt Wien keinen Beweiswert im Sinne eines Gutachtens hätten. Es würden also zu zentralen Ermittlungsthemen, wie beispielswiese zu den Themenbereichen „öffentlicher Verkehr“ und „Tourismus“ keine gutachterlichen Klärungen vorliegen. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung von Sachverständigengutachten sei durch die belangte Behörde unter Verweis auf die gutachterliche Qualität der Stellungnahmen der Stadt Wien abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte jedoch Sachverständige beizuziehen gehabt, um die divergierenden Standpunkte zu klären. Wäre dies erfolgt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff verbundenen öffentlichen Interessen in Gestalt der Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Tourismus gegenüber den entgegenstehenden Interessen prävalieren. Stattdessen habe die belangte Behörde die Stellungnahmen der Stadt Wien zur Grundlage ihrer Interessenabwägung gemacht. Dies entspreche nicht dem Gesetz. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil die belangte Behörde im Zuge einer ordnungsgemäßen Begründung zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Stellungnahmen der Stadt Wien mangels Schlüssigkeit und wegen Widerspruchs zu den Denkgesetzen keinen Beweiswert haben und daher die der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entgegenstehenden Interessen gerade nicht überwiegen würden.

Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Fachbereich Tourismus habe sich die belangte Behörde nicht geäußert. Hier liege ein weiterer Verfahrensmangel vor.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, sodann den Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, dahingehend abändern, dass die Konzession erteilt werde, in eventu den Bescheid vom 09.12.2019, GZ BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

3.1. Mit Schreiben vom 28.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2020, legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde samt den dazugehörigen Verfahrensakten vor.

3.2. Mit Schreiben vom 24.02.2020, eingelangt am 26.02.2020, nahm die belangte Behörde zu einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung. Die Beschwerdeführerin zitiere in der Beschwerde Literatur zu Paragraph 14, EisbG 1957. Diese könne jedoch nicht auf die Bestimmungen des Konzessionsverfahren im SeilbG 2003 übertragen werden. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich das SeilbG 2003 einerseits aufgrund legistischer Notwendigkeit, andererseits aber aufgrund der Anforderungen der seilbahnspezifischen Verwaltungspraxis von seinen Wurzeln im EisbG weiterentwickelt habe. Aufgrund dieses bewussten Abgehens des Gesetzgebers von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003 könne daher zur Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen nicht ohne weiteres die von der Beschwerdeführerin unter Punkt 5.1.2. und 5.1.3. der Beschwerde zitierte Literatur herangezogen werden. Vielmehr sei den eindeutigen und im Bescheid auf Seite 9 angeführten Gesetzesmaterialen (Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung – ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu folgen: „Die unter Ziffer 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff.“ Bereits vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 sei es ständige Verwaltungspraxis gewesen, das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Verfahrens im Konzessionsverfahren abzuwarten. Es sei daher im Konzessionsverfahren das Vorliegen entweder eines positiven Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung.

Zu Punkt 5.1.4. der Beschwerde werde angemerkt, dass gerade die Verweigerung der Zustimmungserklärung durch die Stadt Wien als eine der betroffenen Grundeigentümerinnen ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen des öffentlichen Interesses darstelle. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf das Enteignungsrecht nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz verwiesen, wonach die Stadt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu enteignen wäre, wobei sich die Frage der Verfassungskonformität der Enteignung zu Lasten einer Gebietskörperschaft stelle.

Punkt 5.1.5. enthalte den Vorwurf, die belangte Behörde würde abweichend von den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, Ziffer 13 und 14 SeilbG 2003 sowie entgegen dem Prinzip der Einheit der Auslegung der Rechtsordnung bei der Beurteilung der Rodungsunterlagen anders vorgehen als bei den naturschutzrechtlichen. Dem werde entgegnet, dass seitens des damaligen BMLFUW ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, wobei der belangten Behörde dessen positiver Abschluss mit Schreiben vom 23.02.2017, GZ. BMLUFW-LE.4.1.6./0266-III/3/2016, mit den Worten: „Die Rodungsunterlagen wären nunmehr, mit Ausnahme der Fristnennung, verhandlungsreif“ in Aussicht gestellt worden sei. Dies entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Im gegenteiligen Fall wäre das Fehlen von Rodungsunterlagen bzw. ein inhaltlicher Mangel in den Rodungsunterlagen bekannt gegeben worden und wäre erst nach entsprechender Verbesserung die Mitteilung der „Verhandlungsreife“ ergangen.

Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Rodungsbewilligung aus verfahrensökonomischen Gründen zusammen mit der Baugenehmigung erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erteilt werde, wobei wiederum eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 37, SeilbG 2003 erst anberaumt werden dürfe, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession gegeben seien. Somit genüge im Konzessionsverfahren eine positive Prüfung der Rodungsunterlagen.

Ferner werde ausgeführt, dass im Konzessionsverfahren ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sei und auch eine positive Beurteilung der naturschutzrechtlichen Belange zu erfolgen habe.

Zudem werde festgehalten, dass die Stadt Wien auch als Grundeigentümerin von der Errichtung der gegenständlichen Anlage betroffen sei. Ob es sich um eine „politische“ Ablehnung des Vorhabens handle, sei seitens der belangten Behörde nicht zu beurteilen bzw. gehe es beim Anhörungsrecht der Standortgemeinde gerade darum, die Befürwortung oder Ablehnung eines in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Projektes unter Anführung sachlicher Gründe darzutun. Im Gegensatz dazu bedürfe die Zustimmungsverweigerung eines betroffenen Grundeigentümers keiner sachlichen Rechtfertigung und spreche eine solche vielmehr gegen das Vorliegen des (überwiegenden) öffentlichen Interesses. Im Übrigen werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

3.3. Mit Schreiben vom 24.03.2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 24.02.2020 Stellung. Zu der in der Beschwerde herangezogenen eisenbahnrechtlichen Literatur führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich der Umstand, dass die Konzession der Einholung der anlagenbezogenen Konsense vorgelagert sei, aus Paragraph 21, SeilbG 2003 ergebe, wonach die Konzession die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sei. Der Konzessionserteilung folge das Anlagenrecht des SeilbG 2003 zeitlich nach, ganz wie im EisbG. Erneut werde darauf hinzuweisen, dass dieses Verständnis auch auf die diesbezüglich eindeutigen Ausführungen in den Materialien zum SeilbG 2003 gestützt werden könne. Demnach entspreche das „Erfordernis einer Konzession als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung bei öffentlichen Seilbahnen [...] der bisherigen Rechtslage.“). Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die in der Beschwerde herangezogene eisenbahnrechtliche Literatur für das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren keine Relevanz hätte. Der belangten Behörde scheine dieser Punkt offenbar wesentlich zu sein, um die (behauptete) legistische Eigenständigkeit des SeilbG 2003 zu unterstreichen.

Der belangten Behörde sei darin zuzustimmen, dass die gesetzliche Vorgabe über die im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren vorzulegenden Unterlagen detaillierter als ihr eisenbahnrechtliches Pendant (derzeit Paragraph 14 a, Absatz 2, EisbG) textiert sei. Aus diesem Umstand alleine könne aber nicht denkmöglich geschlossen werden, dass ein „bewusstes Abgehen von der Systematik des EisbG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens bei dem neu geschaffenen SeilbG 2003" stattgefunden hätte. Hier wie dort sei zu prüfen, ob ein Vorhaben dem öffentlichen Interesse diene bzw. ob das mit einem Vorhaben verbundene öffentliche Interesse gegenläufige öffentliche Interessen überwiege.

Zur Auslegung von Ziffer 15 und Ziffer eins, 6 des Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG 2003 durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde in der Regel nicht erforderlich sei und im Konzessionsverfahren die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff genüge. Die Wortfolge „Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff" wiederum werde von der belangten Behörde als positives Ermittlungsergebnis im jeweiligen Materienverfahren verstanden. Zumindest ein solches müsse demnach vorliegen und bilde eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung. Allerdings bestehe zwischen dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, SeilbG 2003 und den Bezug habenden Materialien insofern ein Widerspruch, als die Begriffe „Angaben und Unterlagen" in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, leg cit und „Unterlagen“ in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 6 leg cit weder mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde noch mit der grundsätzlichen Zustimmung iS eines positiven Ermittlungsergebnisses gleichgesetzt werden dürfe. Die Materialien würden weit über den Gesetzestext hinausgehen und seien daher unbeachtlich. Durch das Beharren auf einem positiven naturschutzrechtlichen Ermittlungsergebnis ignoriere die belangte Behörde die stRsp des VwGH, wonach die Materialien für die Auslegung eines Gesetzes bedeutungslos seien, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut desselben stehen. Verwiesen werde diesbezüglich auf das Erkenntnis VwGH 13.02.2018, Zl. Ra 2017/02/0219. Anstatt sich an diese höchstgerichtliche Judikatur zu halten und die mit dem Wortlaut in eindeutigem Widerspruch stehenden Materialien zu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16, SeilbG 2003 zu ignorieren, berufe sich die belangte Behörde auf die historische Interpretation dieser Bestimmungen. Wie in der Beschwerde bereits vorgebracht worden sei, führe dieses Begriffsverständnis letztlich zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Hinweis der belangten Behörde, dass es bisher ständige Verwaltungspraxis der Obersten Seilbahnbehörde gewesen sei, mit der Konzessionserteilung zumindest bis zum Vorliegen positiver Ermittlungsergebnisse in Naturschutzverfahren abzuwarten, sei rechtlich irrelevant.

In keiner Weise nachvollziehbar sei die Behauptung der belangten Behörde, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den Grundeigentümer „ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen“ des öffentlichen Interesses darstelle bzw. „eine solche vielmehr gegen das Vorliegen des (überwiegenden) öffentlichen Interesses“ spreche. Nach dieser Auffassung hätte es ein von einem Vorhaben betroffener Grundeigentümer in der Hand, im Zuge der Prüfung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens die Interessenabwägung durch Verweigerung der Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Eigentums zulasten eines Vorhabens maßgeblich zu beeinflussen. Genau dafür halte das SeilbG 2003 Zwangsrechte bereit; an deren Verfassungskonformität bestehe angesichts der Vielzahl der über die Verwaltungsrechtsordnung verteilten Eingriffsgrundlagen kein Zweifel.

Zur Behauptung des fehlenden Ermittlungsergebnisses im Hinblick auf die vorhabensbedingten Rodungsmaßnahmen wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und merkte an, dass die belangte Behörde die Begriffe Beurteilungsfähigkeit und Beurteilung gleichsetze. Dies sei unzulässig: Unter Zugrundelegung der Auffassung der belangten Behörde würde auch im Bereich der Rodung kein positives Ermittlungsergebnis vorliegen, wovon diese jedoch gerade nicht ausgehe. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine zusammenfassende Darstellung des Seilbahnprojektes vor.

3.4. Mit Schreiben vom 04.05.2020 wurde die am 24.03.2020 eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus Vorsicht binnen wieder laufender Stellungnahmefrist erneut eingebracht.

3.5. Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen bzw. zu Folgendem Stellung zu nehmen: Vorlage der Jahresabschlüsse der beschwerdeführenden Gesellschaft ab 2016; (sachverständige) Angaben dazu, inwieweit die Aussagen des Technischen Berichts des Instituts für Elektrische Anlagen der TU Graz vom 01.06.2017 (samt Ergänzung vom 02.08.2017) über die Potentialanhebungen im Bereich des Bahnhofes Heiligenstadt zufolge des elektrischen Bahnbetriebs und im Erdschlussfall zur Beurteilung der Ausführbarkeit und des Aufwands notwendiger elektrotechnischer Schutzmaßnahmen für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg trotz der nachträglichen Änderung des Projekts (insb Entfall der Station Kuchelau und der Ergänzung der „Park & Ride“-Anlage Strebersdorf) aufrechterhalten werden können; Vorlage des aktuell vorgesehenen Betriebsprogramms (Voraussichtliche Fertigstellung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, tägliche Öffnungszeiten und geplante Schließzeiten, zB wegen Revision); zeitliche Aktualisierungen der zum Nachweis der Finanzierung vorgelegten Verträge mit den Kredit- bzw Darlehensgebern und Vorlage der Vertragsurkunden über diese Aktualisierungen, soweit die in den vorgelegten Verträgen (insb für den Verzicht auf die Ausübung von Kündigungsrechten) vorgesehenen Verpflichtungszeiträume bereits vergangen sind; Vorlage eines aktuellen Verzeichnisses der durch die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke unter Angabe des gegenwärtigen Stands der Verfügbarkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch Zustimmung der Grundeigentümer; Vorlage aktueller Strafregisterbescheinigungen der für die zur Vertretung nach außen befugten Organe der römisch 40 ; Erstattung von Ausführungen dazu, wie die in Aussicht genommene Inanspruchnahme des römisch 40 , EZ 343 der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (durch Errichtung einer Seilbahnstütze) mit der dort herrschenden Bewirtschaftungspflicht gemäß Paragraph 8, Wiener WeinbauG in Einklang zu bringen ist sowie ob und wie die Erwirkung einer Ausnahme von dieser Bewirtschaftungspflicht in Aussicht genommen ist, vor dem Hintergrund, dass das Grundstück nach derzeitigem Ermittlungsstand die Widmung „Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW)“ aufweist; sowie Vorlage des bei der Forstbehörde erstatteten forstrechtlichen Einreichoperats des römisch 40 in der dort zuletzt erstatteten Fassung.

3.6. Mit E-Mail vom 22.10.2020 legte die belangte Behörde die seilbahntechnische Stellungnahme samt Beilage des Amtssachverständigen römisch 40 vom 15.11.2019 sowie die beiden zuvor ergangenen Mängelrügen vor. Diese besagen, dass aufgrund der – trotz zahlreicher Verbesserungen – immer noch mangelhaften Einreichunterlagen keine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit möglich gewesen sei.

3.7. Mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Mitteilung der belangten Behörde vom 22.10.2020, die diese auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts nach den herangezogenen seilbahntechnischen Stellungnahmen übermittelt hatte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.

3.8. Mit Schreiben vom 20.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin die Beweisanträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle zum Beweis dafür, dass an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg ein öffentliches Interesse aufgrund der damit verbundenen Förderung des Tourismus bestehe, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Tourismus aufnehmen, sowie zum Beweis dafür, dass an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg ein öffentliches Interesse aufgrund der damit verbundenen Förderung und Ergänzung des öffentlichen Verkehrs bestehe, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Verkehrswesen aufnehmen, sowie zum Beweis dafür, dass der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg naturschutz- und landschaftsschutzfachliche Interessen nicht entgegenstehen würden, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Natur- und Landschaftsschutz aufnehmen und zum Beweis dafür, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg seilbahntechnisch ausführbar sei, einen Sachverständigenbeweis aus dem Fachgebiet Seilbahntechnik aufnehmen. Weiters regte die Beschwerdeführerin die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger im Interesse der Verfahrensbeschleunigung an.

3.9. Mit Schreiben vom 10.12.2020 legte die Beschwerdeführerin konsolidierte Projektunterlagen vor.

3.10. Mit Schreiben vom 29.01.2021 äußerte sich die belangte Behörde zu den Stellungnahmen und Beweisanträgen der Beschwerdeführerin vom 20.11.2020 und 10.12.2020. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin zur Einholung von Sachverständigenbeweisen durch das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bzw. eines positiven Ergebnisses im Ermittlungsverfahren der Naturschutzbehörde ein so wesentliches öffentliches Interesse darstelle, dass bereits deren Fehlen allein ausreiche, das Vorliegen des gemäß SeilbG für eine positive Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlichen überwiegenden öffentlichen Interesses zu verneinen und daher diesen Antrag abzulehnen. Nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz durch die Realisierung des Projektes könnten nämlich demnach nicht ausgeschlossen werden. Dies sei als ein der Projektverwirklichung entgegenstehendes öffentliches Interesse zu werten. Für eine Entscheidung des Verfahrens bedürfe es in diesem Fall keiner weiteren Interessenabwägung mehr vergleiche VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019). Nach Ansicht der belangten Behörde seien daher die beantragten sachverständigen Überprüfungen für die Entscheidung des Konzessionsverfahrens nicht erforderlich.

Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin unter Punkt 1 des Schreibens vom 20.11.2020, die belangte Behörde hätte die von ihr vorlegten Unterlagen nicht der gebotenen sachverständigen Prüfung unterzogen und ihren Beweisanträgen zum Teil nicht entsprochen, werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 09.12.2019 verwiesen. Dies betreffe insbesondere auch die Bereiche Verkehrstechnik und Tourismus.

Die negative Stellungnahme der Stadt Wien könne durch anderslautende Stellungnahmen von diversen Stellen und Interessensvertretungen nicht aufgewogen werden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass entsprechend den EB zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, das öffentliche Interesse anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen sei.

Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Beiziehung eines naturschutzfachlichen Sachverständigen für die Prüfung der im Konzessionsverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen sei auszuführen, dass es bei der konzessionsbehördlichen Prüfung dieser Unterlagen in erster Linie um die grundsätzliche Abklärung gehe, ob für ein Projekt eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder gar die Durchführung eines Verfahrens gemäß UVP-G 2000 erforderlich sei. Ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, erfolge eine detaillierte Prüfung der Belange des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes ohnehin anhand eines, im Vergleich zu den Konzessionsunterlagen noch wesentlich detaillierter ausgearbeiteten naturschutzrechtlichen Einreichprojekts durch die Naturschutzbehörde. Eine gesonderte Beurteilung der im Verfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen durch Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen erfolge nicht, weil sein Gutachten keine Bedeutung für die Entscheidung des Konzessionsverfahrens hätte. Selbst einer positiven Beurteilung würde keine Präzedenzwirkung für das Naturschutzverfahren zukommen. Wesentlich für das seilbahnrechtliche Konzessionsverfahren sei nach ständiger Verwaltungspraxis das Ergebnis des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens, welches mangels Einreichung durch die Beschwerdeführerin noch nicht einmal bei der hierfür zuständigen Behörde anhängig sei.

Im Übrigen werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und die Äußerung vom 24.02.2020, GZ. 2020-0.078.197, verwiesen.

3.11. Mit Urkundenvorlage vom 01.02.2021 legte die Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Beilagen 11 bis 14 zum naturschutzrechtlichen Einreichoperat der römisch 40 im Hinblick auf die weitere Bearbeitung durch den Sachverständigen für den Fachbereich Natur/Landschaft/Umwelt vor.

3.12. Mit Schreiben vom 02.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Anregungen hinsichtlich der Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen in Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020.

3.13. Zur Erstattung von Gutachten wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021, W234 2228145-1/38Z, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, W234 2228145-1/74Z, sowie mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021, W234 2228145-1/110Z, nachstehende nichtamtliche und amtliche Sachverständige bestellt:

- römisch 40 für den Fachbereich „Seilbahntechnik“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Elektrotechnik“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Verkehr“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Landschaftsschutz – Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ sowie „Umweltschutz – Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofauna, Vögel und Fledermäuse)“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – Avifauna und Fledermäuse, Wildökologie“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Naturschutz – Herpetofauna und Gewässerökologie“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Umweltschutz – Raumplanung“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Tourismus/Fremdenverkehr“,

- römisch 40 für den Fachbereich „Forst“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Weinbau/Agrartechnik“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz,

- römisch 40 für den Fachbereich „Meteorologie“,

- römisch 40 für die Fachbereiche „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“.

In Folge wurden sämtliche Parteien im Rahmen des Parteiengehörs von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt. Den Sachverständigen wurden zur Erstattung der Gutachten die erforderlichen Unterlagen des Behördenakts (samt Projektunterlagen) und die Beschwerde übermittelt.

3.14. Mit Parteiengehör vom 04.02.2021 wurden zwei E-Mails des Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ vom 02.02.2021 und vom 03.02.2021 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, anzugeben, welche Projektannahmen bezüglich des Passagieraufkommens letztgültig zutreffend seien und die durch den Sachverständigen für Verkehrswesen ausgemachten Mängel der beigebrachten Studien zur Verkehrssituation und der Auswirkungen des Projekts auf diese zu beheben.

3.15. Mit Parteiengehör vom 11.02.2021 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen an die Sachverständigen zu benennen.

3.16. Mit E-Mail vom 12.02.2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die Fachbereiche „Landschaftsschutz – Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ sowie „Umweltschutz – Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“ vor.

3.17. Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung von Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung der im naturschutzrechtlichen Einreichoperat ( römisch 40 ) angeführten Ist-Zustandsdaten.

3.18. Mit Parteiengehör vom 17.02.2021 wurden den Parteien die Einschätzungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung“ vom 09.02.2021, sowie die Mitteilung des Sachverständigen für den Fachbereich „Seilbahntechnik“ vom 17.02.2021 übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich diesbezüglich zu äußern und die durch die Sachverständigen zur Herstellung der Beurteilbarkeit eingeforderten Aktualisierungen und Ergänzungen der Projektunterlagen vorzulegen.

3.19. Mit Schreiben vom 18.02.2021 machte die Beschwerdeführerin Angaben zu den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.02.2021 geforderten Projektannahmen bezüglich des Passagieraufkommens der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg sowie die durch den Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr ausgemachten Mängel der beigebrachten Studien zur Verkehrssituation und der Auswirkungen des Projekts auf diese.

3.20. Mit Parteiengehör vom 22.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen sowie den Parteien die Stellungnahme und die Mängelbehebung der Beschwerdeführerin vom 18.02.2021 zur Stellungnahme.

3.21. Mit Schreiben vom 22.02.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, mit welchem die Äußerung der belangten Behörde vom 29.01.2021 übermittelt wurde. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des VwGH 03.07.1991, Zl. 91/03/0019, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil darin keinerlei naturschutzfachlichen Gesichtspunkte behandelt worden seien. Im Hinblick auf die Äußerung der belangten Behörde zur von der Beschwerdeführerin bemängelten unterlassenen sachverständigen Prüfung sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Einbindung des Landeshauptmannes von Wien nicht die gebotene Prüfung durch Sachverständige ersetzen könne. Hinsichtlich der Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz sei anzumerken, dass Funktion eines derartigen Sachverständigen die Beurteilung der vorgelegten „Angaben und Unterlagen“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003 dahingehend sei, ob aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes unüberwindbare Hindernisse bestehen würden. Komme dessen Beurteilung zu einem derartigen Ergebnis, so sei dieses in der Interessenabwägung zulasten des öffentlichen Interesses an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zu werten. Damit stehe allerdings noch nicht fest, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff das entgegenstehende öffentliche Interesse am Naturschutz nicht überwiegen könne; der in Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG 2003 normierte Abwägungsprozess wäre bei gegenteiliger Sichtweise obsolet.

3.22. Mit Parteiengehör vom 23.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2021 zur Stellungnahme.

3.23. Mit Schreiben vom 01.03.2021 legte die Beschwerdeführerin Informationen zur naturschutzfachlichen Erhebungsmethodik durch Vorlage entsprechender Unterlagen vor.

3.24. Mit Parteiengehör vom 03.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Mängelbehebung der Beschwerdeführerin vom 01.03.2021 zur Stellungnahme.

3.25. Mit Schreiben vom 09.03.2021 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie zu der mit Schreiben vom 23.02.2021 übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.02.2021 keine Äußerung abgeben werde.

3.26. Mit Mängelbehebung vom 10.03.2021 legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Ergänzung der Projektunterlagen vor.

3.27. Mit Schreiben vom 11.03.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme hinsichtlich der Fachbereiche Meteorologie und Wirtschaftsprüfung/Unternehmensberatung ab.

3.28. Mit Stellungnahme vom 18.03.2021 äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Kostenschätzung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen der römisch 40 vom 12.03.2021 und brachte weitere Anregungen vor.

3.29. Mit Parteiengehör vom 14.04.2021 wurden die Stadt Wien als Standortgemeinde des Projektes sowie der Bürgermeister von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann eingeladen, ihre bereits im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG 2003 eingebrachten Stellungnahmen – im Bedarfsfall – zu ergänzen oder zu aktualisieren.

3.30. Mit Schreiben vom 05.05.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Seilbahntechnik“ vom 29.03.2021 ab. Hinsichtlich des Betriebsprogramms der Einreichunterlagen (konkret zur Projektmappe der römisch 40 ) erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass dieses so zu verstehen sei, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an 351 bis 358 Tagen pro Jahr betrieben werden solle; an den verbleibenden 7 bis 14 Tagen des jeweiligen Jahres solle wegen Revisions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kein Seilbahnbetrieb stattfinden. Weitere Einschränkungen des Seilbahnbetriebes würden sich aus Sicht auch der Beschwerdeführerin bei zu starkem Wind ergeben, was jedoch nicht in ihrem Einflussbereich liege.

3.31. In einer Stellungnahme vom 03.05.2021 führte die die Stadt Wien als Standortgemeinde des Projektes sowie der Bürgermeister von Wien als örtlich zuständiger Landeshauptmann aus, dass das gegenständliche Projekt teils massiv in Hochwasserschutzanlagen eingreifen würde. Hieraus würden sich große sicherheitstechnische Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Standfestigkeit der Hochwasserschutzbauwerke ergeben. Für die Errichtung der geplanten Anlagen wäre ein wasserrechtliches Verfahren abzuführen. Dieses würde aller Voraussicht nach wegen der möglichen Gefährdung der Anlagen keine Zustimmung finden.

Vorbehalte in Bezug auf den maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild seien durch das der Beschwerde beigelegte Gutachten der Fachgebiete Natur-, Landschaft- und Umweltschutz nicht entkräftet worden.

Hinsichtlich des Gutachtens „Verkehrsplanung“ sei zu betonen, dass in den bisherigen Stellungnahmen nie die Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrt sowie der Parkplätze an der Talstation in Frage gestellt worden sei. Stattdessen werde eine Mehrbelastung z.B. im Straßennetz des 21. Bezirks (u.a. durch Busse) formuliert.

Für das gegenständliche Vorhaben wäre jedenfalls eine naturschutzbehördliche Bewilligung der Stadt Wien – Umweltschutz erforderlich, da von dem Projekt die Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling sowie eine Vielzahl nach der Wiener Naturschutzverordnung streng geschützter bzw. geschützter Tier- und Pflanzenarten betroffen seien. Im Nahbereich des Vorhabens würden sich mehrere Naturdenkmäler sowie das Europaschutzgebiet am Leopoldsberg befinden. Derzeit sei in Bezug auf das genannte Vorhaben kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren bei der zuständigen Magistratsabteilung 22 anhängig.

Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sei zwar als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen, aufgrund der fehlenden tariflichen Integration in den Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) wäre sie jedoch kein integraler Bestandteil des öffentlichen Verkehrssystems der Stadt Wien und stünde daher in Konkurrenz zu bestehenden und von der öffentlichen Hand maßgeblich mitfinanzierten öffentlichen Verkehrsangeboten im betreffenden Gebiet, wie der bestehenden S-Bahn-Verbindung zwischen Heiligenstadt und Strebersdorf (Linien S45 und S3) oder dem bestehenden Busbetrieb zwischen Heiligenstadt und dem Kahlenberg (Linie 38A). Die beabsichtigte Anerkennung von Jahreskarten für die Kernzone Wien im Abschnitt zwischen der Talstation Heiligenstadt und der Zwischenstation Strebersdorf an Werktagen im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie 16:00 Uhr und 19:00 Uhr vermöge daran nichts zu ändern, da diese Anerkennung aus wirtschaftlichen Gründen räumlich und zeitlich stark eingeschränkt sei und Fahrgäste mit allen anderen Tickets wie z.B. Einzelfahrscheinen, Wochen- und Monatskarten davon nicht profitieren würden. Außerdem könnte dieses Entgegenkommen des Betreibers ohne vertragliche Vereinbarungen jederzeit zurückgenommen werden.

Bei der Würdigung der Gutachten der Fachbereiche Unternehmensplanung und Tourismus und somit bei der Prüfung der Rentabilität und der Finanzierung des gegenständlichen Projektes sei sicherzustellen, dass der Gemeinde Wien im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolges des gegenständlichen Projektes keinerlei negative finanzielle Folgen erwachsen. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass das Gutachten Fachgebiet Unternehmensplanung ausdrücklich auf Zahlen (Angebotspreise etc.) aus dem Jahr 2016 beruhe und allfällige zwischenzeitliche Änderungen vom Gutachter nicht berücksichtigt worden seien. Auch das Gutachten Fachbereich Tourismus gelange für das Projekt Kahlenberg-Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zu einer positiven Prognose. Beide Gutachter hätten jedoch das Vorliegen erheblicher Unsicherheitsfaktoren eingeräumt. Insbesondere werde vorausgesetzt, dass die Baukosten seit dem Jahr 2016 nicht wesentlich gestiegen seien und – was einen noch größeren Unsicherheitsfaktor darstelle – dass die prognostizierten Besucherzahlen tatsächlich erreicht werden können. Der Erteilung einer Konzession für das Projekt Kahlenberg-Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff könne daher nicht zugestimmt werden.

3.32. Im Zeitraum vom 15.02.2021 bis 12.04.2021 übermittelten die Sachverständigen ihre Gutachten dem Bundesverwaltungsgericht. In Wahrung des Parteiengehörs wurden die Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht. Auch der Stadt Wien wie deren Landeshauptmann wurden die Gutachten zur Erstattung ihrer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

3.33. Im Zeitraum vom 31.05.2021 bis 02.06.2021 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Erörterung der eingeholten Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit gewährt, fachliche Fragen an die Sachverständigen zu stellen und zu diskutieren. Die Stadt Wien und deren Landeshauptmann entsendeten trotz Ladung keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung das Vorhaben dahingehend, dass bezüglich des Fachbereichs „Forst“ bei Stütze 21 eine Rodung im Umfang von insgesamt 248 m² vorliegen würde. Diese Rodungsfläche setze sich aus 185 m² befristeten Rodungen für die Bauphase und 63 m² dauerhafte Rodungen für die Betriebsphase zusammen. Aufgrund eines Druckfehlers sei im bezughabenden Lageplan bei Stütze 21 fälschlicherweise die Zahl 335,45 m² eingezeichnet worden. Durch die Verwendung eines kleindimensionierten Schreitbaggers für die Bauarbeiten und einer speziellen Seilbahnstütze sei es möglich, mit dem Baufeld für die Stütze 21 und der Stütze selbst innerhalb einer vorhandenen baumfreien Schneise zu bleiben und so keine einzige bedrohte Flaumeiche fällen zu müssen. Mit den Bauarbeiten für die Seilbahnstütze 21 werde somit ein Bereich von 185 m² eingehalten und es könne gewährleistet werden, dass die Bauarbeiten außerhalb der Biosphärenpark-Kernzone bleiben würden.

Zudem wurden in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführerin Privatgutachten aus den Fachbereichen „Naturschutz“, „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“, „Verkehrsplanung“ sowie die adaptierte Ausführung der Stütze 21 überreicht und erläutert.

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin für den Fachbereich Naturschutz führte in seiner überreichten und mündlich erläuterten gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.2021 (Beilage ./12 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung am) zusammengefasst aus, dass den Ausführungen des Gutachterteams römisch 40 insofern gefolgt werden könne, als die hauptsächlichen Naturschutzkonflikte für folgende Bereiche vorliegen würden:

a) Stütze 21: BT Flaumeichen-Steppenwald

b) Stützen 6- 23 Station Jedlesee und Strebersdorf: Reptilien, Amphibien (Herpetofauna)

c) Spannfelder Neue Donau 6-7 und 17-18: Kollisionsrisiko für Wasservögel in den Wintermonaten

Das Naturschutzrechtliche Einreichoperat von römisch 40 für das Konzessionsverfahren beruhe auf Freilanderhebungen und sei grundsätzlich geeignet, die Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt zu beurteilen. Aufgrund der frühen Projektphase im Konzessionsverfahren seien nicht alle schadensvermeidenden/-vermindernden Maßnahmen im Detail dargestellt. Ebenso seien noch keine Kompensationsmaßnahmen für den dauerhaften Flächenverbrauch festgelegt worden. Daher könnten im römisch 40 -Gutachten in bestimmten Bereichen wesentliche Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt nicht ausgeschlossen werden. Diese Beurteilung fuße auf den reinen Projektauswirkungen ohne Berücksichtigung von weiteren schadensvermeidenden/-vermindernden Maßnahmen und Kompensationsflächen. Die von römisch 40 vorgeschlagenen ergänzenden Detailkartierungen, die Präzisierung von schadensvermeidenden/-vermindernden Konzepten für die Bau- und Betriebsphase und die Kompensationsmaßnahmen würden für das Naturschutzverfahren durchgeführt und aufbereitet werden. Für die Interessensabwägung im Konzessionsverfahren sei entscheidend, ob relevante Auswirkungen grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen in einem solchen Ausmaß abgemildert oder ausgeglichen werden könnten, dass keine naturschutzfachlichen Genehmigungshindernisse, also wesentliche Beeinträchtigungen, verbleiben.

Im römisch 40 -Gutachten werde die Ausgleichbarkeit für den kleinflächigen Eingriff im Steppenwald bei Stütze 21 grundsätzlich in Frage gestellt und das Gutachterteam würde den Eingriff als Totalverlust des Lebensraumes ansehen. Am Beispiel des naturschutzfachlich hochwertigen Flaumeichen-Steppenwaldes sei daher aufgezeigt worden, wie durch ein schadensminimierendes Baukonzept (Schreitbagger, keine Fällung von Bäumen) der Lebensraum vollständig gemäß dem Ist-Zustand erhalten werden könne. Die anhand dieses Konzeptes durchgeführten Bauarbeiten würden zu keinen relevanten Auswirkungen auf den Steppenwald-Lebensraum führen. Dieses Beispiel solle verdeutlichen, welche Eingriffsminimierung durch vorsorgende Baukonzepte und eine umfangreiche ökologische Bauaufsicht erreicht werden könne. Diese schadensvermeidenden/-vermindernden Konzepte würden auch für die anderen Eingriffsbereiche in der Detailplanung für das Naturschutzverfahren erstellt. Verbleibende und damit nicht vermeidbare Auswirkungen würden weitestgehend kompensiert werden.

Weiters wurde die adaptierte Ausführung der Stütze 21 präsentiert (Beilage ./11 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung). Die Ausführung der Stütze 21 werde nicht als Rohrstütze mit einem großen Zentralrohr (Durchmesser am Stützenfuß 2,7 bis 3,5 m) ausgeführt, sondern der untere Teil der Stütze werde aus zwei, drei oder vier dünneren Rohren bestehen. Die Stütze erhalte so trotz kleiner Grundfläche eine breite Basis. Als Alternative könnte auch eine klassische Fachwerkstütze ausgeführt werden. Als Gründung sei eine Pfahlgründung in Form von Einzelfundamenten geplant.

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin für den Fachbereich Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft führte im schriftlich überreichten und mündlich erläuterten Gutachten vom 10.05.2021 (Beilage ./13 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung) zusammengefasst aus, dass durch die raummarkierenden Maststützen im räumlich tangierten Donauraumbereich aufgrund der dort gegebenen Blickoffenheit relevante Fremdkörperwirkungen gegeben seien. In den projektbedingt räumlich tangierten Wienerwaldzonen stelle das Stützenbauwerk 21 eine vergleichsweise weiträumig sichtbare und sich von zahlreichen Blickpunkten aus dem blickoffenen erweiterten Donauraumbereich gegen den Horizont deutlich abhebende neue Landmarke dar, die eine relevante Störung der Landschaftsszene im Bereich der topographisch markanten Nase des Leopoldsbergs begründen würde. Stelle man das Seilbahnprojekt in den Kanon der langen Erschließungsgeschichte des Wienerwaldes als städtischen Erholungsraum, so stelle dieses nach früheren Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff- und Zahnradprojekten, wie insbesondere aber der Errichtung der Wiener Höhenstraße, ein vergleichsweise in hohem Maß ressourcen- und landschaftsschonendes Projekt dar, zumal die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nur in minimalem Ausmaß zu direkten Flächeninterventionen führe. In Hinblick auf die Fremdkörperwirkungen sei festzuhalten, dass diese maßgeblich von der Konnotation des Seilbahnprojektes durch den jeweiligen Betrachter entweder als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur abhänge. Wie wissenschaftlich begleitete Umfragen in München und Stuttgart aufgezeigt hätten, sei die Akzeptanz von Stadtseilbahnprojekten bei der Bevölkerung tendenziell hoch, d.h. eine deutliche Mehrheit der Befragten würde eine Errichtung von Stadtseilbahnprojekten befürworten.

Unter den Prämissen, dass das Projektvorhaben ein Infrastrukturprojekt darstelle, das explizit der Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) sowie des Tourismus und der landschaftsgebundenen bzw. -bezogenen Freizeit- und Naherholungsnutzung in ausgewiesenen Großerholungsräumen Wiens diene, sowie dazu beitrage, Fahrten per Pkw oder Bus zu substituieren und gegebenenfalls tendenzielle Entlastungswirkungen auf die Wiener Höhenstraße zu begründen bzw. auch Freizeitfahrten in den Nordbereich des Donauraums bzw. der Erholungslandschaft der Donauinsel bzw. Neuen Donau zu ersetzen und dadurch verkehrsbedingte Belastungen von Landschaft und deren Erholungswert zu mindern und dieser Umstand auch vor dem Hintergrund des Bevölkerungswachstums in Wien sowie der Tourismusentwicklung und des damit in Zusammenhang stehenden wachsenden Nutzungsdrucks auf die Wienerwaldregion zu sehen sei, und das Projekt eine Erschließung von Erholungsräumen ressourcen- und landschaftsschonend ermögliche und dabei einen störungsarmen bzw. -freien Naturgenuss gewährleiste und das als Filigranbauwerk eine gegenüber anderen Verkehrsbauwerken (Straße, Bahnstrecke) jedenfalls vergleichsweise verträgliche Infrastrukturmaßnahme darstelle, die lediglich aufgrund ihrer Novität im Stadtraum geeignet sei, besondere Aufmerksamkeit bzw. anfängliche Irritation beim Betrachter auszulösen, sei dem Infrastrukturvorhaben in Hinblick auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft ein öffentliches Interesse an einer Projektrealisierung nicht abzusprechen. Bei Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses sei jedenfalls auch die Konsensfähigkeit des Projektvorhabens in Bezug auf die Schutzbestimmungen für die räumlich tangierten Landschaftsschutzgebiete gegeben.

Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin zum Fachbereich Verkehrsplanung (Beilage ./14 zur Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung) gab in seinem schriftlich vorgelegten und mündlich erörterten Gutachten zusammengefasst an, dass sich das Projekt gut in die verkehrspolitischen Rahmengegebenheiten Wiens einfüge, weil es in Bezug auf das Potenzial zusätzliche Autofahrer zum Umstieg vom Pkw auf öffentliche Verkehrsmittel bewegen könne. Potenzielle Nutznießer einer zusätzlichen Donauquerung würden hier vor allem die Pendler aus dem Norden Wiens (Achse Korneuburg – Stockerau – Hollabrun) darstellen, wo es bereits im Bestand zu Stauerscheinung und zeitweiser Überlastung von Abschnitten des hochrangingen Straßennetzes in Wien, A22 und Nordbrücke komme. Insofern könne das Projekt sehr wohl dahingehend eingestuft werden, dass es im öffentlichen Interesse sei, ein derartiges, zusätzliches Verkehrsangebot zu schaffen.

3.34. Im Zeitraum vom 01.03.2021 bis 09.06.2021 übermittelten die Sachverständigen ihre Honorarnoten dem Bundesverwaltungsgericht.

3.35. Mit Schreiben vom 01.07.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Gebührennoten und legte eine aktuelle Strafregisterbescheinigung der Landespolizeidirektion Wien vom 14.06.2021 betreffend den (alleinigen) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor.

3.36. Mit Gebührenbeschlüssen vom 24.03.2021, W234 2228145-1/121Z, vom 09.04.2021, W234 2228145-1/139Z, W234 2228145-1/141Z, W234 2228145-1/142Z, vom 22.04.2021, W234 2228145-1/154Z, W234 2228145-1/155Z, vom 05.07.2021, W234 2228145-1/183Z bis 189Z, sowie vom 21.09.2021, W234 2228145-1/194Z, wurden die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und der Beschwerdeführerin aufgetragen, diese zu überweisen.

3.37. Mit Urkundenvorlage vom 08.04.2021, vom 14.04.2021, vom 03.05.2021, vom 05.05.2021 sowie vom 16.07.2021 legte die Beschwerdeführerin Einzahlungsbelege hinsichtlich der Gebührennoten vor.

3.38. Mit Schreiben vom 09.03.2022 (OZ 201) legte die Beschwerdeführerin aktualisierte Erklärungen sämtlicher ihrer Darlehensgeberinnen vor, mit welcher diese erneut jedenfalls bis 30.06.2022 auf außerordentliche Kündigungen der Darlehensgewährungen zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens verzichten; inhaltlich bleiben die Darlehensverträge unverändert.

3.39. Mit Schreiben vom 11.03.2022 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der römisch 40 bank römisch 40 vom selben Tag vor, in welchem diese bestätigt, ihr indikatives (Kredit-) Angebot vom 28.06.2018 vollinhaltlich bis 30.06.2022 aufrechtzuerhalten.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Projekt- und Verfahrensgegenstand:

1.1.1. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) als Oberste Seilbahnbehörde vom 09.12.2019, Zl. BMVIT-230.491/0010-IV/E6/2019,, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb des Projekts „Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg“ abgewiesen wurde, sowie die mit Rechtsmittel der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen.

1.1.2. Projektbeschreibung:

Die Beschwerdeführerin plant die Errichtung und den Betrieb einer kuppelbaren Einseilschwebe-Umlaufbahn mit Kabinen. Die ca. 5,6 km lange Seilbahntrasse verläuft von der Talstation Heiligenstadt über die Donau zur Station Jedlesee, im Anschluss zur Station Strebersdorf und führt sodann - erneut über die Donau - auf direktem Wege hinauf zur Bergstation Kahlenberg.

Zur Errichtung kommen vier Seilbahnstationen:

Talstation Heiligenstadt / U4:

Die Station Heiligenstadt ist Schnittstelle zur U-Bahn-Linie U4, zur Schnellbahn-Linie S45 sowie den Buslinien 5B, 10A, 11A, 38A und 39A. Direkt am Ende des Bahnsteiges der U4 wird die Talstation angeschlossen, die einen schnellen Umstieg vom und auf das öffentliche Verkehrsnetz der Stadt Wien ermöglicht.

Station Jedlesee-Donauinsel:

In sechs Minuten Fahrzeit erreicht die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff von Heiligenstadt die Station Jedlesee-Donauinsel. So wird ein barrierefreier Zugang aus der Stadt für Erholungssuchende, Radfahrer, Inlineskater und auch für Familien mit Kinderwagen in das Naherholungsgebiet der nördlichen Donauinsel geschaffen. Aus der Richtung Jedlesee-Donauinsel kommend wird eine neue Donauquerung eröffnet.

Station Strebersdorf: Park & Ride und Bike & Ride:

Als „Mittelstation“ beherbergt die Station Strebersdorf einerseits den Bahnhof für die Seilbahnkabinen und andererseits eine Park & Ride-Anlage, die insb der Entlastung der Nordeinfahrt und der Nordbrücke dienen soll. Es werden ca. 540 PKW Stellplätze in einem dachseitig begrünten Parkhaus eingerichtet und es wird für E-Bike- und Radfahrer eine eigene Bike & Ride-Anlage mit gesichertem Verwahrungsbereich-bzw. Bike-Boxen installiert.

Bergstation Kahlenberg:

Der betonierte Parkplatz am Kahlenberg soll verkleinert werden und auf diesen Flächen ein Besucherzentrum mit gastronomischem Angebot etabliert werden. Im Besucherzentrum soll weiters das Biosphärenpark-Information-Center beherbergt werden, um das Projekt Biosphärenpark Wienerwald einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen zu können.

Insgesamt werden 23 Seilbahnstützen auf Schwergewichtsfundamenten mit einem Flächenverbrauch von jeweils zwischen 24,0 m² und 160,0 m² (unterirdisch) sowie zwischen 3,0 m² und 120,0 m² (oberirdisch) installiert.

Die Lage der Trasse, Stützen und Stationen und deren Ausstattung ist wie folgt geplant:

Ein Bild, das Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

1.1.3. Projektergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

1.1.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zum Antrag auf Erteilung der seilbahnrechtlichen Konzession mit Schreiben vom 10.12.2020 konsolidiert erneut vor. Das Seilbahnprojekt, für das sie die Konzessionserteilung begehrt, änderte sie damit inhaltlich nicht wesentlich. Vielmehr legte sie lediglich einen detaillierten Bauentwurf desselben Projekts und zeitlich verlängerte Kündigungszverzichtserklärungen betreffend die Darlehensgewährungen des unverändert bleibenden Kreises der das Projekt finanzierenden Investoren und aktualisierte Bestätigungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit mancher dieser Investoren vor. Zudem legte sie mit Schreiben vom 18.02.2021 (OZ 69) eine Aktualisierung ihrer verkehrsplanerischen Antragsunterlagen vor, um alle seit Erstellung der verkehrsfachlichen Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde vorgenommenen Projektänderungen auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die verkehrsfachliche Beurteilung zu berücksichtigen.

1.1.3.2. Mit Schreiben vom 05.05.2021 (OZ 160) nahm die Beschwerdeführerin zu dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zum Fachbereich „Seilbahntechnik“ Stellung vom 29.03.2021 (OZ 126). Unter einem führte sie – um einen durch den seilbahntechnischen Sachverständigen ausgemachten Mangel nicht berücksichtigter Schließzeiten für Revisionsarbeiten des in den Projektunterlagen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff enthaltenen Betriebsprogramms (erstellt durch die römisch 40 , Seite 77) zu beseitigen – aus, dass dieses Betriebsprogramm wie folgt zu verstehen sei:

„Die verfahrensgegenständliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff soll 351 bis 358 Tage pro Jahr betrieben werden. An den verbleibenden 14 bis 7 Tagen des jeweiligen Jahres findet aufgrund von Revisions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kein Seilbahnbetrieb statt. [...] Eine weitere Einschränkung des Seilbahnbetriebes, die jedoch nicht im Einflussbereich der Bf liegt, ergibt sich durch Wind. […] Aufgrund windbedingter Ausfallszeiten wird sich der Seilbahnbetrieb daher auf voraussichtlich 342 bis 349 Tage pro Jahr reduzieren.“

Im Ergebnis beantragt die Beschwerdeführerin die Konzession für einen ganzjährigen Seilbahnbetrieb, abzüglich bis zu 14 Tagen pro Jahr, an welchen Revisions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten stattfinden. Ausgenommen vom Seilbahnbetrieb sollen Zeiten sein, in welchen zu starker Wind auftritt; die Beschwerdeführerin stimmt mit den meteorologischen Feststellungen und den darauf aufbauenden seilbahntechnischen Feststellungen (siehe für beides unten) darin überein, dass dies während einer Zeitsumme von zumindest neun Tagen pro Jahr der Fall sein wird, wobei freilich nicht immer ganze Tage, sondern auch deutlich kürzere Betriebsausfälle wegen zu starken Windes auftreten werden. Zur Konzessionserteilung beantragt sind Tagesöffnungszeiten von zumindest 10:00 bis 16:00 Uhr, wobei der Beschwerdeführerin erlaubt sein soll, diese auf bis zu 06:00 bis 24:00 Uhr auszuweiten, um das P&R-Konzept für Pendler und auch abendlich Touristen zu bedienen (siehe zu den beantragten Tagesöffnungszeiten das Konzessionsansuchen vom 30.11.2020 [erstellt durch die römisch 40 ] Seite 77; erneut vorgelegt als OZ 18).

1.1.3.3. In der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin eine Adaption der Ausführung des Stützenstandorts 21 des Seilbahnprojekts vor, um einen – naturschutzfachlich hochsensiblen – Eingriff in den im dortigen Umfeld vorhandenen Biotoptyp Flaumeichen-Steppenwald zu vermeiden. Denn der Flaumeichenwald ist nahezu nicht rekultivierbar, sodass seine Rodung einem Lebensraumverlust gleichkäme. Um eine Rodung des dortigen Flaumeichenwalds zu vermeiden, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die geplante Ausführung der Stütze 21 wie folgt adaptiert: Der Stützenstandort 21 befindet sich bei unverändertem Standort zwar nach wie vor in dem naturschutzfachlich hochsensiblen Umfeld, jedoch liegt er in einer bestehenden Trasse einer Stromleitung außerhalb der Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald. Für die Errichtung dieser Stromleitung wurden bereits in der Vergangenheit Flaumeichen gefällt bzw. Seitenäste von benachbarten Flaumeichen entfernt. Es besteht daher im Trassenbereich eine 6 bis 7 m breite baumfreie Schneise; teilweise wurden Sträucher (Cornus mas) entfernt. Die Bodenvegetation ist bereits artenarm und lückig, da auf dem Steilhang lockere Böden mit Erosionsanfälligkeit (bei Starkregenereignissen) vorliegen. Stabilisierend wirken im Trassenbereich die einzelnen Büsche. Das durch die Beschwerdeführerin adaptierte Konzept sieht einen schadensvermeidenden Bauablauf vor, um den Biotoptyp im Eingriffsbereich gemäß dem Ist-Zustand zu erhalten. Dazu ist vorgesehen, keine Flaumeichen zu fällen. Für die Bauarbeiten wird ein Schreitbagger verwendet, der für die Bauarbeiten auf erosionsgefährdeten Steilhängen konzipiert ist und aufgrund der Wendigkeit auch bei geringem Platzangebot arbeiten kann. Der Schreitbagger wird mit dem Hubschrauber eingeflogen und die bereits baumfreie Schneise auch während der Bauarbeiten nicht verlassen. Bei allfälliger Notwendigkeit werden lediglich einzelne Äste von Flaumeichen entfernt. Weiters wird Stütze 21 nicht als Rohrstütze mit einem großen Zentralrohr (Durchmesser am Stützenfuß 2,7 bis 3,5 m), sondern im unteren Bereich mittels dreier dünnerer Rohre, Pfahlgründung und mit kleinen Fundamenten oder aber in Fachwerksbauweise ausgeführt. Die Position der Rohre kann nach den Vegetationsverhältnissen ausgerichtet werden. Die Stütze wird daher ebenso nur in der bereits baumfreien Schneise stehen. Die Vegetation kann zwischen den Teilfundamenten erhalten werden bzw. sich regenerieren. Sobald die Fundamente und die Spezialstütze errichtet wurde, ist es über deren Bestandsdauer nicht mehr erforderlich, Wartungsarbeiten daran vorzunehmen. Die Vegetation wird auf Bestandsdauer der Stütze daher nicht beeinträchtigt. Eine Neophytenausbreitung wird aufgrund des Extremstandortes nicht erwartet. Eine entsprechende Reinigung der eingebrachten Ausrüstung wird vorab durchgeführt. Die vorsorgende Kontrolle auf Neophyten bzw. Störungszeiger und die Entwicklung der Vegetation wird in einem mehrjährigen Monitoring durchgeführt; gegebenenfalls wird korrigierend eingegriffen. Der dortige Lebensraum des Hirschkäfers wird nicht beeinträchtigt. Die Detailplanung und Ausführung wird durch eine ökologische Bauaufsicht intensiv begleitet.

Die adaptierte Ausführung der Stütze 21 wird eine befristete Rodung von nur 185 m2 (statt zuvor 323 m2) für die Bauarbeiten erfordern.

Werden am Stützenstandort 21 während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbarer Vegetation – etwa Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen, ist an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mehr von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen.

1.1.3.4. Mit Schreiben vom 09.03.2022 (OZ 201) legte die Beschwerdeführerin aktualisierte Erklärungen sämtlicher ihrer Darlehensgeberinnen vor, mit welcher diese erneut jedenfalls bis 30.06.2022 auf außerordentliche Kündigungen der Darlehensgewährungen zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens verzichten; inhaltlich bleiben die Darlehensverträge unverändert.

1.1.3.5. Mit Schreiben vom 11.03.2022 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der römisch 40 bank römisch 40 vom selben Tag vor, in welchem diese bestätigt, ihr indikatives (Kredit-) Angebot vom 28.06.2018 vollinhaltlich bis 30.06.2022 aufrechtzuerhalten.

1.2. Projektbeurteilung:

1.2.1. Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff- und Elektrotechniktechnik:

1.2.1.1. Seilbahntechnik:

1.2.1.1.a. Zur Einhaltung des Standes der Technik sowie der grundsätzlichen Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff

Das gegenständliche Seilbahnprojekt ist aus seilbahntechnischer Sicht ausführbar und entspricht dem Stand der Seilbahntechnik: Die Seil‐ und Längenschnittsberechnungen, die Nachweise der Spurweite und des Lichtraumprofils der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff unter Einbeziehung des Grenzprofils der Kabinenfahrzeuge sind technisch richtig und wurden mittels unabhängiger Vergleichsrechnungen verifiziert. Die normativen Bestimmungen werden eingehalten. Die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Straßenverkehrswegen, Eisenbahnstrecken und Wasserstraßen sind größer als die Mindestabstände nach den normativen Bestimmungen.

Die Seillagesicherheit ist bis zu einer Windgeschwindigkeit von 13,9 m/s (50 km/h) quer zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gewährleistet. Da die langen Seilfelder 5b‐6a, 18b‐19a und 21b‐22 schräge Seilfeldlängen von bis zu ca. 789 m aufweisen und damit im oberen Bereich bisheriger Erfahrungswerte liegen, ist festzustellen, dass die in den Nachweisen zur Lagesicherheit des Förderseiles zugrunde gelegte dynamische Rollendruckentlastung im Ausmaß von 20 % durch Messungen der dynamischen Rollendruckentlastungen an den an die langen Seilfelder 5b‐6a, 18b‐19a und 21b‐22 angrenzenden Stützen 5b, 6a, 18b, 19a, 21b und 22 an der fertig gestellten Anlage während der Erprobungsphase verifiziert werden müssen. Auf Grundlage der dann vorliegenden Messergebnisse sollte ein abschließendes Gutachten über die Lagesicherheit des Förderseiles erstellt werden.

Im Zuge der Erstellung der Bauentwurfsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren wird die Notwendigkeit gegeben sein, festzulegen, an welchen Stützen Windmesseinrichtungen angebracht werden, sodass insbesondere in den kritischen langen Seilfeldern zuverlässig die tatsächliche Windgeschwindigkeit quer zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf Höhe des Förderseiles bzw. der Fahrzeuge erfasst werden kann.

Für die Erstellung der Bauentwurfsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren wird die Notwendigkeit gegeben sein, die Geometrie der Trag‐Seilrollen so auszugestalten, dass diese die normativen Kriterien der ÖNORM EN 13223:2015 erfüllen und dass die Nachweise der Mindestauflagerkräfte und die Nachweise zur Lagesicherheit des Förderseiles mit der Geometrie der Trag-Seilrollen konsistent sind.

Die in die Seillinienberechnung integrierte Lufthängekabelberechnung ist technisch richtig und wurde mittels Vergleichsrechnung verifiziert. Die normativen Bestimmungen werden eingehalten. Da die aus den normativen Bestimmungen ableitbare Eismanteldicke unabhängig vom Aufstellungsort der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist und somit bezüglich des Aufstellungsortes der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entweder auf der sicheren oder auf der unsicheren Seite liegen kann, wird für die Erlangung einer Baugenehmigung ein Fachgutachten zur Festlegung der bei der Bemessung des Lufthängekabels anzusetzenden Eislast benötigt werden. Weiters erscheint es angemessen, die maximalen vertikalen Durchhänge des Lufthängekabels in den Seilfeldern 3b‐4 und 5b‐6a in Hinblick auf den Abstand zwischen dem Grenzprofil des Lufthängekabels und dem Grenzprofil des Förderseiles bzw. der Fahrzeuge messtechnisch zu überwachen.

In Bezug auf das integrierte Räumungssystem lässt sich auf Grundlage des kurz gefassten Bauentwurfs des Konzessionsverfahrens nur die grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff feststellen. Eine endgültige und detaillierte Beurteilung und die Festlegung erforderlicher Maßnahmen werden erst auf Grundlage des für das Baugenehmigungsverfahren zu erstellenden detaillierteren Bauentwurfs möglich sein.

Das in der Projektmappe der römisch 40 auf Seite 77 dargestellte Betriebsprogramm geht mit der Annahme eines ganzjährigen Betriebs an 365 Tagen von einer zu hoch bewerteten Verfügbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus. Bei Berücksichtigung von ca. sieben bis 14 Schließtagen pro Jahr für Revisions‐, Wartungs‐ und Instandsetzungsarbeiten vermindert sich die Anzahl der Betriebstage auf 351 bis 358 Tage im Jahr. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff stundenweise oder tageweise, in Summe zumindest neun Tage pro Jahr, nicht gegeben ist, wenn aufgrund der Windverhältnisse ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gefährdet ist; dies ist ab einer Windgeschwindigkeit von ca. 70 km/h der Fall. Unter Zugrundelegung einer Betriebsausfallzeit von neun Tagen (welche als aufsummierter Gesamtzeitabschnitt zu betrachten ist) ergeben sich maximal 342 bis 349 Betriebstage im Jahr. Ferner wird die Betriebszeit durch das sogenannte „vorausschauende Handeln“ des Betriebsleiters der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zwingend verkürzt. Solch vorausschauendes Handeln ergibt sich an Betriebstagen, an welchen der Betriebsleiter ansteigende Windgeschwindigkeiten erwartet, nämlich Verhältnisse bei welchen er rechtzeitig das Leerfahren der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und das Garagieren der Fahrzeuge einleiten wird müssen. Ferner kann auch der Fall auftreten, dass im Zuge der Betriebsführung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff bei Verdacht auf ansteigende Windgeschwindigkeiten das Leerfahren und Garagieren der Fahrzeuge eingeleitet wird und sich danach herausstellt, dass die auftretenden Windspitzen geringer sind, als zuvor vermutet. Solche Betriebsausfälle können zeitlich nicht abgeschätzt werden, insbesondere, wenn es sich wie hier, um eine neu errichtete Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ohne Vorgängeranlage und Betriebserfahrungen handelt.

Die festgestellten Normabweichungen von den europäischen Seilbahnnormen stellen keinen Ausschließungsgrund in Bezug auf die grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nach dem Stand der Technik dar. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Normabweichungen ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens auf Grundlage detaillierter Unterlagen im Bauentwurf.

1.2.1.1.b. Beurteilung der Ausführbarkeit anhand der Projektunterlagen

Die Projektunterlagen lassen eine Beurteilung der grundsätzlichen Ausführbarkeit aus seilbahnfachlicher Sicht zu. Die Beurteilung der grundsätzlichen Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus seilbahnfachlicher Sicht erfolgt jedoch auf Grundlage der einen reduzierten Detaillierungsgrad der Planungen aufweisenden Projektunterlagen des kurz gefassten Bauentwurfs für das Konzessionsverfahren, zuzüglich der ergänzenden Projektunterlagen. Aus seilbahnfachlicher Sicht ist die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit Blick auf den geringeren Detaillierungsgrad der Planung für das Konzessionsverfahren grundsätzlich als ausführbar zu bewerten.

1.2.1.2. Elektrotechnik:

1.2.1.2.a. Zur Problematik der Errichtung der Talstation im Bahnhof Heiligenstadt

Das verfahrensgegenständliche Seilbahnbauvorhaben wird aus elektrotechnischer Sicht im Bahnhof Heiligenstadt in einem Umfeld errichtet, wo besondere Bedingungen betreffend die Koordination mit anderen elektrischen Anlagen einzuhalten sind. Konkret befinden sich in allen Bahnhöfen und U-Bahn-Stationen eine große Anzahl an Stromversorgungsleitungen für Oberleitung, U-Bahn, 50-Hz-Versorgung der Gebäude, etc. Insbesondere spricht man im großstädtischen Bereich von einem globalen Erdungssystem, weil sämtliche Erdungsanlagen ineinander übergehen und es nicht mehr möglich ist, die einzelnen Erdungsanlagen voneinander elektrisch zu trennen. Innerhalb des globalen Erdungssystems gibt es Detailfragen, welche im Einzelfall zu Herausforderungen elektrotechnischer Art führen. Wenn beispielsweise ein Seilriss der Oberleitung einer Bahnlinie auftritt und der Fahrdraht auf der Schiene oder dem Erdpotenzial aufliegen würde, so kommt es zu einem Erdkurzschlussstrom, der in die Erde bzw. die Erdungsanlage eingespeist wird. Die Möglichkeit dieses Fehlerfalls besteht in sämtlichen Bahnhöfen. Daraus können sich folgende Auswirkungen ergeben: Direkt an der Fehlerstelle kommt es zur Ausbildung eines Erdungstrichters, d.h. dem Entstehen von Schrittspannungen. Durch metallische Teile im Bereich der Fehlerstelle kann es zu einer Spannungsverschleppung in entferntere Bereiche kommen. Die Fehlerstelle selbst hat einen konkreten Erdübergangswiderstand, wodurch es zu einer Potenzialanhebung gegenüber einem entfernten (Erd)-Potenzial kommen kann. Es sind daher auch im globalen Erdungssystem Maßnahmen zur Begrenzung von Potenzialanhebungen, Schrittspannungen, unzulässig hohen Berührungsspannungen, etc. vorzunehmen. Die Betreiber der genannten Anlagen, das sind ÖBB, Wiener Netze und Wiener Linien, haben eine langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Themen; es gibt hier ein erprobtes und eingespieltes Zusammenwirken der Fachleute dieser Unternehmen. Dies wird durch eine koordinierte Vorgangsweise der beteiligten Unternehmen seit vielen Jahren sichergestellt.

Die Errichtung der Talstation der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist aus elektrotechnischer Sicht nichts Außergewöhnliches und hat nach den bereits genannten Grundsätzen bearbeitet zu werden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Institut für Elektrische Anlagen der TU Graz beauftragt, die möglichen Beeinflussungsfragen des Seilbahnprojektes im Bahnhof Heiligenstadt zu untersuchen und einen Vorschlag für entsprechende Maßnahmen auszuarbeiten. Es wurden sowohl die möglichen induktiven Beeinflussungen zwischen einer Hochspannungsanlage (bei z.B. Freileitungen oder Bahnanlagen) und einem metallischen Objekt (hier konkret das Seil einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff) mit Hilfe eines induktiven Koppelimpedanzbelages berechnet.

Die ohmschen Beeinflussungen konkret im Bereich der Talstation im Bahnhof Heiligenstadt durch betriebsmäßig oder im Fehlerfall in das Erdreich abgeleitete Ströme und die daraus sich ergebenden Potenzialunterschiede (sogenannte Spannungstrichter) wurden detailliert berechnet und analysiert. Die sich daraus ergebenden Berührungsspannungen und die einzuhaltenden Grenzen werden entsprechend der geltenden Normen wie z.B. ÖVE/ÖNORM EN 50122-1, ÖVE/ÖNORM EN 50341 oder ÖVE/ÖNORM EN 61936-1 beachtet. Die Beurteilung erfolgte auch entsprechend jener Anforderungen, die für Niederspannungsanlagen entsprechend der ÖVE/ÖNORM E 8001 -l Serie gelten.

Zum Schutz von Arbeitnehmern werden auch die entsprechenden Bestimmungen der Elektroschutzverordnung (ESV) in den Berechnungen beachtet. Es wird daher im Bericht der TU Graz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurteilungskriterien erweitert angesetzt wurden. Da es sich bei Seilbahnanlagen um Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungsmöglichkeiten handelt und die Anwendung der in den vorangegangenen Abschnitten angeführten Grenzen für die Berührungsspannungen in einem Gespräch zwischen den zuständigen Ministerien, dem Auftraggeber, dem Seilbahnhersteller und der TU Graz als nicht ausreichend erachtet wurde, wurde vereinbart, bei der Planung, Errichtung und den Betrieb der Seilbahnanlage ein besonders hohes Schutzziel anzustreben und durch Maßnahmen, wie zum Beispiel geeignete Erdungs- und Potenzialausgleichsmaßnahmen, zusätzlichen lokalen Potenzialausgleich, Zutrittsbeschränkungen, Standortisolierungen, isolierte Räume, etc. einen erhöhten Schutz für Arbeitnehmer und beförderten Personen zu gewährleisten.

Die von der TU Graz empfohlenen Maßnahmen zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berührungsspannungen sowie zum Schutz von Arbeitnehmern und beförderten Personen sind als gerechtfertigt zu bezeichnen.

1.2.1.2.b. Beurteilung der Untersuchungen der TU Graz sowie der vorgeschlagenen Maßnahmen

Die Ergebnisse der Untersuchungen der TU Graz zeigen die gleichen Maßnahmen auf, welche im Bereich des globalen Erdungssystems der Stadt Wien für elektrische Anlagen größerer Ausdehnung allgemein üblich sind. Die ÖBB führt generell vergleichbare Maßnahmen aus, um die Auswirkungen von Erdkurzschlüssen im Traktionsbetrieb auf berührbare metallische Teile abzumindern. Dies gilt auch österreichweit z.B. für Straßenbeleuchtungen in Bahnunterführungen, etc. Die Netzbetreiber (hier die Wiener Netze) haben mit der ÖBB umfangreiche Detailkonzepte und Standardregelungen für die Installationen der 50 Hz-Stromversorgung von Bahngebäuden erarbeitet, welche genau gleich gestaltet sind wie die vorgeschlagenen Maßnahmen der TU Graz. Außerdem ist festzuhalten, dass die von der TU Graz als Basis für die Berechnungen angenommenen Kurzschlussströme und Erdschlussströme echte worst-case-Fälle darstellen, sodass für die real auftretenden Fälle ein vergleichsweise nur geringes und akzeptables Restrisiko besteht.

