(ÜBERSETZUNG)
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
in Bestätigung ihres Festhaltens an den weiter gültigen Zielen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 19991, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren,
in dem Bestreben, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Ernährungshilfe zur Rettung des Lebens und Linderung des Leids der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern, zu verbessern,
in der Erkenntnis, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben,
in Bekräftigung dessen, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Ernährungssicherheit im eigenen Land und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung gemäß den vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im November 2004 angenommenen Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit tragen,
unter Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage zur Entwicklung und Umsetzung ländereigener Strategien, die durch langfristige Maßnahmen auf die Ursachen der Ernährungsunsicherheit eingehen und eine angemessene Verknüpfung von Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklungsmaßnahmen sicherstellen,
unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit,
unter Hinweis auf die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe, die am 17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden,
in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien ihre eigene Politik für die Bereitstellung von Ernährungshilfe in Notsituationen und sonstigen Situationen verfolgen,
angesichts des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie der in der Erklärung des Weltgipfels 2009 zur Ernährungssicherheit genannten fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit, insbesondere der Verpflichtung, die Ernährungssicherheit in allen Ländern zu verwirklichen, sowie angesichts des fortlaufenden Engagements für die Minderung der Armut und die Beseitigung des Hungers, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde,
in Anbetracht der Zusagen der Geber- und Empfängerländer zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch die Anwendung der Grundsätze, die in der 2005 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit genannt werden,
fest entschlossen, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu handeln, insbesondere mit den Nahrungsmittelhilfedisziplinen der WTO –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 151/2005. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2005,.