Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art 6 Abs 3 lit a MRK in einem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte. Die allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (§ 108 StPO) gehindert zu sein, stellt ebensowenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf § 17 StPO, Art 54 SDÜ, Art 50 GRC und Art 4 7. ZPMRK.Erfolgreiche Geltendmachung eines Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK in einem nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Erneuerungsantrag setzt voraus, dass der Erneuerungswerber erklärt, weshalb die ihm (unzureichend) erteilte Information eine sinnvolle Verteidigung nicht ermöglichte. Die allgemein aufgestellte Behauptung, an der Formulierung eines Antrags auf Einstellung (Paragraph 108, StPO) gehindert zu sein, stellt ebensowenig einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung her wie der spekulative Rekurs auf Paragraph 17, StPO, Artikel 54, SDÜ, Artikel 50, GRC und Artikel 4, 7. ZPMRK.