Die lokal möglichen Schutzmaßnahmen wie Standortisolierung oder lokaler Potenzialausgleich werden in unterschiedlichster Art und Weise individuell angewandt, je nachdem, wie dies im Einzelfall sinnvoll möglich und notwendig ist.

1.2.1.2.c. Beurteilung der Ausführbarkeit

Hinsichtlich der Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff – trotz der Notwendigkeit elektrotechnischer Schutzmaßnahmen wegen Potenzialanhebungen zufolge des elektrischen Bahnbetriebs im Bahnhof Heiligenstadt – wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die von der TU Graz vorgeschlagenen Maßnahmen dem in der Stadt Wien üblichen Standard für solche Anwendungsfälle entsprechen. Die genannten Maßnahmen sind im Bereich von möglichen Beeinflussungen durch Bahnanlagen als selbstverständlich zu bezeichnen und werden laufend bei ähnlichen Herausforderungen angewandt. Der Umfang und Detaillierungsgrad der vorgeschlagenen Maßnahmen ist als leicht erfüllbar anzusehen. Beispielsweise ist ein Erdungswiderstand von <5 Ohm als selbstverständlich zu bezeichnen und ohne jeglichen Mehraufwand realisierbar. Erdungsanlagen von Masten werden immer in einer Art und Weise errichtet, dass Schritt- und Berührungsspannungen minimiert werden. Auch sind Anforderungen wie die grundsätzliche Ausführung eines zusätzlichen lokalen Potenzialausgleichs sowie die Integration der leitfähigen Teile der Seilbahnanlage in das Erdungssystem des Bahnhofes Heiligenstadt so selbstverständlich, dass es eigentlich gar nicht erwähnt werden müsste. Die konkrete Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu detaillieren und umzusetzen. Festgestellt wird, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus elektrotechnischer Sicht ausführbar ist.

1.2.2. Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung und Tourismus:

1.2.2.1. Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten, Wirtschaftlichkeitsprognose sowie einen Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel vorgelegt hat. Die Richtigkeit dieser Unterlagen sind von einem hiezu befugten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geprüft und ihre Richtigkeit bestätigt worden. Im Einzelnen wird dazu Folgendes festgestellt:

1.2.2.1.a. Bauphase

Investitionsplan:

Dem Investitionsplan liegen Angebote von vier Lieferanten zugrunde, die in Summe ca. 95,68 % der gesamten geplanten Investitionen abdecken. Es wird die Plausibilität der Investitionsplanung festgestellt. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Ticketing Systems im Pauschalpreis des Angebots der römisch 40 wird festgestellt, dass das das Ticketing System eine Investition von ca. EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 verursacht. Diese Position soll daher in Anbetracht der Gesamtinvestition von EUR römisch 40 keine Auswirkungen auf die Rentabilität und die freien Mittel zur Bedienung des Fremdkapitals haben und laut Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aus den Reserven laut Investitionsplan bedient werden. Im Übrigen kann diese Investition aus Mitteln des kurzfristigen Betriebsmittelkredits der römisch 40 bank römisch 40 oder unter Ausnutzung der Stundungsmöglichkeit der Firma römisch 40 bezahlt werden.

Finanzierungsplan:

Die Ausfinanzierung der Projektkosten wurde plausibilisiert. Durch den zehnjährigen Kündigungsverzicht bei den partiarischen Darlehen können in den ersten zehn Betriebsjahren sämtliche freien Cash-Flows für die Bedienung des langfristigen Abstattungskredites bei der römisch 40 bank römisch 40 verwendet werden. Die Kreditzusage der römisch 40 bank römisch 40 sieht nach einer zweijährigen tilgungsfreien Zeit eine Restlaufzeit von 20 Jahren vor. In der Planrechnung des Konzessionswerbers wurde der Tilgungsbetrag mit der Absetzung für Abnutzung (AFA) gleichgesetzt. Bei vertragskonformer Bedienung des Abstattungskredites würden sich daher zusätzliche, d.h. über die vorgelegte Planung hinausgehende freie Cash-Flows zur Bedienung der partiarischen Darlehen oder zur Reservebildung ergeben:

 Tilgung bei vertragskonformer Bedienung in 10 Jahren: ca römisch 40 EUR (Zinssatz 3% p.a.)

 Tilgung laut Planrechnung: römisch 40 EUR

 Reserve in 10 Jahren: ca. römisch 40 EUR

Festgestellt wird, dass die Zinssatzannahme von 3 % p.a. beim Abstattungskredit der römisch 40 bank römisch 40 aufgrund der aktuell vorliegenden langfristigen Zinskurve plausibel ist.

Die Kreditverträge zu den partiarischen Darlehen beinhalten einen Kündigungsverzicht für die Dauer von zehn Jahren. Danach können die Verträge jeweils zum Jahresende gekündigt werden, was theoretisch am Ende des elften Jahres ab Vertragsabschluss zu einem Liquiditätsbedarf von römisch 40 EUR führt. Durch die insolvenzrechtliche Nachrangigkeit und den Verzicht aufgrund der Kreditgeber, aufgrund fälliger Forderungen einen Insolvenzantrag zu stellen, kann das Insolvenzrisiko für den Fall einer Vertragskündigung nach Ablauf des Kündigungsverzichtes ausgeschlossen werden.

Durch die Nachrangigkeit der partiarischen Kredite gegenüber den Forderungen der römisch 40 bank römisch 40 kann auch im Falle einer Vertragskündigung eine Eskalation auf dieser Ebene grundsätzlich verhindert werden. Ungeachtet dessen wäre die Beschwerdeführerin bei Eintreten der Planannahmen im Falle einer Kündigung der partiarischen Darlehen im zehnten Jahr in der Lage, die Kredite ordnungsgemäß zu tilgen. Der Finanzierungsplan der Beschwerdeführerin beinhaltet darüber hinaus eine Verzinsung der Gesellschafterdarlehen, die laut Angaben nicht umgesetzt wird. Die damit verbundenen zusätzlichen Liquiditätsreserven dürfen mit 4 % von EUR römisch 40 , also mit EUR römisch 40 p.a. beziffert werden.

1.2.2.1.b. Betriebsphase

Umsatzplanung, Personalkosten, operative Kosten und Zinsen:

Bei der Anzahl der Besucher im Bereich „Tourismus“ wurde im ersten Betriebsjahr entgegen der Beschreibung bzw. der Projektunterlagen, in der 350.000 Touristen prognostiziert wurden, aus Vorsichtsgründen von nur 300.000 Personen ausgegangen, wodurch sich ein Minderumsatz bzw. Unterbewertung von ca. 737.900 ergibt.

Die Berechnung der Umsätze im Bereich „Österreicher/Wiener – beide Richtungen“ der Beschwerdeführerin sind nicht korrekt. Der Umsatz in diesem Bereich wurde zu gering angesetzt, d.h. die prognostizierten Umsätze müssen unter den dargestellten Prämissen wie folgt erhöht werden:

2020: EUR römisch 40

2021: EUR römisch 40

2022: EUR römisch 40

Plausibilität der Mengenplanung und der Preisplanung:

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens aus dem Fachbereich „Tourismus“ wird von der Plausibilität der Besucherzahlen und der Verkaufspreise ausgegangen. Inwieweit die im Gutachten „Tourismus“ ausgeklammerten Jahreskartenbesitzer erreicht werden können, kann nicht festgestellt werden.

Personalkosten:

Festgestellt wird, dass die rechnerische Richtigkeit der geplanten Personalkosten gegeben ist. Die Lohnnebenkosten wurden mit dem Faktor 1,4 berücksichtigt. Dadurch werden indirekt Reserven für Mehrkosten in Höhe von ca. 10% der Bruttobezüge berücksichtigt. Beim Kassapersonal Teilzeit (10 Stunden) wurden die Bruttobezüge irrtümlich mit römisch 40 EUR p.m. angesetzt, was zu einer Überbewertung der Kosten von EUR römisch 40 im Jahr 2018 bis EUR römisch 40 im Jahr 2022 führt. Die gesamte Überbewertung beträgt ca. EUR römisch 40 .

Der Kollektivvertrag für die Bediensteten der Seilbahnen, Geltungsbeginn 01.05.2018, sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor, dies wurde in der Planrechnung korrekt berücksichtigt. Bei der Entlohnung der in der Planung vorgesehenen Mitarbeiter sind die Gruppen B und C zu berücksichtigen.

●        Gruppe B: Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.B. Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistenretter, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier (Aushilfskassier), einfache Büroangestellte

●        Gruppe C: Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion z.B. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistenretter mit fachspezifischen Ausbildungseinheiten, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier (Hauptkassier), qualifizierte Büroangestellte, Facharbeiter im erlernten Beruf

Festgestellt wird, dass die Bruttobezüge im Kollektivvertrag Deckung finden. Die in Paragraph 29, des Kollektivvertrags geregelten Jubiläumsgelder können bei der Berechnung der Personalkosten außer Acht gelassen werden. Das Mengengerüst wurde unter Zugrundelegung der geplanten Betriebsstunden plausibilisiert.

Zur Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Personalkosten zur Gänze den Fixkosten zugeordnet werden, nämlich, dass bei steigendem Umsatz kein zusätzliches Personal benötigt wird, wird festgellt, dass diese Annahme beispielweise im Bereich „Verkauf“ nicht plausibel scheint. Eine Erhöhung des Kassapersonals in Höhe von 50% der geplanten prozentuellen Umsatzsteigerung verursacht Mehrkosten. Durch die Überbewertung bei den Teilzeitkräften im Kassabereich reduziert sich diese Differenz auf - römisch 40 (Überbewertung) (2018), - römisch 40 (2019), römisch 40 (2020), römisch 40 (2021) und römisch 40 2022). Der Gesamtbetrag der Mehrkosten ist jedoch durch die Kompensation der beiden Beträge zu vernachlässigen. Unter der Prämisse, dass krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle in den Bereichen Buchhaltung, Verwaltung, incoming, Information und Social Media intern kompensiert werden können und der Tatsache, dass im Bereich der Lohnnebenkosten Reserven gebildet wurden, kann daher die Plausibilität der geplanten Personalaufwendungen bestätigt werden.

Operative Kosten:

Die operativen Kosten wurden, soweit Informationen hierzu vorhanden waren, plausibilisiert. Für die größte Position, die technische Betriebsführung mit Gesamtkosten von EUR römisch 40 im ersten Betriebsjahr liegt ein Werkvertrag vor. Die Kosten für Werbung wurden mit EUR römisch 40 berücksichtigt. Erfahrungsgemäß werden in den ersten Betriebsjahren und in der pre-opening Phase höhere Werbeaufwendungen geplant, die sich nach entsprechender Markterschließung reduzieren. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Planung von inflationsgleich wachsenden Werbeaufwendungen aus. Prozentuell betragen die Werbeaufwendungen im ersten Betriebsjahr 6%, im zweiten Betriebsjahr ca. 5% und danach ca. 4% vom geplanten Umsatz. Die Position „Werbung“ ist großteils beeinflussbar und kann daher als „budgetäre Vorgabe“ interpretiert werden, weshalb die Plausibilität gegeben ist.

Im Bereich der Versicherungen lagen dem Gutachter keine Angebote vor. Festgestellt wird, dass ein Betrag von EUR römisch 40 p.a. jedoch bei einem Investitionsvolumen von römisch 40 EUR als eher gering erscheint. Bei den Instandhaltungen wird eine inflationsgleiche Steigerung als unrealistisch erachtet, weil erfahrungsgemäß Instandhaltungskosten mit steigender Anlagenabnutzung (also altersbedingt) steigen. Erfahrungsgemäß werden bei den Instandhaltungen Prozentsätze der Investition in der Planung herangezogen, die mit dem Anlagenabnutzungsgrad erhöht werden. Nach Rückfrage beim Geschäftsführer der Konzessionswerberin wurde die Höhe bestätigt und mitgeteilt, dass diese mit der römisch 40 abgestimmt wurde, weshalb die Plausibilität der Instandhaltungen gegeben ist.

Die operativen Kosten der Planrechnung sind plausibel. Durch die Reservenbildung in den Mietaufwendungen und die gesonderte Position „Sonstig“ sollten die aus Sicht des Gutachters zu gering angesetzten Aufwendungen für Versicherungen jedenfalls kompensiert werden.

Zinsaufwand:

Der Zinsaufwand wurde rechnerisch überprüft. Bei der Berechnung der Zinsen für den Abstattungskredit der römisch 40 bank römisch 40 wurde von einem Zinssatz von 3% p.a. ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Zinssatzuntergrenze laut Kreditzusage und der aktuellen langfristigen Zinskurve ist der Ansatz eines Zinssatzes von 3% plausibel. Die Kreditbeschaffungskosten von EUR römisch 40 sind in der Planrechnung aufzunehmen. Die Annahme einer Tilgung von EUR römisch 40 p.a. entspricht nicht den vertraglichen Vorgaben und würde zu einer vorzeitigen Rückführung führen. Laut Kreditzusage der römisch 40 bank römisch 40 werden dafür Einmalgebühren verrechnet. Bei plangemäßer Tilgung entstehen dadurch Mehrkosten von ca. EUR römisch 40 , die in der Planung zu berücksichtigen wären.

Die Zinsen der partiarischen Darlehen wurden auf Basis der geplanten Ergebnisse (variable Zinsen) und der Kreditverträge berechnet. Allerdings wurde die fixe Verzinsung mit 3% p.a. und die variable Verzinsung mit 1% p.a. berechnet, dies entgegen der vertraglichen Vereinbarung, wonach die fixen Zinsen 1% p.a. und die variablen Zinsen 3% p.a. betragen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dies bewusst in der Planrechnung entgegen der vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt, um einen „Puffer“ für jenen Fall zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse keine Bezahlung von variablen, also ergebnisabhängigen Zinsen erfordert.

Festgestellt wird, dass diese Berechnung nachvollzogen werden kann und es aufgrund der positiven Planergebnisse zu keinen nicht vertragskonformen Zinsaufwendungen in der Planrechnung kommt. Als „Reserve“ wurde eine Verzinsung der Gesellschafterdarlehen berücksichtigt, die laut Projektunterlagen nicht zum Tragen kommt. Die geplanten Zinsaufwendungen sind mit Ausnahme der Mehrkosten im Falle einer vorzeitigen Tilgung bei der römisch 40 bank römisch 40 plausibel.

1.2.2.1.c. Zusammenfassende Bewertung

Rechnerische Richtigkeit der in der Planrechnung ausgewiesenen Beträge:

Festgestellt wird, dass die ausgewiesenen Beträge mit wenigen, unwesentlichen Ausnahmen rechnerisch richtig sind. Jene Positionen, die rechnerisch nicht korrekt sind, führen zu einer Unterbewertung der Ergebnisse, eine Korrektur würde daher geringfügig höhere Planergebnisse mit sich bringen.

Richtige Erfassung der aus den Projektunterlagen gewonnen Daten für die Planrechnung:

Die Planrechnung spiegelt die Erkenntnisse aus den Projektunterlagen wieder. Bei den Tilgungen des geplanten Abstattungskredites bei der römisch 40 bank römisch 40 wurden höhere Beträge als vertraglich vorgesehen angesetzt. Bei einer Korrektur dieser Position auf das vertraglich vereinbarte Maß würden zusätzliche freie Mittel zur Verfügung stehen.

Nachkommen der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Fremdkapitalgebern unter den Planungsprämissen durch die Beschwerdeführerin:

Die Rückführbarkeit der mit der Projektumsetzung verbundenen Fremdmittel ist unter der Annahme, dass die geplanten Besucherzahlen erreicht werden, gegeben. Darüber hinaus können bei Erreichen der geplanten Umsatzerlöse Reserven für außerordentliche Tilgungen aufgebaut werden.

Rentabilität des Projekts:

Die ökonomische Sinnhaftigkeit des Projekts ist auf Basis der aus der Planrechnung errechneten Gesamtkapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität, der statischen Amortisationsdauer und des Kapitalwerts der Investition gegeben.

Reduktion der Betriebstage:

Eine Reduktion der Betriebstage für zehn bis 20 Tage pro Jahr findet in der Cashreserve jedenfalls Deckung, da diese ca. 13 bis 15 Prozent des Planumsatzes beträgt und eine Reduktion der Betriebstage um 3 bis 6 Prozent weit darunterliegt.

Aktualisierung der Finanzierungszusagen:

Sämtliche Darlehensgeberinnen, die keine Kreditinstitute sind, verzichten jedenfalls bis 30.06.2022 (erneut) auf außerordentliche Kündigungen der Darlehensgewährungen zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens; inhaltlich bleiben die Darlehensverträge ansonsten unverändert.

Die römisch 40 bank römisch 40 hält ihr indikatives (Kredit-) Angebot vom 28.06.2018 zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens vollinhaltlich bis 30.06.2022 aufrecht.

1.2.2.2. Tourismus/Fremdenverkehr:

1.2.2.2.a. Incoming-Touristen (Personen, die von außerhalb der Stadtregion Wien kommen)

Eine urbane Aussichtsseilbahn, die - zweimal die Donau querend - auf den Kahlenberg fährt, ist eine qualitativ hochwertige Tourismusattraktion. Sie besitzt die Voraussetzungen, eine wesentliche Verbesserung des Tourismus für Wien zu erreichen. Für Touristen, die eine Stadtansicht von „oben“ nachweislich sehr schätzen, ist der Ausflug mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, verbunden mit dem Blick auf die Stadtlandschaft und dem Erlebnis Natur- und Kulturlandschaft des Wienerwaldes und seinen Weinbergen ein Alleinstellungsmerkmal, über das andere Großstädte in Europa nicht verfügen.

Mit einer qualitativ hochwertigen Ausführung der Bahn, das hohe österreichische Niveau im Seilbahnwesen nutzend, wird der Standort „Kahlenberg“ in der Einschätzung der Attraktivität von Sehenswürdigkeiten für Besucher der Stadt Wien nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben etwa gleichauf mit Prater, Donauturm, und Schönbrunner Tiergarten anzusetzen sein. Er kann jene neue Attraktion sein, die der Wiener Tourismus im Wettbewerb der Metropolen benötigt.

Die in den Projektunterlagen angenommenen Besucherzahlen von 350.000 (Incoming-) Touristen im ersten Betriebsjahr und von 427.000 Touristen im 5. Betriebsjahr ist nicht nur realistisch, sondern stellt eher die untere Grenze dar. Anzunehmen ist nach der Mehrheit der befragten Experten, dass bereits in den ersten beiden Betriebsjahren ca. 500.000 Besucher erreicht werden, wobei sich diese Zahl an Incoming-Touristen in den nächsten Jahren noch entsprechend steigern kann. Eine 10 bis 15% höhere Fahrgastnachfrage ist durch vorgesehene Kooperationen mit Tourismusorganisationen und Reiseveranstaltern (Wienerwaldtourismus, NÖ-Card, ÖAMTC und andere) zu erwarten. Die Kooperation mit der Flussschiffahrt sowie die Kooperation mit der Donau-Niederösterreich-Tourismus GmbH sind hier ebenso maßgeblich. Bei der letztgenannten potentiellen Kooperationspartnerin ist insbesondere der Bezug zu den Radfahrern zu nennen (im Jahr 2019 waren 770.000 Radfahrer an der Donau unterwegs und sind direkt am Standplatz der Station Strebersdorf vorbeigefahren).

Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist die für Wien wichtige und notwendige neue Attraktion, die - zusätzlich zum bestehenden Attraktionen-Angebot der Stadt - neue Gäste anzieht und Gäste, etwa aus Österreich, Deutschland und der Schweiz, die Wien bereits kennen, zu einem neuerlichen Wienbesuch veranlasst.

Die Realisierung des Projekts für den Tourismus liegt,

• wegen der angeführten Beispielfälle von urbanen Luftseilbahnen als Attraktionen europaweit, insbesondere in Koblenz und Zürich

• wegen der Chance für Wien einen landschaftlich reizvollen, „historischen“ Aussichtsberg als touristisches Alleinstellungsmerkmal zu nutzen

• wegen der Ansicht der Mehrheit der befragten Experten,

• wegen der Notwendigkeit von neuen zusätzlichen (grünen) Attraktionen für Wien im Städtetourismus in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie,

• wegen der planerischen Vorgaben (Entzerrung, Kranz um Attraktionen um die City)

in sehr hohem öffentlichen Interesse.

1.2.2.2.b. Voraussetzungen

Im Bereich der Bergstation muss neben den bestehenden Aussichtsterrassen - wie im Projekt angedacht - eine großzügige, dem Standort angemessene Gastronomie für unterschiedliche Ansprüche (SB-Gastronomie, Restaurant gehobener Wiener Küche) ein Erlebnismarkt, Informationsangebote zur Stadtlandschaft, zur Geschichte des Standorts, zum Wiener Wein und seinem Weinbaugebiet, zum Wienerwald u.v.a. sowie ein in die Landschaft überführender großer Kinderspielplatz etabliert werden.

Für den erfolgreichen Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist weiters eine geänderte Nutzung des dann verkleinerten Parkplatzes notwendig. Dieser muss nicht nur wesentlich reduziert werden, sondern durch eine Parkplatzbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die (Incoming-) Touristen die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nutzen. Reisebusse müssen im Regelfall den Busterminal bei der Station Strebersdorf anfahren. Wie in vielen anderen Fällen lässt sich ein „Overtourism“, wie dies derzeit an sonnigen Sonn- und Feiertagen beim überfüllten Kahlenberg-Parkplatz der Fall ist, nicht nur durch Besucherlenkung, sondern auch durch Bewirtschaftung und Parkplatzgebühren lösen.

1.2.2.2.c. Wiener Binnentourismus (Naherholung)

Das Gebiet des Kahlenbergs, welches durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff besser und umweltfreundlicher erschlossen werden soll, ist schon jetzt für die Naherholung der Stadtregion bedeutend, was die an sonnigen Wochenenden gegebene Parkplatznutzung von PKWs aus der Stadtregion zeigt. Durch den Sachverständigen geführte Experteninterviews bestätigen, dass der Kahlenberg als Aussichtsbereich unverändert attraktiv ist, jedoch mit seinem betonierten großen Parkplatz und der heute gegebenen Infrastruktur von der Gastronomie bis zu den „Standlern“ an die Mitte des vorigen Jahrhunderts erinnert.

Der Bereich um den Kahlenberg und den Leopoldsberg besitzt heute bei weitem nicht jene „Naherholungs-Intensität und –Qualität“ wie die des benachbarten Raumes vom Cobenzl nach Grinzing. Durch die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird zwar kein Grün- oder Erholungsraum neu zugänglich gemacht, aber die Qualität der Erreichbarkeit für die Bevölkerung der Stadtregion wird verbessert - die Fahrt mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kann als solches auch für viele Wiener ein Erlebnis sein.

Aus der Sicht der Bevölkerung der Stadtregion Wien ist sicher ein leistbarer Fahrpreis ein wesentlicher Faktor, um die in der Projektbeschreibung angenommenen 250.000 Besucher aus der Stadtregion im ersten Betriebsjahr zu erreichen. Diese Zahl beinhaltet zwar zu 40 % Besucher, die über ermäßigte Karten verfügen, weil sie z.B. die Einrichtungen der „Erlebniswelt Kahlenberg: Waldseilpark und Bogensport Parcours“ nutzen, dürften aber über - einen längeren Zeitraum - nur zu realisieren sein, wenn der Kahlenberg im Jahresverlauf mit unterschiedlichen Veranstaltungen wie Weihnachts- und Ostermärkten, mit wechselnden kulturellen und/oder kulinarischen Veranstaltungen „bespielt“ wird.

Sicher wird die Neugier in den ersten beiden Betriebsjahren viele Wiener veranlassen, einmal die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff „auszuprobieren“. Ob die Bevölkerung der Stadtregion allerdings nach dem ersten Besuch periodisch den Kahlenberg mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff besuchen wird, so wie zum Beispiel jede Wienerin und jeder Wiener im Durchschnitt einmal im Jahr den Wurstel-Prater besucht, wird von den Einrichtungen im Bereich der Bergstation und den dort angebotenen wechselnden Veranstaltungen abhängen.

Zum Vergleich ist anzuführen, dass auch die Bewohner der Vierländerregion Bodensee (2,5 Mio. Einwohner) immer wieder mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff „ihren“ Bodensee-Aussichtsberg, den Pfänder, besuchen. Von den jährlich 600.000 Gästen der Pfänderbahn kommen 40 % aus der Bodenseeregion.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass - unter den genannten Voraussetzungen - die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff beitragen kann, das Naherholungsangebot in der Wiener Stadtregion zu verbessern und für die Wiener Bevölkerung dadurch zu bereichern, indem neue Familien-Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen werden.

Unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die nördliche Donauinsel durch die Verwirklichung des Seilbahnprojektes für die Naherholung der Wiener besser erschlossen und genützt wird, ist - wie im Projekt angedacht - dass die beiden Haltestellen nahe der Donauinsel in das Tarifsystem der Wiener Verkehrsbetriebe mit einbezogen werden. So dies der Fall ist, kann - wegen der Überlastung des mittleren Donauinselbereiches mit Naherholungsansprüchen (zu Ermessen an der derzeitigen Nachfrage an Picknickstellen und Feuerplätzen) - mit einer massiven zusätzlichen Inanspruchnahme der nördlichen Donauinsel für Naherholungszwecke gerechnet werden. Nötig ist dann ein Ausbau mit entsprechender Infrastruktur über die bestehenden Wege und Bade-Einstiegstellen in die Neue Donau.

Die Realisierung der Bahn ist deshalb gesamthaft als im hohen öffentlichen Interesse des Wiener Binnentourismus einzustufen.

1.2.2.2.d. Auswirkungen (insb. betreffend Umsätze, Nächtigungen, Arbeitsplätze, Entzerrung der Touristenströme, Substitutionseffekte mit schon vorhandenen Angeboten usw.)

Die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entspricht den vorliegenden Plänen und Programmen der Stadt Wien zu den Themen Tourismus, Naherholung und Stadtentwicklung („Visitor Economy Strategie 2025“ und STEP 2025) und zeigt, dass - nach diesen Plänen - ein hohes öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs (Tourismus) an der Projektrealisierung vorliegt. Durch Realisierung des Projekts mit dem Bau der urbanen Luftseilbahn und den Umgestaltungen im Bereich der Bergstation kann eine wesentliche Verbesserung der Belange des Fremdenverkehrs für Wien erzielt werden. Durch die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird dazu beigetragen - entsprechend den Zielen des Programms „Visitors Economy 2025“ - das touristische Angebot gezielt polyzentrischer zu gestalten, indem neue „urbane Destinationen“ und Erlebnisbereiche außerhalb der City entwickelt werden und eine Entzerrung der zu stark auf die Wiener City konzentrierten Touristenbesuche stattfindet. Der Kahlenberg wird - als dringend benötigte neue Attraktion für Wien - zum angestrebten „Kranz“ aus Attraktionen rund um die City zu den bestehenden peripheren Tourismusbereichen wie Schönbrunn, dem Prater und dem Donauturm hinzugefügt, wesentlich zur Entzerrung der Touristenströme beitragen.

Die Entwicklung und die Chancen im Städtetourismus sind - auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie - neben guten Verkehrsverbindungen, Infrastruktur und Veranstaltungsaktivitäten, sehr wesentlich von den Attraktionen einer Stadt bestimmt. In einer alle 31 europäischen urbanen Luftseilbahnen umfassenden Untersuchung wurde festgestellt, dass - so eine europäische Stadt eine Luftseilbahn auf einen Ausflugsberg besitzt, was bei 17 Städten der Fall ist - diese Bahn unter den vier bis fünf wichtigsten Attraktionen der jeweiligen Stadt einzuordnen ist. Der Städte-Tourist in Europa bewertet urbane Aussichtsseilbahnen sehr hoch, schätzt sie sehr und wird durch ein entsprechendes Angebot im „Attraktionen-Bündel“ offensichtlich auch motiviert, die Stadt zu besuchen. Mit einer qualitativ hochwertigen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird - in der Einschätzung der Attraktivität von Sehenswürdigkeiten für Besucher der Stadt Wien - der Standort „Kahlenberg“ nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben etwa gleich mit dem Prater, Donauturm und Schönbrunner Tiergarten anzusetzen sein. Wien als Tourismusmetropole wird damit wesentlich aufgewertet, mittel- und langfristig werden die Chancen der Stadt im Städtetourismus verbessert.

Hinsichtlich der Frage nach den direkten Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf Umsätze, Nächtigungen und Arbeitsplätze kann die Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff am ehesten mit der im Jahr 2010 erbauten Rheinseilbahn in Koblenz verglichen werden. Von der Geschäftsführung dieser Bahn wurden für das Sachverständigengutachten Wertschöpfungs-Analysen zur Verfügung gestellt, die unter dargelegten Annahmen auf das Projekt zu übertragen waren: Demnach bewirkt die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für die Wiener Stadtregion zusätzlich 70.000 Nächtigungen, eine zusätzliche Brutto-Wertschöpfung zwischen € 19 - 23 Mio. im Jahr (Basis: Werte für 2019) und es wird durch den Betrieb ein zusätzlicher Einkommenszuwachs in der Wiener Stadtregion von € 12 Mio. jährlich und 280 zusätzlich Beschäftigte (ohne Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff-Mitarbeiter selbst) bewirkt.

Festgestellt wird, dass eine maßgebliche touristische „Konkurrenzsituation“ und damit ein allfällig negativer Substitutionseffekt durch die Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nur für die Tourismusattraktion Donauturm gegeben sein kann. Bei einer eingehenden Betrachtung ergibt sich allerdings ein differenziertes Ergebnis: Zwar sprechen beide Aussichts-Destinationen die gleichen Reisegruppen (Busreisen, Donau-Kreuzfahrten u.a.) an, doch sind die jeweils auf die Stadt gebotenen Ausblicke sehr unterschiedlich. Beim Donauturm ist es, neben der Aussicht, die Technik und das Bauwerk, das fasziniert, bei der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist es die umgebende Natur mit Wienerwald, Weinbergen und vor allem die Donauquerungen. Anzunehmen ist, dass sich für (Incoming)-Touristen die beiden „Aussichtsmöglichkeiten“ sogar gegenseitig belebend auswirken.

Tatsächliche und erhebliche Substitutionseffekte bewirkt die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff - sicherlich nicht zur Freude der die Naherholung suchenden PKW-Fahrer - hinsichtlich der durch sie verringerten KFZ-Fahrten auf den Kahlenberg. Eine allenfalls zu vermutende geringere Inanspruchnahme der Linie 38 A der Wiener Verkehrsbetriebe durch eine „Umschichtung“ von einem öffentlichen Verkehrsmittel (Autobus) in ein anderes (Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff), kann nicht nachvollzogen werden, da die Projektverwirklichung auch zusätzliche Gäste für die Buslinie bewirken wird.

1.2.2.2.e. Auswirkungen auf den Tourismus bzw. Fremdenverkehr

Die wesentliche Auswirkung auf den (Incoming-)Tourismus ist dadurch gegeben, dass die Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, bei qualitativ entsprechender Ausführung und einer ansprechend erfolgten Umgestaltung des Bereiches der Bergstation, sicherlich die Voraussetzung besitzt, eine der Top-Tourismusdestinationen nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben zu werden. Wien, das als Tourismusmetropole seit geraumer Zeit keine neue Attraktion aufzuweisen hatte, wird damit aufgewertet. Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit Donauquerung auf den historischen Kahlenberg, verbunden mit den Themen Wein, Weinberge, Wiener Heurigen und Kulinarik besitzt die besten Voraussetzungen auch internationale Gäste, die Wien schon kennen, zu einem neuerlichen Besuch zu animieren.

Für den Wiener Binnentourismus wird durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff bei entsprechender Tarifgestaltung der (Familien-) Besuch des Kahlenbergs zum Freizeiterlebnis werden. Der Effekt der Erreichbarkeit ohne eigenen PKW kann für die Wiener, in Verbindung mit dem Fahrerlebnis und dem Angebot am Kahlenberg selbst, ein sehr attraktives neues Freizeitangebot, vergleichbar mit einem (jährlichen) Praterbesuch mit der Familie, darstellen. Ob die Bevölkerung der Stadtregion allerdings nach dem ersten Besuch periodisch den Kahlenberg mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff besucht, wird von den Einrichtungen im Bereich der Bergstation und den dort angebotenen Veranstaltungen abhängen.

1.2.2.2.f. Auswirkungen des Projekts auf den Bereich der nördlichen Donauinsel

Die nördliche Donauinsel wird durch die Verwirklichung des Seilbahnprojekts für die Naherholung der Wiener wesentlich besser erschlossen, ein Ausbau mit entsprechender Infrastruktur über die bestehenden Wege und Bade-Einstiegstellen in die Neue Donau wäre wünschenswert. Es ist anzunehmen, dass es durch den Seilbahnbau auch zu einer beachtlichen Entlastung des oft „übervollen“ Naherholungsbereichs Mittlere Donau kommt. Unabdingbare Voraussetzung dazu ist aber, dass die beiden Haltestellen nahe der Donauinsel in das Tarifsystem der Wiener Verkehrsbetriebe mit einbezogen werden, wie dies die Projektunterlagen vorsehen.

1.2.3. Verkehr:

1.2.3.1. Bauphasen

Festgestellt wird, dass der notwendige Bauverkehr auf öffentlichen Straßen durch den Bau der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als verkehrsverträglich zu beurteilen ist, sowohl was die Menge als auch die Auslastung betrifft. Das Bauvorhaben bewegt sich in der üblichen Größenordnung von großen Bauprojekten in Städten.

1.2.3.2. Betriebsphasen

1.2.3.2.a. Fahrgastprognose

Die Fahrgastprognose der Verkehrsuntersuchung ist eine der wesentlichen Grundlagen für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens zur Sicherstellung der Rentabilität. Für das zu erwartende Fahrgastaufkommen und die davon abhängige Rentabilität des Seilbahnprojekts werden die Feststellungen aus den Fachbereichen „Tourismus“ (Pkt. 1.2.2.2. des Erkenntnisses) und „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ (Pkt. 1.2.2.1. des Erkenntnisses) zugrunde gelegt.

1.2.3.2.b. Verkehrsprognose

Hinsichtlich des Zubringer- und Abgangsverkehrs zu den Seilbahnstationen samt Parkplatzbedarf an den Talstationen wird festgestellt, dass sich der prognostizierte Zubringer- und Abgangsverkehr der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wegen der größeren Fahrgastzunahme insgesamt langfristig verdoppeln wird. Durch die gute Erschließung der Talstation Heiligenstadt durch den öffentlichen Verkehr und den hohen Touristenbusanteil der Fahrgäste an der Talstation Strebersdorf ist jedoch mit keinen Überlastungen der Zu- und Abfahrt und Parkplätze an den Talstationen zu rechnen. Die Talstation Heiligenstadt dient dem Zubringer- und Abgangsverkehr mit dem öffentlichen Verkehr, die Talstation Strebersdorf dem PKW- und Touristenbusverkehr. Die Verkehrsverträglichkeit aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit für alle Verkehrsmittel ist als ausreichend zu beurteilen.

Zu den Verlagerungseffekten vom PKW-Verkehr zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird festgestellt, dass die in den Projektunterlagen prognostizierten Verlagerungseffekte (jährlich 160.000 Kfz-Fahrten zwischen Heiligenstadt und Kahlenberg sowie jährlich 10.500 Kfz-Fahrten zwischen Klosterneuburg und Kahlenberg) als maximales Potential zu beurteilen sind.

Zur Konkurrenzsituation der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zur Autobuslinie 38A wird festgestellt, dass die Verlagerung von Verkehrsteilnehmern der Buslinie 38A auf die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, weil der Bus weitaus mehr Haltepunkte hat, die von der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht bedient werden.

1.2.3.2.c. Anbindung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an das öffentliche Verkehrsnetz

Die Anbindung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an das öffentliche Straßennetz und den öffentlichen Verkehr ist als sehr gut zu beurteilen.

1.2.3.2.d. Umweltauswirkungen

Die in der Verkehrsuntersuchung der Projektunterlagen ( römisch 40 vom 27.01.2017) ermittelten Umweltauswirkungen beinhalten nur die prognostizierte Reduktionswirkung der CO2- und NOx-Emissionen des Autoverkehrs zwischen den Talpunkten Heiligenstadt sowie Klosterneuburg und dem Zielpunkt Kahlenberg. Nicht in diese Betrachtung einbezogen sind hingegen der neu generierte Zu- und Abgangsverkehr der Stationen sowie die zukünftig zu erwartende Veränderung der spezifischen Emissionen durch fossilfreie Antriebe der Autoflotten. Deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die in der Verkehrsuntersuchung der Projektunterlagen angegebene Verringerung der Emissionen signifikant weniger oder gar nicht zu Buche schlägt.

1.2.3.2.e. Verträglichkeit des Seilbahnverkehrs auf den Kahlenberg mit den verkehrspolitischen Zielsetzungen des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes der Ostregion

Das Seilbahnprojekt Kahlenberg als eine Variante des umweltfreundlichen Verkehrs steht mit den verkehrspolitischen Zielsetzungen und dem Verkehrs- und Mobilitätskonzepten der Ostregion nicht im Widerspruch. Aus den verkehrspolitischen Konzepten ist aber nicht die Notwendigkeit abzuleiten, dass im nord-westlichen Bereich der Donau in Wien ein Bedarf nach Verbesserung der Erreichbarkeit durch eine zusätzliche Donauquerung durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegeben ist. Dies gilt auch für die Möglichkeit, die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff samt dem Parkhaus an der Zwischenstation Strebersdorf als ein P&R-Angebot für die U4 in Heiligenstadt vorzusehen.

1.2.3.2.f. Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit

Selbst wenn es aufgrund der künftigen städtebaulichen Entwicklungen im Untersuchungsgebiet zu Verkehrszunahmen kommen sollte, ist das Seilbahnprojekt aufgrund des sehr geringen Zusatzverkehrs an Werktagen sowie der unterschiedlichen Tagesganglinien des Berufs- und des Freizeitverkehrs als verkehrsverträglich zu beurteilen. Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs kann das Projekt aufgrund des geringen Stellplatzbedarfes an Werktagen sowie des vorhandenen Stellplatzangebotes im Umfeld der Berg- und Talstation als verkehrsverträglich beurteilt werden, wenn die angeführten Maßnahmen – nämlich die frühzeitige Anbringung automatischer Anzeigetafeln über die Stellplatzauslastung des Parkplatzes am Kahlenberg auf Zufahrtsstraßen – umgesetzt werden.

1.2.3.2.g. Interessensabwägung aus der Sicht des Fachbereichs Verkehr

Aus verkehrlicher Sicht stehen dem Seilbahnprojekt keine grundsätzlichen und sachlichen Argumente entgegen. Aus verkehrlicher Sicht besteht ein geringes öffentliches Interesse für das Projekt einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg im Sinne einer dadurch bewirkten verbesserten Erschließung. Mit einer Verbesserung der Koordination mit der bzw. der vollständigen Integration in das VOR-Verkehrssystem kann das öffentliche Interesse gesteigert werden. Derzeit ist der Erschließungsbedarf mit ausreichender Nachfrage im Planungsgebiet der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff durch vorhandene Verkehrsmittel gut abgedeckt, sodass dadurch nur ein relativ geringer Mehrwert entstehen würde.

Die technische Machbarkeit der P&R-Anlage samt Zufahrtsmöglichkeit ist gegeben. Der durch die Beschwerdeführerin als stark attestierte Mehrwert der P&R-Anlage im öffentlichen Interesse ist deutlich geringer zu beurteilen, insbesondere da nur eine voll in den Verkehrsverbund VOR integrierte P&R-Verbindung diese Funktion zur Kundenzufriedenheit erfüllen kann. Dies ist weder tariflich, noch bezüglich der zeitlich gesicherten Bedienung über den Tag gegeben.

1.2.4. Wasserbautechnik/Grundwasserschutz:

1.2.4.1. Geplante bauliche Maßnahmen mit Relevanz für die Schutzgebiete

In den für die Wasserwerke Nussdorf und Donauinsel Nord ausgewiesenen Schutzgebieten bestehen für bestimmte Schutzzonen Bauverbote. Aus grundwasserwirtschaftlicher Sicht ist daher auf Grundlage der örtlichen Situierung bzw. Anordnungen der Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18 zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geplanten Baumaßnahmen zur Gänze oder zum Teil in einer von dem Bauverbot betroffenen Schutzzonen zu liegen kommen. Festgestellt wird, dass nach derzeitigem Projektstand davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche für die beiden Wasserschutzgebiete relevanten Stützen (Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18) und deren Fundamente gemäß den vorliegenden Beschreibungen und Planunterlagen außerhalb der für die Wasserwerke Nussdorf und Donauinsel Nord ausgewiesenen Schutzgebiete zu liegen kommen. In den noch durchzuführenden Detailplanungen ist daher sicherzustellen, dass die Fundamente der drei Stützen und die für deren Herstellung erforderlichen baulichen Maßnahmen vollständig außerhalb der genannten Schutzgebiete zu liegen kommen. Dies gilt insbesondere für die Stützen Nr. 6 und Nr. 18.

Die Begrenzung der Schutzzone römisch zwei des Schutzgebietes für das Wasserwerk Donauinsel Nord ist mit der Wasseranschlaglinie bei einem Wasserstand von 157,15 m ü.A. in der Neuen Donau festgelegt. Im Rahmen der weiteren Planungen ist daher sicherzustellen, dass die äußeren Berandungen der baulichen Maßnahmen zur Errichtung des Fundamentes der Stützen Nr. 6 und Nr. 18 (Baugrube) zumindest mit dieser Wasseranschlaglinie begrenzt werden. Bei der Errichtung des Fundamentes für die Stütze Nr. 5 ist darüber hinaus auch sicherzustellen, dass die Dichtwandschürze für den Donauhochwasserschutz Wien, die eine Grenze des Wasserschutzgebietes darstellt, nicht beschädigt wird, um einen Eintrag von Grundwasser in das Wasserschutzgebiet weiterhin gesichert zu unterbinden und den bestehenden Hochwasserschutz für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu beeinträchtigen. Die Führung der Seile über die beiden Schutzgebiete wird nicht kritisch gesehen und ist auch von dem geltenden Bauverbot nicht umfasst.

1.2.4.2. Kennzeichnende Wasserstände und Stromkilometer

Der Vergleich der laut KWD 2010 ermittelten und den in den Projektunterlagen angeführten Höhenkoten für die Wasserspiegellagen HSW2O1O und HW3O ergibt, dass im Projekt zum Teil deutlich höhere Werte für diese Wasserspiegellagen ausgewiesen werden. Die Abweichungen betragen für die Wasserspiegellagen bei HSW2O1O zwischen rund 20 cm (Abschnitt Strom-km 1933,3 bis 1933,5) und rund 90 cm (Abschnitt Strom-km 1935,2 bis 1935,4) sowie für die Wasserspiegellagen bei HW3O zwischen rund 30 cm (Abschnitt Strom-km 1933,3 bis 1933,5) und rund 100 cm (Abschnitt Strom-km 1935,2 bis 1935,4). Damit ist festzustellen, dass den Planungen höhere Wasserstände in der Donau für HSW2O1O und HW3O zugrunde gelegt wurden, als aus den KWD 2010 abzuleiten sind. Ein Vergleich der Angaben in den Projektunterlagen (Planunterlagen 1 und 2) mit den offiziellen Angaben zu den konkreten örtlichen Lagen der Stromkilometer der Donau im Bereich Wien hat hingegen keinen Widerspruch ergeben. Die Stromkilometer der Donau im Bereich der Trasse der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf den Kahlenberg werden in den Projektunterlagen somit richtig wiedergegeben.

1.2.4.3. Betriebsphase

In der Betriebsphase sind durch den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff unvermeidbare Emissionen von eingesetzten wassergefährdenden Betriebsstoffen (z.B. Schmiermittel) im Bereich der Stützen zu erwarten. Diese sind so weit als möglich zu verhindern, um - bedingt durch die geplante Lage der Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18 - unmittelbar an der Grenze der angeordneten Wasserschutzgebiete unzulässige Auswirkungen auf das Grundwasser im Bereich der Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Nussdorf und das Wasserwerk Donauinsel Nord zu vermeiden. Aus fachlicher Sicht ist daher zu fordern, dass regelmäßige Kontrollen der auf den Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18 angeordneten Seilführungen bzw. Führungsrollen auf mögliche Emissionen von wassergefährdenden Stoffen durchzuführen sind. Nähere Regelungen dieser Kontrollen sind in die zu erstellende Betriebsordnung für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aufzunehmen.

1.2.4.4. Relevante Auswirkungen auf Wasserschutzgebiete

Bei einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung der Baumaßnahmen zur Errichtung der Stützen und deren Fundamente sowie bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Nussdorf und das Wasserwerk Donauinsel Nord zu erwarten. Die Führung der Seile über die beiden Schutzgebiete wird nicht kritisch gesehen und ist von dem geltenden Bauverbot nicht umfasst. Während der Betriebsphase sind relevante negative Auswirkungen dann nicht zu erwarten, wenn regelmäßige Kontrollen möglicher Emissionen im Bereich der auf den Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr.18 angeordneten Seilführung respektive Führungsrollen durchgeführt werden.

1.2.4.5. Hochwasserschutz

Festgestellt wird, dass Bebauung im Hochwasserabflussquerschnitt an sich vermieden werden sollte. Die Neue Donau ist eine maßgebende Einrichtung des Hochwasserschutzes der Bundeshauptstadt Wien. Durch die vorgesehene Errichtung der Stützen 6 und 18 im ufernahen Bereich der Neuen Donau kommt es zu einer geringfügigen Einschränkung des Hochwasserabflussquerschnittes. Diese sind vergleichbar mit Brückenpfeilern. Um einen möglichst ungehinderten Hochwasserabfluss weiterhin sicherstellen zu können, ist es erforderlich, die Pfeiler für die geplanten Stützen so weit wie möglich strömungsgerecht auszugestalten. Dies erscheint im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen und bestehenden Brückenpfeiler im Bereich der Neuen Donau unschwer herstellbar. Wenn die Stützen derart ausgestaltet werden, bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken. Es ist nicht zu erwarten, dass es dadurch zu einer Verringerung des Hochwasserschutzes kommt. Im Bereich der Donau sind keine baulichen Maßnahmen geplant, die den Hochwasserabfluss behindern, weil die projektgemäß vorgesehenen Stützen außerhalb des Abflussquerschnittes situiert sind.

1.2.5. Meteorologie:

1.2.5.1. Auswertung der Windgeschwindigkeiten

Hinsichtlich der Auswertung der Windgeschwindigkeiten für die Wetterstation Wien Hohe Warte und die Wetterstation Stammersdorf auf die Seilbahntrasse der projektierten GD10 Kahlenbergbahn 1 und 2, insbesondere der Donauquerungen, durch die römisch 40 wird festgestellt, dass die Windmessstation in Stammersdorf im Lee und damit auf der durch den Bisamberg abgeschirmten Seite, für die Beurteilung der Donauüberquerung nur dann anwendbar ist, wenn diese strömungstechnischen Belange gutachtlich berücksichtigt werden. Bei der Begutachtung wurde zum Teil auf die Messdaten der ZAMG-Hohe Warte zurückgegriffen. Allerdings weist die Station auf der Hohen Warte, am „Abhang“ des Wienerwaldes gelegen, etwas geringere Windgeschwindigkeiten auf, als die im Gutachten zitierte Messstation in Streberdorf. Unter diesem Aspekt sind die Daten der Hohen Warte für Strebersdorf anwendbar, insbesondere da von Strebersdorf keine Auswertung der Windspitzen vorliegt.

Sehr geeignet für die Beschreibung der Windverhältnisse bei der Donauüberquerung sind die Messungen der Station Ringturm, in einer Messhöhe von 90 m, wobei sich das Anemometer 70 m über den Dächern von Wien befindet. Dieser Umstand wurde auch durch Berechnung eines Windprofils über Wien – unter Einbeziehung der Stationen Strebersdorf und Donauturm - behandelt. Neben den vorgelegten Windstatistiken von der Hohen Warte und Stammersdorf, hätte die zusätzliche Einbeziehung der weiteren Messstationen Donauturm und Ringturm für die Beurteilung der seilbahntechnischen Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff – insbesondere für die Überquerung der Donau in 70 m Höhe – plausiblere Ergebnisse geliefert.

1.2.5.2. Größe und Häufigkeit, Geschwindigkeit und Richtung des Windes im Bereich der Donauquerungen

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten und von der römisch 40 erstellten Windgutachten wurden zwei Kriterien angelegt, nämlich Stundenmittelwerte der Windgeschwindigkeit über 50 km/h (13,9 m/s) sowie Windspitzen über 70 km/h (19,4 m/s). Es wird zudem auf den Böigkeitsfaktor – auch im „Klima von Wien“ enthalten – hingewiesen. Der Böigkeitsfaktor wurde dabei für Strebersdorf mit 1,9 und für den Ringturm mit 1,6 (siehe „Klima von Wien“) bestimmt. Ein Stundenmittelwert von 50 km/h, der auch lt. Befund sehr selten vorkommt, ist daher in Strebersdorf mit einer Windspitze von 50 x 1,9 = 95 km/h (26,4 m/s) verknüpft. Am Ringturm lautet das Ergebnis 50 x 1,6 = 80 km/h (22,2 m/s). Diese Windspitzen liegen normalerweise über den Kriterien für den Betrieb einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff. Bei Zugrundelegung von den, den Seilbahnbetrieb beeinflussenden Windspitzen von 70 km/h (19,4 m/s) oder von 60 km/h (16,7 m/s) ergeben sich für Strebersdorf Stundenmittelwerte der Windgeschwindigkeit bei 70 km/h von 70/1,9 = 36,8 km/h (10,2 m/s) und bei 60 km/h 60/1,9 = 31,6 km/h (8,7 m/s). Für den Ringturm ergeben sich folgende Werte: 70/1,6 = 43,8 km/h (12,2 m/s) und 60/1,6 = 37,5 km/h (10,4 m/s).

1.2.5.3. Folgen für das Seilbahnprojekt

Zur Windrichtung wird festgestellt, dass höhere Windgeschwindigkeiten bei der Donauüberquerung mit dem Sektor West bis Westnordwest verbunden sind. Insgesamt sind am Ringturm jährlich an 6,14 % und auf der Hohen Warte an 4,20 % aller Stunden Windspitzen über 60 km/h zu erwarten, wobei im „windigeren“ Strebersdorf der Prozentsatz etwas höher sein dürfte.

Festgestellt wird, dass der Seilbahnbetrieb wegen zu starken Windes an zumindest neun Tagen pro Jahr nicht möglich sein wird.

1.2.6. Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz:

1.2.6.1. Natur- und Landschaftsschutz:

1.2.6.1.a. Auswirkungen auf Schutzgebiete:

Festgestellt wird, dass die Teile A und B des Natura 2000-Gebiets Leopoldsberg abseits des geplanten Vorhabens liegen und von diesem nicht tangiert werden. Vorhabensbedingte Auswirkungen auf den FFH-Lebensraumtyp 9150, der in diesem Schutzgebiet als Schutzgut relevant ist, sind nicht zu erwarten.

Durch die Stationen Jedlesee und Strebersdorf sowie die Seilbahnstützen mit den Nrn. 7 bis 17, randlich auch die Stütze Nr. 18 ist die Zone F des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf betroffen. Das Schutzgebiet wird zudem im Bereich der Spannfelder zwischen den Stützen mit den Nrn. 5 und 6 sowie 18 und 19 überspannt. Auf Basis der Feststellungen der zu erwartenden, projektbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaftsgestalt“ und „Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen“ (siehe Pkt. 1.2.6.1.d. des Erkenntnisses), ergeben sich aus landschaftlicher Sicht Widersprüche zu den Bestimmungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 als auch Absatz 2, Schutzgebietsverordnung. Konkret konterkariert das Vorhaben den Zweck des Erhalts oder der Entwicklung „der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft“ und der „Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft“, die im Bereich der Donauinsel als naturnah wirkende Parklandschaft konzipiert, ausgestaltet und gepflegt wird. Das geplante Seilbahnvorhaben ist iSd Paragraph 3, Absatz 8, W-NSG als dauerhafte Maßnahme zu sehen, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebietes zu haben, wodurch sich eine Diskrepanz zum Paragraph 2, Absatz 2, der Schutzgebietsverordnung ergibt, die derartige Eingriffe verbietet. Weiters sind die Projektangaben mit einer Förderleistung von 1.800 Personen pro Stunde, die Errichtung einer P&R Station sowie Gastronomie, Projektcharakteristiken, die dem in Paragraph 9, Ziffer 4, gesetzten Ziel der „Erhaltung einer extensiven, naturnahen, Erholungsnutzung“ widersprechen würden. Zusammenfassend laufen die projektbedingten Auswirkungen, auch in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 24, Absatz 5, W-NSG, aus landschaftsfachlicher Sicht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf zuwider.

Im Hinblick auf den in der Verordnung angeführten Schutzzweck „Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind“ ist Folgendes festzustellen: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, W-NSG ist bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen u.a. darauf Bedacht zu nehmen, dass der Landschaftshaushalt nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt nach Paragraph 18, Absatz 4, W-NSG dann vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in 1.) die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen, 2.) die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder 3.) andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt. Auf Basis der Feststellungen zu den Biotoptypen/Pflanzen und Tieren ist damit zu rechnen, dass es aufgrund des Vorhabens im derzeitigen Planungsstadium zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes kommt und damit auch ein Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Denn aufgrund aktuell fehlender Kompensationsmaßnahmen in der Betriebsphase würden reale Biotopflächenverluste im Ausmaß bis zu rd. 15.349 m² eintreten. Tangiert von diesen Biotopflächenverlusten sind unter anderem die Biotoptypen Gebüsche frischer Standorte, Ruderalflur trockener Standorte und Frische artenreiche Fettwiese der Tieflagen, die gefährdete Biotoptypen und tw. FFH-Lebensraumtypen darstellen, sowie Lebensräume, die für geschützte Tierarten wie Reptilien und Amphibien eine wichtige Habitat- und Vernetzungsfunktion im Landschaftsschutzgebiet besitzen. Im Falle der Umsetzung des Vorhabens würde in der Betriebsphase der Landschaftshaushalt in den betroffenen Bereichen zum Teil gegen Null reduziert werden, da teils standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen und Tierhabitate sowie Leitlinien im Biotopverbund einer dauerhaften Bebauung und Versiegelung weichen müssten. Sofern das öffentliche Interesse an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überwiegt, könnte über die Planung und spätere Vorschreibung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (insb Ausgleichsmaßnahmen) die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gemindert werden.

Das Landschaftsschutzgebiet Döbling ist durch die Bergstation am Kahlenberg sowie die Seilbahnstützen Nrn. 21 bis 23 in seinem Teil A, durch die Stütze Nr. 20 im Teil B örtlich betroffen. Die Stütze Nr. 19 liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

Paragraph 2, der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet bezieht sich auf die Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen, die so zu erfolgen hat, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes entstehen. Durch das gegenständliche Projekt kommt es innerhalb des Landschaftsschutzgebiets zu dauerhaften Rodungen von 2.744 m2. Damit verbunden ist die Errichtung der genannten Stützen, woraus sich eine wesentliche Änderung des Landschaftsbildes im Bereich des Kahlenbergs und des Leopoldsberges ergibt (siehe Pkt. 1.2.6.1.d. des Erkenntnisses). Die im Paragraph 2, der Verordnung erwähnte Kulturgattung von „Mähwiese“ und „Weinbau“ bleiben aus landschaftlicher Sicht physisch erhalten. Zusammenfassend laufen die projektbedingten Auswirkungen, auch in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 24, Absatz 5, W-NSG, aus landschaftsfachlicher Sicht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Döbling zuwider.

Aus dem Text der Verordnung kann auch die Erhaltung des Landschaftshaushaltes als Schutzzweck abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Paragrafen im W-NSG zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes ist auf Basis der nachfolgend in diesem Gutachten getätigten Aussagen zu den Biotoptypen/Pflanzen und Tieren damit zu rechnen, dass es im derzeitigen Planungsstadium zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes damit auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes kommt. Denn aufgrund aktuell fehlender Kompensationsmaßnahmen in der Betriebsphase würden reale Biotopflächenverluste im Ausmaß bis zu rd. 2.744 m² eintreten. Flächen typischer Waldgesellschaften wie der Mullbraunerde-Buchenwald, die hochgradig gefährdete Biotoptypen darstellen und FFH-Lebensraumtypen umfassen, würden dadurch tangiert und zum Teil dauerhaft verloren gehen. Von dieser Tangierung würden auch wertvolle Habitate für geschützte/gefährdete Tier- und Pflanzenarten dauerhaft betroffen sein, wie z.B. Landlebensräume der Herpetofauna. Sofern das öffentliche Interesse an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überwiegt, könnte über die Planung und spätere Vorschreibung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (insb. Ausgleichsmaßnahmen) die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gemindert werden.

Werden nämlich am Stützenstandort 21 während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbarer Vegetation – etwa Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen, ist an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen. Dies schließt – entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorausgesetzt – dort auch einen wesentlichen Eingriff in den Lebensraum des Hirschkäfers aus.

Festgestellt wird, dass die Naturdenkmäler „Nr. 123 Schwarzlackenau, Aubestand“ im 21. Bezirk und „Nr. 451, Kahlenberg, Orchideen – Standort“ im 19. Bezirk nicht beansprucht werden. Eine Beeinträchtigung ist aufgrund des gegebenen Abstands zum Vorhaben ausgeschlossen. Das Naturdenkmal „Nr. 843, Geologischer Aufschluss“ im 19. Bezirk wird vom Spannfeld zwischen den Stützen Nrn. 21 und 22 überspannt. Rodungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung ist demnach ausgeschlossen.

Festgestellt wird, dass das Vorhaben auch den Biosphärenpark Wienerwald betrifft. Aus landschaftlicher Sicht kommt das Vorhaben, aufgrund der unter Pkt. 1.2.6.1.d beurteilten Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen, dem in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, des Wiener Biosphärenparkgesetzes gesetzten Ziel des Beitrags zur Erhaltung von Landschaften, nicht nach.

Als Schutzzweck des Wiener Biosphärenparkgesetzes ist auch der Schutzgedanke dahingehend verankert, dass der Biosphärenpark Wienerwald einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt leisten soll (Paragraph eins,). Zur Umsetzung dieses Ziels sind unter anderem Kernzonen sowie Pflege- und Entwicklungszonen in der Verordnung festgeschrieben. Nach Paragraph 3, Absatz 3, könnten zu Kernzonen jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen sowie Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen; in den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Eine Kernzone, die im Projektgebiet situiert ist, ist das Landschaftsschutzgebiet Döbling (Paragraph 3, Absatz 2,), wobei der Stützenstandort 20 in einer Pflegezone situiert ist und die Stützenstandorte 22 und 23 sowie die Station Kahlenberg in der Entwicklungszone liegen. Der Stützenstandort 21 befindet sich auf einem rd. 10 m breiten Streifen, der zwischen den Kernzonen am Südhang des Leopoldsberges situiert ist und der somit von der Kernzone ausgenommen ist. Auch wenn im Falle der Vorhabensumsetzung über weite Teile der genannten Zonen eine Überspannung der Wälder durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff erfolgt und nur vergleichsweise kleinräumige Rodungen erforderlich sind, so ist derzeit nicht restlos auszuschließen, dass auch Randbereiche der Kernzonen am Leopoldsberg vorhabensbedingt tangiert werden, in denen die Wälder derzeit nicht genutzt werden und sich frei von jeder Nutzung als „Urwälder von morgen“ entwickeln sollen. Diese Tangierung könnte unter anderem die Rodung/Fällung von Einzelbäumen, die Gefahr der der Etablierung unerwünschter Neophyten und/oder Störungszeiger mit in weiterer Folge einer Verschlechterung des Hemerobiegrades sowie lokale Rutschungen/ Erosionen umfassen. Aus diesem Grund ist eine Beeinträchtigung des eingangs erwähnten Schutzzwecks derzeit nicht restlos auszuschließen.

1.2.6.1.b. Auswirkungen auf Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen:

Talstation Heiligenstadt und Stützen 1 bis 3:

Sowohl in Bau- und Betriebsphase sind in diesem Bereich nur bebaute Flächen ohne Naturschutzwert betroffen. Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 4:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 664 m² und in der Betriebsphase rd. 62 m². Von den Eingriffen ist der BT Ruderalflur frischer Standorte mit geschlossener Vegetation betroffen, geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 5:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 799 m² und in der Betriebsphase rd. 62 m². Von den Eingriffen ist der BT-Komplex Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte betroffen, geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 6:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 472 m² und in der Betriebsphase rd. 63 m². Von den Eingriffen der Betriebsphase ist der BT Begradigter Tieflandstrom betroffen, gemäß der Plan-Beilage „temporärer und permanenter Flächenverbrauch“ zum Einreichoperat finden Manipulationen in der Bauphase zudem auf Flächen der BT Röhrichte, Ruderaler Ackerrain (Wegrain), Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte und Kontinentaler basenreicher Mäh-Halbtrockenrasen statt. Als geschützte Art wurde hier im Bereich des Halbtrockenrasens der Feld-Mannstreu (Eryngium campestre) nachgewiesen. Unter Voraussetzung geeigneter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (insb. Minimierung des Manipulationsbereiches / weitestmögliche Aussparung des Halbtrockenrasens, Verpflanzung von Eryngium campestre und biotoptypidente Rekultivierung) sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Station Jedlesee und Stützen 7 bis 10:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 441 m², wovon rd. 308 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 4.804 m² dauerhaft beansprucht, wovon rd. 3.280 m² dauerhafte Rodungen umfassen. Von den Eingriffen betroffen sind der BT-Komplex Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte, der BT Ruderaler Ackerrain (Wegrain) und der BT Gebüsche frischer Standorte. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Situierung im LSG Floridsdorf, dessen Schutzzweck u.a. auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushaltes unter Berücksichtigung auch der standortsgerechten Pflanzengesellschaften abzielt, wären im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind.

Stütze 11:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 403 m², wovon rd. 93 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 36 m² dauerhaft beansprucht, wovon rd. 8 m² dauerhafte Rodungen umfassen. Von den Eingriffen betroffen sind der BT-Komplex Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte, der BT Ruderaler Ackerrain (Wegrain) und der BT Laubbaummischforst aus einheimischen Baumarten. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Situierung im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, dessen Schutzzweck u.a. auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushaltes unter Berücksichtigung auch der standortsgerechten Pflanzengesellschaften abzielt, sind im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Stütze 12:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 473 m², wovon rd. 139 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 37 m² dauerhaft beansprucht, wovon rd. 34 m² dauerhafte Rodungen umfassen. Von den Eingriffen betroffen sind der BT-Komplex Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte, der BT Ruderaler Ackerrain (Wegrain) und der BT Laubbaummischforst aus einheimischen Baumarten. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Situierung im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, dessen Schutzzweck u.a. auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushaltes unter Berücksichtigung auch der standortsgerechten Pflanzengesellschaften abzielt, sind im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen für die, dauerhaften Eingriffe erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Stütze 13:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 418 m², wovon rd. 67 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 24 m² dauerhaft (ohne Rodung) beansprucht. Von den Eingriffen betroffen sind der BT Frische artenreiche Fettwiese der Tieflagen und der BT Laubbaummischforst aus einheimischen Baumarten. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Situierung im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, dessen Schutzzweck u.a. auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushaltes unter Berücksichtigung auch der standortsgerechten Pflanzengesellschaften abzielt, sind im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Station Strebersdorf inkl. P&R und Stützen 14 bis 17:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 2.900 m², wovon rd. 518 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 10.448 m² dauerhaft beansprucht, davon entfallen 5.269 m² auf Rodungen. Von den dauerhaften Eingriffen betroffen sind der BT-Komplex Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte, BT Frische artenreiche Fettwiese der Tieflagen, BT Gebüsche frischer Standorte und der BT Laubbaummischforst aus einheimischen Baumarten. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Aufgrund der Situierung im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, dessen Schutzzweck u.a. auch auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushaltes unter Berücksichtigung auch der standortsgerechten Pflanzengesellschaften abzielt, sind im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind.

