§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 differenziert betreffend eine vorherige Nutzung des Wirtschaftsgutes nicht zwischen einer betrieblichen und einer außerbetrieblichen. Eine erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt demnach nicht vor, wenn das Gebäude bereits zuvor zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wurde. Damit scheidet aber - insoweit entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (Hinweis 686 BlgNR 22. GP 12f) - eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach lit. d leg. cit. in dem Fall aus, dass das Gebäude zunächst betrieblich genutzt, sodann entnommen und schließlich außerbetrieblich genutzt wurde. Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung sind sohin (zunächst) grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. a leg. cit.).Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, EStG 1988 differenziert betreffend eine vorherige Nutzung des Wirtschaftsgutes nicht zwischen einer betrieblichen und einer außerbetrieblichen. Eine erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt demnach nicht vor, wenn das Gebäude bereits zuvor zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wurde. Damit scheidet aber - insoweit entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004 (Hinweis 686 BlgNR 22. GP 12f) - eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach Litera d, leg. cit. in dem Fall aus, dass das Gebäude zunächst betrieblich genutzt, sodann entnommen und schließlich außerbetrieblich genutzt wurde. Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung sind sohin (zunächst) grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, leg. cit.).