Stütze 18:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 589 m², wovon rd. 221 m² temporäre Rodungen darstellen. In der Betriebsphase werden rd. 63 m² (ohne Rodung) dauerhaft beansprucht. Von den dauerhaften Eingriffen betroffen sind der BT Begradigter Tieflandstrom. Gemäß der Plan-Beilage „temporärer und permanenter Flächenverbrauch“ zum Einreichoperat finden Manipulationen in der Bauphase zudem auf Flächen der BT Intensivwiese der Tieflagen / Ruderalflur trockener Standorte und Weidenauwald statt. Geschützte Pflanzenarten wurden hier nicht nachgewiesen. Unter Voraussetzung geeigneter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (insb. Minimierung des Manipulationsbereiches / weitestmögliche Aussparung des Weidenauwaldes und biotoptypidente Rekultivierung) sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 19:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 335 m² und in der Betriebsphase rd. 63 m². Von den Eingriffen sind die BT Ruderaler Ackerrain (Wegrain) und Befestigte Freifläche betroffen; als geschützte Pflanzenart wurde Eryngium campestre abseits der Eingriffsflächen nachgewiesen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 20:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase rd. 990 m² und in der Betriebsphase rd. 63 m². Von den Eingriffen ist der BT Weingarten mit artenarmer Begleitvegetation betroffen, geschützte Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen. Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Stütze 21:

Die Flächenbeanspruchung umfasst lt. den Einreichunterlagen in der Bauphase rd. 185 m². Betreffend die im Zuge der mündlichen Verhandlung adaptierte Ausführung der Stütze 21, um einen naturschutzfachlich hochsensiblen Eingriff in den am Standort vorhandenen Flaumeichen-Steppenwald und so einen wesentlichen Eingriff zu vermeiden, wird auf die Feststellungen unter Pkt. 1.1.3. dieses Erkenntnisses und die dort ebenso festgestellten Folgen dieser Adaption verwiesen.

Stütze 22:

Die Flächenbeanspruchung umfasst in der Bauphase eine befristete Rodung im Ausmaß von rd. 325 m² und in der Betriebsphase eine dauerhafte Rodung im Ausmaß rd. 59 m². Von den Eingriffen ist der BT Mullbraunerde-Buchenwald betroffen, geschützte Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen. Aufgrund der Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet Döbling und des Vorliegens einer hier standortsgerechten Waldgesellschaft sind im Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Station Kahlenberg und Stütze 23:

Laut Einreichoperat beträgt die Flächenbeanspruchung in der Bauphase 0 m², die Baustelleneinrichtung findet auf dem bestehenden Parkplatz am Kahlenberggipfel statt. In der Betriebsphase wird von einer dauerhaften Rodung im Ausmaß von 2.622 m² ausgegangen. Von den Eingriffen ist der BT Mullbraunerde-Buchenwald und der BT-Komplex Lärchen- und Fichtenforst betroffen. Geschützte Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen. Mit Hepatica nobilis wurde zwar eine geschützte Art im letztgenannten BT-Komplex nachgewiesen, eine nachhaltig relevante Tangierung der Art ist aufgrund der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten; im Falle einer zunehmenden Verkrautung der Waldschneise (z.B. durch Brombeere) kann diese Art im Rodungsbereich geborgen und in angrenzende Bestände verpflanzt werden. Aufgrund der Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet Döbling und der Tangierung einer hier standortsgerechten, naturnahen Waldgesellschaft (BT Mullbraunerde-Buchenwald) sind Falle des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kompensationsmaßnahmen erforderlich, da ansonsten wesentliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Fazit:

Festgestellt wird, dass bei den außerhalb der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling situierten Anlagenstandorten in der Bau- und Betriebsphase unter Berücksichtigung geeigneter Umweltmaßnahmen (insbesondere Minimierung des Manipulationsbereiches, weitestmögliche Aussparung gefährdeter Biotoptypen, Verpflanzung von Eryngium campestre und biotoptypidente Rekultivierung) keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.

Zu den Standorten der Stützen Nrn. 7 bis 17 sowie der Stationen Strebersdorf und Jedlesee, die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf situiert sind, wird festgestellt, dass in der Detailplanung Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften / Biotoptypen erforderlich sind, um wesentliche Auswirkungen im Bereich des Landschaftshaushaltes auszuschließen.

Zu den innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Döbling gelegenen Anlagenstandorten wird wie folgt festgestellt:

Im Bereich des Standortes der Stütze Nr. 20 (intensiv genutzter Weingarten) sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Hinsichtlich der Flächenbeanspruchung im Waldbereich des Kahlenberges (Station Kahlenberg bis Stütze Nr. 22) sind im Zuge der Detailplanung Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe in standortsgerechte Pflanzengesellschaften / Biotoptypen erforderlich, um wesentliche Auswirkungen im Bereich des Landschaftshaushaltes auszuschließen.

Der Standort der Stütze Nr. 21 tangiert den Biosphärentyp Steppenwald am Leopoldsberg, der von Flaumeichen geprägt ist. Der Biosphärentyp Steppenwald ist in Österreich sehr selten, vom Aussterben bedroht und kommt nur an wenigen Stellen im pannonischen Bereich Österreichs vor. Die noch vorhandenen Bestände sind reliktär und befinden sich am westl. Arealrand dieses Waldtyps, für den Österreich innerhalb der EU eine hohe Verantwortung besitzt. Der Biosphärentyp Steppenwald gilt als „kaum regenerierbar“ u.a. weil die Flaumeiche äußerst langsam wächst und nur einen geringen Jahreszuwachs aufweist. Bei den flaumeichendominierten Wäldern am Leopoldsberg-Südabfall handelt es sich um äußerst hochwertige Bestände, die etliche streng geschützte und gefährdete Pflanzenarten wie Diptam (Dictamnus albus), Griechische Mehlbeere (Sorbus graeca), Dingel (Limodorum abortivum), Gelb-Lein (Linum flavum), Wilde Nachviole (Hesperis sylvestris; in Wien nur am Leopoldsberg-Südhang), Adriatische Riemenzunge (Himantoglossum adriaticum) oder Purpur-Knabenkraut (Orchis purpurea) beherbergen. Auch eine der seltensten Pflanzenarten Österreichs, der Österreichische Ackerkohl (Conringia austriaca), kommt am Südhang des Leopoldsberges in lichten Waldbereichen vor. Eingriffe in diesen naturkundefachlich sehr hochwertigen wie auch wissenschaftlich relevanten Wald sind kritisch zu sehen und nur durch geeignete Umweltmaßnahmen kompensierbar.

Die Lage des Stützenstandortes Nr. 21 befindet sich dabei in einer bestehenden Trasse einer Stromleitung außerhalb der Kernzone des Biosphärenparks. Für die Errichtung der Stromleitung wurden bereits Flaumeichen gefällt bzw. Seitenäste von benachbarten Flaumeichen entfernt. Es besteht im Trassenbereich eine 6-7 m breite baumfreie Schneise; teilweise wurden Sträucher (Cornus mas) entfernt. Die Bodenvegetation ist artenarm und lückig, da auf dem Steilhang lockere Böden mit Erosionsanfälligkeit (bei Starkregenereignissen) vorliegen. Stabilisierend wirken im Trassenbereich die einzelnen Büsche.

Die Stütze Nr. 21 soll – nach Adaptierung im Zuge der mündlichen Verhandlung – nicht als Rohrstütze mit einem großen Zentralrohr (Durchmesser am Stützenfuß 2,7 bis 3,5 m), sondern im unteren Bereich mittels mehrerer dünnerer Rohre, Pfahlgründung und mit kleinen Fundamenten ausgeführt werden. Die Aufstandsfläche kann so gestaltet werden, dass sie innerhalb der vorhandenen Schneise verbleibt. Die Position der Rohre kann nach den Vegetationsverhältnissen ausgerichtet werden. So kann die Vegetation zwischen den Teilfundamenten erhalten werden bzw. sich regenerieren. Nach Errichtung der Fundamente und Stütze sind Wartungsarbeiten über deren Bestandsdauer nicht erforderlich, weshalb die Vegetation auf Bestandsdauer der Stütze nicht beeinträchtigt wird. Das Baufeld der so gestalteten Seilbahnstütze Nr. 21 wird sich auf einen Bereich von 185 m2 beschränken und so kann gewährleistet werden, dass die Biosphärenpark-Kernzone nicht berührt wird.

Vorgesehen ist zudem ein schadensvermeidender Bauablauf, um den Biotoptyp im Eingriffsbereich gemäß dem Ist-Zustand zu erhalten. Dazu ist vorgesehen, keine Flaumeichen zu fällen. Für die Bauarbeiten wird ein Schreitbagger verwendet, der einerseits für die Bauarbeiten auf erosionsgefährdeten Steil-Hängen konzipiert ist und aufgrund der Wendigkeit auch bei geringem Platzangebot arbeiten kann. Der Schreitbagger kann mit dem Hubschrauber eingeflogen werden und kann sich ausschließlich in der vorhandenen Schneise bewegen, sodass vorhandene Flaumeichen nicht entfernt werden. Bei allfälliger Notwendigkeit werden lediglich einzelne Äste von Flaumeichen entfernt.

Eine Neophytenausbreitung ist aufgrund des Extremstandortes nicht zu erwarten. Eine entsprechende Reinigung der eingebrachten Ausrüstung wird vorab durchgeführt. Die vorsorgende Kontrolle auf Neophyten bzw. Störungszeiger und die Entwicklung der Vegetation soll in einem mehrjährigen Monitoring durchgeführt und gegebenenfalls korrigierend eingegriffen werden. Die Detailplanung und Ausführung soll durch eine ökologische Bauaufsicht intensiv begleitet werden.

Diese Maßnahmen sind geeignet, den Eingriff an diesem sehr sensiblen und hochwertigen Standort zu reduzieren. Durch die Berücksichtigung weiterer Vermeidungsmaßnahmen, wie die Verpflanzungen der am Standort betroffenen Pflanzenarten, die durch eine allfällige Zwischenlagerung von Aushubmaterial erforderlich sein können, kommt es am Standort der Stütze Nr. 21 zu keinen wesentlichen Eingriffen in die Vegetation.

1.2.6.1.c. Auswirkungen auf Tiere:

Säugetiere (exkl. Fledermäuse):

Die Stützenstandorte mit den Nrn. 6, 18 und 17 liegen innerhalb des Lebensraums des Bibers. Die im naturschutzrechtlichen Einreichoperat (in Folge: NOP) beschriebenen Maßnahmen in der Bauphase sind geeignet, etwaige wesentliche Auswirkungen hintanzuhalten. Eingriffe in den Lebensraum des im Gebiet ebenfalls vorkommenden Fischotters sind im Vergleich zum Aktionsraum dieser Art sehr gering und sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Hauptnahrung der Art zu erwarten. Die dauerhaften Lebensraumverluste in der Betriebsphase führen auch unter Berücksichtigung der großen Aktionsräume des Bibers und des Fischotters zu keinen wesentlichen Auswirkungen, da weiterhin ausreichend große Lebensräume bestehen bleiben. Für die im Wienerwald vorkommende Haselmaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entsprechende Maßnahmen zu ergänzen, sofern ein Vorkommen in den Eingriffsbereichen zu erwarten ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im NOP beschriebenen Maßnahmen aus Sicht des Schutzgutes Säugetiere (exkl. Fledermäuse) in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Vögel:

Aufgrund der hohen Mobilität der Arten und der meist größeren Aktionsräume der vorkommenden Arten im Vergleich zu den verhältnismäßig kleinen Eingriffsflächen sind Auswirkungen in der Bauphase von geringer Relevanz. Die in der Betriebsphase zu erwartenden Lebensraumverluste im Bereich der Stationen Strebersdorf und Jedlesee sind im Vergleich zu den Aktionsradien relativ kleinräumig und die Standorte zudem anthropogen vorbelastet.

Im Bereich der beiden geplanten Überspannungen der Neuen Donau besteht in der Betriebsphase die grundsätzliche Gefahr eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos und damit wesentlichen Auswirkungen für die dort rastenden Wasservögel in den Wintermonaten. Zur Vermeidung einer etwaigen Erhöhung des Kollisionsrisikos in der Betriebsphase sollen Vogelschlagmarkierungen (Vogelschutzfahnen in einem Abstand von ca. 20 m) angebracht werden. Links und rechts verläuft das Förderseil; oberhalb davon hängt in der Mitte die Steuerleitung. Bei der Steuerleitung handelt es sich um ein Lufthängekabel. Das Lufthängekabel besteht aus einem Tragseil, an dem die eigentliche Steuerleitung befestigt wird. Der Durchmesser des Tragseils beträgt rd. 36 mm, das Kabel darunter hat einen Durchmesser von ca. 20 mm. Von der Seitenansicht her ergibt sich eine vergleichbare Größenordnung wie beim Förderseil, beide Seile sind mit einem Draht umwickelt. Die Markierungen werden direkt am Steuerungsseil angebracht, welches sich unwesentlich höher als die Förderseile befindet. Die Aufnahme eines vierten Seils nur zu Markierungszwecken ist nicht vorgesehen. Da kein separates, dünnes Seil für die Vogelmarkierungen erforderlich ist, sondern die Markierungen direkt am Tragseil oder am Lufthängekabel angebracht werden können, ist davon auszugehen, dass dieses auf Grund des großen Durchmessers von rund 6 cm ausreichend sichtbar ist. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass auch im Bereich der beiden Spannfelder der Neuen Donau kein erhöhtes Kollisionsrisiko für Wasservögel zu erwarten ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im NOP beschriebenen und von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Maßnahmen zur Minimierung des Kollisionsrisikos aus Sicht des Schutzgutes Vögel sowohl in der Bau- wie auch in der Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Fledermäuse:

In der Bauphase zählen potenzielle Quartierverluste zu den relevantesten Auswirkungen, wobei die im NOP vorgeschlagenen Maßnahmen (Kontrolle potenzieller Höhlenbäume im Vorfeld der Rodung, Beschränkung des Rodungszeitraumes auf September/Oktober bzw. März/April sowie Umsetzung von CEF-Maßnahmen für den funktionalen Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) gut geeignet sind, um wesentliche Auswirkungen hintanzuhalten. Die in der Betriebsphase zu erwartenden dauerhaften Lebensraumverluste, v.a. im Bereich der Stationen Strebersdorf und Jedlesee, stellen im Verhältnis zum vorhandenen Lebensraum sowie der relativ großen Aktionsradien keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gruppe der Fledermäuse dar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im NOP beschriebenen Maßnahmen aus Sicht des Schutzgutes Fledermäuse sowohl in der Bau- wie auch in der Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Herpetofauna:

Festgestellt wird, dass hinsichtlich der Herpetofauna zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien zu rechnen ist. Dies betrifft sowohl die Kompensation des temporären Flächenverlustes und die Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen in der Bauphase als auch die Kompensation von permanenten Lebensraumverlusten und Zerschneidungseffekten in der Betriebsphase.

Im Rahmen der Detailplanung können die negativen Auswirkungen auf die Herpetofauna durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung nach dem Stand der Technik für mindestens eine Vegetationsperiode mittels Fangfeldern) sowie Kompensationsmaßnahmen (vorgezogene Anlage von lebensraumverbessernden Maßnahmen im Bereich der Ersatzlebensräume sowie nach Abschluss der Bauarbeiten auf den temporär beanspruchten Flächen, Ersatzaufforstungen mit der Anlage lebensraumverbessernder Maßnahmen, Aufrechterhaltung der Korridorfunktion Strebersdorf und Jedlesee) auf ein verträgliches Ausmaß reduziert werden.

Fische:

In der Bauphase sind potenzielle Auswirkungen (Wassertrübungen, Eintrag von stofflichen Belastungen, temporäre Flächenbeanspruchung) auf Fische bei den Stützenstandorten Nr. 6 und 18 in der Neuen Donau denkbar. Im Bereich der Stütze 17 wird kleinräumig in den Uferbereich der Neuen Donau eingegriffen. Aufgrund der kleinflächigen und zeitlichen begrenzten (30.11. – 06.02.) Eingriffe sowie der Bauweise (Umspundungen, Betonpumpe vom Ufer aus bzw. Arbeiten z.T. vom Schiff aus) und unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen (Kontrolle Baufelder, artspezifische Bauabläufe, Umsiedlung von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten) sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Betriebsphase sind aufgrund der geringen permanenten Flächenbeanspruchung ebenfalls keine relevanten Beeinträchtigungen von Fischen durch die zwei Stützenstandorte im Wasser Nr. 6 und 18 (betriebsumhüllende Fläche beträgt jeweils ca. 63 m²) bzw. der Stütze Nr. 17 im Uferbereich der Neuen Donau zu erwarten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im NOP beschriebenen Maßnahmen aus Sicht des Schutzgutes Fische in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen, Käfer, Spinnen und Landschnecken:

Die im Projekt angedachte Bergung und Umsiedlung der geschützten Arten (bzw. relevanter Habitatstrukturen wie Alt- und Totholz) vor Beginn der Bauarbeiten auf den meist relativ kleinflächigen Eingriffsflächen ist als wichtige Maßnahme zu werten, um die Auswirkungen auf geschützte Arten so gering wie möglich zu halten. Die Baufeldkontrollen/Bergungen sind dabei jedoch von anerkannten Fachexperten für diese Tiergruppen nach dem Stand der Technik vorzunehmen und dürfen sich nicht auf die im Einreichoperat angeführten Arten beschränken, sondern müssen auch etwaige weitere geschützte Arten aus diesen Tiergruppen inkludieren.

Festgestellt wird, dass bei sachgerechter Umsetzung dieser Vorgaben sowie der weiteren vorgesehenen Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Ausweichmöglichkeiten und der Mobilität der Adultstadien keine wesentlichen Auswirkungen auf die geschützten Arten dieser Tiergruppen und deren lokalen Populationen zu erwarten sind. Etwaige Habitatverluste sind durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.

Für den Hirschkäfer liegt am Stützenstandort Nr. 21 einen hohes Habitatpotenzial vor. Zumal die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den durch die Seilbahnstütze Nr. 21 tangierten Flaumeichenwald geeignet sind, den Eingriff an diesem sehr sensiblen und hochwertigen Standort zu reduzieren (siehe dazu die Feststellungen unter Pkt. 1.2.6.1.b.), ist davon auszugehen, dass der Lebensraum des Hirschkäfers nicht weiter beeinträchtigt wird. Sind in der weiteren Detailplanung Lebensraumverluste zu erwarten, sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen (z.B. Errichtung von Hirschkäferwiegen, dauerhafte Sicherung von Eichen-Totholz und/oder dauerhafte Außernutzungstellung von Eichen-Altholz oder dergl.) vorzusehen. Hinsichtlich des zweiten Vorkommens der Gefleckten Grabschrecke (Xya variegata) in Wien nahe der Stütze Nr. 18 ist durch die Ausweisung von Tabuflächen in der Bauphase Rücksicht zu nehmen.

Zehnfußkrebse:

Ein Vorkommen bzw. eine Betroffenheit des geschützten Steinkrebses (Austropotamobius torrentium) konnte nicht nachgewiesen werden. Festgestellt wird, dass aus Sicht des Schutzgutes Flusskrebse aufgrund fehlender Vorkommen in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

Weichtiere:

Potenzielle wesentliche Auswirkungen (Wassertrübungen, Eintrag wassergefährdender Stoffe, temporäre Flächenbeanspruchung) sind aus Sicht der Gewässerschnecken (Posthornschnecke) und Muscheln (Bivalvia) bei den Stützenstandorten Nr. 6, 17 und 18 in der Neuen Donau denkbar. Aufgrund der geplanten Eingriffe und Maßnahmen in der Bauphase ist von keinen wesentlichen Auswirkungen auszugehen. In der Betriebsphase sind aufgrund der geringen permanenten Flächenbeanspruchung ebenfalls keine relevanten Beeinträchtigungen von Gewässerschnecken und Muscheln durch die zwei Stützenstandorte im Wasser Nr. 6 und 18 (betriebsumhüllende Fläche beträgt jeweils ca. 63 m²) bzw. der Stütze Nr. 17 im Uferbereich der Neuen Donau zu erwarten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher im NOP beschriebenen Maßnahmen aus Sicht der Schutzgüter Gewässerschnecken und Muscheln in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind.

1.2.6.1.d. Auswirkungen auf die Landschaft:

1.2.6.1.d.1. Ist-Zustände der Landschaftsgestalt

Donauraum:

Festgestellt werden folgende landschaftliche Charakteristika:

●        Die Donau als Kernstück des gesamten städtischen Donauraums

●        Wichtige Freizeit- und Erholungsgebiete der Wiener, Naherholungsgebiet

●        Nord- und Südteil der Donauinsel sind naturnah angelegt, das mittlere Drittel der Insel parkartig gestaltet

●        Die Stromlandschaft ist durch zwei Flüsse und die dazwischen liegende Donauinsel als freie Wald- und Wiesenlandschaft charakterisiert

●        Der Kahlenberg und der Donauraum (mit Donau, Donauinsel und Neuer Donau) prägen das Landschaftsbild des nordöstlichen Stadtrands von Wien entscheidend

Die Grünflächen können als offene Mähwiesen, Heckenzüge, Gebüschgruppen, Baumreihen und Einzelbäume mit deutlicher Dominanz von Laubgehölzen konkretisiert werden. An den Donauufern sind zudem stellenweise Schilfbestände in unterschiedlicher Ausdehnung vorhanden. Weiters ergeben sich aufgrund des flachen Geländes, den offenen Wiesen- und Wasserflächen stellenweise weiträumige Sichtbeziehungen einerseits entlang der Donau bis zum Kahlen-, Leopolds- und Bismanberg andererseits bis zur „Skyline“ von Wien (Donauturm, Donau City etc.).

Zur Eigenart/Einzigartigkeit wird festgestellt, dass die naturräumliche Eigenart im Betrachtungsraum vorwiegend durch die bewaldeten Hänge des Kahlen- und Leopoldsberges sowie den Verlauf der Donau geprägt ist. Die Eigenart der Donauinsel ergibt sich aus der Intention ihrer Schaffung als Hochwasserschutz und Naherholungsgebiet. Die Donauinsel und die Ufer der Neuen Donau bieten ein weitgehend von Verbauung freigehaltenes, weitläufiges Erholungsgebiet.

Zur Naturnähe wird festgestellt, dass sich (bei fehlenden Störfaktoren) durch die Wasserflächen im Zusammenspiel mit den Schilfbeständen, dem Ufergehölzsaum sowie vorhanden Weidenbeständen stellenweise ein optisch naturnaher Eindruck der vorhandenen Flusslandschaft ergibt.

Zur technogenen Vorbelastung wird festgestellt, dass die Donauufer-Autobahn aufgrund ihrer im Geländeeinschnitt verlaufenden Trassenführung bzw. den anschließenden Dämmen optisch nur von deren Dammkronen oder den vorhandenen Brücken einsehbar ist. Als weitere wesentliche Vorbelastungen ist die östlich zur Donauufer-Autobahn gelegene und zu dieser parallel verlaufende 110 kV Hochspannungsfreileitung zu nennen. Diese beeinträchtigt die nach Osten gerichtete Blickachse deutlich und ist hier mitunter auch horizontbildend. Die Jedleseer Brücke und die Brücke der Donauufer-Autobahn sind weitere technogene Vorbelastungen, wobei die Donauufer-Autobahn aufgrund ihrer Dimension vergleichsweise deutlich stärker in die Landschaftsgestalt einwirkt und eine Sichtbarriere entlang der Donau bzw. Donauinsel darstellt. In der mit Blick Richtung Westen gelegenen Kulisse mit Nuß-, Kahlen- und Leopoldsberg tritt der Sendemast am Kahlenberg deutlich als technogene Vorbelastung hervor und ist horizontbildend.

In einer Gesamtbetrachtung ist die Landschaftsgestalt innerhalb des Untersuchungsgebiets von unterschiedlicher Qualität. Zum einen ergeben sich abschnittsweise aufgrund der naturräumlichen Landschaftsausstattung mit unterschiedlichen wertgebenden Landschaftselementen (Wasserfläche, Ufersaum, unterschiedliche Gehölzstrukturen, offene Wiesenflächen) und dem Fehlen von technogenen Vorbelastungen ein abwechslungsreiches und optisch naturnahes Landschaftsbild von hoher Qualität. Dieses wird verstärkt vom Bekanntheitsgrad und besonderen Landschaftscharakteristik der Donauinsel – obwohl sie ein künstlich geschaffenes Landschaftselement ist. Zum anderen wird dieses Bild je nach Standort, Blickrichtung, Sichtbarkeit und Nähe zu vorhandenen technogenen Vorbelastungen (Hochspannungsfreileitung, Donauufer-Autobahn, Brücken etc.) deutlich vermindert. In diesen Bereichen ist eine geringe bis maximal durchschnittliche Landschaftsqualität gegeben.

Leopoldsberg:

Festgestellt werden folgende landschaftliche Charakteristika:

●        „steil über dem Strom“

●        markiert das nordöstliche Ende des Wienerwaldes und der Alpen insgesamt

●        Teil der „Wiener Pforte“

Zur Vielfalt wird festgestellt, dass der Trassenverlauf im Wienerwald, beginnend mit der Stütze 20 bis hinauf zum Parkplatz des Kahlenbergs ein deutliches Relief aufweist sowie großräumige Waldbereiche im Bereich Kahlenberg/Wienerwald und Weinbaugebiete. Es sind Schlucht- und Hangmischwälder bzw. Eschen-, Flaumeichen- und Hainbuchenbestände gegeben. Die Weingärten sind im Vergleich zu jenen am Kahlenberg flächenmäßig in Summe kleiner, konzentrieren sich auf die unteren Hangbereiche und reichen am Hangfuß bis zum dort verlaufenden Waldbach bzw. an den Ortsrand vom Kahlenbergerdorf.

Zur Eigenart/Einzigartigkeit wird festgestellt, dass die naturräumliche Eigenart im Betrachtungsraum vorwiegend durch die bewaldeten Hänge des Kahlen- und Leopoldsberges sowie den Verlauf der Donau geprägt wird. Die Eigenheit des Wienerwaldes ist durch die Bewirtschaftung über Jahrhunderte entstanden. So versorgte der Wienerwald die Residenzstadt Wien lange Zeit mit Holz als Bau- und Brennstoff sowie die tausenden Pferde in der Stadt mit Heu von den Wienerwaldwiesen. Dieses Mosaik aus Wald und Wiesen besteht bis heute. Die Leopoldskirche am Leopoldsberg stellt einen weiteren die Landschaftsgestalt prägenden Eigenartsträger dar. Neben diesem baulichen Element stellt der Wienerwald bzw. der Leopoldsberg Ausläufe der Ostalpen und einen Übergang ins Wienerbecken dar, wodurch eine geographische bzw. landschaftliche Besonderheit gegeben ist.

Hinsichtlich der Naturnähe ist am Leopoldsberg ähnlich wie beim Kahlenberg ein vorhandener, naturnaher Laubwaldbestand (Flaumeichenwald, Schlucht- und Hangmischwälder) gegeben.

Zur technogenen Vorbelastung sind als größer dimensionierte technogene Elemente im näheren Umkreis der Trasse die Heiligenstädter Straße und die parallel dazu verlaufende Bahntrasse zu nennen. Ferner bestehen unterhalb der Leopoldskirche eine hangabwärts verlaufende Telegraphenleitung sowie der Parkplatz im Bereich der Leopoldskirche. Die Telegraphenleitung wirkt aufgrund ihrer Dimension und Ausführung mit Holzmasten wenig störend. Der Parkplatz ist nur im Nahbereich einsehbar und entsprechend kleinräumig negativ wirksam.

In einer Gesamtbetrachtung der oben genannten Aspekte ist von einer Landschaftsgestalt mit hoher Qualität bzw. Bedeutung auszugehen. Diese begründet sich auf die geographische und naturräumliche Eigenart gepaart mit der hohen Naturnähe der Waldbestände. Zudem besteht mit der Leopoldskirche ein weithin sichtbares, landschaftsbildprägendes und kulturhistorisch bedeutsames Gebäude.

Kahlenberg:

Für den Kahlenberg sind folgende landschaftliche Charakteristika festzustellen:

●        Sehenswürdigkeit Wiens (beliebtes Sonntagsausflugsziel der Wiener)

●        herrliche Aussicht auf ganz Wien (bei guter Sicht bis zu den Kleinen Karpaten in der Slowakei) [von waldfreien Bereichen gegeben, sonst stark eingeschränkte Sicht]

●        Sendemast prägt wesentlich das Erscheinungsbild des Kahlenbergs

●        Hotel Kahlenberg und die Modul University Vienna sind weithin sichtbar

●        Weinbauflächen an den Hängen des Kahlenbergs.

●        Der Kahlenberg und der Donauraum prägen das Landschaftsbild des nordöstlichen Stadtrands von Wien entscheidend. Die „Wiener Pforte" (zwischen Kahlenberg und Bisamberg) gibt eine wichtige Sichtachse auf die Stadt frei.

Zur Vielfalt wird festgestellt, dass der Trassenverlauf im Wienerwald, beginnend mit der Stütze 20 bis hinauf zum Parkplatz des Kahlenbergs ein deutliches Relief aufweist sowie großräumige Waldbereiche im Bereich Kahlenbergs/Wienerwald und Weinbaugebiete. Es sind Schlucht- und Hangmischwälder sowie dominierende Eichen- und Hainbuchenbestände vorhanden. Im Bereich der Weingärten sind zudem einzelne Baum- und Gebüschgruppen sowie Einzelgehölze vorhanden. Die Weingärten reichen bis an den Ortsrand vom Kahlenbergerdorf heran.

Zur Eigenart/Einzigartigkeit wird festgestellt, dass die naturräumliche Eigenart im Betrachtungsraum vorwiegend durch die bewaldeten Hänge des Kahlen- und Leopoldsberges sowie den Verlauf der Donau geprägt wird. Die Eigenheit des Wienerwaldes ist durch die Bewirtschaftung über Jahrhunderte entstanden. So versorgte der Wienerwald die Residenzstadt Wien lange Zeit mit Holz als Bau- und Brennstoff sowie die tausenden Pferde in der Stadt mit Heu von den Wienerwaldwiesen. Dieses Mosaik aus Wald und Wiesen besteht bis heute. Ferner werden die Josefskirche am Kahlenberg und die Pfarrkirche vom Kahlenbergerdorf als die Landschaftsgestalt prägende Eigenartsträger festgestellt. Auch die „Kaiserin-Elisabeth-Ruhe“, die „Stephanie-Warte“ sowie das Denkmal zur „Schlacht am Kahlenberg“ sind bauliche Besonderheiten in der Landschaft. Neben diesen baulichen Elementen stellt der Wienerwald bzw. der Kahlenberg Ausläufe der Ostalpen und einen Übergang ins Wienerbecken dar, wodurch eine geographische bzw. landschaftliche Besonderheit gegeben ist.

Zur Naturnähe wird festgestellt, dass die Flächen des Wienerwaldes im Bereich des Kahlenberges mit der Abfolge aus Wald- und dazwischen liegenden Offenlandflächen (Wiesen, Weingartenflächen) als naturnah bezeichnet werden können.

Zur technogenen Vorbelastung wird festgestellt, dass der Bereich des Wienerwaldes von der Stütze 20 Richtung Bergstation geringe technogene Vorbelastung aufweist. Es sind ein Hotel, mehrere Gebäude (Josefsdorf) und ein großflächig versiegelter Parkplatz vorhanden. Daneben ist der, in der allgemeinen Landschaftsbeschreibung erwähnte, 1974 errichtete Sendemast mit 165 m Höhe im Nahbereich als auch außerhalb des Waldbestandes gut erkennbar und negativ wirksam. Am Hangfuß verlaufen parallel zur Donau die Heiligenstädter Straße sowie eine Eisenbahntrasse, welche in diesem Bereich ebenfalls als bedeutsame Störfaktoren zu nennen sind.

In einer Gesamtbetrachtung der oben genannten Aspekte ist von einer Landschaftsgestalt mit hoher Qualität bzw. Bedeutung auszugehen. Diese begründet sich mit der geographischen und naturräumlichen Eigenart gepaart mit der landschaftsprägenden Weinbaukultur. Zudem bestehen weitreichende Sichtachsen ins südlich und östlich gelegene Wiener Umland. In Teilbereichen wird diese hohe Wertigkeit durch die oben genannten Störfaktoren (Sendemast, Parkplatz am Kahlenberg, Heiligenstädter Straße) merklich reduziert, sodass hier eine geringe bis durchschnittliche Landschaftsqualität gegeben ist.

1.2.6.1.d.2. Ist-Zustand der Erholungswirkung der Landschaft für den Menschen

Donauraum:

Festgestellt werden für die Donauinsel und die Ufer der Neuen Donau folgende erholungsrelevante Aspekte:

●        Beliebtes Naherholungsgebiet mit diversen kostenlosen und kommerziellen Einrichtungen

●        Rad- und Fußwege (EUROVELO 6/ Donau-Radweg, Rundumadum Wanderweg)

●        Sport- und Spielplätze

●        Grillplätze

●        Hundezonen

●        Gastronomie

●        Badebereiche

In einer Gesamtbetrachtung ist unabhängig von der landschaftlichen Qualität (siehe Pkt. 1.2.6.1.d.1. des Erkenntnisses) aufgrund der guten Erreichbarkeit von Wien aus sowie der Vielzahl an Möglichkeiten zur landschaftsgebundenen Erholungsnutzung von einer hohen Bedeutung des Donauraums (Donau, Donauinsel, Neue Donau) als Naherholungsgebiet auszugehen. Lärmbedingte Belastungen sind entlang der Donauufer-Autobahn bedeutsam und verringern hier den Erholungswert merklich. In Korrelation mit den festgestellten landschaftlichen Qualitäten (siehe Pkt. 1.2.6.1.d.1. des Erkenntnisses) ist überwiegend von einem hohen Erholungswert und einer damit verbundenen Erholungswirkung auszugehen. Entlang der Donauufer-Autobahn ist diese Wertigkeit aufgrund der reduzierten landschaftlichen Qualitäten als auch den deutlich wahrnehmbaren Lärmbelastungen verringert.

Leopoldsberg:

An Freizeit und Erholungsinfrastrukturen bzw. Nutzungen und Sehenswürdigkeiten sind vor allem die nachstehenden zu nennen:

●        Stadtwanderweg 1a, Nasenweg, Rundumadum-Wanderweg

●        Sehenswürdigkeiten Leopoldsberg: Leopoldskirche, Heimkehrer Gedächtnismal, Aussichtsterrasse Leopoldsberg

In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der weitläufig hohen landschaftlichen Qualitäten (siehe Pkt. 1.2.6.1.d.1. des Erkenntnisses), der Nähe zu Wien und Klosterneuburg, den vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungseinrichtungen und Sehenswürdigkeiten von einer hohen Bedeutung des Leopoldsberges zur Naherholung auszugehen. Lärmbelastungen sind im Bereich der Heiligenstädter Straße und der Höhenstraße gegeben. Entlang der Heiligenstädter Straße führt diese zu einer merklichen Reduktion der Erholungswirkung. Großteils kann aber von einem hohen Erholungswert und damit verbundenen Erholungswirkung ausgegangen werden.

Kahlenberg:

Festgestellt werden für den Kahlenberg folgende erholungsrelevante Aspekte:

●        Sehenswürdigkeit Wiens (beliebtes Sonntagsausflugsziel der Wiener)

●        Historischer Aussichtspunkt

●        Häufig frequentierte Radfahrstrecken (Radroute, Mountainbikestrecke)

●        Stadtwanderwege 1 und 1a, Rundumadum-Wanderweg, Weinrundwanderweg

●        Waldseilpark Kahlenberg, Bogensportpark Kahlenberg, Spiel- und Liegewiese „Elisabethwiese“

●        Sehenswürdigkeiten Kahlenberg: St. Josefs Kirche, Stefaniewarte, Friedhof Kahlenberg, Aussichtsterrasse Kahlenberg

●        Diverse Gaststätten als Ausflugsziele

In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der weitläufig hohen landschaftlichen Qualitäten (siehe Bewertung Landschaftsgestalt), der Nähe zu Wien und Klosterneuburg, den vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungseinrichtungen und Sehenswürdigkeiten von einer hohen Bedeutung des Kahlenbergs zur Naherholung auszugehen. Lärmbelastungen sind mitunter im Bereich des Parkplatzes am Kahlenberg und der Höhenstraße gegeben. Der hohe Erholungswert und die damit verbundene Erholungswirkung wird dadurch weiträumig nicht entscheidend reduziert.

1.2.6.1.d.3. Bauphase

Landschaftsgestalt:

Der permanente Gesamtflächenverbrauch wird mit rd. 18.516 m² und die während der Bauphase für Baustelleneinrichtungen, Manipulationsflächen und Baustellen Lagerflächen zusätzlich temporär beanspruchten Flächen im Ausmaß von rd. 9.371 m² angegeben. Daraus ergibt sich ein Gesamtflächenverbrauch von rd. 27.886 m². Von den Eingriffen sind während der Bauphase landschaftlich wertgebende Waldflächen temporär (in der Betriebsphase auch dauerhaft) betroffen. Der Baustellenverkehr kann im Wesentlichen über das bestehende Wegenetz abgewickelt werden. In Verbindung mit der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahme, wonach eine Verbesserung bzw. Optimierung des ursprünglichen Zustandes angestrebt wird, ist von keiner dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen. In Bereichen in denen dies nicht möglich bzw. nicht näher erläutert ist, kann diese positive Wirkung vorerst nicht anerkannt werden (siehe Fachbereich Pflanzen).

Hinsichtlich der Zerschneidung der Landschaft/Barrierewirkung wird festgestellt, dass temporäre Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauzeitdauer von einem Jahr und sieben Monaten (von 15.05.23 bis 17.01.25) durch die Baustelleneinrichtungsflächen möglich sind. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Bauarbeiten in der Bauphase und der größtenteils kleinflächigen Baustelleneinrichtungsflächen ist unter Berücksichtigung der Rekultivierungsmaßnahmen von keiner wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Eine vollständige Wirkung der Rekultivierungsmaßnahmen kann nicht festgestellt werden.

Zum Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, dass sich die visuellen Störungen zu Beginn der Bautätigkeiten auf die Nahbereiche beschränken und mit zunehmenden Baufortschritt in der Fläche ausbreiten. Das heißt die Baustellentätigkeiten werden deutlicher und auch in weiteren Entfernungen sichtbar werden. Da die Bauphase auf einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren beschränkt ist, ist von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen.

In einer Gesamteinschätzung kann davon ausgegangen werden, dass es während der Bauphase zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt kommen würde.

Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen:

Zum Kriterium „Lärmimmission“ wird festgestellt, dass im Zuge der Bauarbeiten temporäre Beeinträchtigungen durch Lärm möglich sind. Es sind aber folgende Maßnahmen zur Lärmminderung während der Bauphase geplant:

●        Die Bautätigkeiten sind auf einen Zeitraum von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr beschränkt. An Sonntagen wird grundsätzlich nicht gearbeitet. In den erholungssensiblen Zonen (Donauinsel, Neue Donau, Umfeld Kuchelau/Nasenweg) wird darüber hinaus auch samstags nicht gearbeitet.

●        Entsprechend der EU-Richtlinie 2000/14/EG wird der Einsatz von lärmarmen Geräten und Maschinen im Bauvertrag verpflichtend vorgeschrieben.

●        Am Abend (ab 18 Uhr) dürfen keine lärmintensiven Arbeiten wie z.B. die Herstellung von Bodenverbesserungsmaßnahmen, Bohrpfählen, Fräsarbeiten, Schneidearbeiten und sonstige lärmintensive Bautätigkeiten durchgeführt werden. Die lärmintensiven Tätigkeiten sind untertags durchzuführen.

Die Errichtung der Seilbahnstützen beschränkt sich auf weniger als sechs Monate. Die Errichtung der geplanten Stationen ist demgegenüber länger, wobei die Bauzeitdauer des jeweiligen Roh- und Ausbaus unter einem Jahr liegt. In dieser Zeit können im Nahbereich relevante Lärmbelastungen durch allgemeine Bautätigkeiten und Baustellenverkehr nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der kurzen Bauzeitdauer und den vorgesehenen Maßnahmen ist von keinen nachhaltigen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Erholungswirkung auszugehen.

Zum Kriterium „Flächeninanspruchnahme“ wird festgestellt, dass der Nasenweg im Nahbereich der Stütze 20 während der gesamten Bau- und Betriebsphase passierbar bleibt und für die Baustelleneinrichtung nicht in Anspruch genommen wird. Auch die beiden Stadtwanderwege 1-Kahlenberg und 1a-Leopoldsberg im Nahbereich der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sind nicht vom Vorhaben durch Flächeninanspruchnahme betroffen. Die im Abschnitt Neue Donau verlaufenden Rad- und Spazierwege werden zum Zwecke der Zufahrt zu den Stützen bzw. den Stationen zum Teil in Anspruch genommen werden, wodurch diese periodisch nicht benutzbar sein werden. Entsprechende Umleitungen bzw. Ersatzwege, um die Nutzbarkeit zu sichern bzw. die Verbindungen weiter zu gewährleisten sind in der Baustellenplanung inkludiert. Weiters werden zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für Rad- und Fußwegverbindungen bei Nichtbenützung von Wegen (Rad- und Spazierwege entlang Donau) in der Bauphase entsprechende Hinweisschilder aufgestellt und die Wege umgeleitet. Um Störungen durch Zulieferverkehr im Bereich für die Freizeitnutzung relevanten Wegeverbindungen zu vermeiden, werden die erforderlichen Zulieferfahrten möglichst auf Zeitfenster mit geringer Frequenz durch Erholungssuchende beschränkt. Das Vorhaben weist außerhalb des Bahnhofs-/Gleiskörperbereichs Heiligenstadt (Stützen 1-3) einen permanenten Gesamtflächenverbrauch von 18.515,53 m² auf. Für Baustelleneinrichtungen, Manipulationsflächen und Baustellenlagerflächen werden in der Bauphase zusätzlich ca. 10.150,49 m² temporär in Anspruch genommen. Die temporär beanspruchten Flächen während der Bauphase werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt. Im Bereich der Donauinsel (insbesondere im FKK-Bereich nahe Stütze 19) werden die erforderlichen Baumaßnahmen während der Badesaison minimiert und wenn möglich außerhalb der Monate Juni–September durchgeführt (lt. Terminschiene Dez.-Feb.). Eine vollständige Wirkung der Rekultivierungsmaßnahmen kann nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen sowie in Anbetracht der kurzen Bauzeitdauer wird festgestellt, dass durch das Kriterium „Flächenbeanspruchung“ von keinen nachhaltigen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Erholungswirkung auszugehen ist.

Bezüglich des Kriteriums „Zerschneidung der Landschaft/Barrierewirkung“ wird auf die Feststellungen zum Schutzgut „Landschaftsgestalt“ verwiesen. Diese decken sich inhaltlich. Demnach ist bei Projektumsetzung während der Bauphase mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.

Zum Kriterium „visuelle Störungen“ wird auf die Feststellungen zum Schutzgut „Landschaftsgestalt“ verwiesen. Diese decken sich inhaltlich. Demnach ist bei Projektumsetzung während der Bauphase mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.

In einer Gesamteinschätzung wird festgestellt, dass es während der Bauphase zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen kommt.

1.2.6.1.d.4. Betriebsphase

Landschaftsgestalt:

Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19):

Im Donauraum sind hinsichtlich des Kriteriums Flächenbeanspruchung die Stationen Strebersdorf und Jedlesee die Seilbahnstützen Nrn. 5 bis 19 von Bedeutung. Der gesamthafte Flächenbedarf für die Station Jedlesee beträgt rd. 1.566 m², jener der Station Strebersdorf inkl. P&R-Anlage rd. 12.096 m². Für die Stützen wird je nach Standort ein oberirdischer Flächenverbrauch zwischen ca. 1,75 m² und ca. 4,2 m² angegeben. Weiters ist für die genannten Stationen und Stützen eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von 8.591 m² erforderlich. Aus landschaftlicher Sicht ist vor allem der mit der Errichtung der Stationen samt Nebenanlagen einhergehende Verlust der landschaftlich wertgebenden Gehölzbestände relevant und negativ wirksam. Die Rodungsflächen entlang der Seilbahntrasse bzw. im Bereich der Stützen sind aufgrund ihres geringen Flächenausmaßes und getrennten Lage aus landschaftlicher Sicht von geringer Wirkung.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem eng verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, dass insbesondere entlang der Neuen Donau und zwischen Nussdorf und Kahlenbergerdorf an der Donau jene Bereiche überwiegen, von denen aus die Stützen zu sehen sein werden. In den weniger dicht besiedelten Gebieten nördlich des Floridsdorfer und des Jedleseer Auparks (Kleingartenanlagen und Einfamilienhäuser) ergibt sich überwiegend keine Sichtbarkeit. In den dichter besiedelten Gebieten ist zumeist bereits auf Grund der Sichtverschattung der Gebäude die Sichtbarkeit der Stützen nicht gegeben. Die Stützen entlang der neuen Donau werden in Abhängigkeit der Waldausprägung vor allem vom Nussberg (19. Bezirk) zu sehen sein. In diesem Bereich befinden sich Wander- und Radwege, womit dieser gemeinsam mit der Donauinsel, den Ufern der Donau und der Neuen Donau zu häufig frequentierten, öffentlich zugängigen Standorten zu zählen ist. Auf der Donauinsel und den Ufern mit seinen Angeboten für Erholung und Freizeit sind die Stützen nahezu von allen Bereichen aus zu sehen. Aus der Analysekarte kann abgeleitet werden, dass jene Bereiche, aus denen die Bergstation nicht sichtbar ist, überwiegen. Das Stationsgebäude wird von der umgebenden, höheren Vegetation verdeckt. In der Verlängerung der Rodungsfläche der Seilbahntrasse ist eine kleinräumige Sichtbarkeit im Bereich der Donauinsel gegeben. Punktuelle Sichtbarkeiten ergeben sich im Bereich um den Friedhof Jedlesee. In Abhängigkeit von der Entfernung zum Betrachter werden die visuellen Auswirkungen der geplanten Anlagen unterschiedlich dominant wahrgenommen. Besonders dominant wirken die Eingriffe im Nahbereich der Anlagen, wobei zum Teil Sichtverschattungen durch das Geländerelief, Gebäude und Gehölzstrukturen zu erwarten sind. In den dichter besiedelten Gebieten sind auf Grund der Sichtverschattungen durch Gebäude keine Sichtbarkeiten zum Vorhaben zu erwarten. Vom Erholungsgebiet der Donauinsel wird das Vorhaben überwiegend sichtbar sein. Sichtverschattungen entstehen allerdings zum Teil durch die bestehenden Gehölzstrukturen und Geländekanten. In den weniger dicht besiedelten Gebieten (Kleingartenanlagen und Einfamilienhäuser) entlang der Neuen Donau werden durch vorgelagerte Gebäude jene Bereiche überwiegen, von denen aus das Vorhaben nicht sichtbar ist. Die Donauufer Autobahn, die zwischen den Siedlungen und den geplanten Anlagen liegt, stellt zusätzlich eine Sichtbarriere dar.

Vor allem durch die Überspannungen der Donau, Donauinsel und Neuen Donau ist mit hohen landschaftlichen Auffälligkeiten zu rechnen. Diese ergeben sich zum einen in Folge der hierzu vorgesehenen Stützenhöhen (Nr. 6 mit rd. 69 m, Nr. 17 mit rd. 28 m, Nr. 18 mit rd. 57 m und Nr. 19 mit rd. 51 m), wodurch diese deutlich aus der Umgebung herausragen und standörtlich auch horizontbildend sein werden. Zum anderen erzeugen die sich in der Luft bewegenden Gondeln sowie die bei der Donauquerung vorgesehenen Vogelschutzfahnen eine ungewohnte Auffälligkeit in der betrachteten Landschaft. Diese Aspekte sind für weite Teile des betrachteten Abschnitts anzunehmen. Weiters liegt die geplante Seilbahntrasse in relevanten Sichtachsen entlang der Donau sowie zum Nussberg, Kahlenberg, Leopoldsberg und „Wiener Pforte“. Demgegenüber wirkt der Trassenabschnitt zwischen den Stationen Jedlesee und Strebersdorf, aufgrund der geringeren Stützenhöhe (zwischen rd. 9 m und rd. 16 m) weniger stark. Erheblich negativ wirkende, technische Intensivierungen der Landschaft (Nahelage zur Donauufer-Autobahn und 110 kV Hochspannungsfreileitung) sind für den Nahbereich der Stützen anzunehmen. Die Fassade der geplanten Stationsgebäude Jedlesee und Strebersdorf erfolgt mittels seilbahnherstellerspezifischen Stationsvollverkleidung. Das an die Station Jedlesee anschließende Gastronomiegebäude wird in Massivbauweise ausgeführt. Das an die Station Strebersdorf anschließende Garagengebäude wird mittels vorfabrizierten Leichtbauelementen errichtet und mit einem berankbaren Drahtseilnetz umgeben. Die Gebäudehöhen betragen bei der Station Jedlesee 5,82 m (Nebengebäude/Gastronomie) bzw. 7,32 m (Seilbahnstation), bei der Station Strebersdorf je nach Gelände bis zu 13 m und bei der anschließenden Parkgarage rd. 11 m. Davon ausgehend kommt es im Nahbereich der Gebäude sowie von den gegenüber gelegenen Ufern aus gesehen zu einer deutlich wahrnehmbaren Intensivierung des technischen Landschaftsgepräges. Mit zunehmender Entfernung wird diese von den umliegenden Gehölzstrukturen verdeckt werden und die Störwirkung abnehmen.

Neben den genannten baulichen Aspekten ist aufgrund der vorgesehenen Beleuchtung der Kabinen und Stationen sowie der Flugwarnleuchten auf den Stützen Nrn. 6, 18 und 19, bei entsprechender Dunkelheit, von einer auffälligkeitserhöhenden Wirkung im Bereich der Donau, Donauinsel und Neuen Donau auszugehen.

In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen und Veränderungen der Landschaft sowie zerschneidenden Wirkungen von bedeutenden Sichtachsen ist von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludiert die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22):

Am Leopoldsberg sind hinsichtlich des Kriteriums Flächenbeanspruchung die Seilbahnstützen Nrn. 20 und 21 von Bedeutung. Für beiden Stützen ist jeweils ein oberirdischer Flächenverbrauch von ca. 4,2 m², angegeben (in Summe ca. 8,4 m²). Weiters ist für die Stütze Nr. 21 eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von 63 m² erforderlich. Aus landschaftlicher Sicht ist vor allem die erforderliche Rodungsfläche von Bedeutung, da diese wertgebende Waldflächen betrifft. Da die Größe der dauerhaften Rodungsflächen aus landschaftlicher Sicht jedoch von geringem Ausmaß ist, ist von keinen wesentlichen Flächenveränderungen im Bestand auszugehen.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/Barrierewirkung“ sowie dem damit verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, dass im Streckenabschnitt Wienerwald sowohl die Seilbahnstützen als auch das zwischen den Stützen gespannte Stahlseil an das Relief des Wienerwalds angepasst werden. Aufgrund der zusammenhängenden Vegetation und der Geländestruktur sind in diesem Bereich eingeschränkte Blickbeziehungen zu erwarten. Von den Weinbauflächen am Osthang des Kahlenberges sind oftmals Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben zu erwarten. Bezüglich der Auswirkungen der Trassenabschnitte zwischen den Stützen Nrn. 19 bis 22 wird auf die Ausführungen zum Bereich Kahlenberg verwiesen. Ergänzend dazu ist aufgrund der Dimension der Stütze Nr. 20 (Höhe rd. 50 m) und ihrer Lage in einem für die Landschaftsgestalt und -charakter bedeutsamen Weingarten, inkl. der sich bewegenden Gondeln, von einer deutlich kontrastierenden Wirkung innerhalb des bestehenden Landschaftsgefüges (Wald-Weingarten-Kahlenbergerdorf-Donau) auszugehen. Standörtlich – z.B. vom Waldbachsteig oder der Eisernenhandgasse aus gesehen - wird die Stütze Nr. 20 deutlich horizontbildend sein.

Neben den genannten baulichen Aspekten ist aufgrund der vorgesehenen Beleuchtung der Kabinen, bei entsprechender Dunkelheit, von einer auffälligkeitserhöhenden Wirkung in den Hangbereichen auszugehen. In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen bzw. zerschneidenden Wirkungen ist von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludiert die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation):

Am Kahlenberg sind hinsichtlich des Kriteriums Flächenbeanspruchung die Bergstation am Kahlenberg sowie die Seilbahnstützen Nrn. 22 und 23 von Bedeutung. Die Bergstation samt Außenbereich ist zum deutlich überwiegenden Teil auf bereits bestehenden, versiegelten Parkplatzflächen situiert. Ein Teil der Station reicht in den angrenzenden Laubwaldbestand. Der gesamthafte Flächenbedarf der Bergstation (inkl. Freiflächen wie Parkplatz, Grünflächen etc.) beträgt lt. Einreichunterlagen rd. 6.359 m². Für die Stütze Nr. 22 ist ein oberirdischer Flächenverbrauch von ca. 4,2 m², für die Stütze Nr. 23 von ca. 2,4 m² angegeben (in Summe ca. 6,6 m2). Weiters ist für die Stützen Nrn. 22 und 23 sowie die Bergstation eine dauerhafte Rodung im Ausmaß von 2.681 m² erforderlich. Aus landschaftlicher Sicht sind die erforderlichen Rodungsflächen von Bedeutung, da diese wertgebende Waldflächen betreffen. Da die Größe der dauerhaften Rodungsflächen aus landschaftlicher Sicht jedoch von geringem Ausmaß ist, ist von keinen wesentlichen Flächenveränderungen im Bestand auszugehen.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ wird festgestellt, dass durch das geplante Projekt eine Linienstruktur entsteht, welche eine gewisse Zerschneidung der Landschaft bewirkt. Dominates Element ist dabei weniger die Kabeltrasse als vielmehr die vertikalen Stützen und Gondeln. Dies trifft vor allem auf die ebenen, unbewachsenen Abschnitte des Trassenverlaufs zu. Im Bereich mit urbaner Prägung gliedern sich die Elemente eher in die umgebenden Strukturen ein. In der direkten Umgebung der Trasse werden die installierten Seilbahnstützen und Gondeln überwiegend als Einzelobjekte wahrnehmbar sein. In weiterer Entfernung ist aufgrund der entsprechenden Gestaltung der Stützen und Fundamente, der geringen optischen Dominanz des Stahlseils, der periodischen Anordnung der Gondeln sowie der geplanten, streckenweisen Anpassung der Seilführung an das Relief der Landschaft von einer verminderten Eingriffswirkung auszugehen.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ wird zur erwartbaren Sichtbarkeit der Stützen und der Bergstation am Kahlenberg festgestellt, dass die auf dem Kahlenberg im bewaldeten Gebiet geplanten Stützen weitgehend durch die Bewaldung abgedeckt werden, weil hier die Stützenhöhe (bis auf die Stütze 21) ungefähr der Bewuchshöhe entspricht. Aus der Analysekarte kann abgeleitet werden, dass jene Bereiche, aus denen die Bergstation nicht sichtbar ist, überwiegen. Das Stationsgebäude wird von der umgebenden, höheren Vegetation verdeckt. Im Streckenabschnitt Wienerwald werden sowohl die Seilbahnstützen als auch das zwischen den Stützen gespannte Stahlseil an das Relief des Wienerwalds angepasst. Aufgrund der zusammenhängenden Vegetation und der Geländestruktur sind in diesem Bereich eingeschränkte Blickbeziehungen zu erwarten. Von den Weinbauflächen am Osthang des Kahlenberges sind oftmals Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben zu erwarten.

Hinsichtlich der Sichtbarkeit der Bergstation wird festgestellt, dass die Errichtung der Bergstation mit keinen wesentlichen Zerschneidungen oder Barrierewirkungen sowie visuellen Störungen einhergeht. Negativ zu sehen ist allenfalls die Verdeckung des Waldrandes durch das geplante Stationsgebäude. Demgegenüber stehen die, durch die vorgesehenen gestalterischen Maßnahmen der Außenanlagen erzeugten, positiven Wirkungen, weshalb zusammengenommen die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht erreicht wird.

Hinsichtlich der Auswirkungen in Verbindung mit den geplanten Stützen Nrn. 23, 22 und die Grabenüberspannung Richtung Stütze Nr. 21 wird festgestellt, dass im Nahbereich die Seilbahntrasse, aufgrund des vorhandenen hochwüchsigen Baumbestandes, zum überwiegenden Teil nicht oder nur eingeschränkt sichtbar sein wird. Von den davon südlich, entlang der Eisernenhandgasse bis zum Ortsrand vom Kahlenbergerdorf, gelegenen offenen Flächen (Weingärten) ist mit einer flächendeckenden Sichtbarkeit zu rechnen. Hier wird sich das wahrnehmbare Bild der im Vordergrund gelegenen Weingärten und der dahintergelegenen Kulisse mit bewaldetem Kahlenberg und Geländeeinschnitt zwischen Kahlenberg und Leopoldsberg dahingehend verändert, als dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus dem Wald heraustritt und die sich bewegenden Gondeln im Bereich der Grabenüberspannung ab der Stütze Nr. 22 (Höhe rd. 22 m) in Richtung Stütze Nr. 21 (Höhe rd. 43 m) deutlich erkennbar sein werden. Dieser beschriebene Anblick ist derzeit vom Sendemast am Kahlenberg bereits negativ beeinträchtigt. Durch die Sichtbarkeit der Stütze Nr. 22 und Bewegung der Gondeln tritt aber ein neuer, ungewohnter und deutlich erkennbarer Störfaktor in der Landschaft hinzu. In Verbindung mit der gegebenen hohen landschaftlichen Qualität sind für diesen Bereich zumindest erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt nicht auszuschließen. Der Effekt, dass die Seilbahntrasse inkl. der sich bewegendenden Gondeln innerhalb der Kulisse liegt, trifft auch auf den Blick von den Hängen entlang der Eisernenhandgasse Richtung Leopoldsberg sowie Richtung Kahlenbergerdorf und Donau zu. Die Blickachsen auf den Leopoldsberg und auf die Donau sind derzeit frei von relevanten technischen Störfaktoren. Mit der am Leopoldsberg exponiert gelegenen Leopoldskirche besteht zudem ein landschaftlich bedeutsamer Blickfang. Diese Blickachsen werden durch die geplante Seilbahntrasse und der sich bewegenden Gondeln sowie den Stützen Nrn. 19 (Höhe rd. 43 m), 20 (Höhe rd. 50 m) und 21 (Höhe rd. 60 m) deutlich gestört werden.

Zusammenfassend ist aufgrund der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der und der schweren visuellen Störungen und zerschneidenden Wirkungen von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludiert die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Gesamtbewertung Landschaftsgestalt:

Aufgrund der oben beschriebenen erwartbaren Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt ist in großen Teilen des Untersuchungsraums während der Betriebsphase mit schweren Eingriffen in das Schutzgut zu rechnen. In Verbindung mit den Festlegungen lt. Paragraph 18, Absatz 5, W-NSG würden die naturnahen, bewaldeten Hangbereiche des Kahlen- und Leopoldsberges, die dort vorhandenen Weingärten sowie die gewässerbezogenen Landschaftseindrücke im Bereich der Donauinsel sowie deren Wesen optisch stark beeinträchtigt werden. Ihre, in der Landschaftsgestalt derzeit gegebene Funktion als naturräumliche und kulturräumliche Eigenartsträger sowie der sich daraus ergebende Eindruck einer abschnittsweisen naturnahen Wald- und Parklandschaft bzw. einer vom Weinbau geprägten Kulturlandschaft würden bei Projektumsetzung eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren.

Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen:

Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19):

Zum Kriterium Lärmimmission ist im Nahbereich der Seilbahnstationen mit einer wahrnehmbaren Lärmentwicklung zu rechnen. Entlang der Trasse ist im Bereich der Stützen ebenfalls mit wahrnehmbarer Geräuschentwicklung zu rechnen. Besonders störende Wirkungen sind nicht zu erwarten. Relevanter wird mitunter der Verkehrslärm entlang der Zufahrt sowie im Bereich der Parkgarage bei der Station Strebersdorf sein.

Hinsichtlich des allgemeinen Flächenverbrauchs wird auf die Feststellungen zum Bereich Kahlenberg verwiesen. Diese gelten für den Donauraum gleichermaßen. Durch das Projekt werden während der Betriebsphase keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen. Das geplante Projekt beansprucht unter anderem Flächen der Donauinsel, die aufgrund ihrer Erholungswirkung hohe Bedeutung für die Wiener Bevölkerung“ besitzt. Im Bereich der Donauinsel werden Flächen mit untergeordneter Bedeutung für die Erholungsnutzung beansprucht. Erholungsrelevante Uferbereiche sind von der Flächeninanspruchnahme lediglich punktuell (Stütze 18) betroffen. Festgestellt wird, dass erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des Flächenverbrauchs demnach nicht zu erwarten sind.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, dass vom Erholungsgebiet der Donauinsel (inkl. FKK-Badebereiche) das Vorhaben überwiegend sichtbar sein wird. Der Rundumadum-Wanderweg verläuft im Nahbereich der Vorhabensbestandteile westlich der A22 Donauufer Autobahn (Projektabschnitt Neue Donau), wodurch sich gute Sichtbarkeiten ergeben. Sichtverschattungen entstehen allerdings zum Teil durch die bestehenden Gehölzstrukturen und Geländekanten. Die Höhe der Stützen (bis rund 15 m) ist in diesem Bereich in der Relation mit natürlichen Elementen wie Bäumen vergleichbar. Die Einblicke in die Privatsphäre der Anrainer (z.B. Badegäste im FKK-Bereich der Donauinsel) sind insofern eingeschränkt, als dass eine Sichtbeziehung auf den direkt unter der Gondel liegenden Boden nicht besteht. Es besteht für die Fahrgäste eine Schrägsicht aufgrund der Ausgestaltung der Fensterflächen. Im Bereich der nördlichen Querung der Donauinsel (FKK-Bereich) erreichen die Stützen 19 und 20 eine Höhe von rund 60 m, wodurch die Gondeln in diesem Bereich einen besonders hohen Abstand zum Gelände haben.

Zusammenfassend kommt es im betrachteten Abschnitt großflächig vorwiegend zu landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Rad- und Wanderwege, Grillplätze, Badebereiche etc.). Aufgrund dieser Belastungen ist auch mit Einbußen des naturräumlichen Landschaftsgenusses zu rechnen. Gerade in den beruhigteren Bereichen der Donauinsel bzw. im Bereich deren Überspannung ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. In den übrigen Bereichen fallen diese geringer aus. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen.

Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22):

Hinsichtlich des Kriteriums Lärmimmission ist entlang der Trasse lediglich im Bereich der Stützen mit einer wahrnehmbaren Geräuschentwicklung zu rechnen. Besonders störende Wirkungen sind nach eigener Erfahrung nicht zu erwarten.

Hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird auf die Feststellungen zum Bereich Kahlenberg verwiesen. Diese gelten für den Bereich Leopoldsberg gleichermaßen. Erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund des Flächenverbrauchs sind demnach nicht zu erwarten.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, dass im Bereich des Einstiegs zum Nasenweg (nahe der Heiligenstädter Straße) der Weg von der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überspannt wird. Die Höhe der Stützen beträgt in diesem Bereich rund 15 Meter. Im Bereich des Nasenweges sind Sichtbeziehungen zu Teilen der Anlagen zu erwarten. Sichtverschattungen entstehen durch die wegbegleitenden Gehölzstrukturen bzw. fallweise das Geländerelief. Auch im Bereich der Aussichtsterrasse am Leopoldsberg ist mit einer Sichtbarkeit von Stützen zu rechnen. Anzunehmen ist, dass es sich hierbei vor allem um die Sichtbezüge zur Anlage im Bereich des Donauraums handelt (inkl. Stationen). Vom Waldbachsteig sind laut Sichtfeldanalyse ebenfalls Sichtbeziehungen zu erwarten. Aus erholungsfunktionaler Sicht beschränken sich die Auswirkungen auf landschaftsästhetische Beeinträchtigungen (siehe Schutzgut Landschaftsgestalt), die abschnittsweise an bestehenden Wanderwegen wesentlich ausfallen würden. Zum größeren Anteil ist im Bereich des Leopoldsberges, aufgrund eingeschränkter Zugänglichkeit des Trassenraums und weitegehend: fehlenden Sichtbeziehungen, von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen.

Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation)

Hinsichtlich des Kriteriums Lärmimmission wird festgestellt, dass moderne Seilbahnen zu den leisesten Verkehrsmitteln zählen. Die beiden voneinander unabhängigen Antriebe der Sektionen 1 und 2 sind in der Station Strebersdorf angeordnet. Sie werden als geräuscharme Direktantriebe ausgeführt. Im Bereich der Seilbahnstation ist mit einer wahrnehmbaren Lärmentwicklung zu rechnen. Entlang der Trasse ist im Bereich der Stützen ist ebenfalls mit wahrnehmbarer Geräuschentwicklung zu rechnen. Besonders störende Wirkungen sind nicht zu erwarten.

Hinsichtlich des Flächenverbrauchs wird festgestellt, dass durch das Projekt während der Betriebsphase keine Freizeit- und Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Seilbahnen weisen relativ gesehen einen geringen Platzbedarf auf, da sie keinen fest installierten Fahrweg besitzen. Der Raum unter der Seiltrasse ist weiterhin nutzbar. Das Ausmaß der beanspruchten Flächen bei den Stützenstandorten ist gering und die umgebenden Nutzungen können aufrechterhalten werden. So stellt beispielsweise die Stütze 20 in den Weingärten des Kahlenbergerdorfs mit ca. 4m² effektivem Bodenverbrauch keine relevante Beeinträchtigung der Bewirtschaftung dar. Der Großteil der Fläche wird also für Errichtung und Betrieb der Stationen beansprucht. Das geplante Projekt beansprucht unter anderem Flächen des Wienerwaldes/Kahlenbergs, die aufgrund ihrer Erholungswirkung hohe Bedeutung für die Wiener Bevölkerung besitzen. Im Bereich des Wienerwaldes werden aufgrund des Geländereliefs nicht unmittelbar nutzbare Räume für die Trasse und Stützen beansprucht. Erhebliche Beeinträchtigungen sind aufgrund des Flächenverbrauchs demnach nicht zu erwarten.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ und dem Kriterium „visuelle Störung“ wird festgestellt, im Streckenabschnitt Wienerwald sowohl die Seilbahnstützen als auch das zwischen den Stützen gespannte Stahlseil an das Relief des Wienerwalds angepasst werden. Aufgrund der zusammenhängenden Vegetation und der Geländestruktur sind in diesem Bereich eingeschränkte Blickbeziehungen zu erwarten. Von den Weinbauflächen am Osthang des Kahlenberges sind oftmals Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben zu erwarten. Auch von den Rad- und Wanderwegen am Kahlenberg sind durch den Wienerwald eingeschränkte Sichtbeziehungen zu erwarten. Aus der Sichtfeldanalysekarte für die Bergstation Kahlenberg kann abgeleitet werden, dass jene Bereiche aus denen die Bergstation nicht sichtbar ist, überwiegen. Das Stationsgebäude wird von der umgebenden, höheren Vegetation verdeckt. Vom erhöhten Aussichtspunkt am Kahlenberg sind weitgehende Sichtbeziehungen zum geplanten Streckenverlauf zu erwarten.

Zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Es erfolgt die streckenweise Anpassung der Stützen und der Seilführung an das Relief der Landschaft insbesondere im Bereich des Kahlenberges. Im Stadt- bzw. Landschaftsraum werden die Stützen jene Elemente darstellen, die am stärksten wahrgenommen werden, wobei ein Farbkonzept für die Stützen zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Zudem werden die Gondeln, um insbesondere Spiegelungseffekte zu vermeiden, mit einer nicht reflektierenden Oberfläche ausgestaltet, inklusive Entspiegelung der Fensterflächen. Eine Beleuchtung des Vorhabens kommt nur sehr eingeschränkt zum Einsatz. Im Zuge des Projektes wird der Parkplatz nahe der Bergstation Kahlenberg gestalterisch und ökologisch aufgewertet.

Die Wirkungen in Folge von Landschaftszerschneidungen und visuellen Störungen, wie sie auch beim Schutzgut Landschaftsgestalt festgestellt wurden, sind aus Sicht der Erholungswirkung demnach im Bereich der Bergstation Kahlenberg und im Bereich der Stadtwanderwege gegeben. Das heißt, dass von geringen landschaftlichen Beeinträchtigungen im Umfeld der Bergstation und mit hohen landschaftlichen Beeinträchtigungen entlang der genannten Wanderwege zu rechnen ist. Zu ergänzen ist, dass in der Eisernenhandgasse die Aussichtsterrasse des Heurigen Hirt gelegen ist. An diesem Ausflugsziel ist demgemäß ebenfalls mit deutlich negativen Effekten auf die landschaftliche Erholungswirkung zu rechnen.

Zusammenfassend ist im betrachteten Abschnitt, aufgrund der zu erwartenden hohen landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Wanderwege, Ausflugsziel) sowie der deutlichen Störung von erholungsfunktionalen Aspekten (Aussicht, landschaftsbezogene Erholung und Kulturgenuss (Weinbaulandschaft)), von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludiert die projektimmanenten Maßnahmen.

Gesamtbewertung Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen:

Aufgrund der oben beschriebenen erwartbaren Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im Bereich von wichtigen Erholungsräumen entlang des Kahlenbergs und des Leopoldsbergs sowie in Abschnitten des betrachteten Donauraums ist hier eine deutliche Störung der Erholungsfunktion, konkret des natur- und kulturräumlichen Landschaftserlebens, sehr wahrscheinlich. Daher ist in Folge einer Projektumsetzung während der Betriebsphase auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen zu rechnen.

1.2.6.2. Umweltschutz:

1.2.6.2.a. Gewässerökologie:

1.2.6.2.a.1. Bauphase

Die Wasserschutzgebiete „Brunnenfeld Donauinsel-Nord“ – Schutzzone römisch eins, römisch zwei und römisch drei sowie „Grundwasserwerk Nußdorf“ – Schutzzone römisch eins, römisch zwei und römisch drei werden vom Vorhaben nicht direkt beansprucht. Die genannten Wasserschutzgebiete sind vom Vorhaben nicht direkt betroffen, Teile davon werden überspannt. Aus gewässerökologischer Sicht ergeben sich daher keine wesentlichen Auswirkungen auf wasserrechtliche Schutzgebiete.

In der Bauphase wird die Neue Donau im Detailwasserkörper (im Folgenden DWK) 4502000 vom Vorhaben durch die Stützen Nr. 6 und 18 im Wasser sowie der unmittelbare Uferbereich durch die Stütze Nr. 17 direkt beansprucht. Im Zuge der Bauarbeiten wird es in diesen Bereichen zu temporären Wassertrübungen und zu einer temporären Flächenbeanspruchung im Ausmaß von jeweils ca. 63 m² (Betriebsumhüllende entspricht im Wesentlichen der Bauumhüllenden) durch die Stützen 6 und 18 und von 376,5 m² im Uferbereich der Neuen Donau durch die Stütze 17 kommen. Die Errichtung der Stützen erfolgt mittels Umspundungen im Zeitraum vom 30.11. bis 06.02., wobei die Arbeiten möglichst schonend vom Ufer aus mittels Betonpumpe erfolgen bzw. werden die Arbeiten z.T. vom Schiff aus bewerkstelligt. Die Donau ist im DWK 409040013 indirekt durch die Bauarbeiten im Bereich der Stützen Nr. 5 und 19 betroffen, da sich diese im unmittelbaren Uferbereich befinden.

Als maßgeblicher Einfluss der Bautätigkeiten auf die Gewässerorganismen in der Neuen Donau (DWK 4502000) ist die Trübung des Gewässers (Belastung durch mineralische Feststoffe wie Sande, Schluffe und Tone) bei der Errichtung der Stützenfundamente anzusehen. Diese ist vor allem in den Phasen der Umspundungen und Sohlsicherung der Stützen Nr. 6 und 18 sowie bei der Stütze Nr. 17 bei der Beanspruchung des Uferbereiches zu erwarten. In der Neuen Donau (DWK 4502000) und der Donau (DWK 409040013) ist während der Bauphase mit weiteren qualitativen Veränderungen des Wasserhaushalts zu rechnen. Aufgrund der Verwendung zementhaltiger Baustoffe ist in der Neuen Donau temporär mit erhöhten pH-Werten sowie mit Verunreinigungen durch Mineralöle und Schmiermittel von Baumaschinen und Verunreinigungen aus Baustelleneinrichtungsflächen (BE-Flächen) zu rechnen. Der Einsatz von wassergefährdenden Bau- & Bauhilfsstoffen und Betriebsmitteln sowie die Mobilisierung von Sedimenten und Schadstoffen während der Bauphase stellt ein qualitatives Gefährdungspotential für die Grund- und Oberflächenwässer dar. Zur Minimierung des Gefahrenpotentials temporärer qualitativer Beeinflussungen des Wasserhaushaltes (v.a. pH-Wert, Trübungen) sind dem Stand der Technik entsprechende geeignete Maßnahmen vorzusehen, wie Vermeidung von Trübungen, Behandlung anfallender Wässer, Vermeidung von Produkten über der Wassergefährdungsklasse WGK 1 (schwach wassergefährdend), Abplankungen, Spritzschutz, Setzung von Sofortmaßnahmen beim unkontrollierten Austritt von wassergefährdenden Stoffen, Abdichtung von Bereichen bei BE-Flächen und Zwischenlagerflächen, auf denen eine Lagerung oder Manipulation von wassergefährdenden Stoffen stattfindet, geregelte Entwässerung der anfallenden Oberflächenwässer auf BE-Flächen und Zwischenlagerflächen etc.

Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen kann auch ohne eine vertiefte Ermittlung der baubedingten Immissionssituation in Anbetracht einer zu erwartenden ausreichenden Durchmischung und einer ausreichenden Vorflut davon ausgegangen werden, sodass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der aquatischen Lebewelt kommt. Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungs-, und Schutzmaßnahmen ist angesichts der zu erwartenden Intensität der qualitativen Veränderungen des Wasserhaushalts und der kurzen Dauer nicht davon auszugehen, dass eine nachhaltige Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands der betroffenen Wasserkörper eintritt.

Neben den qualitativen Veränderungen des Wasserhaushalts sind durch den Abtrag des Bodens im Zuge der Sohlsicherung bzw. bei der Beanspruchung von Uferbereichen v.a. Einflüsse auf die Benthoszönosen (v.a. Malermuschel) zu erwarten. Diese sind jedoch nur kleinräumig und betreffen ein künstliches Gewässer. Zusätzlich kommt es gemäß naturschutzrechtlichen Einreichoperat zur Kontrolle der Baufelder und zu einer Umsiedlung von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, zu denen auch die Malermuschel zählt. Auf Ebene des Wasserkörpers sind die Folgen der Sohlsicherung und Uferbefestigungen auf die benthischen Qualitätselemente verschwindend gering. Für Fische ist in der Neuen Donau prinzipiell ein Ausweichen in auf- bzw. abgelegene Bereiche bzw. in Seemitte möglich. Bei den Eingriffen in Uferbereiche (Stütze Nr. 17) kann es während der Bauphase jedoch zur Tötung von Einzelindividuen kommen, da einige Arten bei der Entnahme der Wasserbausteine nicht in Richtung Flussmitte flüchten, sondern sich in die Blockwurfschüttung verkriechen.

Auf die chemisch-physikalischen Parameter der betroffenen Gewässer sowie deren Fischfauna, das Phytoplankton, Makrophyten und benthischen Zönosen ist durch die temporäre Flächenbeanspruchung und die zeitlich eng begrenzte Beeinträchtigung der Wasserqualität (Trübungen, pH-Wert) kaum mit längerfristigen Folgen zu rechnen. Nach Abschluss der Bauarbeiten und einer gewissen Resilienzphase ist eine Verschlechterung des chemischen Zustandes und des ökologischen Potentials gemäß EU-WRRL unter Berücksichtigung der zusätzlich formulierten Maßnahmenvorschläge nicht zu erwarten.

Während der Bauphase kann es auch zu Einschränkungen der Fischerei in den Fischereirevieren „Floridsdorf“ und „Kuchelauer Hafen“ kommen. Diese sind aufgrund der Bautätigkeiten zwischen den 30.11. und 06.02. beschränkt, wobei für diesen Zeitraum eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Uferbereichen, Trübungen etc. auftreten können, die die Ausübung des Fischfanges bereichsweise beeinträchtigen können. Nachhaltig negative Auswirkungen auf die fischereiliche Bewirtschaftung bzw. den Fischbestand sind aufgrund der begrenzten Bauzeit und der kleinflächigen Eingriffe aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erwarten.

Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen oder Einschränkungen von sonstigen bestehenden Wasserrechten, wie Stauhaltung, Einleitungen, Baggerungen und Verklappungen (siehe Befund), sind aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erkennen.

1.2.6.2.a.2. Betriebsphase

In der Betriebsphase wird die Neue Donau im DWK 4502000 vom Vorhaben durch die Stützen Nummer 6 und 18 im Wasser (jeweils ca. 63 m²) sowie der unmittelbare Uferbereich durch die Stütze Nr. 17 (24 m²) permanent beansprucht. In der Donau (DWK 409040013) gehen aus den übermittelten Einreichunterlagen keine direkten Flächenbeanspruchungen hervor.

Auf Ebene des Wasserkörpers Neue Donau (DWK 4502000) sind die Folgen des permanenten Flächenverlustes (Stützenfundamente, Ufersicherung) auf die biologischen Qualitätselemente verschwindend gering. Nachhaltig negative Auswirkungen auf Fische, Muscheln, Phytoplankton, Makrophyten etc. sind aufgrund der geringen Fläche aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erwarten.

Auf den chemischen Zustand der Neuen Donau (DWK 4502000) und Donau (DWK 409040013) sind in der Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass die anfallenden Oberflächenwässer bzw. die Abwässer aus Betriebsgebäuden, WC-Anlagen etc. ordnungsgemäß versickert, bzw. den kommunalen Kläranlagen zugeführt werden.

1.2.6.2.b. Raumplanung:

1.2.6.2.b.1. Bauordnung für Wien

Nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, der Bauordnung für Wien formulierte Ziele (Erhaltung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sichern, sparsamer Ressourcenumgang) Zielkonflikte vorliegen oder Zielkonformität gegeben ist.

Die Erhaltung des Wienerwaldes ist in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Bauordnung für Wien als Ziel genannt. Das Vorhaben beansprucht Flächen des Wienerwaldes, die Eingriffe sind kleinräumig und gefährden den Wienerwald nicht in seinem Bestand. Dem Ziel der Vorsorge für Verkehrsflächen unter besonderer Berücksichtigung umweltverträglicher und ressourcenschonender Mobilitätsformen gem. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, der Bauordnung für Wien wird durch das Vorhaben entsprochen. Auch der Rückbau des bestehenden Parkplatzes am Kahlenberg sowie der Beitrag zur Verlagerung auf den Öffentlichen Verkehr entsprechen den Zielsetzungen der Bauordnung für Wien.

Ländliche Gebiete sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, der Bauordnung für Wien für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Zwecke bestimmt. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauwerken zulässig, die öffentlichen Zwecken dienen. Ein Bauteil der Anlagen im Bereich der Bergstation Kahlenberg (südlicher Gebäudeteil des „Marktes“) befindet sich auf einer Fläche, die als ländliches Gebiet gewidmet ist. Der Zweckbestimmung der Widmungskategorie wird damit widersprochen. Das Vorhaben beinhaltet ein Infocenter Kahlenberg/Naturraum/ Naturschutz/Wienerwald, welches publikumswirksam in die geplanten baulichen Anlagen inkludiert werden soll, auch öffentliche WC-Anlagen sind vorgesehen. Ob diese Faktoren ausreichen, um einen öffentlichen Zweck geltend zu machen und damit die Errichtung von Bauwerken auf einer als ländliches Gebiet gewidmeten Fläche zu ermöglichen, ist im nachfolgenden Raumordnungs-/Bauverfahren zu beurteilen.

Erholungsgebiete dienen gem. Paragraph 6, Absatz 2, der Bauordnung für Wien der Erholung und der Gesundheit. Diese Widmungskategorie ist für die Flächen im Bereich Am Sporn, auf denen sich zum Teil der geplante Stützenstandort 5 befindet (Widmungskategorie Epk | Erholungsgebiet Parkanlage), und Kuchelauer Hafen (geplanter Stützenstandort 19, Widmungskategorie Esp | Erholungsgebiet Sport- und Spielplätze) ausgewiesen. Da hier gem. Paragraph 6, Absatz 2, der Bauordnung für Wien nur Bauwerke errichtet werden dürfen, die für die Benützung und Erhaltung dieser Gebiete erforderlich sind, wird festgestellt, dass nach dem aktuellen Widmungsstand Zielkonflikte mit dem Vorhaben gegeben sind.

Gem. Paragraph 6, Absatz 3, der Bauordnung für Wien sind innerhalb der als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel [Anm.: Signatur SWW] gewidmeten Flächen nur Bauwerke kleineren Umfanges zulässig, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.). Diese Widmungskategorie ist sowohl im Bereich zwischen Kahlenberg und Kahlenbergerdorf als auch für die Donauinsel festgelegt und betrifft damit alle baulichen Anlagen inkl. der Stützenstandorte in diesem Gebiet (Stützen 7-17 und 20-23 sowie die Bergstation Kahlenberg). Damit sind nach dem aktuellen Widmungsstand Zielkonflikte mit dem Vorhaben gegeben.

In Sondergebieten dürfen gem. Paragraph 6, Absatz 14, der Bauordnung für Wien nur solche Bauwerke und Anlagen errichtet werden, für die das Sondergebiet bestimmt ist. Die Neue Donau ist als Sondergebiet ausgewiesen, die geplanten Stützenstandorte 6 und 18 befinden sich – ebenso wie Randbereiche der Stütze 17 – in diesem Bereich. Festgestellt wird, dass Zielkonflikte basierend auf den aktuellen Widmungsstand nicht auszuschließen sind.

Die übrigen baulichen Anlagen des Vorhabens befinden sich auf als Verkehrsbänder (VB) gewidmeten Flächen. Für diese Widmungskategorie enthält Paragraph 6, der Bauordnung für Wien keine Definition der zulässigen Nutzungen. Aufgrund der bestehenden Nutzungen auf VB-Flächen ist durch die Vorhabensrealisierung von keinem Zielkonflikt auszugehen.

1.2.6.2.b.2. Wiener Weinbaugesetz

Nicht festgestellt werden kann, dass die Zielsetzungen gem. Paragraph eins, Wiener Weinbaugesetz einen unmittelbaren Zielkonflikt in Bezug auf das Vorhaben ergeben. Das Vorhaben bedingt keine positiven Effekte für den Weinbau, gefährdet diesen aber auch nicht in seinem Bestand.

Der Stützenstandort 20 befindet sich innerhalb der römisch 40 , römisch 40 . Das Grundstück ist gemäß Flächenwidmungsplan als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) gewidmet. Gemäß Paragraph 8, Wiener Weinbaugesetz ist damit eine Verpflichtung zur Bewirtschaftung gegeben. Festgestellt wird, dass eine Weiterbewirtschaftung der Rebanlage auch nach Errichtung der Stütze 20 – freilich abgesehen von deren Bodenfläche – wirtschaftlich möglich ist. Ein Zielkonflikt mit dem Vorhaben liegt daher nicht vor.

1.2.6.2.b.3. UNESCO Biosphärenpark Wienerwald und Wiener Biosphärenparkgesetz

In den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Biosphärenparkgesetz ist festgelegt, dass der Biosphärenpark einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt leisten soll. Festgestellt wird, dass eine Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks derzeit nicht restlos ausgeschlossen werden kann. Ein Zielkonflikt ist folglich gegeben.

Der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, Wiener Biosphärenparkgesetz angeführten Förderung einer nachhaltigen Entwicklung wird hinsichtlich der ökonomischen und soziokulturellen Faktoren durch das Vorhaben nicht widersprochen.

Die Stützen 19 bis 23 sowie die Bergstation Kahlenberg inkl. der ergänzenden Anlagen (Souvenirshop, gastronomisches Angebot) befinden sich innerhalb des Biosphärenparks Wienerwald. Es liegen keine direkten Eingriffsbereiche des Vorhabens in die Kernzone vor, jedoch eine Überspannung zwischen den Stützen 20, 21 und 22 sowie eine unmittelbare Nahelage dieser Stützen zur Kernzone. Die Kernzonen des Biosphärenparks dienen dem Schutz der Ökosysteme, Tier- und Pflanzenarten. Beeinträchtigung des Schutzzwecks und damit ein Zielkonflikt mit den Bestimmungen des Wiener Biosphärenparkgesetzes sind bei Realisierung des Vorhabens nicht restlos auszuschließen.

Stütze 20 befindet sich in der Pflegezone und liegt zudem in unmittelbarer Nahelage zur Kernzone des Biosphärenparks. Das Vorhaben steht der angestrebten Pufferfunktion der Pflegezone entgegen. Dem Ziel, die typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiterzuentwickeln wird widersprochen.

Die Stützen 19, 21, 22 und 23 und die Bergstation Kahlenberg inkl. ergänzender Anlagen befinden sich in der Entwicklungszone. Durch das ggst. Vorhaben sind keine Zielkonflikte mit den in dieser Zone angestrebten Funktionen zu erwarten.

Die Optimierung des Stützenstandortes 21 erscheint geeignet, die negativen Effekte im Bereich Naturschutz zu reduzieren. Die negativen Effekte aus landschaftsschutzfachlicher Sicht werden dadurch nicht verändert

1.2.6.2.b.3. Stadtentwicklungsplan (STEP) 2025

Fachkonzept Grün- und Freiraum:

Typ 06 | Grünkorridore: Die ökologische Verbindungsfunktion der Donauinsel als Grünkorridor – mit Ausnahme einzelner Tiergruppen (Herpetofauna) – sowie die Durchgängigkeit für den nicht-motorisierten Verkehr bleiben auch bei Realisierung des Vorhabens erhalten. Ein Zielkonflikt mit dem STEP 2025 ist nicht ableitbar.

Typ 12 | Schutzgebiete: Da die Flächen im Bereich Kahlenberg/Kahlenbergerdorf und Donauinsel gemäß Bauordnung für Wien als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) gewidmet sind, wird bei Realisierung des Vorhabens der Strategie, diese Flächen „unangreifbar zu halten“, widersprochen. Auch eine Weiterentwicklung aufbauend auf dem hohen öffentlichen Interesse für Naturraum und Landschaft findet nicht statt. Ein Zielkonflikt mit dem STEP 2025 ist damit gegeben. Festgestellt wird, dass Beeinträchtigungen bestehender Erholungseinrichtungen sowie negative Effekte durch Flächenverbrauch des Grünraums und durch erhebliches Verkehrsaufkommen (Individualverkehr) nicht ausgeschlossen werden können.

Fachkonzept Mobilität:

Das Vorhaben sieht im Bereich Jedlesee die Errichtung eines Mobility Points (inkl. Radservice, E-Bike-Ladestation etc.) sowie im Bereich Strebersdorf einen Radverleih vor. Durch die Situierung der Talstation im Bereich Heiligenstadt erfolgt eine Anbindung an einen hochrangigen Knotenpunkt im öffentlichen Verkehr, multimodale Infrastruktur wird gebündelt. Das Vorhaben entspricht damit den im Fachkonzept Mobilität angeführten Handlungsfeldern „Nutzen statt besitzen“ und „Verkehrsinfrastruktur“ sowie den im Detailkonzept genannten Aspekten zur E-Mobilität. Auch der vermerkte Rückbau des bestehenden Parkplatzes am Kahlenberg entspricht dem Fachkonzept Mobilität (Handlungsfeld „Öffentlicher Raum: Straße fair teilen“).

1.2.6.2.b.4. LIFE DICCA

Der Schutz der Donauinsel einerseits als Ökosystem, andererseits als Naherholungsgebiet sowie der Erhalt und die Steigerung der Artenvielfalt sind sinngemäß auch in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf enthalten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes kommt und damit auch ein Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Vorhabensrealisierung würde damit zu geänderten Rahmenbedingungen für das Projekt LIFE DICCA führen bzw. den Ausgangszustand im Bereich von Strebersdorf/Jedlesee verändern.

Die angeführten Projektziele „Gesteigerte Widerstandsfähigkeit des Ökosystems Donauinsel gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels“ sowie „Erhöhtes Bewusstsein der Bevölkerung für Klimaschutz, Artenvielfalt und den Wert von Ökosystemen“ werden vom Vorhaben nicht tangiert.

Das Vorhaben liefert keinen Beitrag zur Erfüllung der Projektziele von LIFE DICCA, steht diesen aber per se auch nicht entgegen, zumal das LIFE-Projekt mit einer Laufzeit bis September 2023 zeitnahe abgeschlossen werden soll.

1.2.6.2.c. Stadt- und Ortsbild:

Für den Fachbereich Stadt- und Ortsbild sind aufgrund ihrer Lage in oder nahe von bebauten Gebieten die Station Heiligenstadt bis zur Stütze Nr. 5 sowie der Bereich um die Stützen Nr. 19 und 20 relevant. Für die übrigen Trassenabschnitte kann - aufgrund der gegebenen Entfernung zu bebauten Siedlungsgebieten - eine wesentliche Beeinträchtigung des Stadt- und Ortsbildes ausgeschlossen werden oder ist vom Fachbereich Landschaftsschutz behandelt.

1.2.6.2.c.1. Bauphase

Die Hauptbauzeitdauer umfasst rd. ein Jahr und sieben Monate. Demgemäß werden keine wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Stadt- oder Ortsbildes aufgrund von Bautätigkeiten festgestellt.

1.2.6.2.c.2. Betriebsphase

Station Heiligenstadt bis Stütze Nr. 3:

Das Stationsgebäude Heilgenstadt sowie die daran anschließende Seilbahnanlage bis zur Stütze Nr. 3 liegen auf der Bahnanlage des Bahnhofs Heiligenstadt. Die Fläche ist als Verkehrsbänder (VB) gewidmet. Hierzu sind keine zulässigen Nutzungen gemäß Paragraph 6, Bauordnung für Wien normiert. Westlich und östlich der Fläche sind Verkehrsfluchtlinien gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Litera c, Bauordnung für Wien festgelegt. Der Abstand zur nächstgelegenen Schutzzone (Karl-Marx-Hof) beträgt mindestens 100 m.

Im Spannfeld zwischen den Stützen Nr. 3 und Nr. 4 wird im Gleisbereich der ÖBB ein Schutzbauwerk (S1, S3) errichtet. Dieses erreicht eine Höhe von rd. 24 m. Die Fläche ist als Verkehrsbänder (VB) gewidmet. Hierzu sind keine zulässigen Nutzungen gem. Paragraph 6, Bauordnung für Wien normiert.

Baulich ist die nähere Umgebung der zu betrachtenden Bereiche deutlich vom Eisenbahngelände und den darauf bestehenden Bauwerken (Gleisanlagen, Bahnhofs- und Nebengebäude, ein- und mehrgeschossige Betriebsgebäude) geprägt. Westlich des Eisenbahngeländes schließt eine Bebauung mit mehrgeschossigen Wohngebäuden sowie ein mehrgeschossiges Einkaufszentrum (Q19), östlich schließt eine Bebauung mit ein- und mehrgeschossigen Betriebsgebäuden an. Die Stützen N1A/N1B/N1C erreichen eine Höhe von 9,81/10,54/11,82 m, die Stütze Nr. 2 erreicht eine Höhe von 17,70 m und die Stütze Nr. 3 soll 46,30 m hoch werden. Der Betrieb der Gondeln wird demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden. Aufgrund der vorhandenen deutlichen Prägung des lokalen Stadtbildes als Eisenbahngelände ist davon auszugehen, dass sich sowohl die Station Heiligenstadt als auch der Abschnitt von Stütze Nr. 1 bis Stütze Nr. 2 in Hinblick auf ihre Höhe und Beschaffenheit in die Umgebung eingliedern werden. Relevante Sichtachsen werden nicht gestört. Die Stütze Nr. 3 sowie die geplanten Schutzbauten hingegen sind, zusammen mit dem geplanten Gondelbetrieb, ein relevanter baulicher und betrieblicher Aspekt im Stadtbild. Da durch diesen keine anderen Gebäude oder wichtigen Sichtachsen beeinträchtigt werden und die Einsehbarkeit des Geländes stark eingeschränkt ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen des lokalen Stadtbildes anzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Schutzzone im Bereich des Karl-Marx-Hofes wird aufgrund der gegebenen Distanz sowie des dazwischen gelegenen mehrgeschossigen Gebäudebestands nicht angenommen. Zwischen der Stütze Nr. 3 und 4 nimmt die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an Höhe zu (Höhe Stütze Nr. 4 beträgt 56,60 m) und tritt deutlicher aus der umgebenden Bebauungsstruktur und deren Silhouette hervor, wodurch sich auch der Eingriff ins lokale Stadtbild verstärkt (siehe Beschreibung zum Abschnitt Stützen Nrn. 4 und 5).

Stützen Nrn. 4 und 5:

Der für die Errichtung der Stütze Nr. 4 vorgesehene Standort liegt zwischen Grinzinger Straße und Eisenbahnstraße/ B14. Die Fläche ist als Verkehrsbänder (VB) gewidmet. Hierzu sind keine zulässigen Nutzungen gem. Paragraph 6, Bauordnung für Wien normiert. Westlich der Bahntrasse Richtung Nussdorf ist eine Verkehrsfluchtlinie gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Litera c, Bauordnung für Wien festgelegt. Eine Festlegung von Bauhöhen ist in diesem Bereich nicht gegeben. Der Abstand zur nächstgelegenen Schutzzone (Karl-Marx-Hof) beträgt rund 200 m.

Baulich ist die nähere Umgebung des vorgesehenen Stützenstandorts Nr. 4 geprägt von unterschiedlichen Verkehrsanlagen (Straße, Schiene, Fuß- und Radwege) inkl. Brücken sowie diversen Betriebs- bzw. Gewerbegebäuden (z. B. Straßenverwaltung). Die B14 mit den darauf bestehenden Laternenmasten und Silos bilden am westlich gelegenen Betriebsgelände bis zur Grinzinger Straße die höchsten Anlagen. Die Stütze Nr. 4 ist mit einer Höhe von 56,60 m geplant. Der Betrieb der Gondeln wird demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden. Von einer deutlichen Überhöhung der umliegenden Anlagen ist auszugehen.

Im Spannfeld zwischen der Stütze Nr. 4 und Nr. 5 wird im Gleisbereich der ÖBB ein Schutzbauwerk (S4, S5) errichtet (geschätzte Höhe 12-15 m). Die Fläche ist als Verkehrsbänder (VB) gewidmet. Hierzu sind keine zulässigen Nutzungen gem. Paragraph 6, Bauordnung für Wien normiert. Der für die Errichtung der Stütze Nr. 5 vorgesehene Standort befindet sich am nördlichen Einlauf des Donaukanals unmittelbar westlich der Nussdorfer Schleuse. Am geplanten Standort ist im Bebauungsplan eine Verkehrsfluchtlinie ausgewiesen, welche die Grenze zwischen einer als Erholungsgebiet Parkanlage (Epk) gewidmeten und einer als Verkehrsbänder (VB) gewidmeten Fläche bildet. Die Parkanlage fällt unter die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2, lit A Ziffer eins und 6 Absatz 2, der Bauordnung für Wien.

Baulich ist die nähere Umgebung des vorgesehenen Stützenstandorts Nr. 5 geprägt von den Bauwerken der Nußdorfer Schleuse sowie dem Kraftwerk Nußdorf am Donaukanal samt Betriebsgelände. Dazwischen bestehen Grünflächen der vorhandenen Parkanlage. Die Stütze Nr. 5 ist mit einer Höhe von 67,70 m bzw. 68,60 m geplant. Der Betrieb der Gondeln wird demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden. Von einer deutlichen Überhöhung der umliegenden Bereiche ist auszugehen. Eine funktionale Verbindung zum Erholungsgebiet bzw. Parkanlage ist nicht abzuleiten. Visuell wird der Parkcharakter (Wiesenflächen und Baumbestand) durch die Stütze beeinträchtigt. Damit ist eine Störung der vorhandenen Parkanlage iSd. Paragraph 85, Absatz eins, Bauordnung für Wien nicht auszuschließen. Weiters wird eine wichtige Sichtachse Richtung Donau und Donauinsel durch deren Überspannung beeinträchtigt.

Trassenabschnitt Stütze Nr. 20:

Der für die Errichtung der Stütze Nr. 20 vorgesehene Standort befindet sich im nördlichen Hangbereich (Weingarten) vom Kahlenbergerdorf in einer als Wald- und Wiesengürtel gewidmeten Fläche. Nordöstlich des geplanten Standortes liegt innerhalb des Waldbestandes, in einem Abstand von rund 50 m, eine Fläche mit bestehender Bausperre nach Paragraph 8, Absatz eins, Bauordnung für Wien. Südöstlich des Standorts der Stütze beginnt, in einem Abstand von rund 80 m, die Schutzzone vom Kahlenbergerdorf. Die Stütze Nr. 20 ist mit einer Höhe von 49,50 m geplant. Der Betrieb der Gondeln wird demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden.

Aufgrund der gegebenen Distanz zwischen dem geplanten Standort der Stütze Nr. 20 zur Bebauung vom Kahlenbergerdorf sowie dessen erhöhter Hanglage ist eine bauliche Verbindung zwischen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und Gebäudebestand auszuschließen. In weiterer Folge kann auch eine direkte physische Beeinträchtigung der Gebäude sowie der Schutzzone ausgeschlossen werden. Die eng gefasste Silhouette des Gebäudebestandes vom Kahlenbergerdorf wird bei Projektumsetzung nicht verändert. Innerhalb des Ortes können sich standörtlich Sichtbeziehungen zur Stütze und den vorgesehenen Gondeln ergeben. Da sich gesamthafte visuelle Effekte aus der Verbindung mit der umliegenden Landschaft (Weingarten, Hangwald) ergeben, liegen diese im Übergang zum Fachbereich Landschaftsschutz, weshalb an dieser Stelle auf diesen verwiesen wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone oder des eng gefassten Ortsbildes ist aus den obigen Gründen nicht anzunehmen.

1.2.6.2.c.3. Gesamtbewertung

Aufgrund der anzunehmenden Störungen des lokalen Stadtbildes im Abschnitt zwischen den Stützen Nrn. 3 und 5 ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.

1.2.6.2.d. Kulturgüter:

1.2.6.2.d.1. Bauphase

Im Rahmen der Bauphase ist der Seilbahnabschnitt zwischen den Stützen Nrn. 20 und 23 sowie die Bergstation am Kahlenberg von Bedeutung. Hier sind diverse archäologische Fundstellen vorhanden (22 per Denkmalschutzgesetz geschützte, unbewegliche Denkmale innerhalb von 200 m zur Trasse sowie mehrere Kulturgüter lt. ViennaGIS [archäolog. Fundpunkte, Kunstwerke, Monumentalbrunnen, Burgen & Schlösser]). Mit dem ehemaligen Wartehäuschen der Wiener Linien ist im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Bergstation ein unter Denkmalschutz stehendes Objekt vorhanden. Der Nasenweg wird vom Vorhaben nicht beansprucht. Bei Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen ist von keinen wesentlichen Auswirkungen auf archäologische Funde oder denkmalgeschützte Objekte auszugehen.

1.2.6.2.d.2. Betriebsphase

In der Betriebsphase ist das im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Bergstation gelegene ehem. Wartehäuschen der Wiener Linien von Bedeutung (bestehender Denkmalschutz). Der Nasenweg wird vom Vorhaben nicht beansprucht. Bei Berücksichtigung vorgeschlagener Maßnahmen, nämlich das im unmittelbaren Nahbereich zur Bergstation gelegene und denkmalgeschützte ehemalige Wartehäuschen der Wiener Linien während der Betriebsphase frei zugänglich zu halten und keine baulichen Änderungen an diesem Objekt vorzunehmen, ist von keinen wesentlichen Auswirkungen auf das Objekt oder andere Kulturgüter auszugehen.

1.2.7. Weinbau/Agrartechnik:

1.2.7.1. Auswirkung auf die Betriebswirtschaft

Aufgrund der Neuauspflanzung einer Rotweinanlage im nordöstlichen Drittel des römisch 40 , auf welchem die Stütze Nr. 20 der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff errichtet werden soll, ist dort von einer neuen, modernen Rebanlage mit engem Zeilenabstand und engen Stockabständen auszugehen. Bei einer solchen Rebanlage ist ein höheres Ertragsniveau pro Hektar als bei bisherigen Alt‐Weingärten mit größerem Reihen und Stockabstand zu erwarten. Der Wirtschaftsflächenverlust durch den Maststandort direkt und die für die weitere mögliche Bewirtschaftung auszunehmenden und zu verkürzenden Rebzeilen ist ‐ bezogen auf die vorhandene Weingartenfläche und Wirtschaftsfläche des dort bewirtschaftenden römisch 40 ‐ (fast vernachlässigbar) gering.

Die für eine weitere rationelle maschinelle Bewirtschaftung notwendige Verkürzung bzw. Unterbrechung von Rebzeilen und das Entfernen von Ertragsrebstöcken bewirkt einerseits eine geringfügige Erschwernis der Bewirtschaftbarkeit (Umfahren des Maststandorts) und andererseits praktisch einen Verlust an Traubenertrag in noch nicht genau abschätzbarer Höhe. Es ist von einer Verringerung der Traubenproduktionsfläche und Erntefläche in einer Größenordnung von bis zu 100 m² Weingartenfläche auszugehen. Bei einem Hektarertrag von bis zu 6.000 kg Weintrauben pro Hektar und Jahr entspricht dies einem Weintrauben‐Minderertrag von maximal 60 kg bzw. rund 40 Liter nicht verkaufbarem Wein pro Jahr.

Der Maststandort und das aus dem Boden ragende Fundament behindern sowohl die Berg‐, als auch die Talfahrt der Arbeitsgeräte bei der Bewirtschaftung des Weingartens. Wenn die Rebzeilen so gekürzt werden, dass das Umfahren des Fundaments ohne erhebliche Gefahr (wegen des in diesem Bereich sehr steilen Hanges), Erschwernis (Abbrechen, Neuansetzen eines Arbeitsganges) und zusätzlichen Zeitaufwand möglich ist, stellt die Errichtung der Stütze 20 aus arbeitswirtschaftlicher Sicht für den Weinbaubetrieb eine geringfügige Erschwernis dar. Der Mehrarbeitszeitbedarf (Umfahrung, Arbeitserschwernisse für Arbeitskräfte, Maschinen‐Mehraufwände) durch die Errichtung der Stütze 20 in der römisch 40 ist mit gut vier Stunden pro Jahr abzuschätzen.

1.2.7.2. Einschränkung der weinbaulichen Bewirtschaftung des römisch 40 , durch die Errichtung und den Bestand der Stütze 20

Durch die Errichtung der Stütze 20 der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg wird grundsätzlich die Arbeitsweise auf dem römisch 40 in einem Bereich von bis zu 100 m² beeinträchtigt. Es sind einerseits Rebzeilen zu verkürzen und andererseits werden dadurch Arbeitsabfolgen in der Bewirtschaftung insofern beeinflusst, dass mit Umsicht das Mastfundament umfahren werden muss und ein Mehrzeitaufwand für Arbeitskräfte und Maschinen entsteht sowie der Betriebsmittelaufwand sich erhöht. Eine Weiterbewirtschaftung der Rebanlage ist jedoch nach wie vor wirtschaftlich möglich.

1.2.7.3. Ersatzflächen durch aktuell nicht genutzte und brachliegende Flächen im Randbereich

Eine Nutzung zusätzlicher Flächen des betroffenen Grundstücks für die Anlage von Rebflächen ist dann denkbar, wenn z.B. die Vorgewendeflächen der Rebzeilen verkürzt und dadurch die Rebzeilen mit zusätzlichen Rebstöcken verlängert werden können. Theoretisch denkbar ist auch ein Versetzen der bestehenden Weingarten‐Außenzäunung (Betonsteher und Maschendrahtzaun), Beseitigung der außerhalb bestehenden ruderalen Vegetation und Schwenden von Buschwerk, um dadurch eine Ausweitung der Weingartenfläche zu erreichen.

1.2.8. Forst:

1.2.8.1. Ökologische Aspekte

Der Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff basiert auf „lautlos schwebenden Gondeln“. Die Lärmwirkungen auf den Wald, insbesondere der im Wald lebenden Tiere, respektive auch Wild sind vernachlässigbar. Schadstoffeinflüsse sind de facto im Betrieb nicht gegeben. Die 0,31 ha befristeten Rodungen sind vernachlässigbar, da diese mit standorttauglichen Baumarten mit Bauende wieder aufgeforstet werden. Zu betrachten sind die 1,13 ha dauernden Rodungen, die allerdings nicht an einer Stelle, sondern aufgeteilt auf viele Kleinstandorte (Stationen, Masten) konsumiert werden. Insgesamt entspricht dies einem Anteil von 0,25% der vorhandenen Waldfläche. Dadurch wird die örtliche Waldausstattung nicht relevant verändert.

1.2.8.1.a. Prüfung der Wirkungen auf die Waldfunktionen:

Die Auswirkungen der beantragten Rodungen auf die Wohlfahrtsfunktion in der näheren Umgebung der Rodeflächen sind als geringfügig zu bewerten, da die Gesamtwaldfläche in der Umgebung der Rodeflächen nur irrelevant abnimmt, und daher auch die klimaausgleichende Wirkung des Waldes nur in irrelevant geringem Maß beeinträchtigt wird. Die Auswirkungen auf die Erholungswirkung ist vernachlässigbar, bzw. kann in einer Gesamtbetrachtung sogar von einer Verbesserung gesprochen werden, weil den Waldbesuchern durch den „tree-top-Effekt“ eine zusätzliche attraktive Möglichkeit iS einer Annäherung an den Wald ermöglicht wird.

1.2.8.1.b. Alternativenprüfung:

Die Situierung der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist technisch und wirtschaftlich nur im vorgesehenen Bereich sinnvoll und möglich. Es wird Wald nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß beansprucht.

1.2.8.2. Hindernisse aus forstfachlicher Sicht

Aus forstfachlicher Sicht stehen dem Seilbahnvorhaben keine Hindernisse entgegen. Es liegen keine forstlichen Ausschließungsgründe („k.o.-Kriterien“) vor.

1.2.8.3. Beeinträchtigungen der Waldfunktionen (Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und Nutzfunktion) durch die projektgemäß vorgesehenen Rodungsmaßnahmen

Es sind keine oder nur geringe Beeinträchtigungen für die Waldfunktionen zu erwarten, die den Zielen der forstlichen Raumordnung widersprechen würden.

1.2.8.4. Rodungsfläche zur Errichtung der Stütze 21 (im Umfang von 248 m²)

Diese Rodungsfläche setzt sich aus 185 m² für befristete Rodungen für die Bauphase und 63 m² für dauerhafte Rodungen für die Betriebsphase zusammen. Durch die Verwendung eines klein-dimensionierten Schreitbaggers für die Bauarbeiten und einer speziellen Seilbahnstütze ist es möglich, mit dem Baufeld für die Stütze 21 und der Stütze selbst innerhalb der vorhandenen baumfreien Schneise zu bleiben und so keine einzige der im dortigen Nahebereich vorkommenden und nur schwer wieder aufforstbaren Flaumeichen fällen zu müssen.

1.2.9. Sonstiges

1.2.9.1. Unbescholtenheit der zur Vertretung nach außen befugten Organe der Beschwerdeführerin

Die konzessionswerbende Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer ist römisch 40 (geboren am römisch 40 ), der sie seit 20.12.2014 vertritt. Ferner römisch 40 (geboren am römisch 40 ) zum Prokuristen bestellt, der die konzessionswerbende Gesellschaft seit 20.12.2014 vertritt. Geschäftsführer wie Prokurist sind strafgerichtlich unbescholten. Ferner wurden gegen sie keine Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das SeilbG erlassen.

1.2.9.2. Keine Gefährdung durch Lawinen und Wildbäche

Das Seilbahnvorhaben ist keinen Gefährdungen durch Lawinen und Wildbäche oder ähnliche äußere Einflüsse ausgesetzt.

1.2.9.3. Nächstgelegene öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff

Es besteht keine öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im örtlichen Nahebereich, der durch den Betrieb der hier gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wesentliche Konkurrenz entstehen könnte.

1.2.9.4. Von der Seilbahnerrichtung betroffene Grundstücke und deren Verfügbarkeit zur Inanspruchnahme

Folgende Grundstücke sind von der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betroffen:

KG

EZ

Gst. Nr.

Station, [m²]

Stütze, [m²] 1)

Überfahrt, [m²] 2)

Eigentümer

 

 

 

 

 

 

 

01503 Heiligenstadt

1130

972/1

 

 

14,0

römisch 40

1272

1029

308,8

8,4

60,1

römisch 40

1309

982/10

 

 

87,4

römisch 40

 

1021/1

413,9

76,4

3 578,1

 

1037

 

 

13,3

 

1071/1

 

 

6,7

 

 

 

 

 

 

 

01504 Josefsdorf

14

67

 

37,2

933,8

römisch 40

 

73/1

4 941,7

 

 

25

66/15

 

21,2

730,6

römisch 40

 

66/16

664,1

 

 

 

66/17

5,0

 

 

38

66/9

 

 

284,7

römisch 40

39

66/10

 

 

234,9

römisch 40

42

66/18

71,0

 

 

römisch 40

97

75/3

42,4

 

 

römisch 40

 

75/4

0,1

 

 

 

76/1

 

 

106,8

 

78

520,9

4,5

40,8

 

 

 

 

 

 

 

01505 Kahlenbergerdorf

94

235

 

 

146,8

römisch 40

 

236

 

 

137,2

140

278

 

 

167,0

römisch 40

146

264

 

 

39,1

römisch 40

149

9/4

 

 

150,8

römisch 40

197

324/1

 

 

732,4

römisch 40

 

326/1

 

 

91,0

 

326/2

 

63,0

61,2

221

234

 

 

495,7

römisch 40

228

281/9

 

63,0

4 381,2

römisch 40

324

322

 

 

118,1

römisch 40

325

318/3

 

 

32,6

römisch 40

332

151/10

 

 

29,1

römisch 40

335

9/3

 

 

0,1

römisch 40

 

317/6

 

 

26,1

 

460/3

 

 

6,5

 

466/3

 

 

122,5

343

151/1

 

63,0

615,7

römisch 40

 

151/2

 

 

191,8

363

309/1

 

 

127,0

römisch 40

 

 

 

 

 

 

 

01507 Nußdorf

256

60/5

 

 

0,1

römisch 40

 

60/7

 

 

16,4

 

939/11

 

 

16,9

623

60/1

 

 

155,0

römisch 40

 

102/7

 

 

11,0

917

941/19

 

 

57,8

römisch 40

986

945/3

 

 

69,1

römisch 40

995

924/1

 

 

17,9

römisch 40

 

939/3

 

 

80,7

1101

60/3

 

4,4

14,8

römisch 40

 

60/4

 

 

0,7

 

102/5

 

58,5

576,4

 

 

 

 

 

 

 

01614 Schwarze Lackenau

3

47,3

137,4

 

 

römisch 40

 

48/1

8 665,3

319,6

6 463,7

 

48/4

 

160,2

2 872,6

 

48/6

 

 

3 117,3

 

48/7

 

 

37,5

 

48/8

 

 

34,0

 

48/9

 

 

214,4

643

67/1

 

 

4 372,0

römisch 40

 

 

 

 

 

 

 

01620 Brigittenau

3986

3878/2

 

 

15,4

römisch 40

4751

3874/14

 

 

10,3

römisch 40

5157

3873/5

 

 

123,3

römisch 40

5388

3878/5

 

 

82,7

römisch 40

 

5214

 

 

58,2

5396

3881/7

 

63,0

595,5

römisch 40

 

4145/59

 

 

385,0

 

4145/107

 

 

208,8

5616

3881/2

 

 

26,0

römisch 40

5745

4252/2

 

 

541,7

römisch 40

5949

4962/3

 

 

207,6

römisch 40

Mit Ausnahme der Stadt Wien stimmen aktuell sämtliche Grundeigentümer der Inanspruchnahme ihrer jeweiligen Grundstücke zu.

Jedoch ist die Zustimmungserklärung der Wiener Linien GmbH & Co KG „vorbehaltlich der privatrechtlichen Einigung (Vertrag, Baurecht, Superädifikat, Gutachten etc.), der jeweils notwendigen gremialen Genehmigungen und des im Vorfeld der baulichen Umsetzung erforderlichen Arbeitsübereinkommens im Rahmen dessen alle – insbesondere die technischen und betrieblichen – Interessen der WIENER LINIEN verbindlich festgehalten werden.“ Insofern ist die Zustimmung der Wiener Linien zur Inanspruchnahme der Grundstücke unter den genannten Voraussetzungen nur in Aussicht gestellt.

Ähnlich wurde die Zustimmungserklärung der ÖBB-Infrastruktur AG „vorbehaltlich der privatrechtlichen Einigung (z.B. Dienstbarkeitsvertrag) und der gremialen Gehehmigung“ erteilt. Auch ist die Zustimmung der Grundeigentümerin also nur in Aussicht gestellt.

1.2.9.5. Zu geringe Flächeninanspruchnahme für Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Seilbahnprojekt erreicht keine der für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Mindestgrößen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Projekt- und Verfahrensgegenstand:

2.1.1.1 bis 2.1.1.3.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand sowie zum Projekt und dessen Ergänzungen der betreffenden Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Pkt. 1.1.1. bis 1.1.3. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst und den von der Beschwerdeführerin beigebrachten konsolidierten Projektunterlagen vom 10.12.2020 (OZ 18).

2.1.1.3.2. Die Feststellungen zum nunmehr zur Konzession beantragten Betriebsprogramm ergeben sich aus der diesbezüglichen Stammfassung des Begehrens (siehe dazu das Konzessionsansuchen vom 30.11.2020 [erstellt durch die römisch 40 ] Seite 77; erneut vorgelegt als OZ 18), dessen Präzisierung im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 05.05.2021 (OZ 160) sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll – 1. Tag,, S. 11 ff).

Die Feststellungen zu den Änderungen der Ausführung der Stütze 21 der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ergeben sich schlüssig aus den in der mündlichen Verhandlung dazu erstatten Ausführungen des durch die Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachtens „Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG“ vom 29.05.2021, insb Seite 15 f, (von römisch 40 Beilage 12 der VH-Schrift) sowie der in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Präsentation von römisch 40 (von der römisch 40 , dem Hersteller der in Aussicht genommenen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff; Beilage 11 der VH-Schrift) sowie dessen ergänzenden Ausführungen und der Bestätigung der seilbahntechnischen Ausführbarkeit dieser Stützenausführung durch den seilbahntechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll – 1. Tag, S. 14 f).

Die Feststellung, dass die adaptierte Ausführung der Stütze 21 eine befristete Rodung von nur 185 m2 (statt zuvor 323 m2) für die Bauarbeiten erfordern wird, folgt den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin VH-Protokoll – 2. Tag, S. 9), die durch die Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen bestätigt werden.

Die Feststellung, dass – sofern am Stützenstandort 21 während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbarer Vegetation wie Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen werden, an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen ist, folgt den Ausführungen des durch das Gericht beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofaune, Vögel und Fledermäuse)“ römisch 40 (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 10).

2.2. Zur Projektbeurteilung:

2.2.1. Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff- und Elektrotechniktechnik:

2.2.1.1. Seilbahntechnik:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Seilbahntechnik“ (Pkt. 1.2.1.1. dieses Erkenntnisses), insbesondere zur Einhaltung des Standes der Technik sowie grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, zur Beurteilung der Ausführbarkeit anhand der Projektunterlagen sowie zur Realisierbarkeit des vorgesehenen Betriebsprogramms aus seilbahnfachlicher Sicht, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 29.03.2021 (im Folgenden: seilbahntechnisches Gutachten) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. seilbahntechnisches Gutachten, S. 31 ff; VH-Protokoll – 1. Tag, S. 12 ff).

Der seilbahntechnische Gutachter führte darin detailliert und plausibel aus, dass die gegenständliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in seilbahnfachlicher Sicht dem Stand der Technik entspricht. Im Gutachten erfolgte die Beurteilung, dass die Ausführbarkeit der gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus seilbahnfachlicher Sicht grundsätzlich gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass im Konzessionsverfahren dem Konzessionsantrag ein „kurz gefasster Bauentwurf“ anzuschließen ist, weisen die Projektunterlagen im Vergleich zum Bauentwurf für das Baugenehmigungsverfahren einen reduzierten Detaillierungsgrad der Planungen auf. Die Beurteilung der grundsätzlichen Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus seilbahnfachlicher Sicht erfolgte auf Grundlage dieses reduzierten Detaillierungsgrades der Planungen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zur technischen Richtigkeit der Seil‐ und Längenschnittsberechnungen, der Nachweise der Spurweite und des Lichtraumprofils der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff unter Einbeziehung des Grenzprofils der Kabinenfahrzeuge ergeben sich aus den detaillierten Ausführungen des durch das Gericht bestellten Gutachters, wonach diese mittels unabhängiger Vergleichsrechnungen verifiziert wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung der normativen Bestimmungen sowie der erforderlichen Sicherheitsabstände zu Straßenverkehrswegen, Eisenbahnstrecken und Wasserstraßen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten (seilbahntechnisches Gutachten, S. 30). Diese Ausführungen wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen zur Seillagesicherheit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 13,9 m/s (50 km/h) quer zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen im seilbahntechnischen Gutachten. Der durch das Gericht bestellte Gutachter merkte diesbezüglich an, dass auf Grundlage der Messergebnisse während der Erprobungsphase der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ein abschließendes Gutachten über die Lagesicherheit des Förderseiles erstellt werden wird müssen. Im Zuge der Erstellung der Bauentwurfsunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren werde weiters die Notwendigkeit gegeben sein, festzulegen, an welchen Stützen Windmesseinrichtungen angebracht werden sollen sowie es werden die normativen Kriterien der ÖNORM EN 13223:2015 zu erfüllen sein. Weiters müsse sichergestellt sein, dass die Nachweise der Mindestauflagerkräfte und die Nachweise zur Lagesicherheit des Förderseiles mit der Geometrie der Trag‐Seilrollen konsistent seien (seilbahntechnisches Gutachten, S. 30). Diesen gutachterlichen Ausführungen wurde seitens keiner Partei entgegengetreten.

Die Feststellungen zur technischen Richtigkeit der Lufthängekabelberechnung ergibt sich aus dem seilbahntechnischen Gutachten (seilbahntechnisches Gutachten, S. 30). Diesem ist weiters zu entnehmen, dass bezüglich der Eismanteldicke ein Fachgutachten zur Festlegung der bei der im Bauverfahren vorzunehmenden Bemessung des Lufthängekabels anzusetzenden Eislast benötigt werden wird sowie eine messtechnische Überwachung der maximalen vertikalen Durchhänge des Lufthängekabels in den Seilfeldern 3b‐4 und 5b‐6a in Hinblick auf den Abstand zwischen dem Grenzprofil des Lufthängekabels und dem Grenzprofil des Förderseiles erforderlich ist (seilbahntechnisches Gutachten, S. 30). Diesen gutachterlichen Ausführungen wurde seitens keiner Partei entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Dass in Bezug auf das integrierte Räumungssystem auf Grundlage des kurz gefassten Bauentwurfs des Konzessionsverfahrens nur die grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff festzustellen sei, ergibt sich aus den fachlichen Ausführungen des durch das Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige führte diesbezüglich weiters aus, dass eine endgültige und detaillierte Beurteilung sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen erst auf Grundlage des für das Baugenehmigungsverfahren zu erstellenden Bauentwurfs möglich sein werde (seilbahntechnisches Gutachten, S. 31).

Die Feststellung, dass das in der Projektmappe der römisch 40 auf Seite 77 dargestellte Betriebsprogramm mit der Annahme von einem ganzjährigen Betrieb an 365 Tagen von einer zu hoch bewerteten Verfügbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ausgehe, ergibt sich aus den umfassenden Erläuterungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen, wonach sich bei Berücksichtigung von ca. 7 bis 14 Schließtagen pro Jahr für Revisions‐, Wartungs‐ und Instandsetzungsarbeiten die Anzahl der Betriebstage auf 351 bis 358 Tage im Jahr vermindere. Weiters legte er schlüssig dar, dass davon auszugehen sei, dass die Verfügbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff stundenweise oder tageweise, in Summe zumindest neun Tage pro Jahr, nicht gegeben sei, wenn aufgrund der Windverhältnisse ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gefährdet ist. Unter Zugrundelegung einer Betriebsausfallzeit von neun Tagen (welche als aufsummierter Gesamtzeitabschnitt zu betrachten ist) würden sich folglich maximal 342 bis 349 Betriebstage pro Jahr ergeben (seilbahntechnisches Gutachten, S. 31; Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll – 1. Tag, S. 13 ff)). Die Feststellungen zur weiteren Reduktion der Betriebszeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wegen „vorausschauenden Handelns“ des Betriebsleiters ergeben sich aus den Ausführungen des seilbahntechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll – 1. Tag, S. 13 ff).

Die Feststellungen hinsichtlich der im Befund festgestellten Normabweichungen von den europäischen Seilbahnnormen und dass diese keinen Ausschließungsgrund in Bezug auf die grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nach dem Stand der Technik darstellen würden, ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen im seilbahntechnischen Gutachten (seilbahntechnisches Gutachten, S. 31). Diesen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Beurteilung der Ausführbarkeit anhand der Projektunterlagen basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im seilbahntechnischen Gutachten (seilbahntechnisches Gutachten, S. 33). Diesem ist zu entnehmen, dass aus seilbahnfachlicher Sicht die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit Blick auf den geringeren Detaillierungsgrad der Planung für das Konzessionsverfahren grundsätzlich als ausführbar zu bewerten sei (seilbahntechnisches Gutachten, S. 33). Diesen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige für „Seilbahntechnik“ setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten seilbahntechnischen Gutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Seilbahntechnik“ stützt.

2.2.1.2. Elektrotechnik:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Elektrotechnik“ (Pkt. 1.2.1.2. dieses Erkenntnisses), insbesondere zur Errichtung der Talstation im Bahnhof Heiligenstadt, zur Beurteilung der Untersuchungen der TU Graz sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen und der Beurteilung der Ausführbarkeit ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten vom 20.03.2021 (im Folgenden: elektrotechnisches Gutachten) sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Erläuterung der schriftlichen Fassung des Gutachtens vergleiche insb. elektrotechnisches Gutachten, S. 32 ff; VH-Protokoll, S. 12 ff).

Die Feststellungen zu den Bedingungen betreffend die Koordination mit anderen elektrischen Anlagen im Bahnhof Heiligenstadt ergeben sich aus den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten bezüglich des globalen Erdungssystems. Diesen Ausführungen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Möglichkeit eines Fehlerfalls in sämtlichen Bahnhöfen bestehe. Es seien daher auch im globalen Erdungssystem Maßnahmen zur Begrenzung von Potenzialanhebungen, Schrittspannungen, unzulässig hohen Berührungsspannungen, etc. vorzunehmen. Die Betreiber der genannten Anlagen hätten eine langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Themen. Dies werde durch eine koordinierte Vorgangsweise der beteiligten Unternehmen seit vielen Jahren sichergestellt (elektrotechnisches Gutachten, S. 31). Diesen Ausführungen wurde seitens der Parteien nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass die Errichtung der Talstation der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff aus elektrotechnischer Sicht nichts Außergewöhnliches darstelle, ergibt sich aus den detaillierten Angaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten. Der Sachverständige setzte sich in diesem Zusammenhang nachvollziehbar mit den möglichen Beeinflussungsfragen des Seilbahnprojektes im Bahnhof Heiligenstadt und den diesbezüglichen Untersuchungen des Instituts für Elektrische Anlagen der TU Graz auseinander (elektrotechnisches Gutachten, S. 31ff.). In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Dem elektrotechnischen Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass die von der TU Graz als Basis für die Berechnungen angenommenen Kurzschlussströme und Erdschlussströme echte worst-case-Fälle darstellen würden, sodass für die real auftretenden Fälle ein vergleichsweise nur geringes und akzeptables Restrisiko bestehe.

Die Feststellungen zur Ausführbarkeit ergeben sich aus dem elektrotechnischen Gutachten, dem diesbezüglich zu entnehmen ist, dass trotz der Notwendigkeit elektrotechnischer Schutzmaßnahmen wegen Potenzialanhebungen zufolge des elektrischen Bahnbetriebs im Bahnhof Heiligenstadt aus fachlicher Sicht die von der TU Graz vorgeschlagenen Maßnahmen dem in der Stadt Wien üblichen Standard für solche Anwendungsfälle entsprechen würden. Die konkrete Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu detaillieren und umzusetzen. Der durch das Gericht bestellte elektrotechnische Gutachter gelangt zum Schluss, dass aus elektrotechnischer Sicht die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ausführbar sei (elektrotechnisches Gutachten, S. 34). Diesem Vorbringen wurde nicht entgegengetreten.

Die detaillierten Ausführungen des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen für „Elektrotechnik“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des elektrotechnischen Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für „Elektrotechnik“ stützt.

2.2.2. Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung und Tourismus:

2.2.2.1. Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin eine Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten, eine Wirtschaftlichkeitsprognose sowie einen Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel vorgelegt hat, gehen unzweifelhaft aus dem Akt hervor (siehe die Neuvorlage konsolidierter Projektunterlagen vom 04.12.2020, OZ 18). Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass die Richtigkeit dieser Unterlagen von einem hiezu befugten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater geprüft und ihre Richtigkeit bestätigt worden sind.

Die Feststellungen zum Themenbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ (Pkt. 1.2.2.1. dieses Erkenntnisses), insbesondere zur Bauphase, Betriebsphase sowie die zusammenfassende Bewertung, ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten vom 12.04.2021 (im Folgenden: Gutachten „Wirtschaft“) sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Wirtschaft“, S. 21 ff; VH-Protokoll – 3. Tag, S. 12 ff).

2.2.2.1.a. Bauphase

Die Feststellungen zum Investitionsplan ergeben sich schlüssig aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten (Gutachten „Wirtschaft“, S. 21). Der durch das Gericht bestellte Gutachter für den Fachbereich „Wirtschaft/Unternehmensplanung“ legte die Plausibilität der Investitionsplanung für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar. Diese Ausführungen wurden während des gesamten Verfahrens nicht substantiiert bestritten. Der Kritik des Gutachters für Verkehrswesen dazu, wie die zusätzlichen Investitionskosten für die Errichtung einer Park & Ride-Anlage bei der Beurteilung der Rentabilität zu berücksichtigen seien, war nicht zu folgen. Denn dem Sachverständigen für Verkehrswesen (er ist seiner Ausbildung nach Bauingenieur) fehlt es für den hier zu beurteilenden Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ an einer dem herangezogenen Sachverständigen zukommenden ebenbürtigen Qualifikation. Die Kritik wurde also nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußert, sodass ihr nicht zu folgen war. Auch stellen sich die durch die Beschwerdeführerin bereitgestellten Kostenangaben mit Blick auf die Entwicklung des Preisniveaus als noch hinreichend aktuell dar.

Hinsichtlich des Finanzierungsplans legte der durch das Gericht bestellte Gutachter umfassend dar, dass die Ausfinanzierung der Projektkosten plausibilisiert sei. Durch den zehnjährigen Kündigungsverzicht bei den partiarischen Darlehen könnten in den ersten zehn Betriebsjahren sämtliche freien Cash-Flows für die Bedienung des langfristigen Abstattungskredites bei der römisch 40 bank römisch 40 verwendet werden. Weiters sei die Zinssatzannahme von 3 % p.a. beim Abstattungskredit der römisch 40 bank römisch 40 aufgrund der aktuell vorliegenden langfristigen Zinskurve plausibel. Bei Eintreten der Planannahmen im Falle einer Kündigung der partiarischen Darlehen sei im zehnten Jahr zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin die Kredite ordnungsgemäß zurück tilgen könne. Der Finanzierungsplan der Beschwerdeführerin beinhalte darüber hinaus eine Verzinsung der Gesellschafterdarlehen, die laut Angaben nicht umgesetzt werde. Die damit verbundenen zusätzlichen Liquiditätsreserven dürften mit 4 % von EUR römisch 40 , also mit EUR römisch 40 p.a. beziffert werden (Gutachten „Wirtschaft“, S. 21-22). Diese Ausführungen blieben von den Parteien substantiell unbestritten und konnten folglich der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

2.2.2.1.b. Betriebsphase

Die Feststellungen zu Umsatzplanung, Personalkosten, operativen Kosten und Zinsen basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten „Wirtschaft“ (S. 22). Der durch das Gericht herangezogene Gutachter legte hier detailliert und nachvollziehbar die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Umsatzplanung dar und gelangt zum Schluss, dass sich hinsichtlich der Prognose der Anzahl der Besucher laut Gutachten des Fachbereichs „Tourismus“ im ersten Betriebsjahr entgegen den Projektunterlagen eine Unterbewertung von ca. 737.900 ergebe. Zur Berechnung der Umsätze im Bereich „Österreicher/Wiener – beide Richtungen“ führte der vom Gericht bestellte Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass diese nicht korrekt sei. Der Umsatz in diesem Bereich sei zu gering angesetzt worden und die prognostizierten Umsätze müssten erhöht werden. Diese Ausführungen blieben von den Parteien unbestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Plausibilität der Mengenplanung und der Preisplanung ergeben sich nachvollziehbar aus dem eingeholten Gutachten „Wirtschaft“ (S. 22-24). Der vom Gericht bestellte Sachverständige stützte sich diesbezüglich auf die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Fachbereich „Tourismus“ (Gutachten „Tourismus“ vom 15.03.2021, S. 4) und ging folglich von der Plausibilität der Besucherzahlen und der Verkaufspreise aus. Diese Ausführungen wurden nicht bestritten.

Betreffend die Personalkosten stützte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten „Wirtschaft“, aus denen sich unter anderem ergibt, dass die rechnerische Richtigkeit der geplanten Personalkosten gegeben sei. Weiters führte der vom Gericht herangezogene Sachverständige aus, dass die Bruttobezüge hinsichtlich ihrer Deckung im Kollektivvertrag überprüft worden seien und die Bruttobezüge im Kollektivvertrag Deckung finden würden. Das Mengengerüst werde unter Zugrundelegung der geplanten Betriebsstunden plausibilisiert (Gutachten „Wirtschaft“, S. 24). Kritisch sieht der vom Gericht herangezogene Sachverständige die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Personalkosten zur Gänze den Fixkosten zugeordnet würden und somit, dass bei steigendem Umsatz kein zusätzliches Personal benötigt werde. Aus Sicht des Gutachters erscheine diese Annahme als nicht plausibel. Eine Erhöhung des Kassapersonals in Höhe von 50% der geplanten prozentuellen Umsatzsteigerung würde Mehrkosten bedeuten. Durch die Überbewertung bei den Teilzeitkräften im Kassabereich reduziere sich diese Differenz jedoch. Der Sachverständige kommt daher in weiterer Folge zu dem Schluss, dass der Gesamtbetrag der Mehrkosten durch die Kompensation der beiden Beträge zu vernachlässigen sei. Unter der Prämisse, dass krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle in den Bereichen Buchhaltung, Verwaltung, incoming, Information und Social Media intern kompensiert werden könnten und der Tatsache, dass im Bereich der Lohnnebenkosten Reserven gebildet würden, wurde daher die Plausibilität der geplanten Personalaufwendungen schlüssig bestätigt (Gutachten „Wirtschaft“, S. 25).

Die Feststellungen zu den operativen Kosten ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den umfassenden Darlegungen des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten. Der Sachverständige kommt hier zu dem Schluss, dass die operativen Kosten der Planrechnung aus seiner Sicht plausibel sind. Weiters führt er nachvollziehbar aus, dass durch die Reservenbildung in den Mietaufwendungen und die gesonderte Position „Sonstig“ zu gering angesetzte Aufwendungen für Versicherungen jedenfalls kompensiert würden. (Gutachten „Wirtschaft“, S. 26). Diese plausiblen Ausführungen blieben von den Parteien unbestritten und konnten folglich der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Zinsaufwand ist auszuführen, dass dem Gutachten „Wirtschaft“ zu entnehmen ist, dass der Zinsaufwand rechnerisch überprüft worden sei und aus Sicht des Gutachters diese Berechnung nachvollzogen werden könne. Bezüglich der Zinsen der partiarischen Darlehen seien auf Basis der geplanten Ergebnisse (variable Zinsen) und der Kreditverträge berechnet worden. Allerdings sei die fixe Verzinsung mit 3% p.a. und die variable Verzinsung mit 1% p.a. berechnet worden, dies entgegen der vertraglichen Vereinbarung, wonach die fixen Zinsen 1% p.a. und die variablen Zinsen 3% p.a. betragen würden. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige legte in diesem Zusammenhang schlüssig dar, dass dies seitens der Beschwerdeführerin bewusst in der Planrechnung entgegen der vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt worden sei, um einen „Puffer“ für jenen Fall zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse keine Bezahlung von variablen, also ergebnisabhängigen Zinsen, erfordere. Aus Sicht des Gutachters könne diese Berechnung nachvollzogen werden und führe aufgrund der positiven Planergebnisse zu keinen nicht vertragskonformen Zinsaufwendungen in der Planrechnung. Die geplanten Zinsaufwendungen seien mit Ausnahme der Mehrkosten im Falle einer vorzeitigen Tilgung bei der römisch 40 bank römisch 40 plausibel (Gutachten „Wirtschaft“, S. 26-27). Diese Ausführungen sind als nachvollziehbar zu werten und wurden während des Verfahrens auch nicht bestritten.

2.2.2.1.c. Zusammenfassende Bewertung

Zur Frage, ob die in der Planrechnung ausgewiesenen Beträge rechnerisch richtig seien, führte der vom Gericht bestellte Sachverständige nachvollziehbar aus, dass die ausgewiesenen Beträge mit wenigen, unwesentlichen Ausnahmen rechnerisch richtig seien. Jene Positionen, die rechnerisch nicht korrekt seien, führten zu einer Unterbewertung der Ergebnisse, eine Korrektur würde daher geringfügig höhere Planergebnisse mit sich bringen (Gutachten „Wirtschaft“, S. 28). Diese Ausführungen blieben von den Parteien zur Gänze unbestritten.

Bezüglich den Feststellungen zur Frage, ob die aus den Projektunterlagen, insbesondere den Kreditverträgen, Angeboten und sonstigen für die Erstellung der Planrechnung relevanten Unterlagen gewonnen Daten in der Planrechnung richtig erfasst worden seien, ist dem Gutachten „Wirtschaft“ schlüssig zu entnehmen, dass die Planrechnung die Erkenntnisse aus den Projektunterlagen widerspiegeln würden. Bei den Tilgungen des geplanten Abstattungskredites bei der römisch 40 bank römisch 40 seien höhere Beträge als vertraglich vorgesehen angesetzt worden. Bei einer Korrektur dieser Position auf das vertraglich vereinbarte Maß würden sogar zusätzliche freie Mittel zur Verfügung stehen (Gutachten „Wirtschaft“, S. 29).

Zur Frage, ob die Konzessionswerberin unter den Planungsprämissen in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Fremdkapitalgebern nachzukommen, kommt der durch das Gericht herangezogene Gutachter in seinen umfassenden Ausführungen zu dem Schluss, dass die Rückführbarkeit der mit der Projektumsetzung verbundenen Fremdmittel unter der Annahme, dass die geplanten Besucherzahlen erreicht werden, gegeben sei. Darüber hinaus könnten bei Erreichen der geplanten Umsatzerlöse Reserven für außerordentliche Tilgungen aufgebaut werden (Gutachten „Wirtschaft“, S. 29). Diese Angaben blieben von den Parteien zur Gänze unbestritten und konnten folglich der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Rentabilität des Projekts bzw. einer ökonomischen Sinnhaftigkeit des Projekts stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die umfassenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten. Zusammengefasst errechnete der durch das Gericht bestellte Gutachter bezüglich des Break Even Points, dass auf Basis der Planrechnung der Konzessionswerberin eine Mindestbesucheranzahl von durchschnittlich ca. 521.000 Besuchern pro Jahr gegeben sein müsse. Die Gesamtkapitalrentabilität betrage im ersten Betriebsjahr nach Steuern ca. 8,8 % und im Jahr 2022 ca. 21,9 %, im Durschnitt der Planperioden daher ca. 15,4%. Die Eigenkapitalrentabilität betrage im ersten Betriebsjahr 126,7% und im Jahr 2022 ca. 35,4 %. Unter Berücksichtigung der geplanten freien Cash-Flows für die Eigen- und Fremdkapitalgeber errechne sich eine Amortisationszeit von etwas unter sieben Jahren (Jahr 1: 10 Jahre, Jahr 5: 5,3 Jahre). Der Kapitalwert übersteige den Gesamtbetrag der Investitionen unter Zugrundelegung der Planungsprämissen auch bei einem angenommenen Zinssatz des Gesamtkapitals um ca. 30%. Unter der Annahme um 20% höherer operativer Kosten und Personalkosten liege der Kapitalwert ceteris paribus über den Investitionen. Unter der Annahme um 20% geringerer Umsatzerlöse unterschreite der Kapitalwert erst bei einem Zinssatz für das Gesamtkapital von 15% p.a. den Gesamtbetrag der Investitionen von EUR römisch 40 . Der durch das Gericht bestellte Gutachter kommt folglich zum Schluss, dass die ökonomische Sinnhaftigkeit des Projekts auf Basis der aus der Planrechnung errechneten Gesamtkapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität, der statischen Amortisationsdauer und des Kapitalwerts der Investition gegeben sei (Gutachten „Wirtschaft“, S. 29-32). Diese Berechnungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nachvollziehbar zu erachten und wurden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen wurden zudem nicht bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deckung in der Cashreserve bei Reduktion der Betriebstage ergeben sich aus den Angaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 13).

Zur Einschätzung des Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“, nach der 10 bis 15% höhere Fahrgastzahlen - als in der Rentabilitätsrechnung des Jahres 2016 vorgesehen - erforderlich seien, um trotz der zusätzlichen Baukosten für die nachträglich ins Projekt auf-genommene P&R-Anlage und die Stellplätze für Touristenbusse bei der Station Strebersdorf – eine Rentabilität der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in 20 Jahren herzustellen, hielt der vom Gericht bestellte Sachverständige für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich Mehrkosten durch eine P&R-Anlage nicht unmittelbar, sondern nur über die laufende Abschreibung auf die zu erwirtschaftenden Gesamtkosten niederschlagen würden. Die laufende Abschreibung betrage laut vorliegender Planung etwas über 20 Prozent der gesamten laufenden Kosten, sodass eine lineare Umlegung der Mehrkosten auf die Besucherzahlen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus betrage die Mindestanzahl der Besucher laut vorliegender Planrechnung ca. 520.000 bis 550.000 pro Jahr und die prognostizierte Besucheranzahl im ersten Jahr bereits 670.000, wodurch auch bei Eintreffen der Planzahlen eine Refinanzierung der Zusatzkosten dargestellt werden könne (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 13). Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich der schlüssigen Aussage des Sachverständigen für „Wirtschaftsprüfung/ Unternehmensplanung“, weshalb die Feststellung zur ökonomischen Sinnhaftigkeit des Projekts zu treffen war. Den fachfremden Angaben des Sachverständigen für „Verkehr“ wird in diesem Punkt nicht gefolgt. Denn dem Sachverständigen für Verkehrswesen (er ist seiner Ausbildung nach Bauingenieur) fehlt es für den hier zu beurteilenden Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ an einer dem herangezogenen Sachverständigen zukommenden ebenbürtigen Qualifikation. Die Kritik wurde also nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußert, sodass ihr nicht zu folgen war.

Zu den Anmerkungen der Stadt Wien in den Stellungnahmen vom 01.08.2017, vom 09.01.2019 sowie vom 03.05.2021, wonach in den Projektunterlagen nicht abschließend auf mögliche finanzielle Risiken im Falle eines Misserfolgs (etwa die Kosten eines Rückbaus) eingegangen worden sei und entsprechende Rückbau- und Renaturierungskonzepte für den Fall einer Stilllegung der geplanten Anlage und entsprechende finanzielle Sicherstellungen aus Sicht der MA 5und MA 23 unabdingbare Grundlagen für eine etwaige Konzessionserteilung seien, wird festgehalten, dass die Stadt Wien hier auf Unsicherheiten hinweist, das Projekt aber nicht grundsätzlich in Frage stellt. Dem Gutachten „Wirtschaft“ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass auf Basis der aus der Planrechnung errechneten Gesamtkapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität, der statischen Amortisationsdauer und des Kapitalwerts der Investition die ökonomische Sinnhaftigkeit des Projekts gegeben sei. Den Bedenken der Stadt Wien gegen die finanzielle Bonität der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zudem die gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, SeilbG erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige für „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ setzte sich ausführlich mit der Kalkulation der Beschwerdeführerin auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den Parteien entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. Insbesondere erweisen sich die Kostenangaben der Beschwerdeführerin als hinreichend aktuell. Deshalb stützt sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht bestellten Gutachters für „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ stützt.

Die Feststellung, dass sämtliche Darlehensgeberinnen, die keine Kreditinstitute sind, jedenfalls bis 30.06.2022 (erneut) auf außerordentliche Kündigungen der Darlehensgewährungen zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens verzichten und die Darlehensverträge ansonsten inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich unzweifelhaft aus den mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.03.2022 (OZ 201) vorgelegten schriftlichen Erklärungen dieser Darlehensgeberinnen.

Die Feststellung, dass die römisch 40 bank römisch 40 ihr indikatives (Kredit-) Angebot vom 28.06.2018 zur Finanzierung des Seilbahnvorhabens vollinhaltlich bis 30.06.2022 aufrechthält, ergibt sich aus deren am selben Tag durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben.

2.2.2.2. Tourismus/Fremdenverkehr:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Tourismus/Fremdenverkehr“ (Pkt. 1.2.2.2. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Fachgutachten vom 15.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Tourismus“) sowie den erläuternden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Tourismus“, S. 94 ff; VH-Protokoll – 3. Tag, S. 10 ff).

2.2.2.2.a. Incoming-Touristen

Die Feststellungen zum Themenbereich „Incoming-Touristen“ stützen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten „Tourismus“. Der vom Gericht bestellte Sachverständige legte hier detailliert und plausibel dar, dass das gegenständliche Vorhaben eine qualitativ hochwertige Tourismusattraktion darstelle, die die Voraussetzungen beinhalte, eine wesentliche Verbesserung des Tourismus für Wien zu erreichen. Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff könne als Alleinstellungsmerkmal gewertet werden, über das andere Großstädte in Europa nicht verfügen und folglich jene neue Attraktion darstellen, die der Wiener Tourismus im Wettbewerb der Metropolen benötige. Weiters legte der Sachverständige umfassend dar, dass die angenommenen Besucherzahlen von 350.000 (Incoming-) Touristen im ersten Betriebsjahr und von 427.000 Touristen im fünften Betriebsjahr eher die untere Grenze darstellen würden. Anzunehmen sei, dass bereits in den ersten beiden Betriebsjahren ca. 500.000 Besucher erreicht würden, wobei sich diese Zahl an Incoming-Touristen in den nächsten Jahren noch entsprechend steigern könnte (Gutachten „Tourismus“, S. 122). Diesbezüglich ergänzte der vom Gericht bestellte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass durch Kooperationen eine 10 bis 15% höhere Fahrgastnachfrage erreicht werden könne (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 11). Dem Gutachten ist zusammenfassend weiters zu entnehmen, dass die Realisierung des Projekts für den Tourismus in sehr hohem öffentlichen Interesse liege, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war (Gutachten „Tourismus“, S. 123). Diese Ausführungen blieben unbestritten.

2.2.2.2.b. Voraussetzungen

Bezüglich den Feststellungen zu den Voraussetzungen, die das Vorhaben aus Sicht des Tourismus erfüllen müsse, ist auf die diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Tourismus“ zu verweisen. Der durch das Gericht herangezogene Gutachter machte hier nachvollziehbare Angaben, dahingehend, dass im Bereich der Bergstation neben den bestehenden Aussichtsterrassen verschiedene weitere Angebote für die Besucher zur Verfügung stehen müssten. Weiters sei eine geänderte Nutzung des dann verkleinerten Parkplatzes notwendig (Gutachten „Tourismus“, S. 123). Die Voraussetzungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.2.2.c. Wiener Binnentourismus (Naherholung)

Hinsichtlich des Binnentourismus wurde im Gutachten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zwar kein Grün- oder Erholungsraum neu zugänglich gemacht würde, aber die Qualität der Erreichbarkeit für die Bevölkerung der Stadtregion verbessert würde - die Fahrt mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff könne als solches auch für viele Wiener ein Erlebnis sein. Zusammenfassend wurde im Gutachten weiters festgehalten, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff einen Beitrag als Naherholungsangebot in der Wiener Stadtregion für die Wiener Bevölkerung leisten könne, indem neue Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen würden. Die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sei deshalb als im hohen öffentlichen Interesse des Wiener Binnentourismus einzustufen (Gutachten „Tourismus“, S. 124 f.). Diesen Ausführungen wurde von keiner Partei entgegengetreten.

2.2.2.2.d. Auswirkungen (insb. betreffend Umsätze, Nächtigungen, Arbeitsplätze, Entzerrung der Touristenströme, Substitutionseffekte mit schon vorhandenen Angeboten usw.)

Hinsichtlich der Frage, welche Auswirkungen von der Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für den Bereich des Tourismus bzw. Fremdenverkehr zu erwarten seien, stützen sich die diesbezüglichen Feststellungen auf die detaillierten Angaben im Gutachten „Tourismus“. Der durch das Gericht herangezogene Gutachter legte hier umfassend dar, dass die Realisierung den Plänen und Programmen der Stadt Wien zu den Themen Tourismus, Naherholung und Stadtentwicklung entspreche und zur Entzerrung der zu stark auf die Wiener City konzentrierten Touristenbesuche beitragen könne. Die Entwicklung und die Chancen im Städtetourismus seien stark von Attraktionen bestimmt. Mit einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff würde Wien als Tourismusmetropole damit wesentlich aufgewertet werden. Hinsichtlich der Frage nach den direkten Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf Umsätze, Nächtigungen und Arbeitsplätze verwies der durch das Gericht bestellte Gutachter auf seine vergleichende Berechnung der im Jahr 2010 erbauten Rheinseilbahn in Koblenz. Diesbezüglich legte der durch das Gericht herangezogene Gutachter nachvollziehbar dar, dass die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zusätzlich 70.000 Nächtigungen, eine zusätzliche Brutto-Wertschöpfung zwischen € 19 - 23 Mio. und einen zusätzlichen Einkommenszuwachs in der Wiener Stadtregion von € 12 Mio. jährlich und 280 zusätzlich Beschäftigte (ohne Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff-Mitarbeiter selbst) bewirke. Ein allfällig negativer Substitutionseffekt durch die Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für den Donauturm sei nicht gegeben (Gutachten „Tourismus“, S. 126ff.). Auch diese schlüssigen Ausführungen blieben durch die Parteien zur Gänze unbestritten und konnten folglich der hg. Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Den Stellungnahmen der Stadt Wien vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019 ist hinsichtlich positiver Folgen für den Tourismus zu entnehmen, dass positive Auswirkungen auf die Wertschöpfung des Tourismus aus Sicht der MA 5 und MA 23 nur dann absehbar seien, wenn die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zusätzliche Attraktion mehr Touristen anziehe (wofür entsprechende Berichterstattung und Werbung für den Standort erforderlich wäre) oder diese zu einem längeren Aufenthalt bewegt werden würden. Aufgrund des reichhaltigen touristischen Angebots in Wien bestehe jedoch die Möglichkeit von Substitutionseffekten mit bereits bestehenden Angeboten. Aus dem Gutachten „Tourismus“ ergibt sich diesbezüglich eindeutig, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht nur der Entzerrung der zu stark auf die Wiener City konzentrierten Touristenbesuche beitragen könne, sondern die Entwicklung und die Chancen im Städtetourismus stark von Attraktionen bestimmt seien. Mit einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff würde Wien als Tourismusmetropole damit wesentlich aufgewertet werden, weshalb den diesbezüglichen Bedenken der Stadt Wien in ihren Stellungnahmen vom 01.08.2017 und vom 09.01.2019 angesichts der entgegenstehenden fachlichen Ausführungen nicht gefolgt werden kann.

2.2.2.2.e. Auswirkungen auf den Tourismus bzw. Fremdenverkehr

Zur Frage, inwieweit die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sich auf den Tourismus bzw. Fremdenverkehr auswirken würde, zeichnete der vom Gericht bestellte Sachverständige ein durchwegs positives Bild. Hinsichtlich des Incoming-Tourismus führte er schlüssig aus, dass bei qualitativ entsprechender Ausführung und einer ansprechend erfolgten Umgestaltung des Bereiches der Bergstation die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sicherlich die Voraussetzung besitze, eine der beliebtesten Tourismusdestinationen Wiens zu werden. Auch für den Wiener Binnentourismus würde durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff bei entsprechender Tarifgestaltung der (Familien-) Besuch des Kahlenbergs zum Freizeiterlebnis (Gutachten „Tourismus“, S. 128). Die diesbezüglichen Angaben im Gutachten „Tourismus“ sind als nachvollziehbar zu erachten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.2.2.f. Auswirkungen des Projekts auf den Bereich der nördlichen Donauinsel

Die Feststellungen zur Frage, ob Auswirkungen auf den Bereich der nördlichen Donauinsel zu erwarten seien, basieren auf den nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Tourismus“. Der Gutachter führte hier plausibel aus, dass die nördliche Donauinsel durch die Verwirklichung des Seilbahnprojekts für die Naherholung der Wiener wesentlich besser erschlossen würde. Es sei eine beachtliche Entlastung des oft „übervollen“ Naherholungsbereichs Mittlere Donau zu erwarten. Unabdingbare Voraussetzung dazu sei, dass die beiden Haltestellen nahe der Donauinsel in das Tarifsystem der Wiener Verkehrsbetriebe miteinbezogen würden. Auch diese Ausführungen blieben zur Gänze unbestritten und konnten folglich der hg. Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Zu den Anmerkungen der Stadt Wien in den Stellungnahmen vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019, wonach die von der Beschwerdeführerin propagierte Erschließungswirkung für die nördliche Donauinsel als unerwünscht gesehen werde und Beeinträchtigungen der bestehenden Freizeit- und Erholungsnutzungen nicht ausgeschlossen werden könnten, wird auf das Gutachten „Tourismus“ verwiesen, dem diesbezüglich zu entnehmen ist, dass die nördliche Donauinsel durch das Seilbahnprojekt und den beiden geplanten Haltestellen besser erschlossen werde und ein Ausbau mit entsprechender Infrastruktur über die bestehenden Wege und Bade-Einstiegstellen in die Neue Donau wünschenswert sei. Weiters sei anzunehmen, dass es durch den Seilbahnbau auch zu einer beachtlichen Entlastung des oft „übervollen“ Naherholungsbereichs Mittlere Donau komme. Der Argumentation der Stadt Wien, wonach eine Beeinträchtigung der Erholungsnutzung der nördlichen Donauinsel gegeben sei, kann mit Blick auf diese entgegenstehende sachverständige Einschätzung daher nicht gefolgt werden.

Die detaillierten Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Tourismus/Fremdenverkehr“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen für „Tourismus/Fremdenverkehr“ stützt.

2.2.3. Verkehr:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Verkehrsplanung“ (Pkt. 1.2.3. dieses Erkenntnisses) ergeben sich zunächst schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 25.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Verkehrsplanung“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10 ff; VH-Protokoll – 3. Tag, S. 6 ff). Diese Ausführungen blieben ganz überwiegend von der Beschwerdeführerin wie auch von dem von der von ihr beigebrachten fachtechnischen Stellungnahme der römisch 40 (erstattet durch römisch 40 ) zum Fachbereich Verkehrsplanung vom 28.05.2021 (im Folgenden: Privatgutachten „Verkehrsplanung“) unbestritten vergleiche insb. Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10 ff; Privatgutachten „Verkehrsplanung“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 3. Tag, S. 6 ff), sodass die Feststellungen schon deshalb insoweit unbedenklich getroffen werden konnten. Wo den Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen widersprochen wurde, werden die Widersprüche im Folgenden im Einzelnen gewürdigt:

2.2.3.1. Bauphasen

Die Feststellungen zur Bauphase ergeben sich aus dem verkehrstechnischen Sachverständigengutachten (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10). Aus diesem ergibt sich, dass der notwendige Bauverkehr auf öffentlichen Straßen durch den Bau der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als verkehrsverträglich zu betrachten sei. Die Ausführungen des vom Gericht bestellte Sachverständigen wurden insoweit nicht bestritten.

2.2.3.2. Betriebsphasen

2.2.3.2.a. Fahrgastprognose

Hinsichtlich der quantitativen „Fahrgastprognose“ werden die Feststellungen aus den Fachbereichen „Tourismus“ und „Wirtschaftsprüfung/ Unternehmensplanung“ (Pkt. 1.2.2. des Erkenntnisses) herangezogen. Dies beruht insbesondere auf der Stellungnahme des Gutachters für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 13). Denn dort replizierte dieser der Einschätzung des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrsplanung“, wonach die Fahrgastprognose zur Sicherstellung der Rentabilität des Seilbahnprojektes Kahlenberg in der langfristigen Betrachtung signifikant zu niedrig angenommen worden sei und für die Rentabilität des Seilbahnprojektes langfristig eine Verdoppelung der Fahrgäste notwendig wäre (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10). Dieser Ansicht des Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehr“ stehen die Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ entgegen vergleiche Pkt. 1.2.2.1. des Erkenntnisses). Das Bundesverwaltungsgericht folgt insoweit der schlüssigen Aussage des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“, weshalb hier die Feststellung zur ökonomischen Sinnhaftigkeit des Projekts zu treffen war. Denn insoweit stellen sich die Angaben des Sachverständigen für „Verkehr“, der aus einer Rentabilitätsrechnung auf einen höheren Fahrgastbedarf schließen will, als fachfremd dar, sodass ihnen nicht zu folgen war. Dem Sachverständigen für Verkehrswesen (er ist seiner Ausbildung nach Bauingenieur) fehlt es nämlich für den insoweit einschlägigen Fachbereich „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ an einer dem dazu herangezogenen Sachverständigen zukommenden ebenbürtigen Qualifikation. Die Kritik an der Planung bzw. Einschätzung der Rentabilität wurde also nicht auf gleicher fachlicher Ebene geäußert, sodass ihr nicht zu folgen war. Auch hinsichtlich der Kritik des Gutachters für „Verkehrsplanung“, dass die zusätzlichen Investitionskosten für die Errichtung einer Park & Ride-Anlage bei der Beurteilung der Rentabilität nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, war aus dem selben Grund nicht zu folgen. Auch dieser Ansicht stehen die Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen für „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“ entgegen, der seine Einschätzung innerhalb seiner fachlichen Qualifikation traf. Hingegen stellt sich die Ansicht des Sachverständigen für „Verkehrsplanung“ insoweit als außerhalb des eigenen Fachbereichs und der eigenen Expertise geäußert dar, sodass sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene getroffen ist und ihr insoweit nicht zu folgen war.

2.2.3.2.b. Verkehrsprognose

Die Feststellungen zum Thema Zubringer- und Abgangsverkehr zu den Seilbahnstationen samt Parkplatzbedarf an den Talstationen ergeben sich aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10). In diesem wurden die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrstechnischen Gutachten überprüft: Der Zu- und Abfahrtsverkehr wurde in den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten verkehrsplanerischen Gutachten (von römisch 40 ]) für alle Stationen detailliert geprüft. Die durchgeführte Aktualisierung vom 18.02.2021 (OZ 69) berücksichtigt alle seit Erstellung dieser Gutachten vorgenommenen Projektänderungen. Aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten ergibt sich zusammengefasst, dass sich der prognostizierte Zubringer- und Abgangsverkehr verdoppeln werde. Die Verkehrsverträglichkeit sei jedoch aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit für alle Verkehrsmittel als ausreichend zu beurteilen. Die diesbezüglichen Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens sind nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Verlagerungseffekten vom PKW-Verkehr zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und zur Konkurrenzsituation der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zur Autobuslinie 38A basieren ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen im durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich „Verkehrsplanung“ (S. 10-11). Zum Vorbringen der Stadt Wien in ihren Stellungnahmen vom 01.08.2017, vom 09.01.2019 und vom 03.05.2021, wonach die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in ihrer Funktion mit identen Start- und Zielpunkten in direkter Konkurrenz zur Autobuslinie 38A (Heiligenstadt – Kahlenberg) stehe und die Verlagerungen vom Öffentlichen Verkehr zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht erstrebenswert seien, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten „Verkehrsplanung“ verwiesen, wonach die Verlagerung von Verkehrsteilnehmern der Buslinie 38A auf die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, weil der Bus weitaus mehr Haltepunkte habe, die von der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht bedient würden. Auch der durch die Beschwerdeführerin beigebrachte fachtechnische Stellungnahme der römisch 40 (erstattet durch römisch 40 ) zum Fachbereich Verkehrsplanung vom 28.05.2021 ist zu diesem Themenkomplex zu entnehmen, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff eindeutig touristischen oder freizeitmäßigen Nachfragezwecken nachkommen würde und die Buslinie die Erschließungsfunktion der Bezirksteile des 19. Gemeindebezirkes übernehme (Privatgutachten „Verkehrsplanung“, S. 9). Eine Konkurrenzsituation sei daher nicht anzunehmen. Dies ist auch auf die in der Stellungnahme der Stadt Wien vom 03.05.2021 erwähnten Konkurrenzsituation zwischen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und der S-Bahn-Verbindung zwischen Heiligenstadt und Strebersdorf (Linien S45 und S3) umzulegen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Stadt Wien kann mit Blick auf beide gegenläufige sachverständige Beurteilungen nicht gefolgt werden.

Zu der Annahme der Stadt Wien in den Stellungnahmen vom 01.08.2017 und vom 09.01.2019, dass die Verlagerung des Ausflugsverkehrs auf den Kahlenberg vom Auto auf die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff stark bezweifelt werde, wird auf die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen verwiesen, wonach die in den Projektunterlagen prognostizierten Verlagerungseffekte als maximales Potential zu beurteilen seien und mit großer Wahrscheinlichkeit im Erwartungswert deutlich niedriger einzustufen seien (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 10). Diesbezüglich wird in dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ weiters detaillierter ausgeführt, dass die Einschätzung der Stadt Wien zu relativieren sei: Der bestehende Autoverkehr mit PKW würde größtenteils von einheimischem Besuchsverkehr vor allem zu Erholungszwecken gebildet. Ein wichtiger Einflussfaktor für eine Verlagerung hänge von der Preisbildung der Seilbahnnutzung ab. Erfahrungsgemäß werde diese unter anderem von der Benutzungsintensität bestimmt. Sie stelle daher einen flexiblen Einflussfaktor da. Ein wichtiges Argument für eine gewisse Verlagerung sei auch durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff selbst als eine gewisse Attraktion gegeben, was auch im Privatgutachten „Verkehrsplanung“ dargestellt wird (S. 8-9). Für Touristen stelle die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sicher eine touristische Attraktion dar, die, abhängig von der Preisbildung, auch ein nennenswertes Verlagerungspotential darstelle. Einen ganz zentralen Einfluss auf die Verlagerung habe die vorgesehene Verkleinerung der Stellplätze am Kahlenberg selbst. Insofern würden die Ergebnisse der Verlagerung ein plausibles maximales Potential der Verlagerung darstellen. Der Erwartungswert dürfte etwa halb so groß sein und sei stark davon abhängig, wie die vorhin genannten verschiedenen Einflüsse in die Realität umgesetzt würden. Das bedeute, dass die Ergebnisse der Verlagerung eine große Unsicherheit aufweisen würden. Naturgemäß stelle die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff eine gewisse Konkurrenz für die Nachfrage der Buslinie 38A der Wiener Linien dar. Allerdings sei festzuhalten, dass der größte Anteil der zu erwartenden Nachfrage der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, abhängig von den preislichen Rahmenbedingungen, vor allem neu generierter touristischer Verkehr darstellen werde (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 19). Diesen nachvollziehbaren Ausführungen in dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ wird zwar im Privatgutachten „Verkehrsplanung“ nicht dezidiert entgegengetreten, jedoch werden dort die Verlagerungseffekte vom Individualverkehr hin zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff tendenziell optimistischer beurteilt. Mit Blick auf den zu diesem Thema höheren Detaillierungsgrad und der insoweit höheren Schlüssigkeit des durch das Gericht eingeholten Gutachtens waren die Feststellungen entsprechend dessen Ausführungen zu treffen vergleiche etwa VwGH 04.08.2015, 2012/06/0139).

Zu den Angaben in der Stellungnahme der Stadt Wien vom 03.05.2021, wonach eine Mehrbelastung - z.B. im Straßennetz des 21. Bezirks (u.a. durch Busse) - abgelehnt werde, ist anzumerken, dass das durch das Gericht eingeholte Gutachten dezidiert von der Verkehrsverträglichkeit des Projekts ausgeht. Die Bedenken der Stadt Wien treten diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigen auch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens auf. Selbst wenn man die Ausführungen der Stadt Wien als auf gleicher fachlicher Ebene getroffen ansieht, weisen die Ausführungen des eingeholten Gutachtens „Verkehrsplanung“ einen höheren Detaillierungsgrad und mithin die größere Schlüssigkeit auf. Im Ergebnis war daher jedenfalls dem Gutachten „Verkehrsplanung“ zu folgen und die Verkehrsverträglichkeit des Seilbahnprojekts festzustellen.

2.2.3.2.c. Anbindung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an das öffentliche Verkehrsnetz

Die Feststellung, dass die Anbindung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an das öffentliche Straßennetz und den öffentlichen Verkehr als sehr gut zu beurteilen sei, ergibt sich aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 10). Dessen Ausführungen wurde seitens keiner Partei entgegengetreten. Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls als nachvollziehbar und schlüssig zu werten. Bestätigt wird diese Einschätzung weiters durch die übereinstimmenden Ausführungen des Privatgutachtens „Verkehrsplanung“. Diesem Privatgutachten ist zu entnehmen, dass sich die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in die verkehrspolitischen Rahmengegebenheiten eingliedere. Denn bei der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff handle es sich um ein öffentliches Verkehrsmittel und aufgrund der vorgesehenen Linienführung und der Anordnung der Haltestellen sei eine optimale Vernetzung mit anderen Verkehrsmitteln sowie eine optimale Vernetzung auch mit ergänzenden Verkehrsmitteln gegeben (Privatgutachten „Verkehrsplanung“, S. 6).

2.2.3.2.d. Umweltauswirkungen

Dass die in der Verkehrsuntersuchung der Projektunterlagen angegebene Verringerung der Emissionen signifikant weniger oder gar nicht zu Buche schlägt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 11). In diesem wird hinsichtlich der in der Verkehrsuntersuchung der Projektunterlagen ermittelten Umweltauswirkungen nachvollziehbar ausgeführt, dass nur die prognostizierte Reduktionswirkung der CO2- und NOx-Emissionen des Autoverkehrs zwischen den Talpunkten Heiligenstadt sowie Klosterneuburg und dem Zielpunkt Kahlenberg berücksichtigt worden sei. Nicht in diese Betrachtung einbezogen worden seien der neu generierte Zu- und Abgangsverkehr der Stationen sowie die zukünftige Veränderung der spezifischen Emissionen durch fossilfreie Antriebe der Autoflotte. Diesen Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen wurde nicht entgegengetreten, sodass die diesbezüglichen Feststellungen wie angegeben getroffen werden konnten.

2.2.3.2.e. Verträglichkeit des Seilbahnverkehrs auf den Kahlenberg mit den verkehrspolitischen Zielsetzungen des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes der Ostregion

Die Feststellungen, dass das Seilbahnprojekt Kahlenberg als eine Variante des umweltfreundlichen Verkehrs mit den verkehrspolitischen Zielsetzungen und dem Verkehrs- und Mobilitätskonzepten der Ostregion nicht im Widerspruch steht, ergibt sich aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 11). Zu der Annahme der Stadt Wien in den Stellungnahmen vom 01.08.2017 und vom 09.01.2019, dass die verkehrsplanerischen Ansätze nicht den aktuellen verkehrspolitischen Zielsetzungen entsprechen würden, wird auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen verwiesen, wonach aus den verkehrspolitischen Konzepten eine Notwendigkeit, dass im nord-westlichen Bereich der Donau in Wien ein Bedarf nach Verbesserung der Erreichbarkeit durch eine zusätzliche Donauquerung durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegeben sei, nicht abzuleiten sei. Dies gelte auch für die Möglichkeit, die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff samt dem Parkhaus an der Zwischenstation Strebersdorf als ein P&R-Angebot für die U4 in Heiligenstadt vorzusehen (Gutachten „Verkehrsplanung“, S. 11). Ein Widerspruch zu den verkehrspolitischen Zielsetzungen und dem Verkehrs- und Mobilitätskonzepten der Ostregion ist aus den schlüssigen Ausführungen im eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ jedoch nicht abzuleiten, weshalb diesen Angaben des Gutachters zu folgen war und die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass das im Beschwerdeverfahren beigebrachte Privatgutachten der Beschwerdeführerin die Verträglichkeit des Seilbahnverkehrs mit den Zielsetzungen des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes der Ostregion deutlich positiver bewertet, erlaubt keine anderslautenden Feststellungen. Denn wegen des in diesem Zusammenhang wesentlich höheren Detaillierungsgrades des durch das Gericht eingeholten Gutachtens war dessen Ausführungen zu folgen.

2.2.3.2.f. Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit

Die Feststellungen zur Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 11). Diesen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das Seilbahnprojekt aufgrund des sehr geringen Zusatzverkehrs an Werktagen sowie der unterschiedlichen Tagesganglinien des Berufs- und des Freizeitverkehrs als verkehrsverträglich zu beurteilen sei. Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs könne das Projekt aufgrund des geringen Stellplatzbedarfes an Werktagen sowie des vorhandenen Stellplatzangebotes im Umfeld der Berg- und Talstation als verkehrsverträglich beurteilt werden, wenn die angeführten Maßnahmen umgesetzt würden. Zum Vorbringen der Stadt Wien in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2019, dass mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und die derzeit extensive Freizeitnutzung deutlich zunehmen würde, wird auf die festgestellten Ausführungen aus dem Gutachten „Verkehrsplanung“ verwiesen, wonach das Seilbahnprojekt an Werktagen lediglich geringen Zusatzverkehr bewirken würde und als verkehrsverträglich zu beurteilen sei. Auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werde das Projekt als verkehrsverträglich beurteilt, weil nur ein geringer Stellplatzbedarf an Werktagen gegeben sei. Die vorgesehene Halbierung der Anzahl an Stellplätzen am Kahlenberg, um Platz für die Bergstation zu schaffen, könne jedoch zu Spitzenzeiten unerwünschte Engpässe erzeugen. Deshalb sei eine automatische Anzeigetafel über die Stellplatzauslastung frühzeitig an den Zufahrtsstrecken zum Kahlenberg zu installieren, um die Verkehrsverträglichkeit herzustellen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen wurde nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.3.2.g. Interessensabwägung aus der Sicht des Fachbereichs Verkehr

Die Feststellungen zur Interessenabwägung, aus welchen sich zusammengefasst ergibt, dass aus verkehrlicher Sicht dem Seilbahnprojekt keine grundsätzlichen und sachlichen Argumente entgegenstehen und ein geringes öffentliches Interesse für das Projekt einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg im Sinne einer dadurch bewirkten verbesserten Erschließung bestehe, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Gerichtsgutachten „Verkehrsplanung“ (S. 11-12) sowie auf den diesbezüglichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 7 f). Die Feststellung, dass mit einer Verbesserung der Eingliederung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in das öffentliche Verkehrssystem von VOR und den Wiener Linien bzw. der vollständigen Integration in das VOR-Verkehrssystem das öffentliche Interesse gesteigert werden könne, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 7). Dass das im Beschwerdeverfahren beigebrachte Privatgutachten der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse im Bereich „Verkehr“ deutlich gewichtiger ansieht, legt keine anderslautenden Feststellungen nahe. Denn der Detaillierungsgrad dieses Privatgutachtens bleibt hinter jenem des Bundesverwaltungsgerichts deutlich zurück. Daher waren die Feststellungen insoweit entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten zu treffen.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur technischen Machbarkeit der P&R-Anlage Strebersdorf aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 12). Die diesbezüglichen Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Zur Fragestellung im Privatgutachten „Verkehrsplanung“ der Beschwerdeführerin bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 8ff), warum für Pendler eine Integration in den VOR gegeben sein müssen, wenn bei sonstigen Park & Ride-Anlagen Tarife von EUR 3,60 pro Tag üblich seien, führte der durch das Gericht herangezogene Sachverständige für den Fachbereich „Verkehrsplanung“ aus, dass man bei Park & Ride-Anlagen einige Nutzerarten unterscheiden müsse. Berufspendler, die mehrfach in der Woche zum Arbeitsplatz pendeln würden, hätten in der Regel eine Zeitkarte (Monat oder Jahr). Diese würden ein Angebot benötigen, das zeitlich zur gleichen Uhrzeit wie der öffentliche Verkehr laufe, um das Angebot flexibel annehmen zu können. Eine Morgenspitze und Abendspitze für eine kostenfreie Benutzungszeit, wie dies geplant sei, mache dies nicht sehr attraktiv. Die zweite Gruppe seien Wirtschaftsverkehr und Besucher. Für diese sei ein Park & Ride-Angebot nahe an der Stadtgrenze durchaus von gewissem Interesse. Für diese Gruppe würden die Kosten keine zentrale Rolle spielen. Für tägliche Berufspendler sei verkehrspolitisch aus öffentlichem Interesse anzustreben, dass diese die zu ihrem Wohnort nächste öffentliche Haltestelle in der Region anfahren und nicht ihr Auto bis zur Stadtgrenze benutzen würden und erst dort umsteigen würden. Dies habe auch der Privatgutachter so ausgeführt. Daraus ergebe sich die Gesamtbeurteilung, dass sich ein optimales öffentliches Interesse nur mit voller Integration in das öffentliche Verkehrssystem ergebe (VH-Protokoll 3. Tag, S. 8). Die Beschwerdeführerin betonte in diesem Zusammenhang, dass ein Nutzen für die Wiener und für die Pendler und Berufstätigen aus der Region „10 vor Wien“ (Stockerau, Langenzersdorf, Korneuburg etc.) ein vorrangiges Ziel der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg darstellen würde. Eine Integration in das Angebot der Wiener Linien und des VOR werde von der Beschwerdeführerin daher ausdrücklich und unbedingt angestrebt. Verhandlungen diesbezüglich würden jedoch erst mit den Wiener Linien und dem VOR machbar erscheinen, wenn eine Umsetzung des Projektes durch eine erteilte Konzession realistisch erscheine. Das Angebot, vorab Pendler zu bestimmten Zeiten unentgeltlich zu befördern, solle eine Integration in den Verkehrsverbund als in jedem Fall machbar erscheinen lassen, weil eine solche Integration dem Verkehrsverbund keine zusätzlichen Kosten verursache und so mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden würde (VH-Protokoll 3. Tag, S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Angaben des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrsplanung“ an.

Zu den Ausführungen der Stadt Wien in der Stellungnahme vom 09.01.2019, wonach eine Park & Ride-Anlage bei der Station Strebersdrof abzulehnen sei und dem in den Stellungnahmen vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019 erstatteten Vorbringen, wonach die Fahrziele der vorgeschlagenen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in erster Linie dem Freizeit- oder Tourismusverkehr diene und für die Wohn- und Arbeitsbevölkerung kaum einen Mehrwert darstelle, wird auf die ausführlich dargelegten schlüssigen Ausführungen zur technischen Machbarkeit der P&R-Anlage Strebersdorf aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Verkehrsplanung“ (S. 12) und den verschiedenen Nutzerarten der P&R-Anlage Strebersdorf verwiesen. Den Angaben der Stadt Wien kann in diesem Punkt folglich nicht gefolgt werden.

Die detaillierten Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrsplanung“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der durch das Gericht herangezogene Sachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr aufgeworfenen Fragen, insbesondere auch dem Privatgutachten „Verkehrsplanung“, auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen für den Fachbereich „Verkehrsplanung“ sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, dessen fachlichen Ausführungen innerhalb des Fachbereichs „Verkehrsplanung“ in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für „Verkehrsplanung“ stützt.

2.2.4. Wasserbautechnik/Grundwasserschutz:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ (Pkt. 1.2.4. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 15.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“, S. 11 ff; VH-Protokoll – 3. Tag, S. 14 ff).

2.2.4.1. Geplante baulichen Maßnahmen mit Relevanz für die Schutzgebiete

Die Feststellungen zu den geplanten baulichen Maßnahmen, insbesondere der Anordnungen der Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18, ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ (S. 11). Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sämtliche für die beiden Wasserschutzgebiete relevanten Stützen (Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18) und deren Fundamente gemäß den vorliegenden Beschreibungen und Planunterlagen außerhalb der für die Wasserwerke Nussdorf und Donauinsel Nord ausgewiesenen Schutzgebiete zu liegen kommen. Weiters sei bei Stütze Nr. 5 sicherzustellen, dass die Dichtwandschürze für den Donauhochwasserschutz Wien nicht beschädigt werde, um einen Eintrag von Grundwasser in das Wasserschutzgebiet weiterhin gesichert zu unterbinden und den bestehenden Hochwasserschutz für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu beeinträchtigen. Die Führung der Seile über die beiden Schutzgebiete werde nicht kritisch gesehen und sei auch von dem geltenden Bauverbot nicht umfasst. Die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen wurden nicht bestritten und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.4.2. Kennzeichnende Wasserstände und Stromkilometer

Dass den Planungen höhere Wasserstände in der Donau für HSW2O1O und HW3O zugrunde gelegt worden seien, als aus den KWD 2010 abzuleiten seien, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben im Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ (S. 13). Weiters ist den Ausführungen im Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ zu entnehmen, dass ein Vergleich der Angaben in den Projektunterlagen (Planunterlagen 1 und 2) mit den offiziellen Angaben zu den konkreten örtlichen Lagen der Stromkilometer der Donau im Bereich Wien keinen Widerspruch ergeben habe. Die Stromkilometer der Donau im Bereich der Trasse der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf den Kahlenberg seien in den Projektunterlagen somit richtig wiedergegeben worden (S. 13). Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.4.3. Betriebsphase

Die Feststellungen zu den unvermeidbaren Emissionen von eingesetzten wassergefährdenden Betriebsstoffen (z.B. Schmiermittel) im Bereich der Stützen basieren auf den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ (S. 14). Aus fachlicher Sicht sei daher zu fordern, dass regelmäßige Kontrollen der auf den Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 18 angeordneten Seilführungen bzw. Führungsrollen auf mögliche Emissionen von wassergefährdenden Stoffen durchzuführen seien. Diesen schlüssigen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten, sodass die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.

2.2.4.4. Relevante Auswirkungen auf Wasserschutzgebiete

Die Feststellungen, dass bei einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung der Baumaßnahmen zur Errichtung der Stützen und deren Fundamenten sowie bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine relevanten negativen Auswirkungen auf die Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Nussdorf und das Wasserwerk Donauinsel Nord zu erwarten seien, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Wasserbautechnik/ Grundwasserschutz“ (S. 16). Diesen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen unbedenklich zu treffen waren.

2.2.4.5. Hochwasserschutz

Die Feststellungen zum Hochwasserschutz durch die Neue Donau ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll – 3. Tag, S. 14). Diesen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass aus fachlicher Sicht keine Bedenken bestehen würden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

In der Stellungnahme vom 03.05.2021 führt die Stadt Wien aus, dass das gegenständliche Projekt teils massiv in Hochwasserschutzanlagen eingreifen würde und sich große sicherheitstechnische Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Standfestigkeit der Hochwasserschutzbauwerke ergeben würden. Für die Errichtung der geplanten Anlagen wäre ein wasserrechtliches Verfahren abzuführen. Dieses würde aller Voraussicht nach wegen der möglichen Gefährdung der Anlagen keine Zustimmung finden. Zu diesen Bedenken der Stadt Wien ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige diese dezidiert nicht bestätigte. Der erkennende Richter ersuchte ihn nämlich in der mündlichen Verhandlung, zu diesen Bedenken der Stadt Wien Stellung zu nehmen. Daraufhin führte der Amtssachverständige ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig aus, weswegen bei entsprechender Ausführung der Stützen 6 und 18 aus fachlicher Sicht keine Bedenken mit Blick auf den Hochwasserschutz auftreten würden. Da die Stellungnahme der Stadt Wien diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Grundwasserschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, ist sie schon deshalb nicht geeignet, dessen fachliche Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man von Ausführungen der Stadt Wien auf gleicher fachlicher Ebene ausgeht, ist dennoch den Ausführungen des herangezogenen Amtssachverständigen zu folgen. Denn diese weisen den höheren Detaillierungsgrad auf und sind mithin schlüssiger. Daher waren die Feststellungen zum Fachbereich „Hochwasserschutz“ entsprechend den Ausführungen des herangezogenen Amtssachverständigen zu treffen vergleiche etwa VwGH 04.08.2015, 2012/06/0139).

Die detaillierten Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für „Wasserbautechnik/ Grundwasserschutz“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Sachverständigen für „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ stützt.

2.2.5. Meteorologie:

Die Feststellungen zu der Auswertung der Windgeschwindigkeiten durch die römisch 40 sowie die Größe und Häufigkeit, Geschwindigkeit und Richtung des Windes im Bereich der Donauquerungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten meteorologischen Gutachten vom 16.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Meteorologie“) sowie den erläuternden Ausführungen des diesen Fachbereich betreffenden Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese Ausführungen blieben unbestritten vergleiche insb. Gutachten „Meteorologie“, S. 21 ff; VH-Protokoll – 1. Tag, S. 11 ff).

Die Feststellung zu den neun Schließtagen aufgrund zu starken Windes ergibt sich aus der Zusammenschau des Gutachten „Meteorologie“ sowie des seilbahntechnischen Gutachtens (Gutachten „Seilbahntechnik“, S. 31) und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 13).

Der vom Gericht bestellte Sachverständige für „Meteorologie“ setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten Gutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den Parteien auch nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Meteorologie“ stützt.

2.2.6. Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz:

2.2.6.1. Natur- und Landschaftsschutz:

2.2.6.1.a. Auswirkungen auf Schutzgebiete:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet Leopoldsberg und das vom Vorhaben berührten Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf (Pkt. 1.2.6.1.a. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie den Ausführungen des diese Fachbereiche betreffenden Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 45 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff).

Teilweise im Widerspruch zu den zu Feststellungen erhobenen Ausführungen des Gutachtens „Natur“ führt das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten „Landschaftsplanung“ ( römisch 40 , Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg – Fachliche Stellungnahme, 10.05.2021) zu Konflikten des Seilbahnprojekts mit den Zielen des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf aus: „Das Vorhaben tangiert räumlich das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf in der ‚Zone F – Donauinsel Nord‘. Die für die ggst. Zone formulierten Ziele ‚Erhaltung von zusammenhängenden Grün- und Gehölzflächen zur großräumigen Biotopvernetzung‘, die ‚Erhaltung einer standortgerechten Vegetation‘ und die ‚Erhaltung naturnaher Gewässer und ihrer Uferbereiche‘ werden projektgegenständlich nicht verletzt. Zielkonflikte in Hinblick auf den generellen Schutzzweck ‚Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft‘ bzw. das Schutzziel für Zone F ‚Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung‘ sind kleinräumig auf die unmittelbaren Stationsbereiche Jedlesee und Strebersdorf beschränkt. Auf Basis dieser Ausführungen geht dieses Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 22) von einer mittleren Eingriffsintensität der Konflikte mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf und letztlich von der Genehmigungsfähigkeit des Projekts (S. 27) aus.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widerspruch steht, insbesondere indem es die Intensität des Eingriffs in die Ziele Schutzgebietausweisung durch das Seilbahnprojekt als mittleren Grades beurteilt (S. 22) ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten einen geringeren Detaillierungsgrad in der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf das Landschaftsschutzgebiet aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem geht auch das Gutachten „Natur“ – insoweit dem Ergebnis des Privatgutachtens ähnlich – davon aus, dass über die Planung und spätere Vorschreibung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (insb. Ausgleichsmaßnahmen) die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gemindert werden könnte (siehe Gutachten „Natur“, S. 58), wodurch sich die Intensität des Eingriffs in die Schutzgebietsausweisung reduzieren würde. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür, die Feststellungen entsprechend den Ausführungen des Gutachtens „Natur“ zu treffen. Daher konnten die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet auf Grund des Gutachtens „Natur“ (S. 45 f) unbedenklich getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Döbling (Pkt. 1.2.6.1.a. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie den Ausführungen der diese Fachbereiche betreffenden Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 45 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff) sowie den durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Ausführungen der Ausführung der Seilbahnstütze 21 während der mündlichen Verhandlung und dem dazu erstatteten Privatgutachten „Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg – Naturschutzfachliche Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG“ vom 29.05.2021, insb. Seite 15 f, (von römisch 40 Beilage 12 der VH-Schrift) sowie der dazu in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Präsentation von römisch 40 (von der römisch 40 , dem Hersteller der in Aussicht genommenen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff; Beilage 11 der VH-Schrift) sowie dessen ergänzenden Ausführungen.

In der mündlichen Verhandlung nahm der durch das Gericht beigezogene nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofaune, Vögel und Fledermäuse)“ römisch 40 zur Adaptierung von Stützenstandort 21 dahingehend Stellung, dass - sofern dort während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbarer Vegetation wie Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen werden, an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen ist.

Demgemäß folgen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Döbling grundsätzlich dem Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz – terrestrische Ökologie (Pflanzen und Tiere exkl. Herpetofauna, Vögel und Fledermäuse)“ vom 22.03.2021 (S. 46 f), soweit dieses nicht die Ausführung des Stützenstandorts 21 betrifft (weil es deren Änderungen noch nicht berücksichtigt). Betreffend den Stützenstandort 21 wird – entsprechend der die Umplanung der Stütze 21 berücksichtigenden fachlichen Einschätzung dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass - sofern an diesem Stützenstandort während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbarer Vegetation wie Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen werden, an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen ist. Ferner wird - wie schon unter Pkt. 1.1.3. sowie Pkt. 1.2.6.1.a.ausführlich festgestellt – davon ausgegangen, dass damit kein wesentlicher Eingriff in den dortigen Lebensraum des Hirschkäfers mehr vorgesehen ist.

Das durch die Beschwerdeführerin beigebrachte Privatgutachten „Landschaftsplanung“ steht mit den zu Feststellungen erhobenen fachlichen Ausführungen des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen insoweit im Wesentlichen in Einklang (siehe S. 23), sodass die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf Naturdenkmäler (Pkt. 1.2.6.1.a. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie den Ausführungen des diese Fachbereiche betreffenden Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 45 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff). Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen blieben im Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den Biosphärenpark Wienerwald (Pkt. 1.2.6.1.a. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem aufgrund der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie den Ausführungen des diese Fachbereiche betreffenden Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 45 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff).

Teilweise im Widerspruch zu den zu Feststellungen erhobenen Ausführung des Gutachtens „Natur“ führt das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten „Landschaftsplanung“ ( römisch 40 , Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg – Fachliche Stellungnahme, 10.05.2021) zu Konflikten des Seilbahnprojekts mit den Zielen des den Biosphärenpark Wienerwald aus: „In Hinblick auf die Lage im Biosphärenpark Wienerwald ist darauf zu verweisen, dass durch die bewusste Situierung der Maststützen außerhalb der ausgewiesenen Kernzone als jener Zone, in der sich die Natur vom Menschen möglichst unbeeinflusst entwickeln soll, relevante Zielkonflikte zu vermeiden sind. Die Zieldefinitionen für die Biosphärenparkpflegezonen begründen keinen zwingenden Widerspruch bezüglich der Errichtung einer Seilbahnmaststütze. Das Stationsbauwerk Kahlenberg ist in der Entwicklungszone des Biosphärenparks gelegen, wo Maßnahmen zur Förderung eines „umwelt- und sozialverträglichen Tourismus“ nicht nur zulässig, sondern auch intendiert sind.“ Auf Basis dieser Ausführungen geht dieses Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 23) von einer mittleren Eingriffsintensität der Konflikte mit der Ausweisung des Biosphärenparks Wienerwald aus.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf den Biosphärenpark Wienerwald zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widerspruch steht, insbesondere indem es die mangelnde Berücksichtigung des Ziels der Ausweisung des Biosphärenparks, einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften zu leisten, nicht erwähnt, ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten diesbezüglich einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem geht auch das Privatgutachten – insoweit dem Ergebnis des Gutachtens „Natur“ ähnlich – von einer mittleren Eingriffsintensität im Bereich des Biosphärenparks aus. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dafür, die Feststellungen entsprechend den Ausführungen des Gutachtens „Natur“ zu treffen. Daher konnten die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den Biosphärenpark auf Grund des Gutachtens „Natur“ (S. 47f) unbedenklich getroffen werden.

2.2.6.1.b. Auswirkungen auf Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf Biotypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen (Pkt. 1.2.6.1.b. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten, dem in Vorlage gebrachten naturschutzfachlichen Privatgutachten „Natur“ sowie den fachlichen Ausführungen dieser Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 48 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff).

Hinsichtlich der außerhalb der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling situierten Anlagenstandorte wurde im eingeholten Gutachten sowie im Rahmen von dessen Erläuterung in der Beschwerdeverhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung geeigneter Umweltmaßnahmen wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind. Diese Ausführungen wurden weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von ihrem naturschutzfachlichen Privatgutachter bestritten. Auch den gerichtsgutachterlichen Ausführungen im Gutachten „Natur“, wonach beim innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Döbling gelegenen Stützenstandort Nr. 20 keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten sind, wurde nicht entgegengetreten (Gutachten „Natur“,S. 50 ff; 135; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff).

Betreffend die Stützenstandorte mit den Nrn. 7 bis 17 und den Stationen Strebersdorf und Jedlesee (Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf) sowie – aufgrund der Flächenbeanspruchung im Waldbereich des Kahlenbergs – zur Station Kahlenberg bis zur Stütze Nr. 22 (Landschaftsschutzgebiet Döbling), legte der durch das Gericht herangezogene Gutachter im Gutachten „Natur“ umfassend dar, dass mit Eingriffen in die standortgerechte Pflanzengesellschaft bzw. in Biotypen zu rechnen sei, weshalb in der weiteren Planung bzw. in einem nachfolgenden Naturschutzverfahren Kompensationsmaßnahmen vorzusehen seien, um wesentliche Auswirkungen im Bereich des Landschaftshaushaltes auszuschließen. Dieser Auffassung wurde auch vom naturschutzfachlichen Privatgutachter der Beschwerdeführerin beigetreten, wobei dieser in seinem Gutachten im Wesentlichen ausführte, dass für das nachgelagerte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren noch weitere ökologische Erhebungen notwendig seien, um in den Bereichen mit potentiell wesentlichen Auswirkungen geeignete Maßnahmen näher zu definieren. Im Einreichoperat seien noch keine Kompensationsflächen für den dauerhaften Flächenverbrauch an standortgerechten Biotypen bzw. Tierlebensräumen angegeben. Nach ergänzender Detailkartierung, anhand derer die Auswirkungen genauer abgeschätzt werden könnten, werde der flächige Kompensationsbedarf gemeinsam mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und festgelegt werden. Dabei werde vorrangig die Aufwertung von Tier- und Pflanzenlebensräumen angedacht. Mittels gut geplanter Kompensationsmaßnahmen könne angenommen werden, dass lediglich geringe Restauswirkungen verbleiben (Gutachten „Natur“, S. 50 ff, 135; Privatgutachten „Natur“, S. 14-15, 17).

Besonders hervorgehoben wurde vom durch das Gericht bestellten Gutachter die Bedeutung des von der Seilbahnstütze Nr. 21 tangierten und von Flaumeichen geprägten Biosphärentyp Steppenwald am Leopoldsberg. Dabei wurde der Biosphärentyp Steppenwald im Gutachten „Natur“, als sehr selten und kaum regenerierbar beschrieben. Besondere Betonung fand hierbei die Hochwertigkeit der flaumeichendominierten Waldbestände, welche etliche streng geschützte und gefährdete Pflanzenarten umfasse. Der durch das Gericht herangezogene Gutachter gelangt zum Schluss, dass Eingriffe in den sehr hochwertigen Wald kritisch zu sehen seien, wobei von ihm die Kompensationsfähigkeit grundlegend in Frage gestellt wurde (Gutachten „Natur“, S. 52-54).

Auf Basis des Gutachtens „Natur“ wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Privatgutachter ein Konzept zur schadensvermeidenden Errichtung der Stütze Nr. 21 erarbeitet und schließlich vom naturschutzfachlichen Privatgutachter bewertet und präsentiert.

Demnach sei der Stützenstandort Nr. 21 im naturschutzfachlich hochsensiblen Umfeld gut gewählt, da er sich in einer bestehenden Trasse einer Stromleitung außerhalb der Kernzone des Biosphärenparks befinde. Für die Errichtung der Stromleitung seien bereits Flaumeichen gefällt bzw. Seitenäste von benachbarten Flaumeichen entfernt worden. Es bestehe im Trassenbereich eine 6-7 m breite baumfreie Schneise. Die Bodenvegetation sei artenarm und lückig, da auf dem Steilhang lockere Böden mit Erosionsanfälligkeit (bei Starkregenereignissen) vorliege. Stabilisierend würden im Trassenbereich die einzelnen Büsche wirken. Das Baukonzept sehe einen schadensvermeidenden Bauablauf vor, um den Biotoptyp im Eingriffsbereich gemäß dem Ist-Zustand zu erhalten. Dazu sei vorgesehen, keine Flaumeichen zu fällen. Für die Bauarbeiten werde ein Schreitbagger verwendet, der einerseits für die Bauarbeiten auf erosionsgefährdeten Steilhängen konzipiert sei und aufgrund seiner Wendigkeit auch bei geringem Platzangebot arbeiten könne. Bei allfälliger Notwendigkeit würden lediglich einzelne Äste von Flaumeichen entfernt. Weiters werde die Stütze Nr. 21 nicht als Rohrstütze mit einem großen Zentralrohr, sondern im unteren Bereich mittels dreier dünnerer Rohre, Pfahlgründung und mit kleinen Fundamenten ausgeführt. Die Position der Rohre könne nach den Vegetationsverhältnissen ausgerichtet werden und könne die Vegetation zwischen den Teilfundamenten erhalten werden bzw. sich regenerieren. Sobald die Fundamente und die Spezialstütze errichtet worden seien, sei es über deren Bestandsdauer nicht mehr erforderlich, Wartungsarbeiten daran vorzunehmen. Die Vegetation werde auf Bestandsdauer der Stütze daher nicht beeinträchtigt. Eine Neophytenausbreitung werde aufgrund des Extremstandortes nicht erwartet. Eine entsprechende Reinigung der eingebrachten Ausrüstung werde vorab durchgeführt. Die vorsorgende Kontrolle auf Neophyten bzw. Störungszeiger und die Entwicklung der Vegetation werde in einem mehrjährigen Monitoring durchgeführt; gegebenenfalls werde korrigierend eingegriffen. Die Detailplanung und Ausführung werde durch eine ökologische Bauaufsicht intensiv begleitet (Privatgutachten „Natur“, S. 15-16).

In Folge der vom durch das Gericht herangezogenen Gutachter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geforderten weiteren Präzisierungen (wie etwa zur Baufeld- und Manipulationsbereichsgröße am Stützenstandort, zur Gewährleistung der Beschränkung der Bauarbeiten auf die Breite des Trassenbereichs, zur Fundamenttiefe und Erforderlichkeit von Sprengungen, zur Antransportmöglichkeit des Schreitbaggers sowie zur Zwischenlagerung des Aushubmaterials) und deren Klarstellung durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Privatgutachter, gelangte schließlich auch der beigezogene Gutachter zum Ergebnis, dass die vorgebrachten Projektänderungen geeignet seien, den Eingriff an diesem sehr sensiblen und hochwertigen Standort zu reduzieren. Positiv hob er hervor, dass kein Baum gefällt werde und die Kernzone des Biosphärenparks nicht berührt werde. Zum Schutz der krautigen Vegetation an diesem Standort sollten Vermeidungsmaßnahmen wie Verpflanzungen der am Standort betroffenen Pflanzenarten vorgesehen werden, wodurch es zu keinen wesentlichen Eingriffen am Standort der Stütze Nr. 21 komme (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6-10).

2.2.6.1.c. Auswirkungen auf Tiere:

Auch die Feststellungen zu den Auswirkungen auf Tiere (Pkt. 1.2.6.1.c. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten, dem in Vorlage gebrachten Privatgutachten „Natur“ sowie den fachlichen Ausführungen dieser Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 57 ff; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 10 ff).

Hinsichtlich der Schutzgüter Säugetiere (exkl. Fledermäuse; mit Ausnahme der Haselmaus), Fledermäuse, Fische, Zehnfußkrebse und Weichtiere wurde im eingeholten Gutachten sowie im Rahmen von dessen Erläuterung in der Beschwerdeverhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass weder in der Bau- noch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung der im NOP beschriebenen Maßnahmen wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind. Diese Ausführungen blieben sowohl von der Beschwerdeführerin selbst, als auch von ihrem naturschutzfachlichen Privatgutachter unbestritten (Gutachten „Natur“, S. 57 ff, 136-137; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 10 ff).

Im Hinblick auf das potentielle Vorkommen der Haselmaus (Schutzgut Säugetiere [exkl. Fledermäuse]) in den Eingriffsbereichen des Vorhabens erkannte der durch das Gericht herangezogene Gutachter die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen und einer dahingehenden Ergänzung von entsprechenden Maßnahmen in Anbetracht eines nachfolgendes naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Zu den Schutzgütern Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen, Käfer (mit Ausnahme des Hirschkäfers), Spinnen und Landschnecken erklärte der durch das Gericht bestellte Gutachter zudem schlüssig und plausibel, dass die im NOP vorgesehene Bergung und Umsiedlung von geschützten Arten oder relevanter Habitatstrukturen vor Beginn der Bauarbeiten als wichtige Maßnahme zu werten sei, um die Auswirkungen auf geschützte Arten so gering wie möglich zu halten. Präzisierend äußerte er dazu, dass die Baufeldkontrollen/Bergungen von anerkannten Fachexperten nach dem Stand der Technik vorzunehmen sei und sich nicht auf die im Einreichoperat angeführten Arten beschränken dürfe. Auch etwaige weitere geschützte Arten aus diesen Tiergruppen seien zu inkludieren. Bei sachgerechter Umsetzung dieser Vorgaben unter Berücksichtigung der Ausweichmöglichkeiten und der Mobilität der Adultstadien erkannte der durch das Gericht herangezogene Gutachter schließlich, dass keine wesentlichen Auswirkungen auf die geschützten Arten und deren lokale Populationen zu erwarten seien. Etwaigen Habitatverlusten sei durch Ausgleichsmaßnahmen zu begegnen. Hinsichtlich des Vorkommens der Gefleckten Grabschrecke nahe der Stütze Nr. 18 erkannte der durch das Gericht herangezogene Gutachter zudem die Notwendigkeit der Ausweisung von Tabuflächen in der Bauphase. Zum Schutzgut Flusskrebse führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass kein Vorkommen oder eine Betroffenheit des geschützten Steinkrebses nachgewiesen werden konnte und in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten seien. Auch diese Ausführungen blieben sowohl von der Beschwerdeführerin selbst, wie auch von ihrem naturschutzfachlichen Privatgutachter zur Gänze unbestritten und konnten folglich der hg. Entscheidung zu Grunde gelegt werden (Gutachten „Natur“, S. 57 ff, 136-137; Privatgutachten „Natur“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 10 ff).

Betreffend den Hirschkäfer (als Teil der Schutzgüter Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen, Käfer, Spinnen und Landschnecken) stellte der durch das Gericht bestellte Gutachter am Standort der Stütze Nr. 21 ein hohes Habitatpotenzial und damit einhergehend die Gefahr des Lebensraumverlustes für diese Art fest. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Privatgutachter ein Konzept zur schadensvermeidenden Errichtung der Stütze Nr. 21 erarbeitet, fachlich bewertet und präsentiert (siehe dazu die Beweiswürdigung unter Pkt. 1.2.6.1.b) und vom Privatsachverständigen in diesem Zusammenhang ua. ausgeführt, dass der Lebensraum des Hirschkäfers bei Umsetzung des Konzepts nicht beeinträchtigt werde. Dem wurde vom durch das Gericht herangezogene Gutachter nicht weiter entgegengetreten, wobei die grundlegende gutachterliche Forderung, dass für den Fall von (allfälligen im Rahmen der Detailplanung hervorkommenden) Lebensraumverlusten Kompensationsmaßnahmen vorzusehen sind, weiterhin aufrecht bleibt (Gutachten „Natur“, S. 65 ff, 136-137; Privatgutachten „Natur“, S. 15-16; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 6 ff).

Betreffend des Schutzgutes Vögel wurde im Gutachten „Natur“, trotz der im NOP bereits vorgesehenen Maßnahme von Vogelschutzmarkierung (Vogelschutzfahnen in einem Abstand von ca. 20 m), im Bereich der beiden Überspannungen der Neuen Donau ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von rastenden Wasservögeln in den Wintermonaten erkannt, weshalb von wesentlichen Auswirkungen auszugehen sei (Gutachten „Natur“, S. 58 ff).

Die Beschwerdeführerin sah sich daher unter Beiziehung ihres Privatgutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung veranlasst, die vorgesehene Maßnahme zur Reduktion des Kollisionsrisikos weiter zu konkretisieren. Hierbei wurde auf Rückfrage des vom Gericht bestellten Sachverständigen insbesondere erörtert, ob ein zusätzliches Seil zu Markierungszwecken vorgesehen werde, welche Dimension das markierte Seil letztlich habe und wo sich dieses befinde. Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Markierungen direkt am Steuerseil, welches sich unwesentlich oberhalb der beiden Förderseile befinde, angebracht würden, wobei das Steuerseil eine vergleichbare Größe zu den Förderseilen habe. Die Aufnahme eines vierten Seiles zu Markierungszwecken sei zu vermeiden (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 11-12; Privatgutachten „Natur“, S. 17).

Schließlich erklärte auch der durch das Gericht herangezogene Gutachter, dass unter Berücksichtigung dieser Klarstellungen davon auszugehen sei, dass auch im Bereich der beiden Spannfelder der Neuen Donau kein erhöhtes Kollisionsrisiko für Wasservögel zu erwarten sei. Dies liege insbesondere daran, dass kein separates, dünnes Seil für die vorgesehenen Vogelmarkierungen erforderlich sei, sondern direkt am Tragseil oder am Lufthängekabel angebracht werden könnten und sei weiters davon auszugehen, dass dieses auf Grund des großen Durchmessers von rund 6 cm ausreichend sichtbar ist (VH-Protokoll – 2.Tag, S. 12).

Hinsichtlich der Herpetofauna wurde im Gutachten „Natur“ das Fehlen von Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen bemängelt, weshalb mit wesentlichen Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien zu rechnen sei. In der Bauphase betreffe dies sowohl die Kompensation des temporären Flächenverlustes als auch die Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen In der Betriebsphase betreffe dies die Kompensation von permanenten Lebensraumverlusten und Zerschneidungseffekten. In Folge wurden im Gutachten „Natur“ einige Maßnahmen zur Verminderung von Effekten auf die Herpetofauna, (etwa die Baufreimachungen nach dem Stand der Technik, die Einrichtung von Sperrzäunen und Fangfeldern, die Schaffung und Umsiedlung in geeignete, lebensraumverbessernde Ersatzlebensräume vor Baubeginn) vorgeschlagen (Gutachten „Natur“, S. 61 ff, 129 ff, 136-137).

Diesen Ausführungen wurde vom naturschutzfachlichen Privatgutachter der Beschwerdeführerin vollinhaltlich beigetreten und von diesem erklärt, dass die Vorschläge übernommen werden würden. Für das (nachfolgende) Naturschutzverfahren würden von anerkannten Experten flächenscharfe Detailuntersuchungen für den Ganzjahreslebensraum der Herpetofauna zur Bewertung der Teillebensräume, Wanderkorridore und der räumlichen Konnektivität durchgeführt. Anhand der Erhebungsergebnisse werde ein Detailkonzept für die Bau- und Betriebsphase erstellt (schadensvermindernde/vermeidende Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen). Aufgrund des geringen Flächenbedarfs sei davon auszugehen, dass durch die Umsetzung des Detailkonzepts (inkl. Kompensationsmaßnahmen) relevante Auswirkungen auf die Herpetofauna vermieden werden könnten (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 12 f; Privatgutachten „Natur“, S. 16).

Auch der durch das Gericht herangezogene Gutachter stimmte schließlich zu und äußerte, dass davon ausgegangen werden könne, dass keine wesentlichen Auswirkungen auf die Herpetofauna eintreten werden, sofern die beschriebenen und vom Privatgutachter wiederholten Maßnahmen ergriffen würden und in einem zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang stünden. Die beschriebenen Maßnahmen seien in Summe hochwirksam, um artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen Tatbestände zu vermeiden und temporäre sowie permanente Lebensraumverluste adäquat zu kompensieren (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 13).

2.2.6.1.d. Auswirkungen auf die Landschaft:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Landschaft (Pkt. 1.2.6.1.d. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten natur-, landschafts- und umweltschutzfachlichen Gutachten (Gutachten „Natur“), welches die Grundlagen und Ergebnisse des im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten naturschutzrechtlichen Einreichoperats ( römisch 40 02.12.2020) zugrunde legt, dem in Vorlage gebrachten Privatgutachten „Landschaftsplanung“ ( römisch 40 , Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg – Fachliche Stellungnahme, 10.05.2021) sowie den fachlichen Ausführungen dieser Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 67 ff; Privatgutachten „Landschaftsplanung“, S. 14 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 14 ff). Wo den Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen widersprochen wurde, werden die Widersprüche im Folgenden im Einzelnen gewürdigt:

2.2.6.1.d.1. Ist-Zustände der Landschaftsgestalt

Die Feststellungen zum Ist-Zustand der Landschaftsgestalt des Donauraums ergeben sich aus dem Gutachten „Natur“ (S. 70). Diesbezüglich wird im Gutachten zusammengefasst festgehalten, dass die Landschaftsgestalt innerhalb dieses Untersuchungsgebiets von unterschiedlicher Qualität sei. Zum einen würde sich abschnittsweise aufgrund der naturräumlichen Landschaftsausstattung mit unterschiedlichen wertgebenden Landschaftselementen (Wasserfläche, Ufersaum, unterschiedliche Gehölzstrukturen, offene Wiesenflächen) und dem Fehlen von technogenen Vorbelastungen ein abwechslungsreiches und optisch naturnahes Landschaftsbild von hoher Qualität ergeben. Dieses werde verstärkt vom Bekanntheitsgrad und besonderen Landschaftscharakteristik der Donauinsel, obwohl sie ein künstlich geschaffenes Landschaftselement ist. Zum anderen werde dieses Bild je nach Standort, Blickrichtung, Sichtbarkeit und Nähe zu vorhandenen technogenen Vorbelastungen (Hochspannungsfreileitung, Donauufer-Autobahn, Brücken etc.) deutlich vermindert. In diesen Bereichen sei eine geringe bis maximal durchschnittliche Landschaftsqualität gegeben. Auch im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 16f) wird in der Bewertung der räumlichen Sensibilität im Bereich Donauraum, Donauinsel und Neue Donau angemerkt, dass Vielfältigkeit kein wertbildendes Kriterium dieses Raumes darstelle und nur eine geringe Sensibilität vorliege. Bezüglich „Eigenart und Naturnähe“ wird im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ festgehalten, dass das Landschaftsmosaik der Erholungslandschaft der Donauinsel sich nur bedingt durch Naturnähe, allerdings durch erlebbare „Naturhaftigkeit“ auszeichne und eine mittlere Sensibilität gegeben sei. Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Donauraum: Eigenart und Naturnähe, Formen- und Nutzungsvielfalt) überwiegend überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen auf Basis der schlüssigen Angaben im Gutachten „Natur“ zu treffen waren. Angemerkt wird, dass die technogene Vorbelastung im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ nicht berücksichtigt wurde.

Die Feststellungen zum Ist-Zustand der Landschaftsgestalt des Leopoldsberges ergeben sich aus dem Gutachten „Natur“ (S. 72f). Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass von einer Landschaftsgestalt mit hoher Qualität bzw. Bedeutung auszugehen sei. Diese begründe sich auf die geographische und naturräumliche Eigenart gepaart mit der hohen Naturnähe der Waldbestände. Zudem bestehe mit der Leopoldskirche ein weithin sichtbares, landschaftsbildprägendes und kulturhistorisch bedeutsames Gebäude. Auch im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17) wird unter der Rahmenbezeichnung „Wienerwaldzone“ festgehalten, dass insgesamt eine hohe Sensibilität in Bezug auf die räumliche Sensibilität vorliege, weil unter dem Aspekt „Eigenart und Naturnähe“ eine großräumige Geschlossenheit der Waldbereiche vorliege und teilbereichsweise eine hohe Natürlichkeit und jedenfalls erlebte Naturhaftigkeit der Wienerwaldlandschaft gegeben sei. Es liege eine hohe Sensibilität vor. Weiters wird unter „Formen- und Nutzungsvielfalt“ angemerkt, dass eine wertbildende Raumsequenz der Weingartenlandschaft in den Wienerwaldrandzonen und der daran anbindenden weitgehend geschlossenen Waldlandschaft gegeben sei. Es liege eine mittlere Sensibilität vor (Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17)). Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Leopoldsberg/Wienerwaldzone: Eigenart und Naturnähe, Formen- und Nutzungsvielfalt) im Wesentlichen überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen nach den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben im Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Angemerkt wird, dass die technogene Vorbelastung im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ nicht erwähnt wurde.

Die Feststellungen zum Ist-Zustand der Landschaftsgestalt des Kahlenberges ergeben sich aus dem Gutachten „Natur“ (S. 72f). Diesem ist in einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass von einer Landschaftsgestalt mit hoher Qualität bzw. Bedeutung auszugehen sei. Diese gründe sich auf die geographische und naturräumliche Eigenart gepaart mit der landschaftsprägenden Weinbaukultur. Zudem würden weitreichende Sichtachsen ins südlich und östlich gelegene Wiener Umland bestehen. In Teilbereichen werde diese hohe Wertigkeit durch Störfaktoren (Sendemast, Parkplatz am Kahlenberg, Heiligenstädter Straße) merklich reduziert, sodass hier eine geringe bis durchschnittliche Landschaftsqualität gegeben sei. Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17) wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Rahmenbezeichnung „Wienerwaldzone“ verwiesen, der insgesamt eine hohe Sensibilität in Bezug auf „Eigenart und Naturnähe“ beigemessen werde. Unter „Formen- und Nutzungsvielfalt“ wird im Privatgutachten festgehalten, dass eine wertbildende Raumsequenz der Weingartenlandschaft in den Wienerwaldrandzonen und der daran anbindenden weitgehend geschlossenen Waldlandschaft gegeben sei. Es liege eine mittlere Sensibilität vor (Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17)). Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Kahlenberg/Wienerwaldzone: Eigenart und Naturnähe, Formen- und Nutzungsvielfalt) überwiegend überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen aufgrund der schlüssigen Aussagen im Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Angemerkt wird, dass die technogene Vorbelastung im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt wurde.

Die Feststellungen zur Gesamtbetrachtung des Ist-Zustands basieren auf den diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens „Natur“ (S 74). Das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ steht zu dessen Aussagen insoweit nicht in Widerspruch, sodass diese Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.

2.2.6.1.d.2. Ist-Zustand der Erholungswirkung der Landschaft für den Menschen

Die Feststellungen zu den Beurteilungen der Wertigkeiten der Erholungsräume innerhalb der Untersuchungsgebiete (Donauraum, Leopoldsberg (Wienerwald) und Kahlenberg) basieren auf den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten „Natur“ (S. 74f).

Hinsichtlich des Bereichs Donauraum ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst, dass unabhängig von der landschaftlichen Qualität aufgrund der guten Erreichbarkeit von Wien aus sowie der Vielzahl an Möglichkeiten zur landschaftsgebundenen Erholungsnutzung von einer hohen Bedeutung des Donauraums (Donau, Donauinsel, Neue Donau) als Naherholungsgebiet auszugehen sei. Lärmbedingte Belastungen seien entlang der Donauufer-Autobahn bedeutsam und würden den Erholungswert merklich verringern. In Korrelation mit den festgestellten landschaftlichen Qualitäten sei überwiegend von einem hohen Erholungswert und einer damit verbundenen Erholungswirkung auszugehen. Entlang der Donauufer-Autobahn sei diese Wertigkeit aufgrund der reduzierten landschaftlichen Qualitäten als auch den deutlich wahrnehmbaren Lärmbelastungen verringert. Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird ebenfalls eine sehr hohe Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung festgehalten, weil die Donauinsel und Neue Donau Freizeit- und Erholungsräume von überörtlicher Bedeutung darstellen würden (Privatgutachten „Landschaftsplanung“, S. 17). Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Donauraum: Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung) überwiegend überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Die diesbezüglichen Angaben sind nach Ansicht des Gerichts als schlüssig und nachvollziehbar zu werten.

Die Feststellungen zum Ist-Zustand der Erholungswirkung der Landschaft für den Menschen bezüglich des Bereichs Leopoldsberg stützen sich auf das vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 75). Diesem ist diesbezüglich zu entnehmen, dass in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der weitläufig hohen landschaftlichen Qualitäten, der Nähe zu Wien und Klosterneuburg, den vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungseinrichtungen und Sehenswürdigkeiten von einer hohen Bedeutung des Leopoldsberges zur Naherholung auszugehen sei. Lärmbelastungen im Bereich der Heiligenstädter Straße und der Höhenstraße seien gegeben. Entlang der Heiligenstädter Straße führe diese zu einer merklichen Reduktion der Erholungswirkung. Großteils könne aber von einem hohen Erholungswert und damit verbundenen Erholungswirkung ausgegangen werden. Diese Ausführungen decken sich mit den Angaben im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17), dem eine hohe Sensibilität hinsichtlich der Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung der „Wienerwaldzone“ zu entnehmen ist. Die Wienerwaldzone stelle einen traditionellen, gut erschlossenen und intensiv genutzten Großerholungsraum dar. Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Leopoldsberg/Wienerwaldzone: Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung) überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Die diesbezüglichen Angaben sind nach Ansicht des Gerichts detailliert und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Ist-Zustand der Erholungswirkung der Landschaft für den Menschen am Kahlenberg basieren ebenfalls auf den schlüssigen Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 75f). Zusammengefasst sei aufgrund der weitläufig hohen landschaftlichen Qualitäten (siehe Bewertung Landschaftsgestalt), der Nähe zu Wien und Klosterneuburg, den vorhandenen landschaftsgebundenen Erholungseinrichtungen und Sehenswürdigkeiten von einer hohen Bedeutung des Kahlenbergs zur Naherholung auszugehen. Lärmbelastungen seien mitunter im Bereich des Parkplatzes am Kahlenberg und der Höhenstraße gegeben. Der hohe Erholungswert und die damit verbundene Erholungswirkung werde dadurch weiträumig nicht entscheidend reduziert. Diese Ausführungen decken sich mit den oben bereits erwähnten Angaben im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 17), dem eine hohe Sensibilität hinsichtlich der Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung der „Wienerwaldzone“ zu entnehmen ist. Die Wienerwaldzone stelle einen traditionellen, gut erschlossenen und intensiv genutzten Großerholungsraum dar. Die Gutachten stimmen in diesen Punkten (Kahlenberg/Wienerwaldzone: Bedeutung für landschaftsgebundene Erholungsnutzung) überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Denn das Gericht erachtet die Angaben im Gutachten „Natur“ als schlüssig und nachvollziehbar.

2.2.6.1.d.3. Bauphase

Die Feststellungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt während der Bauphase basieren auf dem Sachverständigengutachten „Natur“ (S. 76f). Aus diesem ergibt sich zusammengefasst, dass es während der Bauphase zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt kommen würde.

Auch hinsichtlich der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die nachvollziehbaren und detaillierten Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 77f). Während der Bauphase ist demnach mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen zu rechnen.

Diese Angaben entsprechen auch den im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Bauphase (S. 24). Diesen ist zu entnehmen, dass in der Bauphase von keinen projektbedingten Wirkungen auszugehen sei, welche die für die Betriebsphase der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg ausgewiesenen Eingriffsintensitäten in ihrer Erheblichkeit übersteigen würden.

Die Gutachten stimmen hinsichtlich den Auswirkungen in der Bauphase überein, weshalb die entsprechenden Feststellungen nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ unbedenklich getroffen werden konnten. Denn das Gericht erachtet die Angaben im Gutachten „Natur“ als schlüssig und nachvollziehbar.

2.2.6.1.d.4. Betriebsphase

Landschaftsgestalt:

Die Feststellungen zur den betriebsbedingten Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf die Landschaftsgestalt im Bereich Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19) stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten „Natur“ (S. 80ff; zum Vorrang gegenüber dem Privatgutachten „Landschaftsplanung“, siehe sogleich unten). Dem „Natur“-Gutachten ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass aus landschaftlicher Sicht zunächst der mit der Errichtung der Stationen samt Nebenanlagen einhergehende Verlust der landschaftlich wertgebenden Gehölzbestände relevant und negativ wirksam sei. Die Rodungsflächen entlang der Seilbahntrasse bzw. im Bereich der Stützen seien aufgrund ihres geringen Flächenausmaßes und getrennten Lage aus landschaftlicher Sicht von geringer Wirkung. Diesen schlüssigen Angaben im Gutachten „Natur“ wurde während des Verfahrens von keiner Partei widersprochen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem eng verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ ist dem Gutachten „Natur“ (S. 80ff.) zusammengefasst zu entnehmen, dass vor allem durch die Überspannungen der Donau, Donauinsel und Neuen Donau mit hohen landschaftlichen Auffälligkeiten zu rechnen sei. Diese würden sich zum einen in Folge der hiervorgesehenen Stützenhöhen (Nr. 6 mit rd. 69 m, Nr. 17 mit rd. 28 m, Nr. 18 mit rd. 57 m und Nr. 19 mit rd. 51 m) ergeben, wodurch diese deutlich aus der Umgebung herausragen und standörtlich auch horizontbildend sein würden. Zum anderen würden die sich in der Luft bewegenden Gondeln sowie die bei der Donauquerung vorgesehenen Vogelschutzfahnen eine ungewohnte Auffälligkeit in der betrachteten Landschaft ergeben. Weiters liege die geplante Seilbahntrasse in relevanten Sichtachsen entlang der Donau sowie zum Nussberg, Kahlenberg, Leopoldsberg und „Wiener Pforte“. Demgegenüber wirke der Trassenabschnitt zwischen den Stationen Jedlesee und Strebersdorf, aufgrund der geringeren Stützenhöhe (zwischen rd. 9 m und rd. 16 m) weniger stark. Erheblich negativ wirkende, technische Intensivierungen der Landschaft (Nahelage zur Donauufer-Autobahn und 110 kV Hochspannungsfreileitung) seien für den Nahbereich der Stützen anzunehmen. Die Fassade der geplanten Stationsgebäude Jedlesee und Strebersdorf erfolge mittels seilbahnherstellerspezifischen Stationsvollverkleidung. Das an die Station Jedlesee anschließende Gastronomiegebäude werde in Massivbauweise ausgeführt. Das an die Station Strebersdorf anschließende Garagengebäude werde mittels vorfabrizierten Leichtbauelementen errichtet und mit einem berankbaren Drahtseilnetz umgeben. Die Gebäudehöhen würden bei der Station Jedlesee 5,82 m (Nebengebäude/Gastronomie) bzw. 7,32 m (Seilbahnstation) betragen, bei der Station Strebersdorf je nach Gelände bis zu 13 m und bei der anschließenden Parkgarage rd. 11 m. Davon ausgehend komme es im Nahbereich der Gebäude sowie von den gegenüber gelegenen Ufern aus gesehen zu einer deutlich wahrnehmbaren Intensivierung des technischen Landschaftsgepräges. Mit zunehmender Entfernung würde diese von den umliegenden Gehölzstrukturen verdeckt werden und die Störwirkung abnehmen. In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen und Veränderungen der Landschaft sowie zerschneidenden Wirkungen von bedeutenden Sichtachsen sei von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen würden die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“ inkludieren (Gutachten „Natur“, S. 80ff).

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 20) wird hingegen zu den Projektauswirkungen zunächst angemerkt, dass die Seilkonstruktion selbst nicht geeignet sei, relevante Veränderungen des optisch-visuellen Erscheinungsbildes der Landschaftsszene zu begründen, die über die optische Nahwirkzone hinausgehen. Es komme dadurch zu keinen Blickverschattungen oder Zäsurbildungen. Den Masten komme eine raummarkierende Bedeutung zu, insbesondere in raumoffenen Bereichen wie dem Donauraum. In den Wienerwaldbereichen würden die Masten in der Regel durch die umgebende Waldkulisse partiell blickverschattet. Zudem werde durch die projektgemäß vorgesehene Farbgebung der Masten (grün-grau, nicht-reflektierend) deren Sichtbarkeit relevant eingeschränkt. Eine Sonderstellung komme der Maststütze 21 zu, die an topographisch exponierter Stelle im Bereich der "Nase“ des Leopoldsbergs zur Errichtung komme und die insbesondere aus dem Donauraumbereich prominent einsehbar sein werde. Die Stationsgebäude seien so situiert bzw. landschaftlich kontextualisiert (umgebende blickverschattende Gehölzstrukturen), dass sie keine über die Nahwirkzone hinausgehende Bildwirkungen begründen würden. Markanter für das Landschaftsbild als die Seilkonstruktion seien die sich bewegenden Seilbahngondeln, die allerdings aufgrund der projektgemäß vorgesehenen reflexionsarmen Farbgebung nur in der Nah- und Fernwirkzone bildprägend sein werden.

Hinsichtlich des im Gutachten erwähnten Bereichs Donauraum, Donauinsel und Neue Donau wird im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 22) weiters ausgeführt, dass es projektbedingt zu keinen Verlusten wertbildender Raum- bzw. Landschaftsstrukturen komme, weder im Bereich der zu errichtenden Stationsgebäude Jedlesee und Strebersdorf, noch im Bereich der Stützenbauwerke. Da Donauraum, Donauinsel und linkes Ufer der Neuen Donau überspannt werden, seien raumrelevante Störwirkungen gering und würden sich im Wesentlichen auf die unmittelbaren Umgebungsbereiche der Stützenbauwerke bzw. den Schattenwurf der episodisch überstreichenden Gondeln der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff beschränken. Der Bereich des orographisch linken Ufers der Neuen Donau werde bereits aktuell durch die parallel zur Autobahn A 22 geführte Hochspannungsfreileitung mit ihren raummarkierenden Mastbauwerken geprägt, sodass mögliche Störungswirkungen durch die auf der anderen Seite der Autobahn geführte Seilbahntrasse vorbelastungsbedingt relevant gemindert würden. Zumal weder die Seilkonstruktion, noch die Stützenbauwerke der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff geeignet seien, relevante Blickverschattungen zu begründen, sei die projektgegenständliche optische Barrierewirkung als grundsätzlich gering zu skalieren. Lediglich die Stationsbauwerke, insbesondere die zu errichtenden Baulichkeiten im Bereich der Station Strebersdorf würden vergleichsweise kleinräumliche Barrierewirkungen bedingen. Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird in der Wirkungsanalyse zum Bereich Donauraum, Donauinsel und Neue Donau hinsichtlich der Kategorien „Verlust und Störung“ sowie „Optische Barrierewirkung“ eine mittlere Eingriffsintensität festgehalten. Insgesamt sei die Eingriffsintensität in diesem Bereich, je nachdem ob der Betrachter die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur konnotiere, als mittel- oder hochgradig einzustufen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaftsgestalt im Bereich Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19) in der Betriebsphase zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widerspruch steht, insbesondere indem es die Gesamtauswirkungen wie die Fremdkörperwirkung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Donauraum weniger beeinträchtigend (Fremdkörperwirkung: gering/hoch und Gesamt: mittel/hoch; siehe dessen Seite 22) bewertet, ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten einen geringeren Detaillierungsgrad in der Beschreibung des Ist-Zustands und auch in der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff während ihrer Betriebsphase aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem hält auch das Privatgutachten – insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ – eine hohe Fremdkörperwirkung und eine hohe Gesamteingriffsintensität im Donauraum für möglich (je nachdem, ob der Betrachter die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur ansieht). Letztlich hält also auch das Privatgutachten – insoweit in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten – im Donauraum hochintensive Eingriffe in die Landschaftsgestalt des Donauraums infolge des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für vertretbar. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Schlüssigkeit der Ausführung des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ sowie dafür, die Feststellungen insoweit entsprechend dessen Ausführungen (S. 80 ff) zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf die Landschaftsgestalt des Leopoldsbergs (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) während der Betriebsphase basieren auf den diesbezüglichen schlüssigen Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 82 ff). Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass aus landschaftlicher Sicht vor allem die erforderliche Rodungsfläche von Bedeutung sei, weil diese wertgebende Waldflächen betreffe. Da die Größe der dauerhaften Rodungsflächen aus landschaftlicher Sicht jedoch von geringem Ausmaß sei, sei von keinen wesentlichen Flächenveränderungen im Bestand auszugehen. Diesen nachvollziehbaren Angaben wurde von keiner Partei widersprochen, weshalb die dazugehörigen Feststellungen zu treffen waren.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem damit verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ ist dem Gutachten „Natur“ (S. 82ff.) zusammengefasst zu entnehmen, dass im Streckenabschnitt Wienerwald sowohl die Seilbahnstützen als auch das zwischen den Stützen gespannte Stahlseil an das Relief des Wienerwalds angepasst worden seien. Aufgrund der zusammenhängenden Vegetation und der Geländestruktur seien in diesem Bereich eingeschränkte Blickbeziehungen zu erwarten. Von den Weinbauflächen am Osthang des Kahlenberges seien oftmals Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben zu erwarten. Bezüglich der Auswirkungen der Trassenabschnitte zwischen den Stützen Nrn. 19 bis 22 werde auf die Ausführungen zum Bereich Kahlenberg verwiesen. Ergänzend dazu sei aufgrund der Dimension der Stütze Nr. 20 (Höhe rd. 50 m) und ihrer Lage in einem für die Landschaftsgestalt und -charakter bedeutsamen Weingarten, inkl. der sich bewegenden Gondeln, von einer deutlich kontrastierenden Wirkung innerhalb des bestehenden Landschaftsgefüges (Wald-Weingarten-Kahlenbergerdorf-Donau) auszugehen. Standörtlich werde die Stütze Nr. 20 deutlich horizontbildend sein. In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen bzw. zerschneidenden Wirkungen sei von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen würden die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“ inkludieren.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird diesbezüglich – insb. im Ergebnis teilweise abweichend – in der Wirkungsanalyse zur Wienerwaldzone festgehalten, dass das das Seilbahnbauwerk großteils in den Hangbereichen des Wienerwaldes aufgrund seiner filigranen Natur, der landschaftsangepassten reflexionsarmen Farbgebung der Maststützen, der partiellen vegetabilen Verschattung der Stützenbauwerke und der geringen Einsehbarkeit des Stationsgebäudes am Kahlenberg keine relevanten Dominanzwirkungen entfalte. Das Stützenbauwerk 21 sei vergleichsweise eine weiträumig sichtbare und sich von zahlreichen Blickpunkten aus dem blickoffenen erweiterten Donauraumbereich gegen den Horizont deutlich abhebende neue Landmarke. Zu kontextualisieren sei die ggst. Landmarke gegebenenfalls mit dem (zwar wesentlich höheren) Mast des Senders Kahlenberg als weithin sichtbare Landmarke. Mit Blick auf die Parameter „Verlust und Störung“ bestehe eine hohe Eingriffsintensität. Zur optischen Barrierewirkung werde angemerkt, dass weder die Seilkonstruktion noch die Stützenbauwerke der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff geeignet seien, relevante Blickverschattungen zu begründen. Die projektgegenständliche optische Barrierewirkung sei als grundsätzlich gering zu skalieren. Auch die exponierte Maststütze 21 fungiere raummarkierend aufgrund ihrer filigranen Natur nicht als Blickbarriere (Privatgutachten „Landschaftsplanung“, S. 23). Die Fremdkörperwirkung sei (je nach Konnotation des Seilbahnprojektes durch den jeweiligen Betrachter entweder als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur) als gering oder hoch einzustufen. In den Erholungswert werde im mittleren Ausmaß eingegriffen. Die Intensität des Konflikts mit den ausgewiesenen Schutzgebieten sei ebenso als „mittel“ zu beurteilen. Die Gesamtbeurteilung des Eingriffes stelle sich als „mittel“ oder „hoch“ dar.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige merkte in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass von den wesentlichen Beeinträchtigungen der im Gutachten dargestellten Abschnitte auf die Landschaft (Landschaftsgestalt und Erholungswirkung) auszugehen sei. Aus seiner Sicht seien am Bauwerk selbst, wie auch zu dessen Errichtung, aus landschaftlicher Sicht die wesentlichen Maßnahmen getroffen worden. Das ggst. Vorhaben sei – anders als im vorgelegten Privatgutachten – weniger als Filigranbauwerk zu bezeichnen bzw. weniger als landschaftsgebundene Erholungseinrichtung zur Erreichbarkeit von Erholungsräumen zu sehen (VH-Protokoll, 2. Tag, S. 14f).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf die Landschaftsgestalt im Bereich des Leopoldsbergs (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) in der Betriebsphase zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widersprich steht, insbesondere indem es die Gesamtauswirkungen wie die Fremdkörperwirkung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Donauraum weniger beeinträchtigend (Fremdkörperwirkung: gering/hoch und Gesamt: mittel/hoch; siehe dessen Seite 23) bewertet, ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten einen geringeren Detaillierungsgrad in der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff während ihrer Betriebsphase aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem hält auch das Privatgutachten – insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ –eine hohe Gesamteingriffsintensität im Bereich des Leopoldsbergs für möglich (je nachdem, ob der Betrachter die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur ansieht). Letztlich hält also auch das Privatgutachten - insoweit in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten - hochintensive Eingriffe in die Landschaftsgestalt des Abschnitts des Leopoldsbergs infolge des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für vertretbar. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Schlüssigkeit der Ausführung des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ sowie dafür, die Feststellungen insoweit entsprechend dessen Ausführungen (S. 82 ff) zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Landschaftsgestalt des Kahlenbergs (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation) basieren auf den schlüssigen Angaben im vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 83ff.). Aus landschaftlicher Sicht seien die erforderlichen Rodungsflächen von Bedeutung, da diese wertgebende Waldflächen betreffen würden. Da die Größe der dauerhaften Rodungsflächen aus landschaftlicher Sicht jedoch von geringem Ausmaß sei, sei von keinen wesentlichen Flächenveränderungen im Bestand auszugehen. Die Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ wird im Gutachten „Natur“ (S. 83ff.) angemerkt, dass durch das geplante Projekt eine Linienstruktur entstehe, welche eine gewisse Zerschneidung der Landschaft bewirke. Dominantes Element sei dabei weniger die Kabeltrasse als vielmehr die vertikalen Stützen und Gondeln. Dies treffe vor allem auf die ebenen, unbewachsenen Abschnitte des Trassenverlaufs zu. Im Bereich mit urbaner Prägung würden sich die Elemente eher in die umgebenden Strukturen eingliedern. In der direkten Umgebung der Trasse seien die installierten Seilbahnstützen und Gondeln überwiegend als Einzelobjekte wahrnehmbar. In weiterer Entfernung sei aufgrund der entsprechenden Gestaltung der Stützen und Fundamente, der geringen optischen Dominanz des Stahlseils, der periodischen Anordnung der Gondeln sowie der geplanten, streckenweisen Anpassung der Seilführung an das Relief der Landschaft von einer verminderten Eingriffswirkung auszugehen.

Zum Kriterium „Zerschneidung der Landschaft/ Barrierewirkung“ sowie dem verbundenen Kriterium „visuelle Störung“ werde zusammenfassend angemerkt, dass aufgrund der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen und zerschneidenden Wirkungen von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen sei. Die getroffenen Einschätzungen würden die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“ beinhalten.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ werden die diesbezüglichen Ausführungen unter dem Bereich „Wienerwaldzone“ zusammengefasst, weshalb auf die obigen Ausführungen zu seinem Inhalt verwiesen wird.

Aus den bereits in der Beweiswürdigung zum Abschnitt des Leopoldsbergs (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) angeführten Gründen (höhere Schlüssigkeit des Gutachtens „Natur“ infolge eines höheren Detaillierungsgrades als das Privatgutachten sowie zusätzliche Plausibilisierung der Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt, weil auch das Privatgutachten – je nachdem, wie der Betrachter der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegenüber eingestellt ist – eine hohe Gesamteingriffsintensität für möglich hält) geht das Bundesverwaltungsgericht auch für den Abschnitt des Kahlenbergs (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation) davon aus, dass die dortigen Auswirkungen des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entsprechend dem Gutachten „Natur“ (S. 83 ff) festzustellen waren.

Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19) als Landschaft mit Erholungswirkung für den Menschen in der Betriebsphase ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten „Natur“ (S. 85ff). Diesem ist diesbezüglich zusammengefasst zu entnehmen, dass es im betrachteten Abschnitt großflächig vorwiegend zu landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Rad- und Wanderwege, Grillplätze, Badebereiche etc.) komme. Aufgrund dieser Belastungen sei auch mit Einbußen des naturräumlichen Landschaftsgenusses zu rechnen. Gerade in den beruhigteren Bereichen der Donauinsel bzw. im Bereich deren Überspannung sei mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. In den übrigen Bereichen würden diese geringer ausfallen. Die getroffenen Einschätzungen würden die projektimmanenten Maßnahmen inkludieren.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird zu diesem Aspekt festgehalten, dass die Fremdkörperwirkung maßgeblich von der Konnotation des Seilbahnprojektes durch den jeweiligen Betrachter entweder als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur abhänge. Die Eingriffsintensität sei in Hinblick auf das ggst. Kriterium ambivalent zu skalieren (geringe sowie hohe Eingriffsintensität). Zur Beeinträchtigung des Erholungswertes werde nicht davon ausgegangen, dass das den Erholungsraum der Donauinsel bzw. Neuen Donau überspannende Seilbahnbauwerk geeignet sei, relevante Änderungen des Freizeit- und Erholungsverhaltens zu begründen. Andererseits sei auch zu würdigen, dass die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg zu einer verbesserten Erreichbarkeit und Erschließung des Erholungsraumes beitrage (Privatgutachten „Landschaftsplanung“, S. 22).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf den Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19) als Landschaft mit Erholungswirkung für den Menschen in der Betriebsphase zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widerspruch steht, insbesondere indem es die Gesamtauswirkungen, die Fremdkörperwirkung sowie die Beeinträchtigung des Erholungswerts durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Donauraum (dort gemeinsam mit Donauinsel und Neue Donau) weniger beeinträchtigend (Fremdkörperwirkung: gering/hoch, Beeinträchtigung Erholungswert: gering und Gesamt: mittel/hoch; siehe dessen Seite 22) bewertet, ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten einen geringeren Detaillierungsgrad in der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff während ihrer Betriebsphase aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem hält auch das Privatgutachten – insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ – eine hohe Gesamteingriffsintensität im Bereich des Donauraums für möglich (je nachdem, ob der Betrachter die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur ansieht). Letztlich hält also auch das Privatgutachten - insoweit in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten - hochintensive Eingriffe in die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen im Abschnitt des Donauraums infolge des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für fachlich vertretbar. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Schlüssigkeit der Ausführung des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ sowie dafür, die Feststellungen insoweit entsprechend dessen Ausführungen (S. 85 ff) zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholungswirkung für den Menschen im Bereich Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) durch den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff basieren auf den nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 86ff.). In diesem wird schlüssig erläutert, dass sich aus erholungsfunktionaler Sicht die Auswirkungen auf landschaftsästhetische Beeinträchtigungen (siehe Schutzgut Landschaftsgestalt) beschränken, die abschnittsweise an bestehenden Wanderwegen wesentlich ausfallen würden. Zum größeren Anteil sei im Bereich des Leopoldsberges aufgrund eingeschränkter Zugänglichkeit des Trassenraums und weitgehend fehlenden Sichtbeziehungen von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird diesbezüglich angemerkt, dass die Fremdkörperwirkung maßgeblich von der Konnotation des Seilbahnprojektes durch den jeweiligen Betrachter entweder als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur abhänge. Die Eingriffsintensität sei in Hinblick auf das ggst. Kriterium ambivalent zu skalieren (geringe oder hohe Eingriffsintensität). Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Erholungswertes seien allfällige Beeinträchtigungen des Erholungswerts der Landschaft im Bereich des sog. Nasenwegs auf den Leopoldsberg gegeben, von wo aus in der optischen Nah- und Mittelwirkzone örtlich sich Blickbeziehungen auf die topographisch exponierte Maststütze 21 eröffnen, die allerdings durch großteils gegebene zumindest partielle vegetabile Verschattungen wie auch im Zusammenhang mit der landschaftsangepassten reflexionsarmen Farbgebung der ggst. Maststütze in ihrer Bedeutung deutlich gemindert würden (Privatgutachten „Landschaftsplanung“, S. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Ausführungen des Gutachtens „Natur“ wie des Privatgutachtens „Landschaftsplanung“ zu den zu erwartenden Auswirkungen des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf den Erholungswert im Abschnitt des Leopoldsbergs – insbesondere in den Schlussfolgerungen, wie intensiv der Eingriff in die Erholungswirkung für den Menschen ausfällt – im Wesentlichen in Einklang stehen. Daher konnten die Ausführungen des Gutachtens „Natur“ unbedenklich getroffen werden. Zudem ist auch hier auf den höheren Detaillierungsgrad des Gutachtens „Natur“ hinzuweisen, das Ausführungen dezidiert für diesen Seilbahnabschnitt trifft, was ebenso für dessen höhere Schlüssigkeit und dafür spricht, dessen Ausführungen zu Feststellungen zu erheben.

Die Feststellungen zu der Erholungswirkung für den Menschen im Bereich Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation) stützen sich auf das vom Gericht eingeholte Gutachten „Natur“ (S. 87ff.). Zusammenfassend sei im betrachteten Abschnitt aufgrund der zu erwartenden hohen landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Wanderwege, Ausflugsziel) sowie der deutlichen Störung von erholungsfunktionalen Aspekten (Aussicht, landschaftsbezogene Erholung und Kulturgenuss (Weinbaulandschaft)) von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen würden die projektimmanenten Maßnahmen beinhalten.

Die einschlägigen – teilweise dazu im Widerspruch stehenden – Ausführungen im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 23) wurden bereits in der Beweiswürdigung zur Erholungswirkung für den Menschen im Bereich Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) wiedergegeben, weshalb auf diese verwiesen wird.

Auch in den Stellungnahmen der Stadt Wien vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019 wird angemerkt, dass die geplanten Bauwerke, insbesondere das Garagengebäude (Bahnhof für Kabinen) der Station Strebersdorf, eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung verursachen würde. In den Stellungnahmen vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019 bringt die Stadt Wien vor, dass der Kahlenberg und der Donauraum das Landschaftsbild des nordöstlichen Stadtrands von Wien entscheidend prägen würden. Die „Wiener Pforte“ (zwischen Kahlenberg und Bisamberg) gebe eine wichtige Sichtachse auf die Stadt frei. Ebenso würden das Kahlenbergerdorf und Nußdorf am Fuß des Kahlenbergs als bedeutend in der Konfiguration des Stadtkörpers gelten. In Fortführung der Achse sei auch der Nußdorfer Spitz ein wichtiger Blickpunkt und Anker der beginnenden Stadt. Daher werde der Umgang mit baulichen Veränderungen in den genannten Bereichen von Seiten der Magistratsdirektion (Geschäftsbereich Bauten und Technik unter Einbindung der MA 18) besonders sensibel gesehen werden. Vor allem durch die (Anmerkung: in der nunmehr aktuellen Projektplanung nicht mehr vorgesehene) Station Kuchelau beim Kahlenberger Dorf sei eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt und damit der Erholungswirkung zu erwarten. In der Stellungnahme vom 03.05.2021 merkt die Stadt Wien an, dass die Vorbehalte in Bezug auf den maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild durch das der Beschwerde beigelegte Gutachten Fachgebiete „Natur-, Landschaft- und Umweltschutz“ nicht entkräftet werden konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation) als Landschaft mit Erholungswirkung für den Menschen in der Betriebsphase zu dem Schluss, dass diese Feststellungen entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ getroffen werden können. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ zu den Ausführungen des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ in Widersprich steht, insbesondere indem es die Gesamtauswirkungen, die Fremdkörperwirkung sowie die Beeinträchtigung des Erholungswerts durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Donauraum (dort gemeinsam mit Donauinsel und Neue Donau) weniger beeinträchtigend (Fremdkörperwirkung: gering/hoch, Beeinträchtigung Erholungswert: gering und Gesamt: mittel/hoch; siehe dessen Seite 22) bewertet, ist zu berücksichtigen, dass das Privatgutachten einen geringeren Detaillierungsgrad in der Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff während ihrer Betriebsphase aufweist. Insofern kommt dem durch das Gericht eingeholten Gutachten die höhere Schlüssigkeit zu. Zudem hält auch das Privatgutachten – insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ – eine hohe Gesamteingriffsintensität im Bereich des Kahlenbergs (als Teil der dort erwähnten Wienerwaldzone) für möglich (je nachdem, ob der Betrachter die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff als zweckmäßige Verkehrs- und Freizeitinfrastruktur oder aber als verzichtbare Rauminfrastruktur ansieht). Letztlich hält also auch das Privatgutachten - insoweit in Übereinstimmung mit dem durch das Gericht eingeholten Gutachten - hochintensive Eingriffe in die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen im Abschnitt des Kahlenbergs infolge des Betriebs der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für fachlich vertretbar. Auch dies spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Schlüssigkeit der Ausführung des durch das Gericht eingeholten Gutachtens „Natur“ sowie dafür, die Feststellungen insoweit entsprechend dessen Ausführungen (S. 87 ff) zu treffen. Auch die Ausführungen der Stellungnahme der Stadt Wien stehen eher mit den Ausführungen des Gutachtens „Natur“ als mit jenen des Privatgutachtens in Einklang, was ebenso eine Orientierung am durch das Gericht eingeholten Gutachten nahelegt.

Schließlich waren auch die Feststellungen zur „Gesamtbewertung Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen“ entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 89) zu treffen. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ dazu in Widerspruch steht, vor allem indem es die Eingriffsintensitäten gelinder bewertet, ist wiederum darauf zu verweisen, dass das Gutachten „Natur“ in der Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Streckenabschnitte der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff einen höheren Detaillierungsgrad aufweist und daher die höhere Schlüssigkeit für sich beanspruchen kann. Diese höhere Schlüssigkeit in der Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Streckenabschnitte führt dazu, dass dem Gutachten „Natur“ letztlich auch bei der darauf aufbauenden Gesamtbewertung der Auswirkungen des Betriebs auf die Erholungswirkung für den Menschen die höhere Schlüssigkeit als dem beigebrachten Privatgutachten zukommt. Daher konnten die Feststellungen entsprechend den Ausführungen des Gutachtens „Natur“ unbedenklich getroffen werden.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige für „Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert, Kulturgüter, Stadt- und Ortsbild“ setzte sich im Gutachten „Natur“ ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten Gutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Landschaftsbild, -charakter, Erholungswert“ in Zusammenschau mit dem vorgelegten Privatgutachten „Landschaftsbild“ stützt.

2.2.6.2. Umweltschutz:

2.2.6.2.a. Gewässerökologie:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Gewässerökologie“ (Pkt. 1.2.6.2.a. dieses Erkenntnisses) ergeben sich zunächst schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 115 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 12 ff). Diese Ausführungen blieben von der Beschwerdeführerin wie auch von dem von der von ihr beigebrachten fachtechnischen Stellungnahme des römisch 40 vom 29.05.2021 (erstattet durch römisch 40 ) zum Fachbereich „Naturschutz“ vom (im Folgenden: Privatgutachten „Natur“) unbestritten, sodass die Feststellungen schon deshalb insoweit unbedenklich getroffen werden konnten.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige für „Gewässerökologie“ setzte sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. Die Ausführungen des durch das Gericht bestellten Gutachters erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel und wurde diesen von den Parteien auch nicht entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung auf die fachlichen Ausführungen des durch das Gericht herangezogenen Gutachters für „Gewässerökologie“ stützt.

2.2.6.2.b. Raumplanung:

Die Feststellungen zum Fachbereich „Raumplanung“ (Pkt. 1.2.6.2.b. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 118 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 16 f). Diese Ausführungen blieben von der Beschwerdeführerin wie auch von dem von der von ihr beigebrachten fachtechnischen Stellungnahme vom 10.05.2021 zum Fachbereich „Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft“ (im Folgenden: Privatgutachten „Landschaftsplanung“) überwiegend unbestritten, sodass die Feststellungen schon deshalb insoweit unbedenklich getroffen werden konnten. Wo den Ausführungen der durch das Gericht herangezogenen Sachverständigen widersprochen wurde, werden die Widersprüche im Folgenden im Einzelnen gewürdigt:

2.2.6.2.b.1. Bauordnung für Wien

Die Feststellungen zu den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, der Bauordnung für Wien formulierten Zielen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten „Natur“ (S. 118). Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass sich Zielkonflikte bezogen auf das Vorhaben nicht unmittelbar ableiten lassen würden, aber auch nicht ausgeschlossen werden könnten, weshalb die Negativfeststellung zu treffen war.

Die Feststellungen bezüglich der Erhaltung des Wienerwaldes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Bauordnung für Wien basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 118f). Aus dem Gutachten ist aufgrund der Kleinräumigkeit der Eingriffe, der Berücksichtigung umweltverträglicher und ressourcenschonender Mobilitätsformen bei der Vorsorge für Verkehrsflächen sowie dem Rückbau des bestehenden Parkplatzes eine Zielkonformität abzuleiten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Diese Ausführungen wurden von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zweckbestimmung in ländlichen Gebieten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Bauordnung für Wien ergeben sich aus dem Gutachten „Natur“ (S. 119). Aus diesem ist zusammengefasst nachvollziehbar abzuleiten, dass der Zweckbestimmung der Widmungskategorie im konkreten Fall widersprochen werde, aber im Vorhaben auch öffentliche Anlagen inkludiert seien. Die Ausführungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen wurden diesbezüglich nicht bestritten.

Hinsichtlich der Erholungsgebiete gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Bauordnung für Wien basieren die getroffenen Feststellungen auf den schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Natur“ (S. 119). Diesem ist diesbezüglich zusammengefasst zu entnehmen, dass nach dem aktuellen Widmungsstand Zielkonflikte mit dem Vorhaben gegeben seien.

Die Feststellungen zu den als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmeten Flächen stützen sich auf das schlüssige Gutachten „Natur“ (S. 120). Aus diesem ergibt sich schlüssig, dass betreffend den Bereich zwischen Kahlenberg und Kahlenbergerdorf als auch für die Donauinsel Zielkonflikte mit dem aktuellen Widmungsstand gegeben seien. Die Ausführungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen wurden nicht bestritten.

Betreffend die Sondergebiete gemäß Paragraph 6, Absatz 14, der Bauordnung für Wien basieren die Feststellungen auf den nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten „Natur“ (S. 120), aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass sich die geplanten Stützenstandorte 6 und 18 und Randbereiche der Stütze 17 in einem solchen Gebiet befinden würden, weshalb Zielkonflikte basierend auf den aktuellen Widmungsstand nicht auszuschließen seien. Diese Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen betreffend die übrigen baulichen Anlagen des Vorhabens, die sich auf als Verkehrsbändern (VB) gewidmeten Flächen befinden würden, ergeben sich ebenfalls aus dem Gutachten „Natur“ (S. 120). Diesbezüglich ergibt sich schlüssig, dass aufgrund der bestehenden Nutzungen auf VB-Flächen durch die Vorhabensrealisierung von keinem Zielkonflikt auszugehen sei. Diesen Ausführungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde von keiner Partei widersprochen und waren deshalb den Feststellungen zu Grunde zu legen.

2.2.6.2.b.2. Wiener Weinbaugesetz

Die Feststellungen hinsichtlich der Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Wiener Weinbaugesetz, dass das Vorhaben keine positiven Effekte für den Weinbau beinhalte, diesen aber auch nicht in seinem Bestand gefährde, ergeben sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten „Natur“ (S. 120 f). Diese Ausführungen der vom Gericht bestellten Sachverständigen wurden nicht bestritten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Stützenstandort 20, der sich innerhalb der „ römisch 40 befindet und gemäß Paragraph 8, Wiener Weinbaugesetz eine Verpflichtung zur Bewirtschaftung gegeben sei, weshalb ein Zielkonflikt mit dem Vorhaben vorliege, verwies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Weinbau/ Agrartechnik“ (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 16). Dieser führte in seinem Gutachten diesbezüglich schlüssig aus, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsweise auf dem römisch 40 in einem Bereich von bis zu 100 m² durch die Errichtung der Stütze 20 beeinträchtigt werde, eine Weiterbewirtschaftung der Rebanlage sei jedoch nach wie vor wirtschaftlich möglich vergleiche Pkt. 1.2.7. dieses Erkenntnisses). Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den nachvollziehbaren Angaben im Sachverständigengutachten „Weinbau/Agrartechnik“ (S. 11), weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Soweit es nämlich die mangelnde Bewirtschaftbarkeit der Riede zugrundelegt, trifft das Gutachten „Natur“ Ausführungen außerhalb des dort einschlägigen Fachbereichs „Raumplanung“, sodass insoweit den schlüssigeren Ausführungen des Gutachtens „Weinbau/ Agrartechnik“ zu folgen und von der weiterhin gegeben Bewirtschaftsbarkeit der Riede auszugehen war. Schließlich war dem Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“ hinsichtlich der weiterhin gegebenen Bewirtschaftbarkeit der Riede auch trotz der Stellungnahme der Stadt Wien, die einen Verstoß gegen die Bewirtschaftungspflicht gemäß Paragraph 8, WeinbauG ausmacht, zu folgen. Denn selbst wenn man die Stellungnahme der Stadt Wien als auf gleicher fachlicher Ebene geäußert ansehen würde, weist das Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“ den wesentlich höheren Detaillierungsgrad auf, sodass in Übereinstimmung mit diesem davon auszugehen war, dass die Riede weiterhin wirtschaftlich bewirtschaftbar bleibt.

2.2.6.2.b.3. UNESCO Biosphärenpark Wienerwald und Wiener Biosphärenparkgesetz

Die Feststellungen zu den Zielsetzungen gemäß Wiener Biosphärenparkgesetz basieren auf dem Gutachten „Natur“ (S. 121f). Diesem ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Biosphärenparkgesetz eine Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks derzeit nicht restlos ausgeschlossen werden könne, sodass ein Zielkonflikt gegeben sei.

Dass bezüglich Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, Wiener Biosphärenparkgesetz kein Zielkonflikt gegeben sei, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 121f.). Die Feststellungen, dass die Kernzonen des Biosphärenparks dem Schutz der Ökosysteme, Tier- und Pflanzenarten dienen würden und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks und damit ein Zielkonflikt mit den Bestimmungen des Wiener Biosphärenparkgesetzes bei der Realisierung des Vorhabens nicht restlos auszuschließen sei, ergeben sich ebenfalls aus dem Gutachten „Natur“ (S. 121f.).

Die Feststellungen hinsichtlich der Stütze 20, die sich in der Pflegezone sowie in unmittelbarer Nahelage zur Kernzone des Biosphärenparks befinde, weshalb dem Ziel, die typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiterzuentwickeln widersprochen werde, ergeben sich aus den diesbezüglichen schlüssigen Angaben im Sachverständigengutachten „Natur“ (S. 121f.). Dass hinsichtlich der Stützen 19, 21, 22 und 23 und der Bergstation Kahlenberg inklusive ergänzender Anlagen, die sich in der Entwicklungszone befinden würden, keine Zielkonflikte mit den in dieser Zone angestrebten Funktionen zu erwarten seien, ergibt sich ebenfalls auf dem detaillierten und nachvollziehbaren Gutachten „Natur“ (S. 121f.). Diese Ausführungen blieben unbestritten.

Die Feststellungen zur Vereinbarkeit des Projekts mit den Zielen des Biosphärenparks Wienerwald wurden entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 121 f) getroffen. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ dazu in Widerspruch steht, vor allem indem es insgesamt relevante Zielkonflikte mit der Ausweisung des Biosphärenparks ausschließt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass das Gutachten „Natur“ in der Beurteilung der Auswirkungen einen höheren Detaillierungsgrad aufweist und daher die höhere Schlüssigkeit für sich beanspruchen kann. Daher konnten die Feststellungen unbedenklich diesem Gutachten entsprechend getroffen werden.

2.2.6.2.b.3. Stadtentwicklungsplan (STEP) 2025

Die Feststellungen hinsichtlich der Fachkonzepte „Grün- und Freiraum“ sowie „Mobilität“ basieren auf dem schlüssigen Gutachten „Natur“ (S. 122f.). Diesem ist zusammengefasst nachvollziehbar zu entnehmen, dass hinsichtlich „Typ 06 | Grünkorridore“ kein Zielkonflikt vorliege und bezüglich „Typ 12 | Schutzgebiete“ ein Zielkonflikt ableitbar sei. Bezüglich dem Konzept „Mobilität“ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass das Vorhaben den im Fachkonzept Mobilität angeführten Handlungsfeldern „Nutzen statt besitzen“ und „Verkehrsinfrastruktur“ sowie den im Detailkonzept genannten Aspekten zur E-Mobilität entspreche. Diesen Ausführungen wurde von keiner Partei widersprochen, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Zu den Ausführungen der Stadt Wien in den Stellungnahmen vom 01.08.2017 sowie vom 09.01.2019, wonach die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff-Talstation in und um den Bahnhof Heiligenstadt Flächen benötige, die stark nachgefragt seien und durch die neue Stadtentwicklung die Belastung des derzeit bereits gut ausgelasteten Bahnhofes zunehmen würde, wird auf die diesbezüglichen Angaben im Gutachten „Natur“ zum Stadtentwicklungsplan 2025 verwiesen. Im Sachverständigengutachten wird hinsichtlich den im Fachkonzept Mobilität angeführten Handlungsfeld „Verkehrsinfrastruktur“ festgehalten, dass das Vorhaben diesen Aspekten entspreche. Zudem geht auch das durch das Gericht eingeholte Gutachten „Verkehr“ davon aus, dass das Seilbahnprojekt verkehrsverträglich sei. Den Angaben der Stadt Wien kann diesbezüglich nicht gefolgt werden.

2.2.6.2.b.4. LIFE DICCA

Aus dem Gutachten „Natur“ ergibt sich diesbezüglich, dass der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt werde und eine Vorhabensrealisierung zu geänderten Rahmenbedingungen für das Projekt LIFE DICCA führen bzw. den Ausgangszustand im Bereich von Strebersdorf/Jedlesee verändern würde (S. 123). Die angeführten Projektziele „Gesteigerte Widerstandsfähigkeit des Ökosystems Donauinsel gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels“ sowie „Erhöhtes Bewusstsein der Bevölkerung für Klimaschutz, Artenvielfalt und den Wert von Ökosystemen“ würden vom Vorhaben nicht tangiert werden. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass das LIFE-Projekt mit einer Laufzeit bis September 2023 zeitnahe abgeschlossen werden solle. Das Vorhaben stehe dem Projekt nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Natur“, welchen im Verfahren nicht widersprochen wurde. Deshalb konnten die entsprechenden Feststellungen unbedenklich getroffen werden.

2.2.6.2.c. Stadt- und Ortsbild:

2.2.6.2.c.1. Bauphase

Dass die Hauptbauzeitdauer rd. ein Jahr und sieben Monate umfasse und demgemäß keine wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Stadt- oder Ortsbildes aufgrund von Bautätigkeiten entstehen würden, stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 124). Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 24) wird ebenfalls festgehalten, dass in der Bauphase von keinen projektbedingten Wirkungen auszugehen sei, welche die für die Betriebsphase der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg ausgewiesenen Eingriffsintensitäten in ihrer Erheblichkeit übersteigen würden. Die Gutachten stimmen zu diesem Aspekt folglich überein, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.

2.2.6.2.c.2. Betriebsphase

Station Heiligenstadt bis Stütze Nr. 3:

Die Feststellungen zur Flächenwidmung des Stationsgebäudes Heilgenstadt sowie der daran anschließenden Seilbahnanlage bis zur Stütze Nr. 3 basieren auf den Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 124f) in Zusammenschau mit dem Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 21f). Dem Gutachten „Natur“ (S. 124f) ist diesbezüglich zusammengefasst zu entnehmen ist, dass aufgrund der vorhandenen deutlichen Prägung des lokalen Stadtbildes als Eisenbahngelände davon auszugehen sei, dass sich sowohl die Station Heilgenstadt als auch der Abschnitt von Stütze Nr. 1 bis Stütze Nr. 2 in Hinblick auf ihre Höhe und Beschaffenheit in die Umgebung eingliedern würden. Relevante Sichtachsen werden nicht gestört. Die Stütze Nr. 3 sowie die geplanten Schutzbauten hingegen seien, zusammen mit dem geplanten Gondelbetrieb, ein relevanter baulicher und betrieblicher Aspekt im Stadtbild. Da durch diesen keine anderen Gebäude oder wichtigen Sichtachsen beeinträchtigt würden und die Einsehbarkeit des Geländes stark eingeschränkt sei, seien keine wesentlichen Beeinträchtigungen des lokalen Stadtbildes anzunehmen. Eine Beeinträchtigung der Schutzzone im Bereich des Karl-Marx-Hofes werde aufgrund der gegebenen Distanz sowie des dazwischen gelegenen mehrgeschossigen Gebäudebestands nicht angenommen. Zwischen der Stütze Nr. 3 und 4 nehme die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an Höhe zu (Höhe Stütze Nr. 4 beträgt 56,60 m) und trete deutlicher aus der umgebenden Bebauungsstruktur und deren Silhouette hervor, wodurch sich auch der Eingriff ins lokale Stadtbild verstärke. Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 21f) wird in der Wirkungsanalyse zum Umgebungsbereich Seilbahnstation Heiligenstadt und Seilbahnstrecke Richtung Norden bis Donau unter „Verlust und Störung“ festgehalten, dass das Stationsbauwerk und die Seilbahnstrecke konsequent die bestehende Gleistrasse der Bahn bzw. das Gebäudeensemble des Bahnhofs Heiligenstadt überlagern würden. Es komme in diesem Sinn nicht zu Verlusten und Störungen im eigentlichen Sinn, sondern von einer Überformung eines Verkehrsbauwerkes. Die filigrane Natur des Seilbahnbauwerkes sei auch nicht geeignet, wesentliche Störungswirkungen gegenüber dem Gebäudeensemble des im Westen davon situierten Karl-Marx-Hofs zu begründen, nicht zuletzt auch aufgrund des Umstands, dass dessen Schauseite sich prominent zur Heiligenstädter Straße Richtung Westen orientiere. Beiden Gutachten ist folglich zu entnehmen, dass im Bereich der Seilbahnstation Heiligenstadt bis zur Stütze Nr. 3 keine wesentlichen Beeinträchtigungen des lokalen Stadtbildes anzunehmen seien, weil keine anderen Gebäude oder wichtigen Sichtachsen beeinträchtigt würden und die Einsehbarkeit des Geländes stark eingeschränkt sei. Auch eine Beeinträchtigung der Schutzzone im Bereich des Karl-Marx-Hofes werde nicht angenommen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den Gutachten konnten folglich die entsprechenden Feststellungen auf Grundlage des schlüssigen Gutachtens „Natur“ in Zusammenschau mit dem Privatgutachten „Landschaftsplanung“ getroffen werden.

Stützen Nrn. 4 und 5:

Die Feststellungen hinsichtlich der Stützen Nrn. 4 und 5 basieren auf dem vom Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S. 125f), dem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die nähere Umgebung des vorgesehenen Stützenstandorts Nr. 4 baulich von unterschiedlichen Verkehrsanlagen (Straße, Schiene, Fuß- und Radwege) inkl. Brücken sowie diversen Betriebs- bzw. Gewerbegebäuden (z. B. Straßenverwaltung) geprägt sei. Die B14 mit den darauf bestehenden Laternenmasten und Silos würden am westlich gelegenen Betriebsgelände bis zur Grinzinger Straße die höchsten Anlagen bilden. Die Stütze Nr. 4 sei mit einer Höhe von 56,60 m geplant. Der Betrieb der Gondeln werde demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden. Von einer deutlichen Überhöhung der umliegenden Anlagen sei auszugehen. Im Spannfeld zwischen der Stütze Nr. 4 und Nr. 5 werde im Gleisbereich der ÖBB ein Schutzbauwerk (S4, S5) errichtet (geschätzte Höhe 12-15 m). Der für die Errichtung der Stütze Nr. 5 vorgesehene Standort befinde sich am nördlichen Einlauf des Donaukanals unmittelbar westlich der Nussdorfer Schleuse. Baulich sei die nähere Umgebung des vorgesehenen Stützenstandorts Nr. 5 geprägt von den Bauwerken der Nußdorfer Schleuse sowie dem Kraftwerk Nußdorf am Donaukanal samt Betriebsgelände. Dazwischen würden Grünflächen der vorhandenen Parkanlage bestehen. Die Stütze Nr. 5 sei mit einer Höhe von 67,70 m bzw. 68,60 m geplant. Der Betrieb der Gondeln werde demgemäß in ähnlicher Höhe stattfinden. Von einer deutlichen Überhöhung der umliegenden Bereiche sei auszugehen. Eine funktionale Verbindung zum Erholungsgebiet bzw. Parkanlage sei nicht abzuleiten. Visuell werde der Parkcharakter (Wiesenflächen und Baumbestand) durch die Stütze beeinträchtigt. Damit sei eine Störung der vorhandenen Parkanlage iSd. Paragraph 85, Absatz eins, Bauordnung für Wien nicht auszuschließen. Weiters werde eine wichtige Sichtachse Richtung Donau und Donauinsel durch deren Überspannung beeinträchtigt.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ (S. 21) wird diesbezüglich ausgeführt, dass der Bereich der Donaukanalquerung wesentlich durch die dort situierten Brückenbauwerke geprägt werde. Die hoch darüber verlaufende Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und deren Stützenbauwerke würden das Ensemble an raumprägenden Verkehrsinfrastrukturen ergänzen und die technogene Überprägung dieses Bereiches fortschreiben, ohne dabei raumdominierende Wirkungen zu begründen. Zur Nussdorfer Wehr- und Schleusenanlage bzw. dem historischen bedeutsamen von Otto Wagner entworfenen ehemaligen Verwaltungsgebäude der Wehr- und Schleusenanlage nehme das Seilbahnbauwerk aufgrund von Distanz dazu und seiner Höhenlage keinen relevanten optisch-visuellen Dialog auf. Zudem würde sich der Umgebungsbereich der Schleuse bereits aktuell durch Schlote als markant raummarkierende Vertikalstrukturen auszeichnen, die in einen gewissen Ensemblebezug zu den zu errichtenden Stützenbauwerken der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zu stellen seien. Es sei lediglich eine geringe Eingriffsintensität gegeben.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Stadtbild im Bereich der Seilbahnstützen 4 und 5 wurden entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S 125 f) getroffen. Soweit nämlich das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ dazu in Widerspruch steht, vor allem indem es von einer nur geringen Störung des Stadtbildes, insbesondere im Bereich der Nussdorfer Wehr- und Schleusenanlage ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass das Gutachten „Natur“ in einen höheren Detaillierungsgrad aufweist und daher die höhere Schlüssigkeit für sich beanspruchen kann. Daher konnten die Feststellungen unbedenklich diesem Gutachten entsprechend getroffen werden. Im Übrigen geht auch das Privatgutachten insgesamt von einem Eingriff mittlerer Intensität in das Stadt- und Ortsbild aus, was im Ergebnis mit den Ausführungen des Gutachtens „Natur“ in Einklang steht; auch dies spricht für die Plausibilität des Gutachtens „Natur“.

Trassenabschnitt Stütze Nr. 20:

Die Feststellungen zum Standort der Stütze Nr. 20 basieren auf den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 127). Dem Gutachten „Natur“ ist diesbezüglich weiters zu entnehmen, dass aufgrund der gegebenen Distanz zwischen dem geplanten Standort der Stütze Nr. 20 zur Bebauung vom Kahlenbergerdorf sowie dessen erhöhten Hanglage eine bauliche Verbindung zwischen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und Gebäudebestand auszuschließen sei. In weiterer Folge könne auch eine direkte physische Beeinträchtigung der Gebäude sowie der Schutzzone ausgeschlossen werden. Die eng gefasste Silhouette des Gebäudebestandes vom Kahlenbergerdorf werde bei Projektumsetzung nicht verändert. Innerhalb des Ortes könnten sich standörtlich Sichtbeziehungen zur Stütze und den vorgesehenen Gondeln ergeben. Da sich gesamthafte visuelle Effekte aus der Verbindung mit der umliegenden Landschaft (Weingarten, Hangwald) ergeben, würde diese im Übergang zum Fachbereich Landschaftsschutz liegen, weshalb auf diesen verwiesen werde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzone oder des eng gefassten Ortsbildes sei nicht anzunehmen.

Im Privatgutachten „Landschaftsplanung“ wird in der Wirkungsanalyse des Bereichs „Wienerwaldzone“ unter dem Aspekt „Verlust und Störung“ eine hohe Eingriffsintensität betreffend das Stützenbauwerk 21 am Leopoldsberg ausgemacht (S. 23). Hinsichtlich des (sonstigen) Seilbahnbauwerks, welches sich großteils in den Hangbereichen des Wienerwaldes befinde, wird ausgeführt, dass aufgrund der filigranen Natur, der landschaftsangepassten reflexionsarmen Farbgebung der Maststützen, der partiellen vegetabilen Verschattung der Stützenbauwerke und der geringen Einsehbarkeit des Stationsgebäudes am Kahlenberg keine relevanten Dominanzwirkungen gegeben seien.

Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Stadtbild im Bereich der Seilbahnstütze 20 wurden entsprechend dem durch das Gericht eingeholten Gutachten „Natur“ (S 127) getroffen. Denn speziell diese Umgebung betreffend weist es den wesentlich höheren Detaillierungsgrad als das Privatgutachten „Landschaftsplanung“ auf und kann daher die höhere Schlüssigkeit für sich beanspruchen. Daher konnten die Feststellungen unbedenklich diesem Gutachten entsprechend getroffen werden.

2.2.6.2.c.3. Gesamtbewertung

Die Feststellung, dass aufgrund der anzunehmenden Störungen des lokalen Stadtbildes im Abschnitt zwischen den Stützen Nrn. 3 und 5 mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, stützt sich auf die nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Natur“ (S. 127). Diese – die vorangestellten Feststellungen bloß zusammenfassende Feststellung – auf Grund der beweiswürdigenden Erwägungen zu den damit zusammengefassten Feststellungen auf Grund des Gutachtens „Natur“ getroffen werden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll – 2. Tag, S. 15), wonach zum behandelten Fachbereich Orts- und Stadtbild auszuführen sei, dass dieser für die ggst. Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kein Beurteilungskriterium sei, weil die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kompetenzrechtlich zu den Angelegenheiten zähle, die nach der Bundesverfassung in der Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes liegen würden (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Verkehrswesen bzgl. der Eisenbahnen) und die Wiener Bauordnung auf das ggst. Seilbahnvorhaben nicht anwendbar sei, wird auf die rechtliche Würdigung (s. Pkt. 3.7.2.8.3. ) verwiesen.

2.2.6.2.d. Kulturgüter:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Kulturgüter“ (Pkt. 1.2.6.2.d. dieses Erkenntnisses) ergeben sich zunächst schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 22.03.2021 (im Folgenden: Gutachten „Natur“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Natur“, S. 127f; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 14 ff). Diese Ausführungen blieben ganz überwiegend von der Beschwerdeführerin unbestritten, sodass die Feststellungen schon deshalb insoweit unbedenklich getroffen werden konnten. Dem Gutachten „Natur“ ist hinsichtlich des Themenbereichs „Kulturgüter“ ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase eine wesentliche Beeinträchtigung von Kulturgütern bei entsprechend umsichtiger Bauweise bzw. den definierten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vermieden werden könnten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Hinsichtlich der Stellungnahme der Stadt Wien vom 01.08.2017, wonach im Rahmen des Vorhabens auch der Bereich des Nasenweges berührt werde, der unter Denkmalschutz stehe, ist auf die Ausführungen im Gutachten „Natur“ zu verweisen, wonach der Nasenweg vom Vorhaben nicht beansprucht werde, was sich auch aus dem Naturschutzfachlichen Einreichoperat vom 02.12.2020, römisch 40 , S. 57, ergebe. Den diesbezüglichen Angaben der Stadt Wien kann daher nicht gefolgt werden.

2.2.7. Weinbau/Agrartechnik:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Weinbau/Agrartechnik“ (Pkt. 1.2.7. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 15.02.2021 (im Folgenden: Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. agrartechnisches Gutachten, S. 10 ff; VH-Protokoll – 2. Tag, S. 17).

2.2.7.1. Auswirkung auf die Betriebswirtschaft

Die Feststellungen hinsichtlich des Wirtschaftsflächenverlusts durch den Maststandort direkt und die für die weitere mögliche Bewirtschaftung auszunehmenden und zu verkürzenden Rebzeilen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten zum Fachbereich „Weinbau/Agrartechnik“ (S. 10f.). Aus diesem ergibt sich zusammengefasst, dass der Wirtschaftsflächenverlust vernachlässigbar gering sei. Diesen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Dass von einer Verringerung der Traubenproduktionsfläche und Erntefläche in einer Größenordnung von bis zu 100 m² Weingartenfläche auszugehen sei und dies rund 40 Liter nicht verkaufbarem Wein pro Jahr ergebe, basiert auf den schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“ (S. 11).

Die Feststellungen hinsichtlich der geringfügigen Erschwernis aus arbeitswirtschaftlicher Sicht für den Weinbaubetrieb durch die Errichtung der Stütze 20 in der Rebanlage römisch 40 die mit gut vier Stunden pro Jahr abzuschätzen sei, ergeben sich aus dem Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“ (S. 11). Diese Angaben wurden nicht bestritten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.7.2. Einschränkung der weinbaulichen Bewirtschaftung des römisch 40 , durch die Errichtung und den Bestand der Stütze 20

Die Feststellungen zur Beeinträchtigung der Arbeitsweise auf dem römisch 40 in einem Bereich von bis zu 100 m² durch die Errichtung der Stütze 20 sowie, dass eine Weiterbewirtschaftung der Rebanlage jedoch nach wie vor wirtschaftlich möglich sei, ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen im Gutachten „Weinbau/Agrartechnik“ (S. 11). Die diesbezüglichen Ausführungen sind nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.7.3. Ersatzflächen durch aktuell nicht genutzte und brachliegende Flächen im Randbereich

Dass die Nutzung zusätzlicher Flächen des betroffenen Grundstücks für die Anlage von Rebflächen möglich ist, um dadurch eine Ausweitung der Weingartenfläche zu erreichen, ergibt sich aus den unbestrittenen Ausführungen im Sachverständigengutachten „Weinbau/ Agrartechnik“ (S. 12). Diesen fachlichen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten.

Die detaillierten Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für „Weinbau/Agrartechnik“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Weinbau/Agrartechnik“ sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für „Weinbau/Agrartechnik“ stützt.

2.2.8. Forst:

Die Feststellungen zum Themenbereich „Forst“ (Pkt. 1.2.8. dieses Erkenntnisses) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Schriftfassung des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachtens vom 23.02.2021, ergänzt am 08.03.2021, (im Folgenden: Gutachten „Forst“) sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der im Zeitraum vom 31.05. bis 02.06.2021 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche insb. Gutachten „Forst“, S. 15 ff; VH-Protokoll – 1. Tag, S. 10 ff).

2.2.8.1. Ökologische Aspekte

Die Feststellungen zu den ökologischen Aspekten, insbesondere der Lärmwirkungen auf den Wald, der Schadstoffeinflüsse und der befristeten Rodungen, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Forst“ (S. 16). Diesen Ausführungen wurde nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.8.1.a. Prüfung der Wirkungen auf die Waldfunktionen:

Die Feststellungen zu den als geringfügig zu bewertenden Auswirkungen der beantragten Rodungen auf die Wohlfahrtsfunktion in der näheren Umgebung der Rodeflächen sowie der nur geringen Beeinträchtigung der klimaausgleichenden Wirkung des Waldes basieren auf dem unbestrittenen Sachverständigengutachten „Forst“ (S. 17). Aus dem ergibt sich zusammengefasst für die Erholungswirkung, dass in einer Gesamtbetrachtung sogar von einer Verbesserung gesprochen werden, weil den Waldbesuchern durch den „tree-top-Effekt“ eine zusätzliche attraktive Möglichkeit iS einer Annäherung an den Wald ermöglicht werde. Die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Forst“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar.

2.2.8.1.b. Alternativenprüfung:

Dass die Situierung der geplanten Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff technisch und wirtschaftlich nur im vorgesehenen Bereich sinnvoll und möglich sei und der Wald nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß beansprucht wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Gutachten „Forst“ (S. 17). Diese Ausführungen wurden nicht bestritten, weshalb die entsprechenden Feststellungen auf Grund der schlüssigen Ausführung des Sachverständigen zu treffen waren.

2.2.8.2. Hindernisse aus forstfachlicher Sicht

Dass keine forstlichen Ausschließungsgründe („k.o.-Kriterien“) vorliegen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Gutachten „Forst“ (S. 18). Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als nachvollziehbar zu werten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

2.2.8.3. Beeinträchtigungen der Waldfunktionen (Erholungs-, Wohlfahrts-, Schutz- und Nutzfunktion) durch die projektgemäß vorgesehenen Rodungsmaßnahmen

Die Feststellung, dass für die Waldfunktionen keine oder nur geringe Beeinträchtigungen zu erwarten seien, die den Zielen der forstlichen Raumordnung widersprechen würden, ergibt sich ebenfalls aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten „Forst“ (S. 18). Diese Ausführungen wurden von keiner Partei bestritten.

2.2.8.4. Rodungsfläche zur Errichtung der Stütze 21 (im Umfang von 248 m²)

Die Angaben zur dort notwendigen Rodungsfläche und der Verwendung eines Verwendung eines klein-dimensionierten Schreitbaggers für die Bauarbeiten, der mit der vorhanden baumfreien Schneise das Auslangen findet, sodass die im Nahebereich vorkommenden und nur schwer wieder aufforstbaren Flaumeichen nicht gefällt werden müssen, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Sachverständigen für den Fachbereich „Forst“ (Gutachten „Forst“, S. 18). Diese plausiblen Angaben wurden weder durch die belangte Behörde noch durch den Sachverständigen bezweifelt, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren (VH-Protokoll – 1. Tag, S. 10).

Die detaillierten Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Forst“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr aufgeworfenen Fragen auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich „Forst“ sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichts-sachverständigen für „Forst“ stützt.

2.2.9. Sonstiges

2.2.9.1. Unbescholtenheit der zur Vertretung nach außen befugten Organe der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen, dass die konzessionswerbende Beschwerdeführerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer römisch 40 (geboren am römisch 40 ) ist und dieser sie seit 20.12.2014 vertritt, folgt einem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug sowie einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug vom 16.03.2021 (OZ 204). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass römisch 40 (geboren am römisch 40 ) zum Prokuristen bestellt ist und die konzessionswerbende Gesellschaft seit 20.12.2014 vertritt. Dass Geschäftsführer wie Prokurist strafgerichtlich unbescholten sind, folgt den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Strafregisterauszügen und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen vom 16.03.2021 und 18.03.2021 (OZ 204). Dass gegen Geschäftsführer wie Prokurist keine Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das SeilbG erlassen wurden, folgt daraus, dass sich im gesamten Beschwerdeverfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben; insbesondere hat die belangte Behörde weder in Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung auf vorliegende Straferkenntnisse nach dem SeilbG verwiesen.

2.2.9.2. Keine Gefährdung durch Lawinen und Wildbäche

Die Feststellung, dass das Seilbahnvorhaben keinen Gefährdungen durch Lawinen und Wildbäche oder ähnliche äußere Einflüsse ausgesetzt ist, folgt aus dem Umstand, dass sich weder im gesamten Verfahren (vor der belangten Behörde wie dem Bundesverwaltungsgericht) keine Hinweise auf solche Gefahrenlagen ergeben haben.

2.2.9.3. Nächstgelegene öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff

Die Feststellung, keine öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im örtlichen Nahebereich besteht, der durch den Betrieb der hier gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wesentliche Konkurrenz entstehen könnte, ergibt sich aus den Angaben des Konzessionsansuchens, dass die nächstgelegene öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im Semmeringgebiet liegt.

2.2.9.4. Von der Seilbahnerrichtung betroffene Grundstücke und deren Verfügbarkeit zur Inanspruchnahme

Die Feststellungen zu den Grundstücken, welche für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff in Anspruch genommen müssen, deren Eigentümern und deren (zum Teil auch mangelnder) Zustimmung zur Inanspruchnahme dieser Grundstücke folgt den Einreichunterlagen zur Erlangung der Konzession, welche im Beschwerdeverfahren am 10.12.2020 erneut konsolidiert vorgelegt wurden (OZ 18).

2.2.9.5. Zu geringe Flächeninanspruchnahme für Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Feststellung, dass das Seilbahnprojekt keine der für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Mindestgrößen erreicht, ergibt sich aus der Projektbeschreibung der Einreichunterlagen, insbesondere zum zu geringen Flächenbedarf des Projekts (siehe die Neuvorlage der Einreichunterlagen in OZ 18).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die belangte Behörde, ein Bundesminister, ist in einer Angelegenheit tätig geworden, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (Seilbahnen - ausgenommen Schlepplifte - zählen zum „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“, vergleiche Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z [2013], S. 47, FN 229, mwN) in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt und die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG („... Verkehrswesen; ...“) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig vergleiche näher VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001; anders noch BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1).

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie vorliegend - nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hier liegt mithin die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerde:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Konzessionswerberin im ggst. Seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren. Als Antragstellerin mit dem subjektiven Recht auf Sachentscheidung besitzt sie ohne weiteres Parteistellung. Da ihrem Antrag von der belangten Behörde nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist sie durch den angefochtenen Bescheid auch entsprechend beschwert.

Die Beschwerde erfüllt auch die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und ist rechtzeitig.

3.3. Rechtsgrundlagen der Konzessionserteilung:

Das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2020,, lautet auszugsweise (soweit für das Beschwerdeverfahren relevant):

„Allgemeines

Paragraph 16, (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich.

[…]

Konzession

Paragraph 21, Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff festgestellt.

Paragraph 22, (1) Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in Paragraph 24, angeführten Unterlagen nachzuweisen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung des Konzessionsantrages erforderlich sind, bestimmen.

(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers zu prüfen. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere,, 1. wenn eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,) oder, 2. wenn gegen eines ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen dieses Bundesgesetz erlassen worden ist.

Paragraph 23, (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Paragraph 24, (1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:, 1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;, 2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff;, 3. kurz gefasster Bauentwurf;, 4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);, 5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;, 6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;, 7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;, 8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betroffenen Gemeinden;, 9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;, 10. Strafregisterbescheinigung für die zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;, 11. Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;, 12. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;, 13. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;, 14. ein Lawinenschutzkonzept;, 15. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;, 16. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.

Paragraph 25, (1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Paragraph 26, Die Konzession erlischt, 1. mit Zeitablauf;, 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;, 3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;, 4. bei Konzessionsentziehung gemäß Paragraph 27,;, 5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;, 6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Paragraph 27, Die Konzession ist zu entziehen, wenn, 1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder, 2. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder, 3. sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

[…]

Abschnitt 15

Rechte der Seilbahnunternehmen

[…]

Paragraph 96, Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.

Paragraph 97, Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,.“

3.4. Vorbemerkungen

3.4.1. Zur Bedeutung der Erteilung der Konzession

Das Genehmigungsverfahren für öffentliche Seilbahnen erfolgt nach den Vorgaben des SeilbG 2003 in mehreren Schritten. Für die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer öffentlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit 21 SeilbG zunächst das Vorliegen einer Konzession erforderlich. Sie muss von dem Seilbahnunternehmen beantragt werden, welches die betreffende Anlage errichten möchte und ist Grundlage aller weiteren nachfolgenden Bewilligungen. Darüber hinaus erfordert die Realisierung eines Seilbahnprojekts – mit Ausnahme genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß Paragraph 18, SeilbG 2003 – eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung vergleiche VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0154).

Im Konzessionsverfahren ist zunächst zu ermitteln, ob das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegeben ist (Gemeinnützigkeit iSd Paragraph 21, SeilbG; vergleiche VwGH 25.02.2020, Ra 2019/03/0154). Ferner ist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG zu klären, ob ein gegebenes öffentliches Interesse schwerer wiegt als andere der Erteilung einer Konzession allenfalls entgegenstehende Interessen. Die Erteilung der Konzession bedeutet automatisch die Bestätigung der Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff.

Weiters hat die Behörde im Konzessionsverfahren zu überprüfen, ob hinsichtlich des Konzessionswerbers die „Zuverlässigkeit“ gegeben ist. Diese Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn das vertretungsbefugte Organ des Konzessionswerbers gerichtlich (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde oder wenn gegen dieses Organ ein (rechtskräftiges) Straferkenntnis wegen (mindestens) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des SeilbG 2003 ergangen ist (siehe zu alledem Haidlen, Das Österreichische Seilbahnrecht3 [2019] 35 f).

Zur Erschließung der maßgeblichen öffentlichen Interessen wie der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers enthält Paragraph 24, SeilbG einen (demonstrativen) Katalog an Unterlagen, die dem Konzessionsantrag anzuschließen und anhand derer diese Kriterien zu beurteilen sind.

3.4.2. Zur Frage einer gesollten Reihenfolge von seilbahnrechtlichem Konzessions- und naturschutzrechtlichem Genehmigungsverfahren

Teile des Katalogs an dem seilbahnrechtlichen Konzessionsantrag anzuschließenden Unterlagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG sind solche, die auch Teile der für Seilbahnen regelmäßig erforderlichen Genehmigungsanträge nach anderen Verwaltungsmaterien sind. Dies betrifft im vorliegenden Fall insb die gemäß Ziffer 15, leg cit erforderlichen „Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz […]“ sowie die „Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt […]“ iSd Ziffer 16, leg cit.

Diese Unterlagen können zeigen, dass das Seilbahnprojekt auch Genehmigungen nach weiteren MaterienG erfordern wird, sodass über die dort gesetzlich zur Berücksichtigung vorgesehenen Interessen in einem gesonderten Verwaltungsverfahren abzusprechen sein wird. In einer solchen Konstellation ist fraglich, ob diese Genehmigungen nach anderen MaterienG bereits vorliegen müssen bzw. wie weit die betreffenden Verwaltungsverfahren fortgeschritten sein müssen, wenn die Seilbahnbehörde die in diesen MaterienG zur Berücksichtigung vorgesehenen (insb) öffentlichen Interessen der Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff durch die Interessensabwägung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG zugrunde zu legen hat.

Im vorliegenden Fall legen die Unterlagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG nahe, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auch Genehmigungen nach dem Wiener NaturschutzG, dem ForstG und dem WRG erfordern wird; daher ist fraglich, inwieweit diese Genehmigungsverfahren vor dem seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren zu durchlaufen sind.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid dazu die Auffassung, dass jedenfalls das naturschutzrechtliche Verfahren weit fortgeschritten sein müsse, um die Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff durch die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG feststellen zu können. Dazu führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus:

„Aus den Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich Folgendes:

‚Die unter Ziffer 13 und 14 angeführten Unterlagen sind insbesondere auch zur Beurteilung allenfalls entgegenstehender Interessen erforderlich. Ein rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde oder der für die Rodung zuständigen Behörde ist in der Regel nicht erforderlich, es genügt die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff.‘

Im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Realisierung eines Projektes erfolgt daher auch die Betrachtung und Berücksichtigung von Bereichen, die an sich nicht in der Zuständigkeit der Seilbahnbehörde liegen, wie z. B. von Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserschutzes. Die Ergebnisse der diesbezüglich von anderen Verwaltungsbehörden durchzuführenden Verfahren werden von der Seilbahnbehörde in ihre Interessenabwägung miteinbezogen. Es ist daher das Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren eine wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung.

[…]

Aufträgen [der Seilbahnbehörde an die Beschwerdeführerin, eine Bewilligung nach dem Wiener NaturschutzG zu beantragen] wurde nicht entsprochen und erfolgte keine positive Beurteilung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Aus diesem Grunde kann seitens der Konzessionsbehörde nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwirklichung der gegenständlichen Seilbahnanlage - zudem auch Landschaftsschutzgebiete berührt werden - nachteilige Folgen für den Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz hätte und daher wesentlichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.

In einem Fall der herrschenden Lawinengefahr für Schifahrer als Hindernis für die Konzessionserteilung für eine Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff hat der VwGH ausgesprochen, dass die Sicherheit der Benützer einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ein wesentliches öffentliches Interesse darstellt und im Falle des Zutreffens einer Gefährdung es keiner weiteren Interessenabwägung bedarf vergleiche VwGH vom 3.7.1991, ZI. 91/03/0019).

Ebenso stellt nach der ho. Rechtsansicht das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder zumindest eines positiven Ermittlungsergebnisses seitens der Naturschutzbehörde eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 24, Ziffer 15, SeilbG 2003 dar vergleiche die oben zitierten Erläuterungen zu Paragraph 24, SeilbG 2003 in der Stammfassung), deren Nichtvorliegen aufgrund möglicher nachteiliger Eingriffe in Landschafts-Schutzgebiete auch nicht durch eine Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen kompensiert werden kann. Die Vorlage des naturschutzrechtlichen Einreichoperats reicht als Erfüllung dieser zentralen Voraussetzung jedenfalls nicht aus.

Diese Rechtsansicht basiert auch auf dem herrschenden bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot zwischen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder, welches von der Gleichwertigkeit der Staatsaufgaben von Bund und Ländern ausgeht. Im Hinblick auf die wichtigen Interessen des Naturschutzes soll dem Ausgang des naturschutzrechtlichen Verfahrens nicht dadurch vorgegriffen werden, dass durch die Konzessionsbehörde bereits die Gemeinnützigkeit einer Seilbahnanlage festgestellt wird, obwohl noch keine Interessenabwägung nach dem jeweiligen Naturschutzgesetz vorgenommen wurde.

[…]

Es kann daher festgestellt werden, dass die der Konzessionserteilung entgegenstehenden Interessen im gegenständlichen Fall überwiegen, wobei in erster Linie bereits aufgrund des Nichtvorliegens eines positiven naturschutzrechtlichen Prüfungsergebnisses der gegenständliche Antrag auf Erteilung der Konzession für die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg abzuweisen war.“

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 24, Absatz eins, SeilbG 2003 demonstrativ jene Unterlagen erwähne, die dem Konzessionsantrag zur Beurteilung des öffentlichen Interesses anzuschließen seien. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, leg cit würden dazu „Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz“ zählen. Aus den Materialien zur Stammfassung des SeilbG 2003 wie auch aus dem Vorbild des SeilbG 2003, dem EisbG 1957, ergebe sich, dass die Konzession eine vorhabens- und personenbezogene unternehmerische Berechtigung sei. Ihr komme die Funktion einer Art Marktzulassung zu. Alle weiteren Aspekte, wie etwa die Auswirkungen auf den Naturschutz, würden den vorhabensspezifischen Genehmigungen vorbehalten bleiben.

Die Stadt Wien hätte der Beschwerdeführerin ursprünglich ihre Zustimmung als betroffene Grundeigentümerin zum Seilbahnvorhaben gegeben. Da diese befristet gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin um deren Verlängerung bemüht, die aber nicht mehr erreicht worden sei (da das ursprünglich von der Stadt Wien gewollte Projekt zwischenzeitig von der Stadt Wien abgelehnt worden sei). Daher habe die Beschwerdeführerin diese schriftliche Zustimmung durch die Stadt Wien nicht verlängert erhalten. Diese fehlende Zustimmung durch die Stadt Wien als Grundeigentümerin sei aber auch eine gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG zwingend notwendige Beilage des Antrags auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Aufgrund des Fehlens dieser im naturschutzrechtlichen Verfahren erforderlichen Antragsbeilage habe es zu keinem Ermittlungsverfahren in der Sache durch die Wiener Magistratsabteilung 22 als Naturschutzbehörde kommen können, was aber wiederum die belangte Behörde als Voraussetzung für die Konzessionserteilung ansehen würde. Das von der belangten Behörde geforderte Vorliegen eines positiven Ermittlungsergebnisses im naturschutzrechtlichen Verfahren als wesentliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung sei in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, SeilbG 2003 nicht gefordert. Die erforderlichen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2017 vorgelegt (naturschutzrechtliches Einreichoperat der römisch 40 ). Mehr als die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen erfordere das SeilbG 2003 nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke keinesfalls die Pflicht zur Vorlage eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides oder von Sachverständigengutachten aus einem solchen Verfahren. Für die Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde fehle es an einer entsprechenden Normierung durch den Gesetzgeber.

Die belangte Behörde sei zudem der Meinung, dass dem naturschutzrechtlichen Verfahren im Falle der Erteilung der Konzession vorgegriffen werden würde. Die Naturschutzbehörde habe jedoch aufgrund des verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzips unabhängig von der Seilbahnbehörde die öffentlichen Interessen zu prüfen. Das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot werde dadurch nicht verletzt: Sollte sich im Naturschutzverfahren die mangelnde Konsensfähigkeit des Vorhabens herausstellen, sei der Antrag von der Naturschutzbehörde abzuweisen und das Vorhaben könne nicht umgesetzt werden, obwohl die Konzession nach dem SeilbG 2003 zuvor erteilt worden sei.

Im Übrigen stehe der Beschwerdeführerin erst ab Erteilung der Konzession auch das Enteignungsrecht offen (Paragraph 97, SeilbG 2003). Erst dann werde sie in der Lage sein, im Wege von Zwangsrechten die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin (welche gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener NaturschutzG zu den notwendigen Einreichunterlagen zähle) zu substituieren.

Zunächst ist der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts darin zuzustimmen, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG die „schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme“ zu den notwendigen Beilagen eines Antrags zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 leg cit zählt. Ohne eine solche schriftliche Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bleibt ein naturschutzrechtlicher Bewilligungsantrag daher mangelhaft. Ein naturschutzrechtlicher Bewilligungsantrag wäre mithin zurückzuweisen gewesen, sodass eine inhaltliche Prüfung des Projekts unterblieben und das durch die belangte Seilbahnbehörde geforderte positive naturschutzrechtliche Ermittlungsergebnis wie eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erzielbar gewesen wären; daher konnte die Beschwerdeführerin beides im Konzessionsverfahren nicht beibringen.

Die belangte Seilbahnbehörde führt für ihre Rechtsansicht zunächst die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 24, SeilbG (ErlRV 204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 10) ins Treffen, wonach „[e]in rechtskräftiger Bescheid der Naturschutzbehörde […] in der Regel nicht erforderlich [sei, sondern] die Feststellung der grundsätzlich zu erwartenden Zustimmung für die Errichtung und den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff [genüge].“ Zunächst ist schon die Ansicht der belangten Behörde, dass die in den Erläuterungen genannte „grundsätzlich zu erwartende Zustimmung“ durch die Naturschutzbehörde zu treffen ist, nicht zwingend. Schon die zitierte Passage der Erläuterungen lässt nämlich auch die Deutung zu, dass die Seilbahnbehörde (wenn nötig durch Beurteilung einer Vorfrage nach eigener Anschauung nach entsprechenden Ermittlungen) festzustellen hat, dass mit einer „Zustimmung“ der Naturschutzbehörde – also der naturschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Seilbahnanlage - zu rechnen ist.

In der vorliegenden Konstellation sprechen ferner insbesondere systematische Gründe gegen die Annahme, es müsste bereits ein positives Ermittlungsergebnis der Naturschutzbehörde vorliegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, SeilbG ist dem seilbahnrechtlichen Konzessionsantrag unter anderen „ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme“ anzuschließen. Dazu führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des SeilbG (BlgNR 204 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9 f) aus: „Auch wenn im Konzessionsverfahren Grundeigentümern und Anrainern keine Parteistellung zukommt, ist zur Feststellung des Vorliegens öffentlicher Interessen und zur Feststellung, ob allenfalls ein Enteignungsverfahren notwendig wird, die Einholung von Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer zweckmäßig. […]“ Korrespondierend sieht Paragraph 97, SeilbG vor, dass „[d]as Seilbahnunternehmen […] auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes“ hat. Folglich kann das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärungen nicht absolut gesehen werden, sodass der Mangel der Zustimmung eines Grundeigentümers ein öffentliches Interesse an der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht ausschließt. Denn andernfalls käme Paragraph 97, SeilbG kein Anwendungsbereich zu, setzt die Befugnis des Seilbahnunternehmens, notwendige Grundstücke im Interesse der öffentlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff enteignen zu lassen, doch die vorherige Erteilung der Konzession voraus. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die zitierten Ausführungen der Materialien gestützt, weil diese ausführen, dass das Erfordernis der Vorlage der Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer auch dazu dient festzustellen, ob allenfalls Enteignungsverfahren notwendig sind. Daher hat der Bundesgesetzgeber das Erfordernis der Zustimmung der Grundeigentümer schon im SeilbG dahingehend berücksichtigt, dass dessen Fehlen ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd der Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht ausschließt. Angesichts dieser seilbahnrechtlichen Festlegung der Berücksichtigung des Fehlens von Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer durch den Bundesgesetzgeber kann ein Fehlen der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer als Teil der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG geforderten Unterlagen des Antrags zur Erlangung der naturschutzrechtlichen Bewilligung kein absolutes Hindernis für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sein. Für diese Folgerung spricht wiederum der Umstand, dass erst die Erteilung der Konzession gemäß Paragraph 97, SeilbG eine Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ermöglicht. Wiederum würde dieser seilbahnrechtlichen Enteignungsbefugnis der Anwendungsbereich genommen, würde das Fehlen der (durch bundesstaatliche Berücksichtigung maßgeblich werdenden) Zustimmung des Grundeigentümers als Teil eines naturschutzrechtlichen Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener NaturschutzG als absolutes Hindernis für die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff betrachtet. Eine so verstandene Berücksichtigung liefe den Festlegungen des SeilbG zuwider und ist mithin unzulässig. Daher sind in der hier vorliegenden Konstellation die allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen nach dem Wiener NaturschutzG materiell in die Interessenabwägung einzubeziehen. Der im Naturschutzverfahren auftretende Mangel der Zustimmung der Grundeigentümerin ist – angesichts der seilbahnrechtlichen Befugnis der Beschwerdeführerin nach Erteilung der Konzession im Interesse der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff enteignen zu lassen - dabei nicht zu berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass die Stadt Wien die allenfalls zu enteignende Grundeigentümerin wäre. Denn in dieser Konstellation kommt ihr als Trägerin von Privatrechten die gleiche Rechtsstellung wie anderen Grundeigentümern zu.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebietet auch die bundesstaatliche Berücksichtigungspflicht – also das Verbot, die von einer anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und deren Regelungen durch eigene Rechtsetzungs- und Vollzugsakte zu unterlaufen (siehe etwa VfSlg 10292, 15281, 19434, 19568) - keine andere Sichtweise. Denn – anders als die belangte Seilbahnbehörde annimmt – unterläuft sie die durch das Land Wien im Wiener NaturschutzG wahrgenommenen öffentlichen Interessen nicht, wenn sie diese in ihre Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG - sei es auch nach eigener Anschauung - einbezieht, geht doch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der bundesstaatlichen Berücksichtigungspflicht gerade durch Interessenabwägungen zu entsprechen ist (siehe VfSlg 15552 zur bundesstaatlichen Rücksichtnahmepflicht mit Blick auf die Bundeskompetenz „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und die landesrechtliche Kompetenz für den Naturschutz gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG). Schließlich ist auch kein prinzipieller zeitlicher Vorrang einer Beurteilung des Projekts durch die Naturschutzbehörde anhand des Wiener NaturschutzG vor der Beurteilung der seilbahnrechtlichen Gemeinnützigkeit zur Erlangung der Konzession rechtlich ableitbar. Die belangte Behörde nimmt diesen Vorrang an, um die Interessenabwägung der Naturschutzbehörde nicht vorwegzunehmen und eine „Gleichwertigkeit“ der Staatsaufgaben von Bund und Ländern zu wahren. Dabei übersieht sie, dass aus dieser Gleichwertigkeit letztlich folgt, dass – je nach Konstellation – einmal die Beurteilung der Gemeinnützigkeit durch die Seilbahnbehörde im Konzessionsverfahren und ein andermal die Beurteilung der Konsensfähigkeit durch die Naturschutzbehörde zeitlich vorgelagert sein kann. Schließlich löst eine zeitlich vorgelagerte Beurteilung der Gemeinnützigkeit im seilbahnrechtlichen Konzessionsverfahren – entgegen der Befürchtung der Seilbahnbehörde - schon deshalb grundsätzlich keine Bindungswirkung für die naturschutzrechtliche Konsensfähigkeit aus, weil wesentlich andere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen und dort mithin über andere Rechtssachen entschieden wird. Daher greift die Seilbahnbehörde der Beurteilung der Naturschutzbehörde nicht bindend vor, wenn sie naturschutzrechtliche öffentliche Interessen für die Interessenabwägung zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gemäß Paragraph 23, SeilbG berücksichtigt. Dass die Naturschutzbehörde jedenfalls auch die vom Bund verfolgten Interessen – etwa nach dem SeilbG – ebenso zu berücksichtigen haben wird, liegt im Übrigen schon in der bundesstaatlichen Berücksichtigungspflicht begründet (siehe dazu wiederum VfSlg 15552) und würde nicht erst im Falle einer vorangehenden Entscheidung der Seilbahnbehörde über den Konzessionsantrag notwendig.

Folglich sind – in Ermangelung des Vorliegens einer Entscheidung über einen Genehmigungsantrag nach dem Wiener NaturschutzG – allenfalls nach dem Wiener NaturschutzG entgegenstehende Interessen durch die Seilbahnbehörde und - nunmehr im Beschwerdeweg – durch das Bundesverwaltungsgericht in die Beurteilung der Gemeinnützigkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff einzubeziehen, was notwendige – in diesem Beschwerdeverfahren anstelle der belangten Behörde nachgeholte – Ermittlungen voraussetzen kann.

3.4.3. Zur Bedeutung der Stellungnahmen des örtlich zuständigen Landeshauptmanns und der Standortgemeinde

Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG, wonach die Konzession zu erteilen ist, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen, wird durch die Bestimmung des Absatz 2, leg cit ergänzt.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, SeilbG ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann wie den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Kabinenbahn berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dementsprechend wurde dem Landeshauptmann von Wien wie der Stadt Wien diese Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (274 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 4) der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2003, dieser Bestimmung führen dazu aus: „Das öffentliche Interesse ist anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen.“ Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (204 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2018, dieser Bestimmung, mit welcher die einzuräumende Stellungnahmefrist auf höchstens drei Wochen beschränkt wurde, führen aus: „Welche Interessen als allenfalls entgegenstehend anzusehen sind, wird sich in der Regel aus den dem Konzessionsantrag gemäß Paragraph 24, beizugebenden Unterlagen ergeben; der Behörde sonst bekannt gewordene entgegenstehende Interessen sind im Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.“

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich vor dem Hintergrund der Festlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG, dass die öffentlichen Interessen „auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ zu beurteilen sind, sowie auf Grund der zitierten Ausführungen der Erläuterungen zur Novelle 2018 bei den Stellungnahmen von örtlich zuständigem Landeshauptmann wie der Standortgemeinde keinesfalls um die ausschließlich zulässigen Beweismittel zur Erhebung der öffentlichen Interessen. Vielmehr stellen diese Stellungnahmen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lediglich eines der zulässigen Beweismittel dar. Sie genießen insbesondere nicht den Vorrang, die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen abschließend abzustecken; zudem sind ihre Ausführungen auch widerleglich. Ein anderes Verständnis iS eines zwingenden Vorrangs dieser Stellungnahme vor anderen Beweismitteln oder ihrer Unwiderleglichkeit erschiene vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Effektivität des Rechtschutzes, der aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Bundesverfassung folgt vergleiche etwa VfGH 14.12.2021, G225/2021; VfSlg 17340), verfassungsrechtlich unzulässig. Denn die Effektivität des Rechtschutzes setzt auch voraus, dass Verfahrensparteien im Interesse der Waffengleichheit zur Wahrung eines fairen Verfahrens vergleiche zu dieser Problematik VfSlg 20345) Gelegenheit haben müssen, erzielten Beweisergebnisse effektiv entgegenzutreten. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die hier interessierenden Stellungnahmen von Behörden und Gebietskörperschaften stammen. Auch vermittelt der Stadt Wien ihre Stellung als Eigentümerin betroffener Liegenschaften für das Konzessionsverfahren keine Parteistellung vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0118), sodass es sich bei ihren Stellungnahmen nicht um solche einer Verfahrenspartei handelt.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die – im Beschwerdeverfahren aktualisierten – gemeinsamen Stellungnahmen des Landeshauptmanns von Wien und der Stadt Wien – als ein maßgebliches Beweismittel unter mehreren behandelt und - wo es für notwendig erachtet wurde - das Beweisverfahren insb durch Sachverständigenbeweise ergänzt. Folglich wurden die genannten Stellungnahmen wie die weiteren Beweismittel dem festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt und hierzu in der Beweiswürdigung gemeinsam mit den sonstigen Beweismitteln gewürdigt, ohne ihnen erhöhte Beweiskraft oder Vorrang einzuräumen (siehe dazu Pkt. römisch zwei.2. des Erkenntnisses).

3.5. Zur Zuverlässigkeit der Konsenswerberin

Im Konzessionsverfahren ist zu überprüfen, ob bei der Konzessionswerberin die „Zuverlässigkeit“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, SeilbG gegeben ist. Diese Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn das vertretungsbefugte Organ des Konzessionswerbers gerichtlich (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde oder wenn gegen dieses Organ ein (rechtskräftiges) Straferkenntnis wegen (mindestens) eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des SeilbG 2003 ergangen ist.

Die konzessionswerbende Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr einziger handelsrechtlicher Geschäftsführer wie ihr einziger Prokurist sind strafgerichtlich unbescholten. Ferner wurden gegen sie keine Straferkenntnisse wegen Verstößen gegen das SeilbG erlassen. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen könnten. Folglich erfüllt die Konsenswerberin die Anforderungen, damit bei ihr die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 22, Absatz 2, SeilbG gegeben.

3.6. Kein der Konzessionserteilung entgegenstehender Konkurrenzschutz

Gemäß Paragraph 96, SeilbG haben Seilbahnunternehmen hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.

Es besteht keine öffentliche Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff im örtlichen Nahebereich, der durch den Betrieb der hier gegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wesentliche Konkurrenz entstehen könnte. Insofern kann dieser Konkurrenzschutz zugunsten eines anderen Seilbahnunternehmens der Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin nicht entgegenstehen.

3.7. Interessenabwägung:

3.7.1. Allgemeines:

Gemäß Paragraph 23, SeilbG 2003 ist (neben der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers) Voraussetzung für die Konzessionserteilung, dass öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die entgegenstehenden Interessen überwiegt.

Zunächst ist das für Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und damit für die Erteilung der Konzession zu berücksichtigende öffentliche Interesse – wenn auch unscharf – durch die normative Ordnung jener Materie zu begrenzen, innerhalb welcher es für die rechtliche Beurteilung der maßgeblichen Sachverhalte von Bedeutung sein soll (siehe zur vergleichbaren früheren Rechtslage betreffend die Konzessionserteilung bei Seilbahnen VwGH 28.03.1969, Zl. 1412/66); dementsprechend sind also (nur) die im SeilbG noch normativ zur Berücksichtigung anerkannten öffentlichen Interessen maßgeblich.

Bei der Beurteilung der Kriterien der Konzessionserteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SeilbG ist auch zu beachten, dass es öffentliche Interessen geben kann, die so wesentlich sind, dass sie der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff „schlechterdings“ entgegenstehen, sodass es keiner weiteren Interessenabwägung bedarf (siehe VwGH 03.07.1991, 91/03/0019 zur [dort mangelnden] Sicherheit der Benützer einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff).

3.7.2. Für die Abwägung zu berücksichtigende Interessen an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff sowie zu berücksichtigende entgegenstehende Interessen:

3.7.2.1. Seilbahntechnik:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Das Seilbahnprojekt ist aus seilbahntechnischer Sicht ausführbar und entspricht dem Stand der Seilbahntechnik. Die normativen Bestimmungen werden eingehalten.

Es ist weiters davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff stundenweise oder tageweise, in Summe zumindest neun Tage pro Jahr, nicht gegeben ist, wenn aufgrund der Windverhältnisse ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gefährdet ist. Unter Zugrundelegung einer Betriebsausfallzeit von neun Tagen (welche als aufsummierter Gesamtzeitabschnitt zu betrachten ist) ergeben sich maximal 342 bis 349 Betriebstage im Jahr. Ferner wird die Betriebszeit durch das sogenannte „vorausschauende Handeln“ des Betriebsleiters der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zwingend verkürzt. Solch vorausschauendes Handeln ergibt sich an Betriebstagen, an welchen der Betriebsleiter ansteigende Windgeschwindigkeiten erwartet, nämlich Verhältnisse bei welchen er rechtzeitig das Leerfahren der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff und das Garagieren der Fahrzeuge einleiten wird müssen. Ferner kann auch der Fall auftreten, dass im Zuge der Betriebsführung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff bei Verdacht auf ansteigende Windgeschwindigkeiten das Leerfahren und Garagieren der Fahrzeuge eingeleitet wird und sich danach herausstellt, dass die auftretenden Windspitzen geringer sind, als zuvor vermutet. Solche Betriebsausfälle können zeitlich nicht abgeschätzt werden, insbesondere, wenn es sich wie hier um eine neu errichtete Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ohne Vorgängeranlage und Betriebserfahrungen handelt.

Die festgestellten Normabweichungen von den europäischen Seilbahnnormen stellen keinen Ausschließungsgrund in Bezug auf die grundsätzliche Ausführbarkeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nach dem Stand der Technik dar.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Nachweis der seilbahntechnischen Ausführbarkeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SeilbG eine grundlegende Voraussetzung der Konzessionserteilung ist, aus welchen kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff abzuleiten ist. Dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wegen vorhandener oder drohender zu starker Windverhältnisse nicht immer in Betrieb sein wird können, begründet angesichts der kurzen davon betroffenen Zeiträume nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein entgegenstehendes öffentliches Interesse. Dasselbe gilt für den Ausfall des Betriebs während der festgestellten die Revisionszeiten von bis zu 14 Tagen pro Jahr.

Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Seilbahntechnik“:

In Summe stellen sich die seilbahntechnischen Aspekte also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG als neutral dar.

3.7.2.2. Elektrotechnik:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist aus elektrotechnischer Sicht ausführbar.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die elektrotechnische Ausführbarkeit des Projekts eine grundlegende Voraussetzung der Konzessionserteilung ist, aus welchen kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff abzuleiten ist. Umgekehrt ergeben sich auch keine dem Projekt entgegenstehende Interessen.

Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Elektrotechnik“:

In Summe stellen sich die elektrotechnischen Aspekte also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG neutral dar.

3.7.2.3.Meteorologie:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Der Seilbahnbetrieb wird wegen zu starken Windes während eines Gesamtzeitraums von zumindest neun Tagen pro Jahr nicht möglich sein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Umstand, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wegen zu starker Windverhältnisse nicht immer in Betrieb sein wird können, angesichts der kurzen davon betroffenen Zeiträume kein dem Projekt entgegenstehendes öffentliches Interesse begründet. Umgekehrt begründet der aus meteorologischer Sicht mögliche Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff während der übrigen Zeit kein zu berücksichtigendes öffentliches Interesse für das Seilbahnprojekt.

Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Meteorologie“:

In Summe stellen sich die meteorologischen Aspekte also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG neutral dar.

3.7.2.4. Aspekte des Fachbereichs „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“:

Wie festgestellt, konnten die zu erwartende Rentabilität und die ausreichende Finanzierung des Seilbahnprojekts - wie in Paragraph 22, Absatz eins, SeilbG vorgesehen - nachgewiesen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Nachweis der Rentabilität und Finanzierung des Projekts gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SeilbG grundlegende Voraussetzungen der Konzessionserteilung sind, aus welchen kein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff abzuleiten ist. Umgekehrt ergeben sich angesichts der Erbringung der notwendigen wirtschaftlichen Nachweise auch keine dem Projekt entgegenstehende Interessen.

Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Wirtschaftsprüfung/Unternehmensplanung“:

In Summe stellen sich die wirtschaftlichen Aspekte also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG neutral dar.

3.7.2.5. Aspekte des Fachbereichs „Tourismus/Fremdenverkehr“:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

a) Für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Eine urbane Aussichtsseilbahn, die - zweimal die Donau querend - auf den Kahlenberg fährt, ist eine qualitativ hochwertige Tourismusattraktion. Sie besitzt die Voraussetzungen, eine wesentliche Verbesserung des Tourismus für Wien zu erreichen. Für Touristen, die eine Stadtansicht von „oben“ nachweislich sehr schätzen, ist der Ausflug mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, verbunden mit dem Blick auf die Stadtlandschaft und dem Erlebnis der Natur- und Kulturlandschaft des Wienerwaldes und seinen Weinbergen ein Alleinstellungsmerkmal, über das andere Großstädte in Europa nicht verfügen.

Mit einer qualitativ hochwertigen Ausführung der Bahn, das hohe österreichische Niveau im Seilbahnwesen nutzend, wird der Standort „Kahlenberg“ in der Einschätzung der Attraktivität von Sehenswürdigkeiten für Besucher der Stadt Wien nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben etwa gleichauf mit Prater, Donauturm, und Schönbrunner Tiergarten anzusetzen sein. Er kann jene neue Attraktion sein, die der Wiener Tourismus im Wettbewerb der Metropolen benötigt.

Die in den Projektunterlagen angenommenen Besucherzahlen von 350.000 (Incoming-) Touristen im ersten Betriebsjahr und von 427.000 Touristen im 5. Betriebsjahr ist nicht nur realistisch, sondern stellt eher die untere Grenze dar. Anzunehmen ist nach der Mehrheit der befragten Experten, dass bereits in den ersten beiden Betriebsjahren ca. 500.000 Besucher erreicht werden, wobei sich diese Zahl an Incoming-Touristen in den nächsten Jahren noch entsprechend steigern kann.

Die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist die für Wien wichtige und notwendige neue Attraktion, die - zusätzlich zum bestehenden Attraktionen-Angebot der Stadt - neue Gäste anzieht und Gäste, etwa aus Österreich, Deutschland und der Schweiz, die Wien bereits kennen, zu einem neuerlichen Wienbesuch veranlasst.

Die Realisierung des Projekts für den Tourismus liegt,

• wegen der Beispielfälle von urbanen Luftseilbahnen als Attraktionen europaweit, insbesondere in Koblenz und Zürich

• wegen der Chance für Wien einen landschaftlich reizvollen, „historischen“ Aussichtsberg als touristisches Alleinstellungsmerkmal zu nutzen

• wegen der Ansicht der Mehrheit der befragten Experten,

• wegen der Notwendigkeit von neuen zusätzlichen (grünen) Attraktionen für Wien im Städtetourismus in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie,

• wegen der planerischen Vorgaben (Entzerrung der Touristenströme, Kranz um Attraktionen um die City)

in sehr hohem öffentlichen Interesse.

Für den Binnentourismus (Naherholung) kann die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff beitragen, das Naherholungsangebot in der Wiener Stadtregion zu verbessern und für die Wiener Bevölkerung dadurch zu bereichern, indem neue Familien-Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen werden. Das Gebiet des Kahlenbergs, welches durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff besser und umweltfreundlicher erschlossen werden soll, ist schon jetzt für die Naherholung der Stadtregion bedeutend, was die an sonnigen Wochenenden gegebene Parkplatznutzung von PKWs aus der Stadtregion zeigt. Der Kahlenberg ist als Aussichtsbereich unverändert attraktiv, erinnert jedoch mit seinem betonierten großen Parkplatz und der heute gegebenen Infrastruktur von der Gastronomie bis zu den „Standlern“ an die Mitte des vorigen Jahrhunderts.

Der Bereich um den Kahlenberg und den Leopoldsberg besitzt heute bei weitem nicht jene „Naherholungs-Intensität und –Qualität“ wie die des benachbarten Raumes vom Cobenzl nach Grinzing. Durch die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird zwar kein Grün- oder Erholungsraum neu zugänglich gemacht, aber die Qualität der Erreichbarkeit für die Bevölkerung der Stadtregion wird verbessert - die Fahrt mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kann als solches auch für viele Wiener ein Erlebnis sein.

Die Realisierung der Bahn ist deshalb gesamthaft als im hohen öffentlichen Interesse des Wiener Binnentourismus einzustufen.

Auch die Auswirkungen auf Umsätze, Nächtigungen, Arbeitsplätze, Entzerrung der Touristenströme, Substitutionseffekte mit schon vorhandenen Angeboten usw. zeigen, dass die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff den vorliegenden Plänen und Programmen der Stadt Wien zu den Themen Tourismus, Naherholung und Stadtentwicklung („Visitor Economy Strategie 2025“ und STEP 2025) entspricht; sie zeigen, dass - nach diesen Plänen - ein hohes öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs (Tourismus) an der Projektrealisierung vorliegt. Durch Realisierung des Projekts mit dem Bau der urbanen Luftseilbahn und den Umgestaltungen im Bereich der Bergstation kann eine wesentliche Verbesserung der Belange des Fremdenverkehrs für Wien erzielt werden. Durch die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird dazu beigetragen - entsprechend den Zielen des Programms „Visitors Economy 2025“ - das touristische Angebot gezielt polyzentrischer zu gestalten, indem neue „urbane Destinationen“ und Erlebnisbereiche außerhalb der City entwickelt werden und eine Entzerrung der zu stark auf die Wiener City konzentrierten Touristenbesuche stattfindet. Der Kahlenberg wird - als dringend benötigte neue Attraktion für Wien - zum angestrebten „Kranz“ aus Attraktionen rund um die City zu den bestehenden peripheren Tourismusbereichen wie Schönbrunn, dem Prater und dem Donauturm hinzugefügt, wesentlich zur Entzerrung der Touristenströme beiträgt.

Die Entwicklung und die Chancen im Städtetourismus sind - auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie - neben guten Verkehrsverbindungen, Infrastruktur und Veranstaltungsaktivitäten, sehr wesentlich von den Attraktionen einer Stadt bestimmt. In einer alle 31 europäischen urbanen Luftseilbahnen umfassenden Untersuchung wurde festgestellt, dass - so eine europäische Stadt eine Luftseilbahn auf einen Ausflugsberg besitzt, was bei 17 Städten der Fall ist - diese Bahn unter den vier bis fünf wichtigsten Attraktionen der jeweiligen Stadt einzuordnen ist. Der Städte-Tourist in Europa bewertet urbane Aussichtsseilbahnen sehr hoch, schätzt sie sehr und wird durch ein entsprechendes Angebot im „Attraktionen-Bündel“ offensichtlich auch motiviert, die Stadt zu besuchen. Mit einer qualitativ hochwertigen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird - in der Einschätzung der Attraktivität von Sehenswürdigkeiten für Besucher der Stadt Wien - der Standort „Kahlenberg“ nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben etwa gleich mit dem Prater, Donauturm und Schönbrunner Tiergarten anzusetzen sein. Wien als Tourismusmetropole wird damit wesentlich aufgewertet, mittel- und langfristig werden die Chancen der Stadt im Städtetourismus verbessert.

Hinsichtlich der Frage nach den direkten Auswirkungen der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auf Umsätze, Nächtigungen und Arbeitsplätze kann die Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff am ehesten mit der im Jahr 2010 erbauten Rheinseilbahn in Koblenz verglichen werden. Von der Geschäftsführung dieser Bahn wurden für das Sachverständigengutachten Wertschöpfungs-Analysen zur Verfügung gestellt, die unter dargelegten Annahmen auf das Projekt zu übertragen waren: Demnach bewirkt die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff für die Wiener Stadtregion zusätzlich 70.000 Nächtigungen, eine zusätzliche Brutto-Wertschöpfung zwischen € 19 und 23 Mio. im Jahr (Basis: Werte für 2019) und es wird durch den Betrieb ein zusätzlicher Einkommenszuwachs in der Wiener Stadtregion von € 12 Mio. jährlich und 280 zusätzlich Beschäftigte (ohne Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff-Mitarbeiter selbst) bewirkt.

b) Gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Den Feststellungen des Fachbereichs „Tourismus/Fremdenverkehr“ sind keine gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen zu entnehmen.

c) Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Tourismus/Fremdenverkehr“:

Die Realisierung des Projekts für den Tourismus liegt,

• wegen der erfolgreichen Beispielfälle von urbanen Luftseilbahnen als Attraktionen europaweit, insbesondere in Koblenz und Zürich

• wegen der Chance für Wien einen landschaftlich reizvollen, „historischen“ Aussichtsberg als touristisches Alleinstellungsmerkmal zu nutzen

• wegen der Notwendigkeit von neuen zusätzlichen (grünen) Attraktionen für Wien im Städtetourismus in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie,

• wegen der planerischen Vorgaben (Entzerrung der Touristenströme, Kranz um Attraktionen um die City)

• wegen der Auswirkungen auf Umsätze, Nächtigungen, Arbeitsplätze

in sehr hohem öffentlichen Interesse.

Die Realisierung der Bahn ist zudem gesamthaft als im hohen öffentlichen Interesse des Wiener Binnentourismus einzustufen.

3.7.2.6. Aspekte des Fachbereichs „Verkehr“:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

a) Für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Die Verkehrsverträglichkeit aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit für alle Verkehrsmittel ist als ausreichend zu beurteilen. Selbst wenn es aufgrund der künftigen städtebaulichen Entwicklungen im Untersuchungsgebiet zu Verkehrszunahmen kommen sollte, ist das Seilbahnprojekt aufgrund des sehr geringen Zusatzverkehrs an Werktagen sowie der unterschiedlichen Tagesganglinien des Berufs- und des Freizeitverkehrs als verkehrsverträglich zu beurteilen.

Zu den Verlagerungseffekten vom PKW-Verkehr zur Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird festgestellt, dass die in den Projektunterlagen prognostizierten Verlagerungseffekte (jährlich 160.000 Kfz-Fahrten zwischen Heiligenstadt und Kahlenberg sowie jährlich 10.500 Kfz-Fahrten zwischen Klosterneuburg und Kahlenberg) als maximales Potential zu beurteilen sind.

Die Anbindung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff an das öffentliche Straßennetz und den öffentlichen Verkehr ist als sehr gut zu beurteilen.

b) Weder für noch gegen das Projekt sprechende Ausführungen

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die in der Verkehrsuntersuchung der Projektunterlagen angegebene Verringerung der Emissionen an CO2- und NOx signifikant weniger oder gar nicht zu Buche schlägt.

Das Seilbahnprojekt Kahlenberg als eine Variante des umweltfreundlichen Verkehrs steht mit den verkehrspolitischen Zielsetzungen und dem Verkehrs- und Mobilitätskonzepten der Ostregion nicht im Widerspruch. Aus den verkehrspolitischen Konzepten ist aber nicht die Notwendigkeit abzuleiten, dass im nord-westlichen Bereich der Donau in Wien ein Bedarf nach Verbesserung der Erreichbarkeit durch eine zusätzliche Donauquerung durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff gegeben ist. Dies gilt auch für die Möglichkeit, die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff samt dem Parkhaus an der Zwischenstation Strebersdorf als ein P&R-Angebot für die U4 in Heiligenstadt vorzusehen.

Die technische Machbarkeit der P&R-Anlage samt Zufahrtsmöglichkeit gegeben ist. Der durch die Beschwerdeführerin als stark attestierte Mehrwert der P&R-Anlage im öffentlichen Interesse ist deutlich geringer zu beurteilen, insbesondere da nur eine voll in den Verkehrsverbund Ostregion (VOR) integrierte P&R-Verbindung diese Funktion zur Kundenzufriedenheit erfüllen kann. Dies ist weder tariflich, noch bezüglich der zeitlich gesicherten Bedienung über den Tag gegeben.

c) Gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

d) Zwischenergebnis aus Sicht des Fachbereichs „Verkehr“

Aus verkehrlicher Sicht stehen dem Seilbahnprojekt keine grundsätzlichen und sachlichen Argumente entgegen.

Aus verkehrlicher Sicht besteht ein geringes öffentliches Interesse für das Projekt einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg im Sinne einer dadurch bewirkten verbesserten Erschließung.

Derzeit ist der Erschließungsbedarf mit ausreichender Nachfrage im Planungsgebiet der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff durch vorhandene Verkehrsmittel gut abgedeckt, sodass dadurch nur ein relativ geringer Mehrwert entstehen würde.

3.7.2.7. Aspekte des Fachbereichs „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Bei einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung der Baumaßnahmen zur Errichtung der Stützen und deren Fundamente sowie bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sind keine relevanten negativen Auswirkungen auf die Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Nussdorf und das Wasserwerk Donauinsel Nord zu erwarten. Die Führung der Seile über die beiden Schutzgebiete wird nicht kritisch gesehen und ist von dem geltenden Bauverbot nicht umfasst. Während der Betriebsphase sind relevante negative Auswirkungen dann nicht zu erwarten, wenn regelmäßige Kontrollen möglicher Emissionen im Bereich der auf den Stützen Nr. 5, Nr. 6 und Nr.18 angeordneten Seilführung respektive Führungsrollen durchgeführt werden.

Die Neue Donau ist eine maßgebende Einrichtung des Hochwasserschutzes der Bundeshauptstadt Wien. Durch die vorgesehene Errichtung der Stützen 6 und 18 im ufernahen Bereich der Neuen Donau kommt es zu einer geringfügigen Einschränkung des Hochwasserabflussquerschnittes. Diese sind vergleichbar mit Brückenpfeilern. Um einen möglichst ungehinderten Hochwasserabfluss weiterhin sicherstellen zu können, ist es erforderlich, die Pfeiler für die geplanten Stützen so weit wie möglich strömungsgerecht auszugestalten. Dies erscheint im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen und bestehenden Brückenpfeiler im Bereich der Neuen Donau unschwer herstellbar. Wenn die Stützen derart ausgestaltet werden, bestehen aus fachlicher Sicht keine Bedenken. Es ist nicht zu erwarten, dass es dadurch zu einer Verringerung des Hochwasserschutzes kommt. Im Bereich der Donau sind keine baulichen Maßnahmen geplant, die den Hochwasserabfluss behindern, weil die projektgemäß vorgesehenen Stützen außerhalb des Abflussquerschnittes situiert sind.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarkeit des Projekts mit den im Interessen des Grundwasser- und Hochwasserschutzes grundlegende Voraussetzungen der Konzessionserteilung sind, aus welchen kein öffentliches Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff abzuleiten ist. Umgekehrt sind aber auch keine dem Projekt entgegenstehende Interessen erkennbar.

In Summe stellen sich die Aspekte des Fachbereichs „Wasserbautechnik/Grundwasserschutz“ also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG neutral dar.

3.7.2.8. Aspekte der Fachbereiche „Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz“

3.7.2.8.1. Natur-, und Landschaftsschutz

Auswirkungen auf Schutzgebiete

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Durch die Stationen Jedlesee und Strebersdorf sowie die Seilbahnstützen mit den Nrn. 7 bis 17, randlich auch die Stütze Nr. 18 ist die Zone F des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf betroffen. Das Schutzgebiet wird zudem im Bereich der Spannfelder zwischen den Stützen mit den Nrn. 5 und 6 sowie 18 und 19 überspannt. Auf Basis der Feststellungen zu den zu erwartenden, projektbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaftsgestalt“ und „Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen“ (siehe Pkt. 1.2.6.1.d. des Erkenntnisses), ergeben sich aus landschaftlicher Sicht Widersprüche zu den Bestimmungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 als auch Absatz 2, der Schutzgebietsverordnung. Konkret konterkariert das Vorhaben den Zweck des Erhalts oder der Entwicklung „der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft“ und der „Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft“, die im Bereich der Donauinsel als naturnah wirkende Parklandschaft konzipiert, ausgestaltet und gepflegt wird. Das geplante Seilbahnvorhaben ist iSd Paragraph 3, Absatz 8, Wiener NaturschutzG als dauerhafte Maßnahme zu sehen, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebietes zu haben, wodurch sich eine Diskrepanz zu Paragraph 2, Absatz 2, der Schutzgebietsverordnung ergibt, die derartige Eingriffe verbietet. Weiters sind die Projektangaben mit einer Förderleistung von 1.800 Personen pro Stunde, die Errichtung einer P&R Station sowie Gastronomie, Projektcharakteristiken, die dem in Paragraph 9, Ziffer 4, gesetzten Ziel der „Erhaltung einer extensiven, naturnahen, Erholungsnutzung“ widersprechen würden. Zusammenfassend laufen die projektbedingten Auswirkungen, auch in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 24, Absatz 5, Wiener NaturschutzG, aus landschaftsfachlicher Sicht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf zuwider.

Im Hinblick auf den in der Verordnung angeführten Schutzzweck „Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind“ ist Folgendes festzustellen: Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wiener NaturschutzG ist bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen u.a. darauf Bedacht zu nehmen, dass der Landschaftshaushalt nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt nach Paragraph 18, Absatz 4, Wiener NaturschutzG dann vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in 1.) die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen, 2.) die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder 3.) andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt. Auf Basis der Feststellungen zu den Biotoptypen/Pflanzen und Tieren ist damit zu rechnen, dass es aufgrund des Vorhabens im derzeitigen Planungsstadium zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes kommt und damit auch ein Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Denn aufgrund aktuell fehlender Kompensationsmaßnahmen in der Betriebsphase würden reale Biotopflächenverluste im Ausmaß bis zu rd. 15.349 m² eintreten. Tangiert von diesen Biotopflächenverlusten sind unter anderem die Biotoptypen Gebüsche frischer Standorte, Ruderalflur trockener Standorte und Frische artenreiche Fettwiese der Tieflagen, die gefährdete Biotoptypen und tw. FFH-Lebensraumtypen darstellen, sowie Lebensräume, die für geschützte Tierarten wie Reptilien und Amphibien eine wichtige Habitat- und Vernetzungsfunktion im Landschaftsschutzgebiet besitzen. Im Falle der Umsetzung des Vorhabens würde in der Betriebsphase der Landschaftshaushalt in den betroffenen Bereichen zum Teil gegen Null reduziert werden, da teils standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen und Tierhabitate sowie Leitlinien im Biotopverbund einer dauerhaften Bebauung und Versiegelung weichen müssten. Sofern das öffentliche Interesse an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überwiegt, könnte über die Planung und spätere Vorschreibung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (insb Ausgleichsmaßnahmen) die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gemindert werden.

Das Landschaftsschutzgebiet Döbling ist durch die Bergstation am Kahlenberg sowie die Seilbahnstützen Nrn. 21 bis 23 in seinem Teil A, durch die Stütze Nr. 20 im Teil B örtlich betroffen. Die Stütze Nr. 19 liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.

Paragraph 2, der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet bezieht sich auf die Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen, die so zu erfolgen hat, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes entstehen. Durch das gegenständliche Projekt kommt es innerhalb des Landschaftsschutzgebiets zu dauerhaften Rodungen von 2.744 m2. Damit verbunden ist die Errichtung der genannten Stützen, woraus sich eine wesentliche Änderung des Landschaftsbildes im Bereich des Kahlenbergs und des Leopoldsberges ergibt (siehe Pkt. 1.2.6.1.d. des Erkenntnisses). Die im Paragraph 2, der Verordnung erwähnte Kulturgattung von „Mähwiese“ und „Weinbau“ bleiben aus landschaftlicher Sicht physisch erhalten. Zusammenfassend laufen die projektbedingten Auswirkungen, auch in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 24, Absatz 5, Wiener NaturschutzG, aus landschaftsfachlicher Sicht dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Döbling zuwider.

Aus dem Text der Verordnung kann auch die Erhaltung des Landschaftshaushaltes als Schutzzweck abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Paragrafen im Wiener NaturschutzG zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes ist auf Basis der nachfolgend in diesem Gutachten getätigten Aussagen zu den Biotoptypen/ Pflanzen und Tieren damit zu rechnen, dass es im derzeitigen Planungsstadium zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes damit auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes kommt. Denn aufgrund aktuell fehlender Kompensationsmaßnahmen in der Betriebsphase würden reale Biotopflächenverluste im Ausmaß bis zu rd. 2.744 m² eintreten. Flächen typischer Waldgesellschaften wie der Mullbraunerde-Buchenwald, die hochgradig gefährdete Biotoptypen darstellen und FFH-Lebensraumtypen umfassen, würden dadurch tangiert und zum Teil dauerhaft verloren gehen. Von dieser Tangierung würden auch wertvolle Habitate für geschützte/gefährdete Tier- und Pflanzenarten dauerhaft betroffen sein, wie z.B. Landlebensräume der Herpetofauna. Sofern das öffentliche Interesse an der Errichtung und Betriebnahme der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überwiegt, könnte über die Planung und spätere Vorschreibung entsprechender Kompensationsmaßnahmen (insb. Ausgleichsmaßnahmen) die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gemindert werden.

Werden am Stützenstandort 21 während der Bauphase Vermeidungsmaßnahmen betreffend die die Schädigung nicht ohnedies am Standort regenerierbaren Vegetation – etwa Verpflanzungen von Pflanzenarten – ergriffen, ist an diesem Stützenstandort aus naturschutzfachlicher Sicht nicht von wesentlichen Eingriffen in die Vegetation auszugehen. Dies schließt – entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorausgesetzt – dort auch einen wesentlichen Eingriff in den Lebensraum des Hirschkäfers aus.

Das Vorhaben betrifft auch den Biosphärenpark Wienerwald. Aus landschaftlicher Sicht kommt das Vorhaben aufgrund der unter Pkt. 1.2.6.1.d beurteilten Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen dem in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, des Wiener Biosphärenparkgesetzes gesetzten Ziel des Beitrags zur Erhaltung von Landschaften, nicht nach.

Als Schutzzweck des Wiener Biosphärenparkgesetzes ist auch der Schutzgedanke dahingehend verankert, dass der Biosphärenpark Wienerwald einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt leisten soll (Paragraph eins,). Zur Umsetzung dieses Ziels sind unter anderem Kernzonen sowie Pflege- und Entwicklungszonen in der Verordnung festgeschrieben. Nach Paragraph 3, Absatz 3, könnten zu Kernzonen jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen sowie Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen; in den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Eine Kernzone, die im Projektgebiet situiert ist, ist das Landschaftsschutzgebiet Döbling (Paragraph 3, Absatz 2,), wobei der Stützenstandort 20 in einer Pflegezone situiert ist und die Stützenstandorte 22 und 23 sowie die Station Kahlenberg in der Entwicklungszone liegen. Der Stützenstandort 21 befindet sich auf einem rd. 10 m breiten Streifen, der zwischen den Kernzonen am Südhang des Leopoldsberges situiert ist und der somit von der Kernzone ausgenommen ist. Auch wenn im Falle der Vorhabensumsetzung über weite Teile der genannten Zonen eine Überspannung der Wälder durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff erfolgt und nur vergleichsweise kleinräumige Rodungen erforderlich sind, so ist derzeit nicht restlos auszuschließen, dass auch Randbereiche der Kernzonen am Leopoldsberg vorhabensbedingt tangiert werden, in denen die Wälder derzeit nicht genutzt werden und sich frei von jeder Nutzung als „Urwälder von morgen“ entwickeln sollen. Diese Tangierung könnte unter anderem die Rodung/Fällung von Einzelbäumen, die Gefahr der der Etablierung unerwünschter Neophyten und/oder Störungszeiger mit in weiterer Folge einer Verschlechterung des Hemerobiegrades sowie lokale Rutschungen/Erosionen umfassen. Aus diesem Grund ist eine Beeinträchtigung des eingangs erwähnten Schutzzwecks derzeit nicht restlos auszuschließen.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend Schutzgebiete:

Wegen der Eingriffe in die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf

 des Erhalts oder der Entwicklung „der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft“ und der „Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, der VO zum LSG Favoriten) im Bereich der Donauinsel und

 der „Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der VO zum LSG Favoriten) durch einen iSd Paragraph 18, Absatz 4, Wr. NaturschutzG wesentlichen Eingriff in Form von realen Biotopflächenverlusten

liegt ein intensiver Eingriff in die Schutzzwecke des LSG Floridsdorf vor. Die Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung des Landschaftshaushalts können durch die Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen, insb Ausgleichsmaßnahmen, gemindert werden., Wegen der Eingriffe in die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets Döbling,

 dass die Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen so zu erfolgen hat, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes entstehen vergleiche Paragraph 2, der VO zum LSG Döbling), in Form von Rodungen und die damit verbundene wesentliche Änderung des Landschaftsbildes im Bereich des Kahlenbergs und des Leopoldsberges durch die Errichtung von Stützen sowie,

●        dass keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen, in Form von Biotopflächenverlusten,

liegt ein intensiver Eingriff in den Schutzzweck des LSG Döbling vor. Die Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt können durch die Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen, insb Ausgleichsmaßnahmen, gemindert werden.

Wegen der Eingriffe in die Schutzzwecke des Biosphärenpark Wienerwalds, einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt zu leisten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Wr. BiosphärenparkG),

●        durch Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen sowie

●        dadurch, dass derzeit nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass auch Randbereiche der Kernzonen am Leopoldsberg vorhabensbedingt tangiert werden,

liegt ein intensiver Eingriff in den Schutzzweck des Biosphärenpark Wienerwalds vor.

Zusammenfassend steht dem Seilbahnvorhaben also wegen der Konflikte mit den Schutzzwecken der genannten Schutzgebiete ein großes öffentliches Interesse am Natur- bzw. Landschaftsschutz entgegen. Die dieses entgegenstehende öffentliche Interesse auslösenden Auswirkungen des Projekts im Bereich der LSG Floridsdorf und Döbling können – nur soweit sie sich auf den Landschaftshaushalt beziehen – durch die Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen, insb Ausgleichsmaßnahmen, gemindert werden.

Auswirkungen auf Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen:

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Bei den außerhalb der Landschaftsschutzgebiete Floridsdorf und Döbling situierten Anlagenstandorten sind in der Bau- und Betriebsphase unter Berücksichtigung geeigneter Umweltmaßnahmen (insbesondere Minimierung des Manipulationsbereiches, weitestmögliche Aussparung gefährdeter Biotoptypen, Verpflanzung von Eryngium campestre und biotoptypidente Rekultivierung) keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten sind.

Zu den Standorten der Stützen Nrn. 7 bis 17 sowie der Stationen Strebersdorf und Jedlesee, die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf situiert sind, sind in der Detailplanung Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften / Biotoptypen erforderlich, um wesentliche Auswirkungen im Bereich des Landschaftshaushaltes auszuschließen.

Zu den innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Döbling gelegenen Anlagenstandorten:

Im Bereich des Standortes der Stütze Nr. 20 (intensiv genutzter Weingarten) sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.

Hinsichtlich der Flächenbeanspruchung im Waldbereich des Kahlenbergs (Station Kahlenberg bis Stütze Nr. 22) sind im Zuge der Detailplanung Kompensationsmaßnahmen für die dauerhaften Eingriffe in standortsgerechte Pflanzengesellschaften / Biotoptypen erforderlich, um wesentliche Auswirkungen im Bereich des Landschaftshaushaltes auszuschließen.

Der Standort der Stütze Nr. 21 tangiert den Biosphärentyp Steppenwald am Leopoldsberg, der von Flaumeichen geprägt ist. Der Biosphärentyp Steppenwald ist in Österreich sehr selten, vom Aussterben bedroht und kommt nur an wenigen Stellen im pannonischen Bereich Österreichs vor. Die noch vorhandenen Bestände sind reliktär und befinden sich am westlichen Arealrand dieses Waldtyps, für den Österreich innerhalb der EU eine hohe Verantwortung besitzt. Der Biosphärentyp Steppenwald gilt als „kaum regenerierbar“ u.a. weil die Flaumeiche äußerst langsam wächst und nur einen geringen Jahreszuwachs aufweist. Bei den flaumeichendominierten Wäldern am Leopoldsberg-Südabfall handelt es sich um äußerst hochwertige Bestände, die etliche streng geschützte und gefährdete Pflanzenarten wie Diptam (Dictamnus albus), Griechische Mehlbeere (Sorbus graeca), Dingel (Limodorum abortivum), Gelb-Lein (Linum flavum), Wilde Nachviole (Hesperis sylvestris; in Wien nur am Leopoldsberg-Südhang), Adriatische Riemenzunge (Himantoglossum adriaticum) oder Purpur-Knabenkraut (Orchis purpurea) beherbergen. Auch eine der seltensten Pflanzenarten Österreichs, der Österreichische Ackerkohl (Conringia austriaca), kommt am Südhang des Leopoldsberges in lichten Waldbereichen vor. Eingriffe in diesen naturkundefachlich sehr hochwertigen wie auch wissenschaftlich relevanten Wald sind kritisch zu sehen und nur durch geeignete Umweltmaßnahmen kompensierbar.

Die Lage des Stützenstandortes Nr. 21 befindet sich dabei in einer bestehenden Trasse einer Stromleitung außerhalb der Kernzone des Biosphärenparks. Für die Errichtung der Stromleitung wurden bereits Flaumeichen gefällt bzw. Seitenäste von benachbarten Flaumeichen entfernt. Es besteht im Trassenbereich eine 6-7 m breite baumfreie Schneise; teilweise wurden Sträucher (Cornus mas) entfernt. Die Bodenvegetation ist artenarm und lückig, da auf dem Steilhang lockere Böden mit Erosionsanfälligkeit (bei Starkregenereignissen) vorliegen. Stabilisierend wirken im Trassenbereich die einzelnen Büsche.

Die Stütze Nr. 21 soll – nach Adaptierung im Zuge der mündlichen Verhandlung – nicht als Rohrstütze mit einem großen Zentralrohr (Durchmesser am Stützenfuß 2,7 bis 3,5 m), sondern im unteren Bereich mittels mehrerer dünnerer Rohre, Pfahlgründung und mit kleinen Fundamenten ausgeführt werden. Die Aufstandsfläche kann so gestaltet werden, dass sie innerhalb der vorhandenen Schneise verbleibt. Die Position der Rohre kann nach den Vegetationsverhältnissen ausgerichtet werden. So kann die Vegetation zwischen den Teilfundamenten erhalten werden bzw. sich regenerieren. Nach Errichtung der Fundamente und der Stütze sind Wartungsarbeiten über deren Bestandsdauer nicht erforderlich, weshalb die Vegetation auf Bestandsdauer der Stütze nicht beeinträchtigt wird. Das Baufeld der so gestalteten Seilbahnstütze Nr. 21 wird sich auf einen Bereich von 185 m2 beschränken und so kann gewährleistet werden, dass die Biosphärenpark-Kernzone nicht berührt wird.

Vorgesehen ist zudem ein schadensvermeidender Bauablauf, um den Biotoptyp im Eingriffsbereich gemäß dem Ist-Zustand zu erhalten. Dazu ist vorgesehen, keine Flaumeichen zu fällen. Für die Bauarbeiten wird ein Schreitbagger verwendet, der einerseits für die Bauarbeiten auf erosionsgefährdeten Steil-Hängen konzipiert ist und aufgrund der Wendigkeit auch bei geringem Platzangebot arbeiten kann. Der Schreitbagger kann mit dem Hubschrauber eingeflogen werden und kann sich ausschließlich in der vorhandenen Schneise bewegen, sodass vorhandene Flaumeichen nicht entfernt werden. Bei allfälliger Notwendigkeit werden lediglich einzelne Äste von Flaumeichen entfernt.

Eine Neophytenausbreitung ist aufgrund des Extremstandortes nicht zu erwarten. Eine entsprechende Reinigung der eingebrachten Ausrüstung wird vorab durchgeführt. Die vorsorgende Kontrolle auf Neophyten bzw. Störungszeiger und die Entwicklung der Vegetation soll in einem mehrjährigen Monitoring durchgeführt und gegebenenfalls soll korrigierend eingegriffen werden. Die Detailplanung und Ausführung soll durch eine ökologische Bauaufsicht intensiv begleitet werden.

Diese Maßnahmen sind geeignet, den Eingriff an diesem sehr sensiblen und hochwertigen Standort zu reduzieren. Durch die Berücksichtigung weiterer Vermeidungsmaßnahmen, wie die Verpflanzungen der am Standort betroffenen Pflanzenarten, die durch eine allfällige Zwischenlagerung von Aushubmaterial erforderlich sein können, kommt es am Standort der Stütze Nr. 21 zu keinen wesentlichen Eingriffen in die Vegetation.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen:

Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf treten durch dauerhafte Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen wesentliche Auswirkungen auf. Diese wesentlichen Auswirkungen für den Landschaftshaushalt können in der Detailplanung durch Kompensationsmaßnahmen vermieden werden.

Zum Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Döbling:

Im Bereich zwischen Station Kahlenberg bis Stütze 22 treten durch dauerhafte Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen wesentliche Auswirkungen auf. Diese wesentlichen Auswirkungen für den Landschaftshaushalt können in der Detailplanung durch Kompensationsmaßnahmen vermieden werden.

Im Bereich der Stütze 21 können wesentliche Eingriffe in die Vegetation durch deren adaptierte Ausführung und weitere Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden.

Zusammenfassend können also durch Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen sämtliche wesentlichen Eingriffe in das Schutzgut vermieden werden, sodass mit Blick auf „Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ nur geringfügige öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Auswirkungen auf Tiere:

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Säugetiere, Vögel, Fledermäuse, Fische, Zehnflußkrebse und Weichtiere:

Unter Berücksichtigung sämtlicher im naturschutzrechtlichen Einreichoperat (NOP) beschriebenen Maßnahmen – und in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Maßnahmen des Vogelschutzes - sind aus Sicht der Schutzgüter in der Bau- und Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

Herpetofauna:

Hinsichtlich der Herpetofauna ist zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien zu rechnen. Dies betrifft sowohl die Kompensation des temporären Flächenverlustes und die Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Auswirkungen in der Bauphase als auch die Kompensation von permanenten Lebensraumverlusten und Zerschneidungseffekten in der Betriebsphase.

In der Detailplanung können die negativen Auswirkungen auf die Herpetofauna durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Baufeldfreimachung nach dem Stand der Technik für mindestens eine Vegetationsperiode mittels Fangfeldern) sowie Kompensationsmaßnahmen (vorgezogene Anlage von lebensraumverbessernden Maßnahmen im Bereich der Ersatzlebensräume sowie nach Abschluss der Bauarbeiten auf den temporär beanspruchten Flächen, Ersatzaufforstungen mit der Anlage lebensraumverbessernder Maßnahmen, Aufrechterhaltung der Korridorfunktion Strebersdorf und Jedlesee) auf ein verträgliches Ausmaß reduziert werden.

Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen, Käfer, Spinnen und Landschnecken:

Die im Projekt angedachte Bergung und Umsiedlung der geschützten Arten (bzw. relevanter Habitatstrukturen wie Alt- und Totholz) vor Beginn der Bauarbeiten auf den meist relativ kleinflächigen Eingriffsflächen ist als wichtige Maßnahme zu werten, um die Auswirkungen auf geschützte Arten so gering wie möglich zu halten. Die Baufeldkontrollen/Bergungen sind dabei jedoch von anerkannten Fachexperten für diese Tiergruppen nach dem Stand der Technik vorzunehmen und dürfen sich nicht auf die im Einreichoperat angeführten Arten beschränken, sondern müssen auch etwaige weitere geschützte Arten aus diesen Tiergruppen inkludieren.

Bei sachgerechter Umsetzung dieser Vorgaben sowie der weiteren vorgesehenen Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Ausweichmöglichkeiten und der Mobilität der Adultstadien sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die geschützten Arten dieser Tiergruppen und deren lokalen Populationen zu erwarten. Etwaige Habitatverluste sind durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren.

Für den Hirschkäfer liegt am Stützenstandort Nr. 21 einen hohes Habitatpotenzial vor. Zumal die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den durch die Seilbahnstütze Nr. 21 tangierten Flaumeichenwald geeignet sind, den Eingriff an diesem sehr sensiblen und hochwertigen Standort zu reduzieren (siehe dazu die Feststellungen unter Pkt. 1.2.6.1.b.), ist davon auszugehen, dass der Lebensraum des Hirschkäfers nicht weiter beeinträchtigt wird. Sind in der weiteren Detailplanung Lebensraumverluste zu erwarten, sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen (z.B. Errichtung von Hirschkäferwiegen, dauerhafte Sicherung von Eichen-Totholz und/oder dauerhafte Außernutzungstellung von Eichen-Altholz oder dergl.) vorzusehen. Hinsichtlich des zweiten Vorkommens der Gefleckten Grabschrecke (Xya variegata) in Wien nahe der Stütze Nr. 18 ist durch die Ausweisung von Tabuflächen in der Bauphase Rücksicht zu nehmen.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine., c) Zwischenergebnis betreffend Tiere:

Für die Herpetofauna ist zum derzeitigen Stand aufgrund mangelnder Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen mit wesentlichen Auswirkungen auf Amphibien und Reptilien zu rechnen. In der Detailplanung können die negativen Auswirkungen auf die Herpetofauna durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen auf ein verträgliches Ausmaß reduziert werden.

Durch die bereits im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und deren Ergänzung im Zuge der Detailplanung sowie durch Kompensation von Habitatverlusten können wesentliche Auswirkungen auch für geschützte Arten der übrigen Tiergruppen vermieden werden. Dies gilt aufgrund der Adaptierung der Stütze 21 und bei Ergreifen weiterer Kompensationsmaßnahmen auch für den Hirschkäfer. Auf das Vorkommen der Gefleckten Grabschrecke bei der Stütze 18 ist durch die Ausweisung von Tabuflächen in der Bauphase Rücksicht zu nehmen.

Im Ergebnis können durch Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen wesentliche Auswirkungen auf Tiere vermieden werden, sodass mit Blick auf das Schutzgut „Tiere“ nur geringfügige öffentliche Interessen entgegenstehen.

, Auswirkungen auf die Landschaft:

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Zur Bauphase:

Für die Bauphase kann in einer Gesamteinschätzung kann davon ausgegangen werden, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt und der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen kommen würde.

Zur Landschaftsgestalt während der Betriebsphase

Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19):

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Diese resümieren im Wesentlichen wie folgt:

In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen und Veränderungen der Landschaft sowie zerschneidenden Wirkungen von bedeutenden Sichtachsen ist von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22):

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Diese resümieren im Wesentlichen wie folgt:

Neben den baulichen Aspekten ist aufgrund der vorgesehenen Beleuchtung der Kabinen, bei entsprechender Dunkelheit, von einer auffälligkeitserhöhenden Wirkung in den Hangbereichen auszugehen. In Folge der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen bzw. zerschneidenden Wirkungen ist von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation):

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Die resümieren im Wesentlichen wie folgt:

Zusammenfassend ist aufgrund der gegebenen, weitgehend hohen Landschaftsqualität und der schweren visuellen Störungen und zerschneidenden Wirkungen von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt im betrachteten Abschnitt auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen „Erscheinungsbild Gondeln“ und „Farbkonzept Stützen“.

Gesamtbewertung zur Landschaftsgestalt während der Betriebsphase

In Pkt. 2.2.6.1.d. der Feststellungen wird im Wesentlichen folgende Gesamtbewertung angestellt:

Aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt ist einer Gesamtbewertung in großen Teilen des Untersuchungsraums während der Betriebsphase mit schweren Eingriffen in das Schutzgut zu rechnen. In Verbindung mit den Festlegungen lt. Paragraph 18, Absatz 5, Wiener NaturschutzG würden die naturnahen, bewaldeten Hangbereiche des Kahlen- und Leopoldsberges, die dort vorhandenen Weingärten sowie die gewässerbezogenen Landschaftseindrücke im Bereich der Donauinsel sowie deren Wesen optisch stark beeinträchtigt werden. Ihre, in der Landschaftsgestalt derzeit gegebene Funktion als naturräumliche und kulturräumliche Eigenartsträger sowie der sich daraus ergebende Eindruck einer abschnittsweisen naturnahen Wald- und Parklandschaft bzw. einer vom Weinbau geprägten Kulturlandschaft würden bei Projektumsetzung eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren.

Zur Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen während der Betriebsphase:

Donauraum (Stützen Nrn. 5 bis 19):

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Diese resümieren im Wesentlichen wie folgt:

Zusammenfassend kommt es im betrachteten Abschnitt großflächig vorwiegend zu landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Rad- und Wanderwege, Grillplätze, Badebereiche etc.). Aufgrund dieser Belastungen ist auch mit Einbußen des naturräumlichen Landschaftsgenusses zu rechnen. Gerade in den beruhigteren Bereichen der Donauinsel bzw. im Bereich von deren Überspannung ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. In den übrigen Bereichen fallen diese geringer aus. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen.

Leopoldsberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22):

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Diese resümieren im Wesentlichen wie folgt:

Aus erholungsfunktionaler Sicht beschränken sich die Auswirkungen auf landschaftsästhetische Beeinträchtigungen (siehe Schutzgut Landschaftsgestalt), die abschnittsweise an bestehenden Wanderwegen wesentlich ausfallen würden. Zum größeren Anteil ist im Bereich des Leopoldsberges, aufgrund eingeschränkter Zugänglichkeit des Trassenraums und weitgehend fehlenden Sichtbeziehungen, von keinen wesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen.

Kahlenberg (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation)

Zu den detaillierten Ausführungen der Auswirkungen auf diesen Streckenabschnitt wird auf Pkt. 2.2.6.1.d. verwiesen, wo diese wiedergeben sind. Diese resümieren im Wesentlichen wie folgt:

Zusammenfassend ist im betrachteten Abschnitt, aufgrund der zu erwartenden hohen landschaftsästhetischen Belastungen im Umfeld der bestehenden Erholungseinrichtungen (Wanderwege, Ausflugsziel) sowie der deutlichen Störung von erholungsfunktionalen Aspekten (Aussicht, landschaftsbezogene Erholung und Kulturgenuss (Weinbaulandschaft)), von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen auszugehen. Die getroffenen Einschätzungen inkludieren die projektimmanenten Maßnahmen.

Gesamtbewertung zur Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen während der Betriebsphase:

In Pkt. 2.2.6.1.d. der Feststellungen wird im Wesentlichen folgende Gesamtbewertung angestellt:

Aufgrund der beschriebenen erwartbaren Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt ist in einer Gesamtbetrachtung im Bereich von wichtigen Erholungsräumen entlang des Kahlenbergs und des Leopoldsbergs sowie in Abschnitten des betrachteten Donauraums eine deutliche Störung der Erholungsfunktion, konkret des natur- und kulturräumlichen Landschaftserlebens, sehr wahrscheinlich. Daher ist in Folge einer Projektumsetzung während der Betriebsphase auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen zu rechnen.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft:

Während der Bauphase wird es zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt und der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen kommen. Aus der Bauphase ergeben sich also keine dem Seilbahnvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Im Betrieb ist in allen betroffenen Bereichen „Donauraum“, „Leopoldsberg“ und „Kahlenberg“ und damit auch insgesamt von wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt und damit schweren Eingriffen in das Schutzgut auszugehen. In sämtlichen Bereichen treten iSd Paragraph 18, Absatz 5, Wr. NaturschutzG wesentliche Beeinträchtigungen auf.

Im Bereich von wichtigen Erholungsräumen entlang des Kahlenbergs und des Leopoldsbergs sowie in Abschnitten des Donauraums tritt im Betrieb eine deutliche Störung der Erholungsfunktion, konkret des natur- und kulturräumlichen Landschaftserlebens, auf. Daher ist während der Betriebsphase mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen zu rechnen.

Insgesamt steht dem Seilbahnprojekt – wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt wie der Erholungswirkung für den Menschen - ein großes öffentliches Interesse aus Sicht des Landschaftsschutzes entgegen.

3.7.2.8.2. Umweltschutz

Gewässerökologie:

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Bauphase

Auf die chemisch-physikalischen Parameter der betroffenen Gewässer sowie deren Fischfauna, das Phytoplankton, Makrophyten und benthischen Zönosen ist durch die temporäre Flächenbeanspruchung und die zeitlich eng begrenzte Beeinträchtigung der Wasserqualität (Trübungen, pH-Wert) kaum mit längerfristigen Folgen zu rechnen. Nach Abschluss der Bauarbeiten und einer gewissen Resilienzphase ist eine Verschlechterung des chemischen Zustandes und des ökologischen Potentials gemäß EU-WRRL unter Berücksichtigung der zusätzlich formulierten Maßnahmenvorschläge nicht zu erwarten.

Während der Bauphase kann es auch zu Einschränkungen der Fischerei in den Fischereirevieren „Floridsdorf“ und „Kuchelauer Hafen“ kommen. Diese sind aufgrund der Bautätigkeiten zwischen den 30.11. und 06.02. beschränkt, wobei für diesen Zeitraum eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Uferbereichen, Trübungen etc. auftreten können, die die Ausübung des Fischfanges bereichsweise beeinträchtigen können. Nachhaltig negative Auswirkungen auf die fischereiliche Bewirtschaftung bzw. den Fischbestand sind aufgrund der begrenzten Bauzeit und der kleinflächigen Eingriffe aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erwarten.

Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen oder Einschränkungen von sonstigen bestehenden Wasserrechte wie Stauhaltung, Einleitungen, Baggerungen und Verklappungen sind aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erkennen.

Betriebsphase

Nachhaltig negative Auswirkungen auf Fische, Muscheln, Phytoplankton, Makrophyten etc. sind aufgrund der geringen Fläche aus gewässerökologischer Sicht nicht zu erwarten.

Auf den chemischen Zustand der Neuen Donau (DWK 4502000) und Donau (DWK 409040013) sind in der Betriebsphase keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend Gewässerökologie:

Es sind keine dem Seilbahnprojekt entgegenstehenden öffentlichen Interessen erkennbar; umgekehrt ist diesem Fachbereich auch kein Interesse an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zu entnehmen.

3.7.2.8.3. Raumplanung

Allgemeines:

Vorauszuschicken ist, dass Eisenbahnbauten, wozu auch Bauten jener Seilbahnen zählen, die der öffentlichen Beförderung dienen vergleiche VfSlg 2556 aus 1953,), wegen der umfassenden Bundeskompetenz „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen […]“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, 1. Tb B-VG als Eisenbahnanlagen aus kompetenzrechtlichen Gründen keinen landesrechtlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Baurechts unterworfen werden dürfen und folglich keiner landesrechtlichen Baubewilligung bedürfen vergleiche etwa Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/ Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at] Rz 9 mwN; vergleiche auch VwSlg 14.414 A/1996).

Bauten sind auch dann Eisenbahnanlagen, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr sind, gelten dann als Teil einer Eisenbahnanlage, wenn sie mit Bauteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (VwGH 28.02.1996, 94/03/0314; 16.03.2012, 2009/05/0237; siehe Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/ Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at] Rz 8).

Auch die planenden Maßnahmen der Rauordnung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens fallen nicht in die Zuständigkeit der Länder, sondern in die Zuständigkeit des Bundes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG fallen vergleiche VfSlg 20.262 aus 2018,). Auch raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder dürfen sich somit nicht auf Eisenbahnanlagen beziehen, sondern lediglich auf „Bahngrundstücke“, soweit diese für „bahnfremde Zwecke“ in Anspruch genommen werden (siehe dazu VfSlg 5019 aus 1964,, 5578 aus 1967, oder auch VwSlg 15.300 A/1999 mwN; siehe zu alledem Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at] Rz 11).

Bauordnung für Wien

Zwischenergebnis betreffend die Bauordnung für Wien:

Auf Basis der vorgelagerten Überlegungen kommen die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2.6.2.b.1. als Grundlage entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht in Betracht. Denn jene Anlagenteile, für die dort Widersprüche zur Wr. BauO ausgemacht werden (insb die Bergstation), sind nach der vorzitierten Rechtsprechung „Eisenbahnanlagen“. Demgemäß können angesichts der insoweit nicht bestehenden Landeskompetenz, woraus die mangelnde Anwendbarkeit der Wiener Bauordnung folgt vergleiche deren Artikel römisch eins, Absatz 2,), aus dieser keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen abgeleitet werden.

Soweit die Feststellungen besagen, dass ein Bauteil der Anlagen im Bereich der Bergstation Kahlenberg (südlicher Gebäudeteil des „Marktes“) auf einer Fläche liegt, die als ländliches Gebiet gewidmet ist, ist darauf zu verweisen, dass dort ebenso ein Infocenter Kahlenberg/ Naturraum/Naturschutz/Wienerwald wie öffentliche Toiletten integriert werden sollen, sodass sie durchaus als öffentlichen Zwecken dienend angesehen werden können, was den Einklang der dortigen Widmung herstellt. Daraus ist also auch deswegen kein entgegenstehendes öffentliches Interesse abzuleiten.

Wiener Weinbaugesetz

Siehe dazu unten den Fachbereich „Weinbau/Agrartechnik“.

UNESCO Biosphärenpark Wienerwald und Wiener Biosphärenparkgesetz

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

In den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wiener BiosphärenparkG ist festgelegt, dass der Biosphärenpark einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt leisten soll. Ein Zielkonflikt ist folglich gegeben.

Die Stützen 19 bis 23 sowie die Bergstation Kahlenberg inkl. der ergänzenden Anlagen (Souvenirshop, gastronomisches Angebot) befinden sich innerhalb des Biosphärenparks Wienerwald. Es liegen keine direkten Eingriffsbereiche des Vorhabens in die Kernzone vor, jedoch eine Überspannung zwischen den Stützen 20, 21 und 22 sowie eine unmittelbare Nahelage dieser Stützen zur Kernzone. Die Kernzonen des Biosphärenparks dienen dem Schutz der Ökosysteme, Tier- und Pflanzenarten. Beeinträchtigung des Schutzzwecks und damit ein Zielkonflikt mit den Bestimmungen des Wiener BiosphärenparkG sind bei Realisierung des Vorhabens nicht restlos auszuschließen.

Stütze 20 befindet sich in der Pflegezone und liegt zudem in unmittelbarer Nahelage zur Kernzone des Biosphärenparks. Das Vorhaben steht der angestrebten Pufferfunktion der Pflegezone entgegen. Dem Ziel, die typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiterzuentwickeln wird widersprochen.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend Biosphärenpark und Wiener BiosphärenparkG:

Siehe bereits das „Zwischenergebnis betreffend Schutzgebiete“, wo schon von einem intensiven Eingriff in den Schutzzweck des Biosphärenparks Wienerwald ausgegangen wird, einen Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt zu leisten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Wr. BiosphärenparkG). Darauf wird hier verwiesen.

Stadtentwicklungsplan (STEP) 2025

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Typ 12 | Schutzgebiete: Da die Flächen im Bereich Kahlenberg/Kahlenbergerdorf und Donauinsel gemäß Bauordnung für Wien als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) gewidmet sind, wird bei Realisierung des Vorhabens der Strategie, diese Flächen „unangreifbar zu halten“, widersprochen. Auch eine Weiterentwicklung aufbauend auf dem hohen öffentlichen Interesse für Naturraum und Landschaft findet nicht statt. Ein Zielkonflikt mit dem STEP 2025 ist damit gegeben. Beeinträchtigungen bestehender Erholungseinrichtungen sowie negative Effekte durch Flächenverbrauch des Grünraums und durch erhebliches Verkehrsaufkommen (Individualverkehr) können nicht ausgeschlossen werden.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend den STEP 2025:

Auf Basis der Ausführungen zur eingeschränkten bauchrechtlichen Zuständigkeit des Landes Wien für Eisenbahnbauten (siehe „Allgemeines“ unter Pkt 3.5.2.8.3.) kommen jene Festlegungen der Wiener Bauordnung, auf welche die als potentiell konfligierend festgestellten Festlegungen des STEP 2025 beruhen, auf das Vorhaben nicht zur Anwendung.

Zudem werden die aus den auch hier relevierten Auswirkungen auf die Natur, Landschaft und den Verkehr abzuleitenden öffentlichen Interessen bereits bei den jeweiligen anderen Fachkapiteln berücksichtigt. Auch deshalb sind aus dem STEP 2025 keine zusätzlichen – entgegenstehenden oder befürwortenden – öffentlichen Interessen zu gewinnen.

LIFE DICCA

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

Der Schutz der Donauinsel einerseits als Ökosystem, andererseits als Naherholungsgebiet sowie der Erhalt und die Steigerung der Artenvielfalt sind sinngemäß auch in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf enthalten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes kommt und damit auch ein Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Vorhabensrealisierung würde damit zu geänderten Rahmenbedingungen für das Projekt LIFE DICCA führen bzw. den Ausgangszustand im Bereich von Strebersdorf/Jedlesee verändern.

Das Vorhaben liefert keinen Beitrag zur Erfüllung der Projektziele von LIFE DICCA, steht diesen aber per se auch nicht entgegen, zumal das LIFE-Projekt mit einer Laufzeit bis September 2023 zeitnahe abgeschlossen werden soll.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis betreffend LIFE DICCA:

Die aus den Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf (insb der Eingriff in dessen Landschaftshaushalt) abzuleitenden öffentlichen Interessen werden bereits im Kapitel 1.2.6.1.a.c. betreffend die Schutzgebiete erfasst.

Das Seilbahnvorhaben liefert zwar keinen Beitrag zur Erfüllung der Projektziele von LIFE DICCA, steht diesen aber per se auch nicht entgegen. Zudem soll das Projekt bereits im September 2023 abgeschlossen werden. Mit Blick darauf geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass aus dem Projekt LIFE DICCA zusätzlich zu berücksichtigende öffentliche Interessen abzuleiten sind.

Stadt- und Ortsbild

Zwar ist den Feststellungen zufolge aufgrund der anzunehmenden Störungen des lokalen Stadtbildes im Abschnitt zwischen den Stützen Nrn. 3 und 5 mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen, jedoch ist – wie schon zur Wr. BauO ausgeführt – darauf zu verweisen, dass die Stadt- und Ortsbildschutznormen wegen der Zuständigkeit des Bundes aufgrund der umfassenden Kompetenz für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG auf die störenden (im kompetenzrechtlichen Sinn Eisenbahn-) Bauten nicht zur Anwendung kommen. Aus ihnen ergeben sich also keine der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entgegenstehende öffentliche Interessen.

b) Für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

3.7.2.9. Aspekte des Fachbereichs „Weinbau/Agrartechnik“:

Aus den Feststellungen ergibt sich im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:

a) Potentiell gegen das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Auswirkung auf die Betriebswirtschaft

Aufgrund der Neuauspflanzung einer Rotweinanlage im nordöstlichen Drittel des römisch 40 , auf welchem die Stütze Nr. 20 der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff errichtet werden soll, ist dort von einer neuen, modernen Rebanlage mit engem Zeilenabstand und engen Stockabständen auszugehen. Der Wirtschaftsflächenverlust durch den Maststandort direkt und die für die weitere mögliche Bewirtschaftung auszunehmenden und zu verkürzenden Rebzeilen ist ‐ bezogen auf die vorhandene Weingartenfläche und Wirtschaftsfläche des dort bewirtschaftenden römisch 40 ‐ (fast vernachlässigbar) gering.

Die für eine weitere rationelle maschinelle Bewirtschaftung notwendige Verkürzung bzw. Unterbrechung von Rebzeilen und das Entfernen von Ertragsrebstöcken bewirkt einerseits eine geringfügige Erschwernis der Bewirtschaftbarkeit (Umfahren des Maststandorts) und andererseits praktisch einen Verlust an Traubenertrag in noch nicht genau abschätzbarer Höhe. Es ist von einer Verringerung der Traubenproduktionsfläche und Erntefläche in einer Größenordnung von bis zu 100 m² Weingartenfläche auszugehen. Bei einem Hektarertrag von bis zu 6.000 kg Weintrauben pro Hektar und Jahr entspricht dies einem Weintrauben‐Minderertrag von maximal 60 kg bzw. rund 40 Liter nicht verkaufbarem Wein pro Jahr.

Der Maststandort und das aus dem Boden ragende Fundament behindern sowohl die Berg‐, als auch die Talfahrt der Arbeitsgeräte bei der Bewirtschaftung des Weingartens. Wenn die Rebzeilen so gekürzt werden, dass das Umfahren des Fundaments ohne erhebliche Gefahr (wegen des in diesem Bereich sehr steilen Hanges), Erschwernis (Abbrechen, Neuansetzen eines Arbeitsganges) und zusätzlichen Zeitaufwand möglich ist, stellt die Errichtung der Stütze 20 aus arbeitswirtschaftlicher Sicht für den Weinbaubetrieb eine geringfügige Erschwernis dar. Der Mehrarbeitszeitbedarf (Umfahrung, Arbeitserschwernisse für Arbeitskräfte, Maschinen‐Mehraufwände) durch die Errichtung der Stütze 20 in der Rebanlage römisch 40 ist mit gut vier Stunden pro Jahr abzuschätzen.

Einschränkung der weinbaulichen Bewirtschaftung des römisch 40 , durch die Errichtung und den Bestand der Stütze 20

Durch die Errichtung der Stütze 20 der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Kahlenberg wird grundsätzlich die Arbeitsweise auf dem römisch 40 in einem Bereich von bis zu 100 m² beeinträchtigt. Es sind einerseits Rebzeilen zu verkürzen und andererseits werden dadurch Arbeitsabfolgen in der Bewirtschaftung insofern beeinflusst, dass mit Umsicht das Mastfundament umfahren werden muss und ein Mehrzeitaufwand für Arbeitskräfte und Maschinen entsteht sowie der Betriebsmittelaufwand sich erhöht. Eine Weiterbewirtschaftung der Rebanlage ist jedoch nach wie vor wirtschaftlich möglich.

Ersatzflächen durch aktuell nicht genutzte und brachliegende Flächen im Randbereich

Eine Nutzung zusätzlicher Flächen des betroffenen Grundstücks für die Anlage von Rebflächen ist dann denkbar, wenn z.B. die Vorgewendeflächen der Rebzeilen verkürzt und dadurch die Rebzeilen mit zusätzlichen Rebstöcken verlängert werden können. Theoretisch denkbar ist auch ein Versetzen der bestehenden Weingarten‐Außenzäunung (Betonsteher und Maschendrahtzaun), Beseitigung der außerhalb bestehenden ruderalen Vegetation und Schwenden von Buschwerk, um dadurch eine Ausweitung der Weingartenfläche zu erreichen.

b) Potentiell für das Seilbahnprojekt sprechende Interessen:

Keine.

c) Zwischenergebnis des Fachbereichs „Weinbau/Agrartechnik“:

Da dem Wiener Weinbaugesetz insofern entsprochen wird, weil die Riede – wie gesetzlich vorgesehen – weiterhin wirtschaftlich bewirtschaftbar bleibt, sprechen letztlich nur der geringfügige Flächenverlust der Riede und der damit verbundene geringfügige Ertragsverlust gegen das Seilbahnvorhaben. Daraus ist nur geringfügiges öffentliches Interesse gegen das Vorhaben abzuleiten.

3.7.2.10. Aspekte des Fachbereichs „Forst“:

Aus forstfachlicher Sicht stehen dem Seilbahnvorhaben keine Hindernisse entgegen. Es liegen keine forstlichen Ausschließungsgründe („k.o.-Kriterien“) vor.

Es sind keine oder nur geringe Beeinträchtigungen für die Waldfunktionen zu erwarten, die den Zielen der forstlichen Raumordnung widersprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarkeit des Projekts mit den Interessen des Fachbereichs „Forst“ gegen ist und insoweit keine nennenswerten entgegenstehenden Interessen erkennbar sind. Umgekehrt sind in diesem Fachbereich aber auch keine Interessen zugunsten des Projekts auffindbar.

In Summe stellen sich die Aspekte des Fachbereichs „Forst“ also mit Blick auf die Interessenabwägung gemäß Paragraph 23, SeilbG neutral dar.

3.7.2.11. Private entgegenstehende Interessen

Im Verfahren haben sich keinerlei Hinweise auf entgegenstehende private Interessen ergeben. Ergänzend ist anzumerken, dass – bis auf die Stadt Wien – sämtliche Grundeigentümer ihre Zustimmung zur Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff erklärt oder dies in Aussicht gestellt haben. Auch die Stadt Wien verweist in ihren Äußerungen nicht auf entgegenstehende private Interessen in ihrer Eigenschaft als betroffene Grundeigentümerin. Insofern sind keine dem Projekt entgegenstehenden privaten Interessen erkennbar.

3.7.3. Abwägung im engeren Sinn (Gesamtbewertung):

3.5.3.1. Wie die unter Pkt 3.5.2. als zu berücksichtigend angeführten öffentlichen Interessen zeigen, stehen der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auch öffentliche Interessen entgegen. Folglich ist die Konzession nicht schon deshalb zu erteilen, weil überhaupt keine öffentlichen Interessen entgegenstehen vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall SeilbG).

Umgekehrt sind auch keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen auffindbar, die so wesentlich sind, dass sie der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff „schlechterdings“ entgegenstehen würden, sodass es keiner weiteren Interessenabwägung bedürfte vergleiche VwGH 03.07.1991, 91/03/0019 zur mangelnden Sicherheit der Benützer einer Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff).

Vielmehr ist die Konzession gemäß Paragraph 23, Absatz eins, 2. Fall SeilbG zu erteilen, sofern das öffentliche Interesse an Errichtung und Betrieb die entgegenstehenden Interessen überwiegt.

3.7.3.2.1. Zunächst besteht aus Sicht des Tourismus und Fremdenverkehrs ein großes öffentliches Interesse an der Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff. Angesichts der interessanten Streckenführung mit einer zweimaligen Donauquerung, der Aussicht über Wien aus verschiedenen Blickwinkeln während der Fahrt wie danach vom Kahlenberg und der damit leichter zu erreichenden Natur- und Kulturlandschaft des Wiener Waldes und der Weinberge würde mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff eine Sehenswürdigkeit mit Alleinstellungsmerkmal für Wien geschaffen, über die andere Großstädte Europas nicht verfügen. Es besteht somit die Möglichkeit der Schaffung einer neuen Attraktion, die Wien im Wettbewerb mit anderen Metropolen begünstigt. Als wichtige und neue Attraktion Wiens - zusätzlich zum schon bestehenden Angebot der Stadt - ist die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nämlich geeignet, neue Gäste anzuziehen und Gäste, die Wien bereits kennen, zu einem neuerlichen Wienbesuch zu veranlassen. Zudem würde die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die Notwendigkeit einer zusätzlichen (grünen) Attraktion befriedigen und so den Tourismus und Fremdenverkehr gerade in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie unterstützen. Denn die Entwicklung und die Chancen im Städtetourismus sind neben guten Verkehrsverbindungen, Infrastruktur und Veranstaltungsaktivitäten, sehr wesentlich von den Attraktionen einer Stadt bestimmt. In einer alle 31 europäischen urbanen Luftseilbahnen umfassenden Untersuchung wurde festgestellt, dass - so eine europäische Stadt eine Luftseilbahn auf einen Ausflugsberg besitzt, was bei 17 Städten der Fall ist - diese Bahn unter den vier bis fünf wichtigsten Attraktionen der jeweiligen Stadt einzuordnen ist. Der Städte-Tourist in Europa bewertet urbane Aussichtsseilbahnen sehr hoch, schätzt sie sehr und wird durch ein entsprechendes Angebot im „Attraktionen-Bündel“ offensichtlich auch motiviert, die Stadt zu besuchen. Mit einer qualitativ hochwertigen Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird - in der Einschätzung der Attraktivität von Sehenswürdigkeiten für Besucher der Stadt Wien - der Standort „Kahlenberg“ nach Schönbrunn, Hofburg und Stephansdom/Graben etwa gleich mit dem Prater, Donauturm und dem Schönbrunner Tiergarten anzusetzen sein. Wien als Tourismusmetropole wird damit wesentlich aufgewertet, mittel- und langfristig werden die Chancen der Stadt im Städtetourismus verbessert.

Zudem entspricht die Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit ihren Auswirkungen auf Umsätze, Nächtigungen, Arbeitsplätze, Entzerrung der Touristenströme und Substitutionseffekten mit schon vorhandenen Angeboten den vorliegenden Plänen und Programmen der Stadt Wien zu den Themen Tourismus, Naherholung und Stadtentwicklung („Visitor Economy Strategie 2025“ und STEP 2025). Die Übereinstimmung mit diesen Plänen der Stadt zeigt ein hohes öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs (Tourismus) an der Projektrealisierung. Insbesondere wird - entsprechend den Zielen des Programms „Visitors Economy 2025“ - das touristische Angebot gezielt polyzentrischer gestaltet, indem neue „urbane Destinationen“ und Erlebnisbereiche außerhalb der City entwickelt werden und eine Entzerrung der zu stark auf die Wiener City konzentrierten Touristenbesuche stattfindet. Der Kahlenberg wird - als dringend benötigte neue Attraktion für Wien - zum angestrebten „Kranz“ aus Attraktionen rund um die City zu den bestehenden peripheren Tourismusbereichen wie Schönbrunn, dem Prater und dem Donauturm hinzugefügt und wesentlich zur Entzerrung der Touristenströme beitragen.

Zudem bereichert die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auch den Binnentourismus – also die Naherholgung – durch ein neues Angebot in der Wiener Stadtregion für die Wiener Bevölkerung dadurch, indem neue Familien-Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen werden. Denn das Gebiet des Kahlenbergs ist schon jetzt für die Naherholung der Stadtregion bedeutend. Der Kahlenberg ist als Aussichtsbereich unverändert attraktiv, erinnert jedoch mit seinem betonierten großen Parkplatz und der heute gegebenen Infrastruktur von der Gastronomie bis zu den „Standlern“ an die Mitte des vorigen Jahrhunderts. Der Bereich um den Kahlenberg und den Leopoldsberg besitzt heute bei weitem nicht jene „Naherholungs-Intensität und -Qualität“ wie die des benachbarten Raumes vom Cobenzl nach Grinzing. Durch die Realisierung der Kahlenberg Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff wird zwar kein Grün- oder Erholungsraum neu zugänglich gemacht, aber die Qualität der Erreichbarkeit für die Bevölkerung der Stadtregion wird verbessert - die Fahrt mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kann als solches auch für viele Wiener ein Erlebnis sein.

Neben den genannten qualitativen Einschätzungen sind auch deren quantitative Auswirkungen im Bereich des Tourismus und Fremdenverkehrs in Kalkül zu ziehen:

Es ist damit zu rechnen, dass bereits während der ersten beiden Betriebsjahre ca. 500.000 - und damit deutlich mehr als die erst für das 5. Betriebsjahr projektierten 427.0000 – touristischen Seilbahnbesucher erreicht werden; diese Zahl kann mit Incoming-Touristen in den nächsten Jahren noch gesteigert werden.

Bei Realisierung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff ist zudem für die Wiener Stadtregion mit zusätzlich 70.000 Nächtigungen und einer zusätzlichen Brutto-Wertschöpfung zwischen € 19 und 23 Mio. im Jahr (auf Basis der Werte für 2019) zu rechnen. Ferner entsteht durch den Betrieb ein zusätzlicher Einkommenszuwachs in der Wiener Stadtregion von € 12 Mio. jährlich. Schließlich werden 280 zusätzlich Beschäftigte (ohne Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff-Mitarbeiter selbst) bewirkt.

Insgesamt besteht an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff Aussicht des Tourismus ein sehr hohes öffentliches Interesse und aus Sicht des Wiener Binnentourismus (Naherholung) ein hohes öffentliches Interesse.

3.7.3.2.2. Ferner besteht auch ein für das Projekt sprechendes geringes öffentliches Interesse aus Sicht des Verkehrs, weil der Kahlenberg durch die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff besser erschlossen wird.

3.7.3.2.3. Hingegen sprechen die schon zuvor dargestellten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gegen des Seilbahnprojekt: Im Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff kommt es nämlich zunächst in den Seilbahnabschnitten „Donauraum“ (Stützen Nrn. 5 bis 19), „Leopoldsberg“ (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 19 und 20 bis Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22) und „Kahlenberg“ (Spannfeld zw. Stützen Nrn. 21 und 22 bis Bergstation) aufgrund der dort gegebenen hohen Landschaftsqualität und der mit dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff eintretenden schweren visuellen Störungen zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Landschaftsgestalt. In Verbindung mit den Festlegungen lt. Paragraph 18, Absatz 5, Wiener NaturschutzG würden die naturnahen, bewaldeten Hangbereiche des Kahlen- und Leopoldsberges, die dort vorhandenen Weingärten sowie die gewässerbezogenen Landschaftseindrücke im Bereich der Donauinsel sowie deren Wesen optisch stark beeinträchtigt werden. Ihre, in der Landschaftsgestalt derzeit gegebene Funktion als naturräumliche und kulturräumliche Eigenartsträger sowie der sich daraus ergebende Eindruck einer abschnittsweisen naturnahen Wald- und Parklandschaft bzw. einer vom Weinbau geprägten Kulturlandschaft würden bei Projektumsetzung eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren. Diese Eingriffe in die Landschaftsgestalt generell bedeuten zugleich Eingriffe in die betreffenden Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets Floridsdorf (Schutzzweck „Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft“ [§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und VO zum LSG Favoriten]), des Landschaftsschutzgebiets Döbling, (Schutzzweck dass die Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen so zu erfolgen hat, dass keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes entstehen [vgl. Paragraph 2, der VO zum LSG Döbling]) und des Biosphärenparks Wienerwald (Schutzzweck des Beitrags zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt [§ 1 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Wr. BiosphärenparkG]).

Zudem wird infolge der landschaftsästhetischen Belastungen im Bereich von wichtigen Erholungsräumen entlang des Kahlenbergs und des Leopoldsbergs sowie in Abschnitten des Donauraums eine deutliche Störung der Erholungsfunktion, konkret des natur- und kulturräumlichen Landschaftserlebens, auftreten. Daher ist während der Betriebsphase der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen zu rechnen; für das Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf und den Biosphärenpark Wienerwald treten zugleich Eingriffe in den jeweiligen Schutzzweck (LSG Floridsdorf: „Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft“ [§ 2 Absatz eins, Ziffer 3, der VO zum LSG Floridsdorf]; Biosphärenpark: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt [§ 1 Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Wiener BiosphärenparkG] auf.

Aus den beschriebenen Eingriffen in die Landschaftsgestalt und die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen ist mithin ein großes der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entgegenstehendes öffentliches Interesse aus Gründen des Landschaftsschutzes abzuleiten.

Ferner treten – mit Blick auf die Schutzgüter Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen - innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf (berührter Schutzzweck: „Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind“ [§ 2 Absatz eins, Ziffer 2, der VO zum LSG Favoriten]) durch dauerhafte Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen wesentliche Auswirkungen auf. Diese wesentlichen Auswirkungen für den Landschaftshaushalt können in der Detailplanung jedoch durch Kompensationsmaßnahmen vermieden werden.

Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Döbling (berührter Schutzzweck: keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt [vgl. Paragraph 2, der VO zum LSG Döbling]) treten – mit Blick auf die Schutzgüter „Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ - im Bereich zwischen der Station Kahlenberg und Stütze 22 durch dauerhafte Eingriffe in standortgerechte Pflanzengesellschaften bzw. Biotoptypen wesentliche Auswirkungen auf. Diese wesentlichen Auswirkungen für den Landschaftshaushalt können in der Detailplanung jedoch durch Kompensationsmaßnahmen vermieden werden.

Insgesamt können also durch Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen sämtliche wesentlichen Eingriffe in die „Schutzgüter Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ vermieden werden, sodass mit Blick auf die Schutzgüter „Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ nur geringfügige öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Da – wie schon zuvor ausgeführt - durch Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen ebenso wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der „Tiere“ vermieden werden können, stehen dem Seilbahnvorhaben mit Blick auf diese Schutzgüter nur geringfügige öffentliche Interessen entgegen.

Mit Blick auf die Schutzgüter „Schutzgüter Biotoptypen, geschützte Lebensräume“ sowie „Tiere“ stehen dem Seilbahnvorhaben aus Sicht des Naturschutzes also nur geringfügige öffentliche Interessen entgegen.

3.7.3.2.4. Aus Sicht des Fachbereichs „Weinbau/Agrartechnik“ ist zu berücksichtigen, dass die Riede auf dem römisch 40 , trotz der dortigen Errichtung und dem Bestand der Stütze 20 weiterhin wirtschaftlich bewirtschaftbar bleibt. Dies entspricht der in Paragraph 8, Wr. WeinbauG vorgesehenen Bewirtschaftungspflicht. Gegen das Seilbahnvorhaben sprechen letztlich nur der geringfügige Flächenverlust der Riede und der damit verbundene geringfügige Ertragsverlust. Daraus ist nur geringfügiges öffentliches Interesse gegen das Vorhaben abzuleiten.

3.7.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die entgegenstehenden öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen:

Zwar steht der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff zunächst das aufgezeigte große öffentliche Interesse aus Sicht des Landschaftsschutzes (wegen Eingriffen in Landschaftsgestalt und deren Erholungswirkung für den Menschen) – insb in Landschaftsschutzgebieten und dem Biosphärenpark - entgegen, doch wird dieses öffentliche Interesse jedenfalls durch das sehr große öffentliche Interesse an der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit Blick auf den Tourismus und den Fremdenverkehr überwogen.

Denn aus der aufgezeigten qualitativen wie quantitativen Verbesserung des Tourismus und Fremdenverkehrs bei Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff, insb

●        die Schaffung einer Sehenswürdigkeit – auch im Vergleich zu anderen Großstädten – mit Alleinstellungsmerkmal für Wien;

●        die Schaffung einer Sehenswürdigkeit, die dazu taugt, die Stadt Wien im Wettbewerb mit anderen Destinationen zu begünstigen, was insb in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie den Tourismus und Fremdenverkehr besonders unterstützen und aufgrund nachzuholender Reisen besondere Wichtigkeit aufweisen wird, indem neue Gäste nach Wien angezogen sowie Gäste zu einem erneuten Wienbesuch veranlasst werden;

●        die Schaffung einer Attraktion, die den einschlägigen Planungszielen der Stadt Wien im Tourismus und Fremdenverkehr entspricht;

●        die Schaffung einer Attraktion, die auch den Binnentourismus – also die Naherholgung - durch ein neues Angebot in der Wiener Stadtregion für die Wiener Bevölkerung bereichert, indem neue Familien-Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen werden;

 die Realisierung eines Projekts, das auch in quantitativer Hinsicht den Tourismus und Fremdenverkehr wesentlich stärken wird (Prognose: 500.000 touristische Fahrgäste schon während der ersten beiden Jahre, 70.000 zusätzliche Nächtigungen, € römisch 40 zusätzliche Brutto-Wertschöpfung, jährlicher Einkommenszuwachs in der Wiener Stadtregion von € römisch 40 ., 280 zusätzliche Beschäftigte außerhalb des Seilbahnunternehmens).

Mit Blick auf diese wesentlichen Verbesserungen im Bereich des Tourismus und Fremdenverkehrs – in quantitativer wie qualitativer Hinsicht – überwiegt das daraus abzuleitende sehr große öffentliche Interesse selbst das große entgegenstehende öffentliche Interesse aus Sicht des Landschaftsschutzes, auch im Verbund mit den übrigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Zwar sind von den mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff verbundenen visuellen Störungen und damit von den Eingriffen in die Landschaftsgestalt Gebiete mit hoher Landschaftsqualität (Donauraum, Leopoldsberg und Kahlenberg), einschließlich Schutzgebiete und der Biosphärenpark betroffen, doch überwiegt das öffentliche Interesse aus Sicht des Tourismus und Fremdenverkehrs aufgrund der dort auftretenden massiv vorteilhaften Auswirkungen dennoch. Trotz der mit den neuen landschaftsästhetischen Belastungen verbundenen wesentlichen Eingriffe in die Erholungswirkung der Landschaft für den Menschen bedenkt, überwiegt das Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff mit Blick auf den Tourismus und Fremdenverkehr. Denn mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff geht insb auch eine wesentliche Verbesserung der Naherholungsangebots für die Wiener Bevölkerung einher, indem neue Familien-Ausflugsangebote in der Stadtregion geschaffen werden; das daraus abzuleitende öffentliche Interesse vermag das mit der Reduktion der Erholungswirkung der Landschaft verbundene entgegenstehende öffentliche Interesse aufzuwiegen. Zudem hängt natürlich die Intensität der Empfindung der optischen Beeinträchtigung der Landschaft durch den Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff auch vom Empfinden des jeweiligen Betrachters ab, sodass der Eingriff für Betrachter mit einer positiven Einstellung gegenüber der Seilbahnen schwächere Wirkungen zeitigt, diese aber das mit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff verbundene bessere Tourismus- und Fremdenverkehrsangebot voll nützen können; auch dieser Aspekt spricht für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff.

Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der aus den Eingriffen in die Schutzgüter „Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ (insb im Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf und im Landschaftsschutzgebiet Döbling) sowie „Tiere“ – auch innerhalb der Schutzgebiete und des Biosphärenparks – abzuleitenden entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff. Denn durch Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Kompensationsmaßnahmen – insb die in der mündlichen Verhandlung adaptierte Ausführung der Seilbahnstütze 21 zur Vermeidung eines Eingriffs in den dort vorhandenen Flaumeichenwald und die Vermeidung wie Kompensation des Eingriffes in das Habitat des Hirschkäfers – werden wesentliche Eingriffe vermieden. Aus den verbleibenden Eingriffen in die Schutzgüter „Biotoptypen, geschützte Lebensräume und Pflanzen“ sowie „Tiere“ sind nur mehr geringfügige entgegenstehende öffentliche Interessen abzuleiten. Diese vermögen – auch im Verbund mit dem Interesse am Landschaftsschutz – das große öffentliche Interesse aus Sicht des Tourismus und Fremdenverkehrs nicht zu überwiegen, zumal dieses zusätzlich durch ein wenn auch geringes öffentliches Interesse aus Sicht des Verkehrs in Form einer besseren Erschließung ergänzt wird.

3.7.3.2.6. Schließlich führt auch die zusätzliche Berücksichtigung des durch die Errichtung der Seilbahnstütze Nr. 20 auf der „ römisch 40 “ auf dem römisch 40 mit Blick auf das Wieiner WeinbauG abzuleitende entgegenstehende öffentliche Interesse nicht dazu, dass die entgegenstehenden öffentlichen Interessen insgesamt überwiegen würden. Denn letztlich wird die Traubenproduktionsfläche und Erntefläche lediglich in einer Größenordnung von bis zu 100 m² Weingartenfläche verringert. Bei einem Hektarertrag von bis zu 6.000 kg Weintrauben pro Hektar und Jahr entspricht dies einem Weintrauben‐Minderertrag von maximal 60 kg bzw. rund 40 Liter nicht verkaufbarem Wein pro Jahr. Der Mehrarbeitszeitbedarf (Umfahrung, Arbeitserschwernisse für Arbeitskräfte, Maschinen‐Mehraufwände) durch die Errichtung der Stütze 20 in der Rebanlage römisch 40 ist mit gut vier Stunden pro Jahr abzuschätzen. Die Rebanlage bleibt wirtschaftlich bewirtschaftbar, sodass der dort herrschenden Bewirtschaftungspflicht entsprochen wird. Letztlich sprechen daher nur der geringfügige Flächenverlust der Riede und der damit verbundene geringfügige Ertragsverlust gegen das Seilbahnvorhaben. Daraus ist nur ein geringfügiges öffentliches Interesse gegen das Vorhaben abzuleiten, das auch im Verbund mit den sonst aufgezeigten entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht dazu führt, dass diese das öffentliche Interessen an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff überwiegen würden.

Im Ergebnis überwiegen also die öffentlichen Interessen an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff die entgegenstehenden Interessen, sodass die Konzession gemäß Paragraph 23, SeilbahnG zu erteilen ist.

3.7.3.2.7. Im Übrigen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass – wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung – aus den planenden Maßnahmen der Wiener Raumordnung entgegenstehende öffentliche Interessen ableitet, dennoch nicht das Überwiegen der der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff entgegenstehenden Interessen und damit eine Versagung der Konzession zu gewinnen ist. Denn die Feststellungen (Pkt. 1.2.6.2.b.1.) machen keine Widersprüche zu den einschlägigen raumordnungsrechtlichen Festlegungen aus, die ein großes entgegenstehendes öffentliches Interessen begründen würden: So sind die Eingriffe in den Wienerwald (Widerspruch zum Ziel von dessen Erhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, der Wiener Bauordnung) kleinräumig und gefährden den Wienerwald nicht in seinem Bestand. Auch steht die Errichtung eines Bauteils der Anlagen im Bereich der Bergstation Kahlenberg (südlicher Gebäudeteil des „Marktes“) auf einer Fläche, die als ländliches Gebiet gewidmet ist, angesichts der dort ebenso vorgesehenen Integration eines Infocenters Kahlenberg/ Naturraum/Naturschutz/Wienerwald und von öffentlichen Toiletten, sodass eine öffentliche Zweckwidmung gegeben ist, durchaus mit der dortigen Widmung in Einklang. Aus der Errichtung der Seilbahnstützen 5 und 19 auf Flächen der Widmungskategorie „Erholungsgebiete“ (errichtet werden dürfen auf solchen Flächen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Bauordnung nur Bauwerke, die für die Benützung und Erhaltung dieser Gebiete erforderlich sind) kann mit Blick auf die geringe Bodenfläche, welche jeweils für die Errichtung der Stützen in Anspruch genommen werden muss, ein lediglich geringfügiges öffentliches Interesse gegen die Errichtung der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff abgeleitet werden. Dasselbe gilt letztlich für die Errichtung der Stützen 6, 18 und von Randbereichen der Stütze 17 auf Sondergebieten der Neuen Donau (wo gemäß Paragraph 6, Absatz 14, der Wiener Bauordnung nur solche Bauwerke und Anlagen errichtet werden dürfen, für die das Sondergebiet bestimmt ist); auch dort sind angesichts der geringen durch die Stützen verbauten Flächen, für die der Widmungskonflikt auftritt, auch nur geringe entgegenstehende öffentliche Interessen abzuleiten. Im Ergebnis sind also auch aus den konfligierenden Planungsakten der Wiener Raumordnung nur geringe entgegenstehende öffentliche Interessen zu gewinnen, weil nur punktuelle Konflikte auftreten. Die zusätzliche Berücksichtigung der so abgeleiteten geringen entgegenstehenden öffentlichen Interessen hätte – im Verbund mit den ansonsten hier berücksichtigten entgegenstehenden öffentlichen Interessen – also auch nicht dazu geführt, dass die öffentlichen Interessen an Errichtung und Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff – bestehend aus einem sehr großen öffentlichen Interesse des Tourismus und Fremdenverkehrs und einem geringen öffentlichen Interesse des Verkehrs – überwogen worden wären. Daher wäre auch bei Ableitung entgegenstehender öffentlicher Interessen aus den genannten raumordnungsrechtlichen Festlegungen der Stadt Wien kein anderes Verfahrensergebnis erzielbar und die Konzession dennoch zu erteilen gewesen.

3.8. Zur Konzessionsdauer:

Da keine öffentlichen Interessen hervorgekommen sind, die eine abweichende Dauer erfordern, ist die Konzession gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SeilbG für die Dauer von 50 Jahren zu erteilen.

3.9. Zur Betriebspflicht:

Für die Erteilung der Konzession ist beantragt, dass die Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff täglich jedenfalls von 10:00 bis 16:00 Uhr betrieben werden soll; während dieser Zeiten soll Betriebspflicht bestehen. Darüber hinaus solle es dem Betreiber freistehen, die Öffnungszeiten je nach Bedarf und Anforderung auszuweiten; angedacht sei ein Betrieb von 06:00 bis 24:00 Uhr. Entsprechend dem Konzessionsansuchen war für die jedenfalls beantragte Tagesbetriebszeit der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff eine Betriebspflicht von 10:00 bis 16:00 Uhr an Betriebstagen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG festzulegen. Als Betriebstage pro Jahr werden – unter Berücksichtigung der festgestellten notwendigen Schließzeiten für Revisions-, Wartungs‐ und Instandsetzungsarbeiten – mindestens 351 Tage pro Jahr als betriebspflichtig festgelegt. Von der Betriebspflicht auszunehmen sind schließlich jene an sich betriebspflichtigen Zeiten, während der aufgrund von zu starken Windverhältnissen - dies ist ab einer Windgeschwindigkeit von ca. 70 km/h der Fall - ein sicherer Betrieb der Vorheriger SuchbegriffSeilbahnNächster Suchbegriff nicht gewährleistet werden kann, sowie Zeiträume an Betriebstagen, während welcher vorausschauendes Handeln im Zuge der Betriebsführung wegen der Erwartung zu stark ansteigender Windgeschwindigkeiten dem weiteren Betrieb entgegensteht. Die Feststellungen lassen Ausfallzeiträume aufgrund zu starker Windverhältnisse von in Summe zumindest neun Tagen pro Jahr erwarten; diese neun Tage sind als pro Jahr aufsummierter Gesamtzeitabschnitt zu betrachten. Zu welchen Ausfallzeiten das vorausschauende Handeln im Zuge der Betriebsführung wegen der Erwartung zu stark ansteigender Windgeschwindigkeiten führen wird, ist den Feststellungen zufolge hingegen nicht prognostizierbar.

3.10. Zur Betriebseröffnungsfrist:

Da die Zwecke der Vorheriger SuchbegriffSeilbahn keine andere Festlegung erfordern, kann die Betriebseröffnungsfrist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SeilbG mit der Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt werden.

3.11. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis im Wesentlichen von der angestellten Abwägung der für und gegen das Seilbahnvorhaben sprechenden Interessen abhängt, die als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel ist, sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde vergleiche etwa VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).

Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Baubewilligung Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gutachten Interessenabwägung Konzession Konzessionserteilung Landschaftspflege mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Personalaufwand Plausibilität Projektabsicht Sachverständigengutachten Tierschutz Umweltauswirkung wasserrechtliche Bewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W234.2228145.1.00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Dokumentnummer

BVWGT_20220331_W234_2228145_1_00

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